{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-06-02","aktenzeichen":"4 StR 85/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9154 049\n\nirn un u ur de\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Josef NM EB zus x pkkikun-\" Gum\nHr. W/B, geboren an @. EEE GE :: VE,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter ür.Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 30. November 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Xindern in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten\nGefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die Jugendschutzkammer den Hilfsamtrag des Verteidigers abgelennt hat,\n\"den Angeklagten durch einen Facharzt für Neurologie und\nPsychiatrie untersuchen zu lassen und ein Sachverständigengsutachten darüber einzuholen, ob bei dem Angeklagten die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben zur\nZeit der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten.\"\n\nDie Rüge schlägt fehl,\n\nDas Landgericht hat den Hilfsamtrag im angefochtenen\nUrteil unter Hinweis auf seine eigene Sachkunde abgelehnt\n(§ 244 Abs. 4 StPO) und dazu ausgeführt, die geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten (häufige Selbstbefrieäigung\nim Kriege und zwischenzeitliche Selbstbefriedigung trotz\nregelmäßiger Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau) stellten keine Anomalie zit Krankheitswert dar; selbst eine\ndurch die besonderen Xriegserlebnisse des Angeklagten hervorgerufene neurotisch bedingte Verkrampfung des Angeklagten in geschlechtlicher Hinsicht böte, wie der Jugeräschutzkammer aus verschiedenen Sachverstänäigenzsutachten bekannt,\n\"insbesondere im Hinblick auf das allgemeine Verhalten, die\nschulische Ausbildung und die sonstige Lebenstüchtigkeit des\n\n- 3 -\n\nAngeklagten keinen Anhaltspunkt für eine erheblich verminderte Geistes-, Einsicht- oder Handlungsfähigkeit des\nAngeklagten.\"\n\nDiese Urteilsbegründung läßt keinen Rechtsverstoß\ngegen § 244 Abs. 4 StPO bei der Behandlung des Beweisamtrages erkennen. Insbesondere wird nicht ersichtlich, daß\ndas Landgericht sich nicht der Notwendigkeit bewußt gewesen sei, seine Sachkunde müsse das fachliche Wissen unmfassen, das die Beantwortung der Beweisfrage erfordere (vgl.\nBGHSt 2, 163, 165). Gerade bei einer Jugendschutzkammer\nkann auch vorausgesetzt werden, daß die ihr angehörigen Berufsrichter, wenn sie auch nicht das Fach, in das die vorliegende Beweisfrage einschlägt, umfassenä beherrschen\n(vgl. BGHSt 8, 130, 131), jedenfalls über das Wissen verfügen, das für die Beantwortung gerade der Beweisfrage notwendig ist. Die Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten bot im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf die\nPersönlichkeit des Angexlagten keine pesonderen Schwierigkeiten, die zur Heranziehung eines Sachverständigen nötigten. Dies gilt besonders deswegen, weil der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlungz keine\nUmstände geltend gemacht hatte, die darauf schließen ließen, daß er sich bei Begehung seiner Straftaten in einer\ninneren Zwangslage befunden habe, die sein Hemmungsvermögen\nhätte beeinflussen können. Die angebliche jahrelang gelegent\nlich getriebene Selbstbefriedigung 1äßt hinsichtlich der\nan 9 bis 11 Jahre alten Kindern verübten Unzuchtshandlungen\neine solche Folgerung nicht zu.\n\n2. Ler Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung\nder §§ 217 Abs. 1, 218 Abs. 1 StPO, weil seinen Verteidiger\ngegenüber die Ladungsirist von einer Woche nicht eingehalten worden sei. Dazu führt er im einzelnen an: Sein Verteidiger habe die Aussetzung der Hauptverkandlung nur deswegen\nnicht verlangt, weil er davon ausgegangen sei, daß das Land-\n\ngericht seinem Hilfsbeweisamtrag entsprechen werde, Hätte sein Verteidiger die Nichteinhaltung der Laäungsfrist\ngerügt und eine Aussetzung der Hauptverhanälung erwirkt,\nso hätte er seine Verteidigung durch die Herbeiführung\neines privatärztlichen Gutachtens vorbereiten können. Es\nsei dagegen unmöglich gewesen, dies innerhalb der von der\nLadung bis zur Hauptverhandlung verbleibenden Zeit zu tun.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\nGab sich der Verteidiger des Angeklagten damit zufrieden, daß die Laäungsfrist ihm gegenüber nicht eingehalten wurde, so würde dies allerdings prozeßrechtlich\nbedeutsam sein können, wenn er nicht dazu befugt war,\nnamens des Angeklagten auf seine rechtzeitige Ladung zu\nverzichten, und wenn der nach § 228 Abs. 3 StPO nicht belehrte Angeklagte die Nichteinhaltung Ger Ladungssfrist\nmit der Revision hätte rügen können. Indessen Kann im vorliegenden Falle unerörtert bleiben, ob der Angeklagte seine Revision auf die Nichteinhaltung der Ladungsirist stützen darf (vgl. dazu Loewe-Rosenberg, Kom. zur StPO 1958,\n\n8 zu § 225 StPO). Denn jedenfalls beruht das angefochtene\nUrteil nicht auı Giesem Mangel. Die in der Revisionsrechtfertigung wiedergegebene, nach Verkündung des angefochtenen Urteils ausgestellte fachärztliche Bescheinigung ist\nnämlich nicht so beschaffen, daß sie der Jugenäschutzkarner, selbst wenn sie bei fristgemäßer Ladung des Verteidigers in der Hauptverhandlung hätte vorgelegt werden können, zu einer anderen Stellungnakme gegenüber dem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers Veranlassung gegeben hätte.\nDas lassen die Urteilsgründe erkennen. Neu in ihr ist\nlediglich, das, was von Angeklagten in der Hauptverhandlung ausweislich seiner in den Urteilsgründen mitgeteilten,\ninsoweit ausdrücklich anders lautenden Einlassung nicht\n\ngeltend gemacht worden ist, seine psychoneurotische Fehlhaltung bis in die Kindheit hinein zu verfolgen sei. Das\naber ist kein so außergewöhnlicher Umstand, daß er das\nLandgericht zu der von dem Facharzt nahegelegten mehrtägigen psychiatrischen Beobachtung nötigte.\n\n3. Lie Revision macht ferner geltenä, daß das Landsericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe (§ 244\nAbs. 2 StPO), als es davon absah, \"die Beweisaufnahme auf\nalle zur Erforschung der Wahrheit bedeutsamen Beweisnittel\" zur Klärung der vollen Zurechnungsfähigkeit des 44 Jah\nre alten Angeklagten zu erstrecken. Es hätte sich dazu gedrängt sehen müssen, weil \"als Täter für Verbrechen gemäß\n§ 176 StGB zwei Gruppen in Betracht kommen: Greise und Jugendliche in Pubertät oder Nachpubertät.\"\n\nDiese Rüge schlägt ebenfalls fehl.\n\nIhre Begründung läßt schon nicht erkennen, welcherBeweismittel sich der Tatrichter noch nätte bedienen müssen\n(BGHSt 2, 168). Daß er nicht verpflichtet war, einen Sachverständigen zu hören, ist schon oben unter I 1 ausgeführt\nworden. Diese Larlegungen gelten auch für die richterliche\nAufklärungspflicht, Insbesondere brauchte das Alter des\nAngeklagten, das im allgemeinen noch keine Anfälligkeit\nfür geschlechtliche Ersatzhandiungen an Jugendlichen begrür\ndet, die Strafkammer, entgegen der Auffassung der Revision,\nnicht dazu zu veranlassen, den Angeklagten psychiatrisch\nund neurologibch begutachten zu lassen. Erfahrungsgemäß\nwerden derartige Straftaten auch von Männern im besten Hannesalter in steigendem Maße begangen, onne daß der Grund Ü\neiner verminderten Zurechnungsfänigkeit gefunden werden\nkönnte.\n\n-6 -\nII. Die Sachrüge.\n\nDie Darlegungen der Jugendschutzkammer zur Schuldfrage und zum Strafausspruch lassen keiner rechtlichen Fehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind vom Beschwerdeführer im einzelnen auch nur insoweit angegriffen\nworden, als das Landgericht die Anwendung von § 51 Abs.2\nStGB abgelehnt hat. Aber auch insoweit ist die Begründung\nGes angefochtenen Urteils frei von Rechtsirrtum. Der Sachverhalt gibt keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, die\nVoraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs.2 StGB zu\nbejahen, Er läßt, entgegen den Anführungen der kevision,\nübrigens nichts darüber entnehmen, daß beim Angeklagten\nAffektstauungen vorhanden gewesen wären.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen,\n\nKrunme Sauer Martin\n#litner Börtzler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/4-str-85-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/4-str-85-61","retrieved":"2026-10-24 16:40:50.844795+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-06-02/4-str-85-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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