{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-05-05","aktenzeichen":"4 StR 41/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2154 037\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl, den Schneider Werner Hu\n\naus Sch»\nHB, Geboren an @. iD in SW,\n\n2. den Fabrikanten Willy B aus Sch\nHB, geboren au W. in Hin,\n\n3. den kaufmännischen Angestellten Gerhard I EEE aus\nStu, dort geboren am @. ED BD\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr,Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nÜberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes landgerichts in Bielefeld vom 27. Oktober 1960\nwerden verworfen,\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nm u mr we re en ns ts em vn a Ga CE\n\nDie drei Angeklagten sind der Beihilfe zur Untreue\nder in 7 KLs 18/57 des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten StB (Leiter\nder Hauptzweigstelle der Kreis- und Stadtsparkasse W-ED in Scre HE) una CB (Kassierer dieser\nHauptzweigstelle) für schuldig befunden worden, Die Strafkammer hat jeden Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis und\nzu Gelästrafen verurteilt, Hui und Du zu\nGeldstrafen von je 500 DM, IB zu einer Gelästrafe von\n300 DM. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nsind unbegründet,\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie Beschwerdeführer halten $S 74, 338 Nr. 8 StPO\nfür verletzt, weil ihr Gesuch auf Ablehnung des Verbandsrevisors Alfred MB als Sachverständigen in der Hauptverhandlung zurückgewiesen und MB danach als Sachverständiger vernommen worden ist.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDie Befangenheit eines Sachverständigen ist zu besorgen, wenn der Angeklagte bei vernünftiger Würdigung\nder Sachlage Anlaß hat, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln (vel. BGHSt 8, 226, 230, 233). Nach feststehender\nReehtsprechung hat das Revisionsgericht bei Prüfung der\nFrage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch in der Hauptverhandlung mit Hecht zurückgs-\n\nwiesen hat, sich nur damit zu befassen, ob die Entschei.\ndung des Tatrichters über die ihm gegenüber zur Zeit der\nVerwerfung des Gesuchs geltend gemachten Ablehnungsgründe\nauf einem Rechtsirrtun beruht(vgl. BGHSt 8, 226, 232 mit\nNachweisen).\n\nDas Landgericht hat das Gesuch des Angeklagten mit\nder Begründung zurückgewiesen, \"ME mache nicht befangen\nund als Sachverständigen ungeeignet, daß er im Vorverfahren als Sachverständiger teilgenommen habe. Auch die Angeklagten, die nichts_gegen ihn vorgebracht hätten, könnten\ndas nicht annehmen.\"\n\nDiese Begründung der Strafkamnmer entspricht der vorstehend gekennzeichneten rechtlichen Auffassung, wonach\ndie Besorgnis der Befangenheit vom Standpunkt eines die\nSachlage vernünftig beurteilenden Angeklagten aus zu überprüfen ist. Sie steht auch in Übereinstimmung mit der in\nder ıechtsprechung vertretenen Meinung, daß ein Sachverständiger durch seine Teilnahme im Vorverfahren grundsätzlich\nnicht befangen und für die Hauptverhandlung als Sachverständiger ungeeignet wird, selbst wenn er diese Tätigkeit im\nAuftrage der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ausübt\n(vgl. RGSt 33, 198; BayObLG 1951, 390, 391).\n\nDer Verteidiger hatte in seinem schriftlichen Ablehnung\ngesuch vor der Hauptverhandlung nur vorgebracht, Mg habe\n\"in dem Verfahren mehr oder weniger die Ermittlungen geführt\"; dies sei bereits in dem Strafverfahren gegen Strdhteicher und GEB \"festgestellt worden\". Weitere Ablehnungsgründe sind auch in der Hauptverhandlung nicht geltend\ngemacht worden, wie in dem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich\nhervorgehoben ist. Daß in dem Strafverfahren gegen StD-\n\nu\n\nw\n\nworden sei, ist nicht ersichtlich. Aus der Tatsache allein,\ndaß MB üort in der Hauptvarhandlung rinht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge vernommen\nworden ist, konnten die Angeklagten vernünftigerweise\n\nauch nicht schließen, das Landgericht habe von seiner\nVernehmung als Sachverständiger etwa deshalb abgesehen,\nweil es angenommen habe, daß AB im Vorverfahren \"Ermittlungen gegen die Angeklagten geführt\" habe, zumal sich\nderartiges aus den Ermittlungsakten nicht ergab. Vielmehr\nmußten sie sich verständigerweise sagen, daß er als Zeuge\nüber die in seinem Prüfungsbericht mitgeteilten Tatsachen\nvernommen werden sollte.\n\nAus den Ermittlungsakten ist auch nur zu entnehmen,\ndeß M@WB als Verbandsrevisor einen Bericht an den Oberkreisdirektor über die bei der Revision der Sparkasse aufgedeckten Verfehlungen der Angeklagten einreichte, der\ndiesen veranlaßte, Strafanzeige zu erstatten, daß MB\nferner bei Vernehmungen und Durchsuchungen im Ermittlungsverfahren zugegen war und ein abschließendes schriftliches\nGutachten erstattete. Diese Betätigung im Ermittlungsverfahren erklärt sich allein dadurch, daß MED als Verbandsrevisor im öffentlichen Interesse dienstlich tätig werden\nund über das Ergebnis der Sparkassenrevision dem Oberkreisdirektor pflichtgemäß berichten mußte. Dieser hatte\nalsdann im Rahmen seiner Befugnissauf Grund eigener freier\nEntschließung darüber zu befinden, ob und in welchem Umfange Strafanzeige zu erstatten sei. Aus dieser in dem\nRahmen seiner dienstlichen Aufgaben fallenden Tätigkeit\nMohrs konnten die Angeklagten vernünftigerweise keinen\nArgwohn gegen die Unbefangenheit MB ihnen gegenüber\nherleiten. Wenn MED sodann von der >olizei zu einzelnen\närmittlungshandlungen hinzugezogen worden ist, so geschah\n\ndas ausweislich der Akten nicht als Ermittlungsführer, sondern ersichtlich nur, um etwa erforderliche Auskünfte zum\nVerständnis seines Prüfungsergebnisses zu erstatten und\nHinweise für die Beweisführung zu geben. Er ist durchweg\nin den Protokollea:.-.: nur als \"Anwesender\" aufgeführt,\nwährend die Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen von den zuständigen Polizeibeamten durchgeführt\nworden sind. Diese Maßnahmen können die Besorgnis der Befangenheit bei verständiger Würdigung umsoweniger erweken,\nals die Angeklagten erfahrene Kaufleute sind, die in ständigen Geschäftsbeziehungen zu Sparkassen und anderen Geldinstituten stehen. Auch die Erstattung eines Gutachtens\nim Vorverfahren rechtfertigt einen solchen Argwohn nicht,\n\nSoweit äie Revision in ihrer Rechtfertigung anführt,\n\"nicht nur aus der Vernehmungsart des Herrn MB in dem\nErmnittilungsverfahren, sondern auch aus seinen Äußerungen\nund seinem Auftreten in dem Vorverfahren\" ergebe sich, daß\ner \"äußerst einseitig eingestellt war\", handelt es sich\num Behauptungen, die die Angeklagten erst im Revisionsverfahren vorgebracht haben. Sie sind - wie erörtert -\nfür die Entscheidung des Revisionsgerichts darüber, ob die\nStrafkammer die Ablehnung M@9's zur Kecht oder zu Unrecht\nfür unbegründet gehalten hat, rechtlich ohne Bedeutung»\n\nII, Die Sachrüge\n\nl. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch,\nden die ıngeklagten Hub und IE nur mit der allgemeinen Sachrüge angreifen, lassen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen. Vergeblich kämpft\nder Angeklagte DB im sinzelnen gegen den Schuldspruch\nans\n\nu\n\n=\n\na) Er macht zu Unrecht geltend, die Strafkamner habe\nim angefochtenen Urteil (UA S. 14) \"summarische\" Feststellungen getroffen, die in Widerspruch zu späteren Feststellungen stünden. Die Schilderung des die strafbaren\nHandlungen der Angeklagten Dr uni IB vetreffenden\nStrothteicher sowie CE nätten I in gleicher\nWeise wie Hui fortlaufend pflichtwiärig Kredite\ngewährt. Die weitere Darstellung des Tathergangs gibt die\nEinzelheiten dieser Kreäiteinräumung wieder. Sie schildert\nauch entgegen dem Vorbringen der Revision Die’ s, daß\ndieser der Sparkasse Sicherheiten für den durch seine Verhandiungen mit dem Leiter der Sparkasse erwirkten Kredit\nin zeitlich wechselnder Höhe gegeben hatte und daß und\nwie seine auf andere Geldinstitute gezogenen Schecks eingelöst worden sind. Die vom Angeklagten DB behaupteten Widersprüche weist die Schilderung des Tathergangs\nnicht auf, Aus ihr ergibt sich nämlich, daß Steine\nund CB den Angeklasten De unbefugt über den\nbewilligten Zredit hinaus weitere Kredite zufließen liessen, die sie verschleierten und erst später verbuchten, wenn\nsein Konto entsprechende Deckung aufwies. Ebenso ist dargelegt, daß Bil auf andere Banken gezogene ungedeckte Schecks in einer Gesamthöhe von mehr als 300 000 DM\neinreichte, die ihm verbotswidrig sofort gutgaschrieben\nwurden, während die bezogenen Banken wiederum auf andere\nGeldinstitute gezogene Schecks erhielten, um eine Rückgabe der ungedeckten Schecks zu verhindern. Auch auf diese\nWeise wurde eine zusätzliche, unerlaubte Kreditgewährung\nerzielt.\n\n)\nb) Zutreffend bemerkt die Revision zwar, im angefochtenen Urteil (UA S. 17) sei nicht festgestellt worden,\n\ndaß der Angeklagte BB von der dort dargestellten Ver.\nschleierung Kenntnis erhalten habe, die St una\nGEB 'wie in Falle Hui vorgenommen hätten.\nDoch läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, daß aus\ndieser Verschleierung durch Ste und CeiiiEEEED\nnachteilige Folgerungen für den Angeklagten Ds z.-\nzogen worden sind. Vielmehr heißt es UA S. 25, es werde\ndavon ausgegangen, EEE habe nicht wie IB und\nHUB 211e Einzelheiten der von St und\nGEB zur Verschleierung angewandten Maßnehmen über-\n\nschaut.\n\nc) Unbeachtlich ist der Einwand des Beschwerdeführers\nDEE, das angefochtene Urteil stelle irrtümlich fest,\ndie ihm von Ste un: CD verbotswiärig eingeräumten Kredite seien nicht abgesichert gewesen. Denn\nAngriffe gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen\nsind im Revisionsverfahren unzulässig. Im übrigen gibt die\nSchilderung des Tathergangs UA S. 24 deutlich wieder, daß\nder Leiter der Sparkasse bei den Verhandlungen über die Erhöhung der Kreditgrenze dem Angeklagten Em erkennbar,\n\"Sußerst vorsichtig und mit großer Zurückhaltung vorging\"\nund \"bei wiederholter Inanspruchnahme von Sonderkrediten\nderen Gewährung von entsprechenden Sicherungen abhängig\"\nmachte. Im angefochtenen Urteil ist nirgends zum Ausdruck\ngebracht, daß die Sicherung in einer - wie die Revision\nbehauptet — erstrangigen Grundschuld in Höhe von 180 000 DM\nbestanden hätte und der von dem Angeklagten Bei in\nAnspruch genommene Kredit einschließlich des ihm entgegen\nden Bestimmungen der Sparkasse gewährten \"übergesichert\"\ngewesen sei. Das könnte aus der Höhe desNennwerts der Grundschuld allein übrigens nicht gefolgert werden. Dagegen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil deutlich, daß BgB-EB sich völlig klar darüber gewesen ist, die unzulässigen\n\n<reditgewährungen, insbesondere die Barauszahlungen und die\nSchecks auf die Landeszentralbank, stellten eine Vermögensgefähräung für die Sparkasse dar {UA S. 23).\n\nd) stechtlich ohne Bedeutung für die Verurteilung des\nAngeklagten Emm wegen Beihilfe zur Untreue bleibt,\ndaß der Sparkasse kein endgültiger Schaden entstanden ist,\nweil die ihm gewährten Kredite einschließlich der Provisionen unä Zinsverluste später abgedeckt worden sind, so\ndaß die Sparkasse so gestellt wurde, als seien auch die\ndem Angeklagten Dim zunächst verbotswidrig eingeräumten Kredite von vornherein genehmigt gewesen. Denn dienachträgliche Wiedergutmachung macht die Entstehung des der\nSparkasse zugefügten Nachteils nicht ungeschehen. Mit dessen Entstehung war die Straftat schon vollendet. Die nachträgliche Forderung der geschuldeten Provisionen zum Ausgleich des erlittenen Nachteils enthält keine Zustimmung\nzu der verbotswidrigen Kreditgewährung.\n\ne) Die Revision erachtet die Feststellungen des Landgerichts \"nicht als ausreichend\", daß dem Angeklagten\nDB \"üer Umfang und die Arten der Kreditgewährung\ndurch die Zeugen StB unc: CB genau bekannt\n\nwaren und daß er insbesondere sich völlig klar darüber war,\ndaß die Zeugen Ste und SEE durch die fortlaufenden festgestellten Xreditmanipulationen in grober\nWeise gegen ihre Pflichten als Angestellte der Kreis- und\nStadtsparkasse VB verstießen, wenn er auch wie\ndie Angeklagten IP und Hu alle Einzelheiten\nder von St und CE zur Verschleierung\nangewanäten Maßnahmen nicht überschaut haben mag\". Die\nkevision behauptet, tatsächlich habe sich der Angeklagte\nDEE recht wenig über die finanziellen Angelegenheiten gekümmert. Es wäre \"daher notwendig gewesen, daß\n\ndie Strafkammer insoweit weitere Feststellungen getroffen\nhätte\",\n\nMit dieser Beanstandung greift die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer in unzulässiger Weise an.\nDiese ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Das Revisionsgericht ist daher an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.\n\nf) Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer Bg-EB, das angefochtene Urteil habe sich mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung insoweit nicht auseinandergesetzt, als er angegeben habe, er sei infolge seiner Verbindungen mit anderen Banken der Ansicht gewesen, die Überziehung der Kredite in Anspruch nehmen zu können, ohne damit einer strafbaren Untreue Vorschub zu leisten (UA S. 23),\nAuch diese Rüge schlägt fehl. Wie schon unter e) hervorzehoben, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei\nsich völlig klar darüber gewesen, daß StB und\nCD äurch die fortlaufenden festgestellten Kreditüberschreitungen in srober Weise gegen ihre Pflichten als\nSparkassenangestellten verstoßen hätten. Weiterer Darlegungen über die Erfahrungen des Angeklagten mit anderen\nBanken bedurfte es nicht. Übrigens ist dem Sachverhalt\neindeutig zu entnehmen, daß Dim auch bei den anderen\nGeldinstituten, bei denen er Konten unterhielt, sogleich\nfür scheinbare Deckung durch Einreichung von wiederum\nungedeckten Schecks auf weitere Banken sorgen mußte,\ndamit die der Hauptzweigstelle gegebenen ungedeckten\nSchecks nicht sofort zurückgegeben wurden.\n\n- 10 -\n\n2. Auch die von den Angeklagten im einzelnen nicht\nangegsr:ffenen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nerkennen,\n\nNach alledem sind ihre Revisionen zu verwerfen.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n-","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-05/4-str-41-61","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-05/4-str-41-61","retrieved":"2026-10-24 16:40:48.067836+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-05-05/4-str-41-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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