{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-05-02","aktenzeichen":"2 StR 376/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_376/61\n\nImNanmen de s Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Bernd MED zus BB, zeboren am\n© WED EB in Bei;\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der ?, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2%. August 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesricnhter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nGberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 2. Mai 1961 in den Fällen\n> (1a) und Brüder Bra (14)\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Vergehens nach § 1§ 3 StGB fortfällt,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ües\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen;\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden: 1.) des vollendeten Verbrechens nach § 176 bs. 1\nWr. 3 StGB in zwei Fällen, je in Tateinheit wit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB, 2.) des versuchten Verbrechens\nnach § 176 Abs. I Nr. 3 StGB in zwei Fällen, je in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB und 3.) des\nVergehens nach § 1§ 3 StGB in zwei Fällen. Es hat ihn zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nSeine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie\ndringt nur insoweit durch, als die Strafkamner in den\nbeiden Fällen des vollendeten Verbrecherr nach § 176\nAbs. 1 Nr. 53 StGB im Verhalten des Angcklagten auch ein\nuit jenen Verbrechen in Tateinheit stehendes Vergehen\nnach § 1§ 3 StGB gefunden hat, An sich können beide Streftatbestände durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht\nwerden; nämlich dann, wenn der Täter, der sich einen\nKinde öffentlich mit dem Willen zeigt, dieses zum geflissentlichen: Anschauen seines entblößten Geschlechtsteiles und damit zu einer unzüchtigen Handlung im Sinne\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu veranlassen, gleichzeitig damit ein öffentliches Ärgernis gibt und sich dessen\nbewußt ist (BGH NJW 1953, 710 Nr. 16).\n\nIn den beiden Fällen IB una Gebrüder Br»\nergaben die tatrichterlichen Feststellungen, daß das\nsckhamverletzende Treiben des Angeklagten (Entblößen des\nGeschlechtsteiles und Onanieren) trotz der Öffentlichkeit des Ortes jeweils nur von diesen Kindern beobachtet worden ist, daß sie aber kein Ärgernis daran genommen haben; denn sie haben dem Treiben des Angeilagten zugesehen. Dietmar LEW lief erst davon, als der\n\nAngeklagte ihn aufgefordert hatte, ebenfalls die Hose\n\nzu öffnen und seinen Geschlechtsteil herauszunehmen.\n\nDie Gebrüder Bra kamen der gleichen Aufforderung\n\ndes Angeklagten ebenfalls nicht nach, schauten seinen\nTreiben aber zu, ohne davonzulaufen. Für den Tatbestand des § 1§ 3 StGB reicht es nicht aus, daß die Handlung des Täters geeignet ist, ‚Ärgernis zu erregen, vielmehr muß im kinzelfalle mindestens eine Person erznstlich\nÄrgernis an ihr genommen haben. Das ist nicht der Fall,\nwenn der Beschauer dem Treiben aus Neugier zuschaut oder\nwenn er das Schamlose des Treibens nicht begreift:\n\nIn den Fällen des versuchten Verbrechens nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB liefen die Kinder sofort davon,\nals der Angeklagte sich ihnen mit entblößtem Geschlechtsteil zeigte. Ersichtlich hat die Strafk--.imer daraus geschlossen, daß sie am Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen haben. Daß der Angeklagte sich dessen bewußt war, sein Verhalten sei geeignet, öffentliches\nÄrgernis zu erregen, wird im Urteil für die Fälle 2 a\nund b (Entblößung vor Frauen) ausdrücklich hervorgehoben. Da er sich in Gegenwart der Kinder in gleicher\nWeise verhielt, ist dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen, daß er in diesen Fällen jenes Bewußtsein ebenfalls hatte.\n\nIn allen vier Fällen ging der Angeklagte darauf\naus, die Kinder zum geflissentlichen.. Betrachten seines\nentblößten Geschlechtsteils und des Onanierens zu bestimmen, in den Fällen IC und Gebrüder Bre® nit\nErfolg. Däs Landgericht hat ihn deshalb zutreffend wegen vollendeten und versuchten Verbrechens nach § 176\nAbs. I Nr. 3 StGB verurteilt.\n\nu\n\n- 4 -\n\nIn den Fällen Geschwister IP uni Gchrüder Er\nnat der Angeklagte durch dieselbe Handlung jeweils zwei\nKinder zur geflissentlichen Betrachtung des Onanierens\nzu bestimmen versucht oder bestimnt. Die Strafdrohung des\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.dient dem Schutze der geschlechtlichen Unversehrheit von Kindern als Einzelpersonen.\nRichtet sich die Handlung gleichzeitig gegen mehrere “Xinder, so liegen so viel tateinheitlich zusammentreffende\nVerbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, als Kinder\nverletzt werden. Das Landgericht hätte den Angeklagten\ndeshalb im Falle Gebrüder Dre wegen zwei tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und im Falle der Geschwister JMD\nwegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Versuche\ndieses Verbrechens verurteilen müssen. Die Annahme nur\neines solchen - einmal vollendeten, das andere lal versuchten - Verbrechens beschwert den Angeklagten indessen\nnicht.\n\nDie durch die tatsächlichen Feststellungen nicht\ngetragene Verurteilung wegen Vergehens nach § 1§ 5 StGB\nin den Fäller. IB unä Gebrüder Br@B kann vor. hier\n\naus beseitigt werden. Jedoch zwingt der Wegfall dieser\nstrafrechtlichen Würdigung dazu, in diesen Fällen den\n\nStrafausspruch aufzuheben und deshalb auch den Gesamtstrafausspruch.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/2-str-376-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/2-str-376-61","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.499857+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-05-02/2-str-376-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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