{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-04-21","aktenzeichen":"5 StR 490/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 490/60\n\n(alt: 5 StR 574/58) 2176 040\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt K E au: se,\ngeboren am EB 1902 in reg,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21,.April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 27.November 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nHannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen RBetruges\nund wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen ( 240 Abs.1\nNr.1l und 3 KO) verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI. Fortgesetzter Betrug\n\n1. Wie das Landgericht sagt, hat der Angeklagte \"den\nKreditausschuß und damit die Lastenausgleichsbank auch\ndadurch getäuscht, daß er entgegen seinen wiederholt\ngegebenen Zusicherungen und der vertraglichen Verpflichtung\nvom 6.August 1952 in den Jahren 1952 bis 1955 im großen\nUmfange weiter investierte. Er erregte\", fährt das Urteil\nfort, \"beim Kreditausschuß und der Lastenausgleichsbank den\nIrrtum, daß er gewillt sei, den FRP-Kredit zur Verbesserung\nder Liquiditätslage seines Unternehmens zu verwenden. Das war\naber ... die Grundlage aller Erörterungen über die Bewilligung des FRP-Kredites\". Beide Stellen hätten \"den ERP-Kredit\nbzw. die Bürgschaft nie gegeben, wenn ihnen der Umfang der\nvom Angeklagten getätigten Investitionen in den Jahren 1952\nbis 1953 bekannt geworden wäre\" (UA S.48/49).\n\nDiese Ausführungen enthalten mehrere rechtliche Mängel,\n\na) Es fehlt an einer klaren Feststellung, daß der Angeklagte zur Zeit seiner mündlichen Zusicherungen und der\nschriftlichen Vereinbarung vom 6,August 1952 schon ‚gewil1t\ngewesen sei, sie nicht einzuhalten. Eine solche \"Absicht\nmangelnder Vertragstreue\" hatte die Strafkammer in ihren\nersten Urteil vom 12.Juni 1958 gerade nicht als erwiesen\nangesehen. Darum hatte der Senat es in diesem Punkte aufgehoben (S.8 seines Urteils vom 3.Februar 1959). Jetzt\nkönnte zwar der zweite der oben wiedergegebenen Sätze, für\nsich allein betrachtet, den Tindruck erwecken, als habe das\n\n- 3 -\n\nLandgericht diesmal eine solche vorgefaßte Absicht des\nAngeklagten feststellen wollen. Das bleibt aber ungewiß,.\nDenn die Strafkammer trifft keine ausdrückliche Feststellung, die hier nötig gewesen wäre. Außerdem lauten der\nerste und der letzte Satz wieder so, als läge der Betrug\ndarin, daß der Angeklagte vertragswidrig investiert habe,\n\nb) Die Lastenausgleichsbank \"hatte den Kredit bereits\nam 9.Juni 1952 bewilligt und am 18.Juni 1952 DM 100.000 an\ndie Niedersachsenbank auf ERP-Zwischenkonto überwiesen\"\n(UA S.19). Zu dieser Vermögensverfügung kann sie nicht durch\ndie Investitionsklausel des Kreditvertrages, der erst am\n6.August 1952 zwischen der Niedersachsenbank und dem Angeklagten geschlossen wurde, bewogen worden sein. Vor allem\nscheint die Lastenausgleichsbank den Kredit nicht unmittelbar\ndem Angeklagten, sondern der Niedersachsenbank gewährt zu\nhaben (UA S.11,zweiter Absatz). Hatte sie in dieser eine\nzahlüngsfähige Schuldnerin, so erwuchs ihr aus dem täuschenden Verhalten des Angeklagten ein Vermögensschade 'erst da-\n“ durch, daß sie die 90%ige Ausfallbürgschaft übernahm. Wann\ndies geschah, 1äßt das Urteil nicht erkennen. Seine Feststellungen tragen daher auch nicht die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Lastenausgleichsbank dadurch\nzu einer nachteiligen Vermögensverfügung veranlaßt, daß er\nihr \"den internen Vertrag mit der Firma BB uni die Vereinbarungen betreffend den Pro-£orma-Kredit\" verheimlichte\n(UA 5.48). Diese Geschäfte sind am .24.Juli und 24.Dezember 195\ngeschlossen worden. Sie liegen also .zeitlich ebenfalls nach\nden Vermögensverfügungen.der Lastenausgleichsbank vom\n9. und 18.Juni 1952. Später wurden allerdings am 1.September\n1953 die 100.000 DM vom ERP-Zwischenkonto \"auf ERP-Darlehnskonto umgebucht\" (UA 5.19). Dem Urteil läßt sich aber nicht\nentnehmen, ob diese Umbuchung. eine Verfügung über Vermögen\nder Lastenausgleichsbank enthielt oder voraussetzte und ob\n\n4\ndieses durch sie geschädigt wurde.\n\n2. Wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung\nsagt, hat der Angeklagte \"den Kreditausschuß ferner\ndadurch getäuscht, daß er zu dem Antrage vom 9.März 1952\ndie unrichtige Bilanz per 31.Dezember 1951 beifügte, die\neinen Gewinn von 16.700 DM auswies. Dadurch erregte er\",\nso fährt das Urteil fort, \"beim Kreditausschuß den Irrtum,\ndaß es sich um einen rentablen Betrieb handele. Dieser\nIrrtum war mitbestimmend für die Bewilligung der Landesbürgschaft\" (UA S.49).\n\nAuch hiergegen bestehen mehrere durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\na) Trotz des Hinweises im früheren Urteil des Senats\n(S.12 oben) stellt das Landgericht nicht fest, daß der\nAngeklagte die Unrichtigkeit der Bilanz kannte, Ein solcher\nAusspruch war um so nötiger, als die Strafkammer ihm die\nUnstimmigkeiten in dem zugleich eingereichten Status per\n29.Februar 1952 (UA S:.11 unten, 14/15) nicht zur Last\nlegt. Möglicherweise steckt in beiden Aufstellungen im\nwesentlichen der gleiche Fehler, Der Senat kann dies\njedenfalls nicht ausschließen.\n\nb) Die Annahme, die Bilanz vom 31.Dezember 1951 sei\n\"mitbestimmend für die Bewilligung der Landesbürgschaft\ngewesen\", verträgt sich mindestens nicht ohne weiteres\nmit den Feststellungen über die Betriebsprüfungen im Juli\nund Oktober 1951 und im Februar 1952 und über deren Ergebnisse (UA S.12/13), Durch den Bericht Bi von\n21.Juli 1951 war bekannt geworden, daß schon die Bilanz\nvom 31.Dezember 1950 \"nicht an Hand der Bücher entwickelt\"\nund auch die übrige Buchführung unzuverlässig war. Der\nBericht auf Grund der Prüfung vom 18. und 19.Oktober 1951\nsprach von einer erheblichen Überschuldung und einem voraussichtlich unvermeidbaren Konkurse. Auch in dem Bericht\nvom 25.Februar 1952 wurde die Finanzlage des Unternehmens\nsehr ungünstig beurteilt. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich fehlsam, eine ursächliche Wirkung der Bilanz vom\n\n-5.\n\n5.\n\n31.Dezember 1951 ohne weitere Feststellungen allein daraus\nzu folgern, daß in einem Schreiben der \"Treuarbeit\" vom\n21.März 1952 \"die günstige Entwicklung im Geschäftsjahr 1951\nausdrücklick hervorgehoben wurde\" (UA S.49). Das Landgericht\n. hätte mindestens prüfen müssen, ob diese Bemerkung der\n\"Mreuarbeit\" nicht auf eine ganz ähnliche Wendung im Bericht\nihres Prüfers vom 25.Februar 1952 zurückgeht (UA S.12/13).\n\nAlle diese Mängel betreffen den Tatumfang des Betruges\nund damit den Schuläspruch wegen dieses Vergehens. Er muß\ndaher aufgehoben werden.\n\nIT. Einfacher Bankrott\n\n1. Vergehen nach § 240 Abs.1 Nr.1 KO\n\nDas Landgericht behandelt als übermäßig die Aufwendungen\ndes Angeklagten in Höhe von 80.748 DM, die in den Jahren\n1952 und 1953 dazu dienten, den Betrieb zu erweitern und\nzu modernisieren (UA S.33, 51). Das ist aus zwei Gründen\nrechtlich fehlerhaft.\n\n.\n\na) Wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen\nsagt, hatte sich nach der Währungsreform die Konkurrenz\nverstärkt, während die Wünsche der Verbraucher gestiegen\nwaren. Darum \"mußte der Angeklagte entweder modernisieren\noder seinen Betrieb aufgeben\" (UA S.57). Unter diesen\nUmständen kann dem Urteil nicht entnommen werden, daß die\nAusgaben über das notwendige Maß hinausgingen. Auch einem\nKaufmann, der in schlechter wirtschaftlicher Lage ist,\nverbietet § 240 Abs.1 Nr.1 KO nicht, die Anschaffungen\nzu machen, die üblich und erforderlich sind, damit sein\nUnternehmen konkurrenzfähig bleibt, Wenn die Aufwendungen\ndes Angeklagten gegen den Treditvertrag vom 6. August 1952\nverstießen, so fielen sie nicht etwa schon deshalb unter\n§ 240 Abs.1 Nr.1 KO.\n\n.b) Der Angeklagte hatte sich eingelassen, er habe\nbestimmte Maschinen und Kraftfahrzeuge nicht .eınfach\ngekauft, sondern über sie sogenannte Mietkaufverträge\ngeschlossen. Das hält das Landgericht zu Unrecht für\n\n6 -\n\n-6-\n\nbedeutungslos (UA S.34/35). Da über den Inhalt der Verträge\nnichts Näheres festgestellt ist, muß der Senat davon ausgehen, daß der Angeklagte nach ihnen zwar ein laufendes\nEntgelt für den Gebrauch zu zahlen hatte, aber nicht den\n\n. vollen Kaufpreis zu entrichten brauchte, wenn er die Gegenstände innerhalb einer gewissen Zeit zurückgab. Die Strafkammer hätte ihm daher nicht ohne weiteres den ganzen\nKaufpreis, sondern nur die Beträge anrechnen dürfen, die\n\ner wirklich ausgegeben hat oder schuldig geworden ist.\n\nSie sind nicht festgestellt.\n\n2. Vergehen nach § 240 Abs.l Nr.3 KO\n\nAn der Buchführung des Angeklagten beanstandet das\nLandgericht unter anderem die Abschreibungen an Emballagen\n(Flaschen, Ballons usw.) als zu gering.\n\na) In diesem Zusammenhange sagt die Strafkammer, sie\nhabe \"zwar als wahr unterstellt, daß im Frühjahr 1953 eine\nkörperliche Inventur der Emballagen per 31.Dezember 1952\nmit einem Endwert von 72 000 DM vorgenommen worden ist\",\nDiese Bewertung sei aber bei weitem zu hoch gewesen. Der\nAngeklagte habe ihr, wie er zugebe, Preise zugrunde gelegt,\ndie nur vorübergehend während der Koreakrise erreicht\nworden, im Frühjahr 1955 aber längst überholt gewesen\nseien (UA 5.43/44).\n\nWie die Revision geltend macht, ist vom Angeklagten\nin seinem Beweisamtrage behauptet und vom Landgericht daraufhin als wahr unterstellt worden, daß die körperliche Inventur\n\"zum 31.Dezember 1952\" stattgefunden hatte. Statt dessen\ngeht die Strafkammer in den Urteilsgründen davon aus, daß\ndie Inventur erst im Frühjahr 1955 vorgenommen wurde und\nzu dieser Zeit die cingesetzten Werte nicht mehr zutrafen.\nOb das Urteil auf diesem Abweichen von der zugesagten Wahrunterstellung beruhen kann, mag dahinstehen, Jedenfalls\nweist die Revision mit Recht darauf hin, daß die Flaschen\nlaut Urteil nicht mit einem Wert von 72 000 DM, sondern\nnur von 59 358,25 DM in die Bilanz aufgenommen worden\nsind (UA S.43). Das Landgericht stellt nicht fest, der bei\n\n- T-\n\n-7-\n\nder Invontur angenommene Wert von 72 000 DM sei um soviel zu\nhoch gewesen, daß die Flaschen auch nicht die in der Bilanz\nangegebenen 59 358,25 DM wert waren.\n\nDieser sachlichrechtliche Mangel führt im Verein mit\nfolgender Verfahrensbeschwerde dazu, daß auch der Schuldspruch wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs.1 Nr.3 KO\n\"aufgehoben werden muß.\n\nb) Der Angeklagte hatte beantragt, einen Zeugen darüber\nzu vernehmen, daß er im Jahre 1952 rund 12 000 Zentner Obst\nfür andere verarbeitet, dabei je Zentner Obst 40 Flaschen\nerhalten, aber nur 36 Flaschen zurückgegeben habe \"und\ndaher rein rechnerisch ein Flaschengewinn von 12 000 mal 4 =\n48 000 Stück abzüglich 0,5 % Bruch, also von rund 45 000\nFlaschen erzielt worden\" sein müsse. Das- Landgericht hat\ndiesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die\nBeweisbehauptung werde als wahr unterstellt. Es tut dies\nauch im Urteil zunächst ausdrücklich, fügt aber sogleich\nhinzus \"Diese Rechnung ist jedoch rein theoretischer Natur\n“ und hat keinen praktischen Beweiswert\" (UA S.44). Dieser\nSatz widerspricht der zugesagten Wahrunterstellung. Die\nBeweisbehauptung bedeutete, aus den Geschäften, die unter\nBeweis gestellt waren, ergebe sich schon rein\nrechnerisch, daß der Angeklagte cinen Gewinn von 45 000\nFlaschen gehabt haben müs s e . Es kann keine Rede\ndavon sein, daß diese kechnung rein theoretisch sei und\nkeinen Beweiswert habe. Dieser Satz des Urteils 1äßt\nzuglei:ch erkennen, daß die Strafkammer den Beweisamtrag\nmißverstanden hat. Darum wird seine Ablehnung auch nicht\nvon der Begründung getragen, er Sei im übrigen wegen\nVerschleppungsabsicht zurückzuweisen. Denn ihr liegt\neine unrichtige Vorstellung von der Bedeutung und Tragweite\nder Beweisbehauptung zugrunde, .\n\nAuf den erörterten Mängeln beruhen die Feststellungen\nüber das Maß der Unordnung in den Büchern des Angeklagten,\nalso über den Tatumfang des Vergehens nach § 240 Abs,.1\nNr.3 KO. Da der Tatumfang zum Schuldspruch gehört, hat dies®\n\n- 8.\n\nkeinen Bestand,\n\nDas Urt.il ist daher im vollen Umfange aufzuheben,\nwie die Bundesanwaltschaft beantragt hat. Gemäß § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO verweist der Sunat die Sache an ein anderes\nLandgericht. Diesem empfiehlt er wegen ihres Umfanges,\nzunächst nur über den Hauptvorwurf des fortgesetzten\nBetruges zu entscheiden und das Verfahren wegen der\nbeiden Fälle des einfachen Bankrotts, die weniger ins\nGewicht fallen, nach § 154 Abs,.2 StPO vorläufig einzustellen.\nDies würde nicht ausschließen, daß das Verfahren insoweit\ninnerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung über den Vorwurf des Betruges wieder aufgenommen\nwird, wenn das dann erforderlich erscheint (§ 154 Abs.4,\n5 StPO)..\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Mayr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/5-str-490-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-21/5-str-490-60","retrieved":"2026-10-24 16:40:20.641980+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-04-21/5-str-490-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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