{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-04-05","aktenzeichen":"2 StR 66/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2143 02£\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm 7 HB zus TB an\ngeboren am @B. ED ED in 22: cup.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Prankfurt am Main vom 18. Oktober 1960\nwit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht, begangen\nan seinem kaufmännischen Lehrling Hannelore DIEB; zu acht\nMonaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafkamner hat die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts, ohne diese Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO auszuführen, und erhebt die allgemeine Sachrüge. Diese führt\nzur Aufhebung des Urteils, weil der Schuldumfang unzureichend\nfestgestellt worden ist.\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte Hannelore DD\n\"in einer nicht feststellbaren Anzahl von Fällen\" in wollüstiger Absicht geküßt hat, wobei es \"mehrfach\" zu Zungenküssen\ngekommen ‚ist,und daß er \"mehrfach\" die Brüste des Mädchens gedrückt und einmal den Oberschenkel in unmittelbarer Nähe des\nGeschlechtsteils angefaßt hat. Das Landgericht hat auf Grund\ndieser Feststellungen und der Annahme, es liege ein \"einheitlicher Vorsatz\" vor, Hannelore DEE \"hei sich jeweils bietender Gelegenheit\" im Auto mitzunehmen, um dann an ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen, den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Die\nAusführungen des Ufteils lassen jedoch nicht mit hinreichender\nKlarheit erkennen, in welchem Umfange die Strafkammer den Angeklagten für schuldig befunden hat. Während sie bei der Feststellung des Sachverhal‘s davon ausgeht, daß nicht alle\nKüsse auf den Mund der Hannelore DB Zungenküsse waren,\nund in den Rechtsausführungen zutreffend Zungenküsse als |\nunzüchtig bezeichnet, leitet das Urteil die rechtliche Würdigung damit ein, daß der Angeklagte den Tatbestand des\n8 174 Nr. 1 StGB \"durch die Küsse auf den Mund\" verwirklicht\n\nhabe. Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch\neinfache Küsse auf den Mund als unzüchtig angesehen wurden.\nDas wäre rechtsfehlerhaft. Der Schuldumfang ergibt sich\nalso nicht eindeutig. Aber auch hinsichtlich der Zahl der\nEinzelhandlungen fehlt es an ausreichenden Feststellungen.\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter\nnicht von dieser Pflicht, da die Zahl der Einzelfälle den Unfang der Schuld betrifft und überdies die Frage, ob mehrere selı.\nständige Straftaten vorliegen oder nur eine fortgesetzte Straftat gegeben ist, im allgemeinen überhaupt erst beantwortet\nwerden kann, wenn die einzelnen strafbaren Handlungen hinreichend bestimmt festgestellt sind. Läßt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten\nnur die vom Gericht als erwiesen angesehene Mindestzahl zur\nLast gelegt werden (RGSt 79, 145, 150 und BGH in ständiger\nRechtsprechung).\n\nBaldus . Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-05/2-str-66-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-05/2-str-66-61","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.312966+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-04-05/2-str-66-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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