{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-02-23","aktenzeichen":"4 StR 7/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Für die Bereicherungsabsicht des Betrügers genügt es, daß\nes ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere\nund erwünschte Folge seines Handelns ankomnt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen\nZweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, daß der\nVernögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in\nerster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist.\n\n. AG Bochum","text_plain":"2154 073\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 263\n\nFür die Bereicherungsabsicht des Betrügers genügt es, daß\nes ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere\nund erwünschte Folge seines Handelns ankomnt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen\nZweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, daß der\nVernögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in\nerster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist.\n\n. AG Bochum\nBGH, Beschl. v. 23. Februar 1961 - 4 StR 7/61 - LG Bochum\nOLG Hamm\n\nBeschluß\n\nEn ver rn 00t m men an turn Da mn Dan Auen\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Finanz-Anwärter Richard Br aus BED,\ngeboren am MD. Em EB in I s\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 1961\ndurch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter\nKrumme, Dr. Sauer, Martin und Dr. Flitner\n\nbeschlossen;\n\nFür die Bereicherungsabsicht des Betrügers genügt\n\nes, daß es ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns\nankommt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel\nzu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht\nerforderlich ist, daß der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte\nZiel seines Handelns ist.\n\nGründe:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten, der wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Bundesbahn mit 20.-- DM ersatzweise zwei Tagen Gefängnis bestraft worden ist, möchte\nGas Oberlandesgericht in Hamm ikn freisprechen. Es hält\ndie Annahme, er habe in der nach § 263 StGB vorausgesetzten Absicht der Bereicherung gehandelt, auf Grunä der tat-\n\nrichterlichen Feststellungen nicht für begründet.\n\nIhnen zufolge benützte der Angeklagte am 12.Dezember\n\n1958 einen zwischen Bi, seinem Wohnort, und Dun\nverkehrenden Zug der Bundesbahn, um beim dortigen Finanz-\n\namt-Süd als ‘Anwärter für den gehobenen Finanzdienst an einen '\n\nwöchentlich einmal stattfindenden Kurs teilzunehmen. Als er\ndrei Minuten vor Abgang des Zuges die Bahnsperre passieren\nwollte, konnte er seine Sechser-Karte, die er Anfang Dezenber 1958 gelöst hatte, nicht finden. Da er dennoch zusr«\n\ndem für ihn bedeutsamen Kurs- - mit dem Zug nach Dep\ngelangen wollte, löste er eine Bahnsteigkarte und begab\nsich in den ..Eisenbahnwagen. Er hoffte dabei, vielleicht\nwährend der Fahrt den vermißten Sechser-Block noch zu finden\nund dann eine Karte davon nachträglich entwerten lassen zu\nkönnen, Sein Suchen während der Fahrt war jedoch vergeblich. £r hatte nicht genügend Geld bei sich, mit dem er\neine Fahrkarte hätte nachlösen können. &r wollte aber auch\nden Bahnbeamten keinen Bescheid sagen, weil er fürchtete,\nsonst infolge Besprechung und Regelung seines Felles zu viel\nZeit zu verlieren und den Kursbeginn zu versäumen. Deshalb\nentschloß er sich, nach Ankunft des Zuges in Dip die\nAusgangssperre ohne Fahrtausweis zu passieren. Er hoffte,\ndies werde ihm im Gedränge des dichten Berufsverkehrs\n\ngelingen. Er fiel jedoch dem Bahnbediensteten an der Sperre\nauf, der ihn zurückrief und an den Aufsichtsbeamten verwies.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten, er habe noch beim\nDurchgang in Ds vorgehabt, später eine Karte von\nseinem Block abzuliefern, habndie Tatgerichte nicht für\nglautwürdig gehalten. Sie waren der Meinung, er habe nicht\nnur mit dem Vorsatz einer läuschung und Vermögensschädigung\nder Bundesbahn gehandelt, sondern auch in der Absicht, sich\nrechtswiärig um den Fahrpreis (1,50 DM) zu bereichern,\n\nN\n\nII. Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Auffassung,\ndaß die tatrichterlichen Feststellungen es nicht rechtfertigen, eine solche Bereicherungsabsicht beim Angeklagten zu bejahen: Das von ihm in erster Linie erstrebte Ziel\nsei es gewesen, rechtzeitig zu seinem Ausbiläungskurs zu\nkommen. Sein Wille habe zwar die aus einer gelungenen Täuschung des Sperrebeamten in Di ohne weiteres folgende\nBereicherung um den Fahrpreis als Mittel zur Erreichung\njenes Endzweckes (rechtzeitiges Eintreffen beim Kurs) mitumfaßt. Eine solche untergeoränete, mit dem in erster Linie\nleitenden Beweggrund allerdings unmittelbar und notwendig\nverknüpfte Vorstellung genüge aber dem Merkmal der Bereicherungsabsicht im Sinne des } 263 StGB nicht, In Übereinstimmung mit dem Kammergericht (West) m... ’rmeaimr Ihr,\n(NJW 1957, 882 Nr. 19) ist das Oberlandesgericht in Hamm\nder Ansicht, daß \"äie Bereicherung zwar nicht das alleinige\nund ausschließliche Handlungsmotiv\"... \"jedoch als nächstes\nund unmittelbares Ziel maßgebend für die Willenspestimmung\ndes Täters gewesen sein\" müsse, wenn gegen ihn der begründete Vorwurf solle erhoben werden dürfen, er habe in der\nin § 265 StGB gemeinten Absicht gehandelt. In dem zu entscheidenden Falle habe der Angeklagte eine Bereicherung\nallenfalls als Mittel zur Erreichung des in erster Linie\nangestrebten Zwecks seiner rechtzeitigen Ankunft im Fortbildungskurs im Sinne gehabt,\n\nMit dieser Auslegung des Merkmals der Vorteilsabsicht\nin § 265 StGB glaubt das Oberlandesgericht in Hamm, sich\nin Widerspruch zu einer Rechtsauffsssung zu setzen, die\nder Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig\nvom 50. November 1956 (NJW 1957, 600 Nr. 22) und äer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5,April\n1960 (NJW 1960, 2207 Nr. 22) zu Grunde liegt. Diese beiden\n\nGerichte ließen es für jene Absicht genügen, daß der Täter\neinen \"ihn .o.0..in erster Linie nicht interessierenden\nVermögensvorteil lediglich als Mittel für einen anderweit\ndahinterliegenden Endzweck\" wolle \"und demgemäß dem ihn\nprimär beherrschenden Beweggrund einen damit untrennbar\nverknüpften mehr subsidiären\" unterordnet. Das Oberlandesgericht in Hamm hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2\nGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgalegt.\n\nIII. Die Voraussetzungen für eine solche Vörlegung\nsind gegeben. Wie die Gründe und das Ergebnis der Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Braunschweig und Oldenburg\naa0 erkennen lassen, würden beide Gerichte im Gegensatz zu\ndem vorlegenden Oberlandesgericht im Falle des Angeklagten\neine Absicht im Sinne des § 263 StGB bejahen.\n\nIV. In der Sache vermag der beschließende Senat den\nvorlegenden Oberlandesgericht nicht zu folgen.\n\nl. Wo das Strafgesetz den Begriff \"Absicht\" als Merkmal des inneren Tatbestands verwendet (z.B. in §§ 43, 46,\n94, 164, 242, 263 StGB) oder eine gleiche oder ähnliche\nTätervorstellung mit der Wendung \"um seo... Zu\" kennzeichnet (z.B. §§ 252, 253, 257 StuB), ist nicht immer dasselbe\ngemeint. Die rechtliche Bedeutung dieser Begriffe kann\nje nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Strafvorschriften\nverschieden sein (BGHSt 9, 142, 144). So ist, wie der Bundesgerichtshof aa0 darlegt, beispielsweise in den §§ 43 und\n46 StGB mit einer \"beabsichtigten\" Handlung nichts anderes\ngemeint, als eine \"nit Vorsatz\", sei es mit unbedingtem,\nsei es mit bedingtem Vorsatz ins Werk gesetzte Tat. In anderen Bestimmungen ist 'unter Absicht\" der bestimmte, auf die\n. Herbeiführung eines Erfolgs gerichtete Wille zu verstehen.\nDabei braucht die Vorstellung des Täters von der Erreichung\ndieses Erfolgs nicht den Beweggrund für sein Handeln zu\n\nSeren\n”\n\nbilden. So sind die Worte \"um 2... zu\" in § 257 StGB aufzufassen (BGHSt 4, 107, 108). Auch in $ :94 StGB genügt\n\nfür die verfassungsfeindliche Absicht der auf die Herbeiführung des verfassungsschädlichen Erfolgs gerichtete Wille\ndes Täters (BGHSt 9, 142, 146), mag dahinter auch ein weiterreichender Beweggrund wirksam sein. Beim räuberischen\nDiebstahl (§ 252 StsB) braucht die Absicht des Diebs, sich\nim Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, nicht der einzige Bbeweggrund für die Gewaltanwendung zu sein (BGHSt 13,\n64). Desgleichen handelt der Erpresser auch dann in dem\nfür den Tatbestand des § 253 StGB kennzeichnenden Bereicherungsstreben (\"um .... zu\"), wenn die Bereicherungsvorstellung nicht der ausschließliche Beweggrund für sein Handeln\nist (4 StR 92/53 vom 13. Mai 1953 NJW 1953, 1400).\n\n2. Zu der verwandten Rechtsfrage, wie das Merkmal der\nAbsicht beim Betrugstatbestand auszulegen sei, die dem Bundesgerichtshof nunmehr zur Entscheidung vorgelegt ist, hat\ner bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Nur\nbeiläufig wird in der Entscheidung BGHSt 4, 107 auf die\nRechtsprechung des Reichsgerichts hingewiesen, die unter\nAbsicht im Betrugstatbestand \"die den Willen bewegende Vor-\n\n. stellung eines bestimmten Erfolgs\" verstanden habe,\n\nä. Das Reichsgericht hat in R6St 27, 217, 220 ausge-\n\n“ führt, der Bereicherungszweck brauche in § 263 StGB nicht\n\nder alleinige und ausschließliche Beweggrund des Täters zu\nsein. Auch derjenige handle betrügerisch, dessen Wille\ngleichzeitig, sei es nebeneinander, sei es nacheinander von\nzwei Vorstellungen beherrscht werde. Er wolle entweder durch\nIrrtunserregung und Vermögensschääigung neben anderweiten\nZwecken zugleich eine bessere Gestaltung der eigenen oder\nfremden Vermögenslage erreichen und werde so von einen\n\ndoppelten Beweggrund geleitet. Oder er wolle die rechtswidrigen, ihn im übrigen in erster Reihe nicht interessierenden Vermögensvorteile lediglich als das Mittel für\neinen anderweit dahinterliegenden Endzweck und \"orädne\nsolchergestait dem ihn primär leitenden Beweggrund einen\ndamit untrennbar verknüpften mehr subsidiären unter\", In\nRGSt 44, 87, 91 wiederholt das Reichsgericht den Gedanken,\ndaß die Bereicherung \"nicht das alleinige und ausschließliche Handlungsmotiv zu sein braucht\", In einer späteren\nEntscheidung (RGSt 55, 257, 260) führt es aus, bei § 263\nStGB müsse die Vorstellung, eine Bereicherung zu erlangen,\ndie Triebfeder des Täters gewesen sein, d.h. den Entschluß\nzu seinen Tun hervorgerufen und bestimmt haben. Auf diese\nEntscheidung glaubt sich das Kammergericht (West) zur Begründung für seine oben erwähnte ‚mit der des vorlegenden\nOberlandesgerichts übereinstimmende engere Rechtsauffassung\nberufen zu dürfen. Gerade diese Entscheidung zeigt, daß die\nRechtsprechung des Reichsgerichts zum Merkmal der Absicht\nbei § 263 StGB zu Mißdeutungen Anlaß gibt.\n\n4. Zweifellos und nach einhelliger Auffassung des\nSchrifttums und der Rechtsprechung genügt für die auf den\nrechtswidrigen Vermögensvorteil gerichtete Absicht in § 263\nStGB nicht das diesen Erfolg lediglich in der Form des bedingten Vorsatzes umfassende Wissen und Wollen des Täters.\nDenn wer sich, wie der mit bedingtem Vorsatz Handelnde, einen\nErfolg als nur möglich vorstellt, erstrebt ihn «trotz seines\nauf ihn für den Fall seines Eintritts gerichteten Willens\nnicht mit der Unbedingtheit, die ein absichtliches Handeln\nkennzeichnet. |\n\nNäher liegt schon die Annahme, daß derjenige, der sich\ndie Erlangung eines Vermögensvorteils als sicheren künftigen Gewinn vorstellt und ihn auch will, also mit einen\n\nhierauf gerichteten unbedingten (direktem) Vorsatz handelt,\ndiesen Erfolg auch absichtlich wolle. Bei solcher Annahme\nw£&re Absicht im Sinne des § 263 StGB mit direktem Vorsatz\ngleichzusetzen. Gegen diese weite Ausdehnung des Begriffs\nder Absicht bestehen jedoch beim Tatbestand des Betruges\nerhebliche Bedenken. Jemand kann bei der vorsätzlichen\nTäuschung eines anderen eine dadurch ebenso vorsätzlich\nausgelöste Vermögensverfügung des Getäuschten und einen\ndarauf beruhenden Vermögensschaden des Getäuschten oder\neines Dritten und ebenso eine: diesem entsprechende Bereicherung als sichere Folge seiner Täuschung voraussehen.\nBegeht er sie dennoch, so will er unbedingt sowohl den Eintritt des Vermögensschadens als auch den eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten. Trotzdem können ihm diese\nbeiden Erfolge oder kann ihm zumindest der Bereicherungserfolg unerwünscht sein, etwa dann, wenn er ihn als peinliche oder lästige Folge seines Handelns, das auf ein anderes\nZiel oder mehrere andere Ziele gerichtet ist, hinniamt, weil\ner glaubt, sonst sein Ziel zu verfehlen. Eine solche Einstellung würde kaum den Vorwurf verdienen, der Täter habe den\nvorausgesehenen Vermögensvorteil absichtlich gewollt.\n\nIst ihm aber bei sonst gleicher Vorstellung und Gesinnung der Vermögensvorteil als sicher vorausgesehener\nund gewollter ärfolg seines täuschenden und vermögensschädigenden Verhaltens erwinscht, so kommt _ es ihm auch auf diesen Vorteil bei seinem Handeln an. Dann ist er von seinen\nStreben mitunfaßt. Gleichgültig bleibt dann, ob der Vermö-\n\n gensvorteil der einzige oder bevorzugte Inhalt seines Stre-\n\nbens ist oder ob sich sein Vorhaben daneben oder sogar in\nerster Linie auf andere Ziele richtet.\n\nSelbst wenn der - rechtswidrige - Vermögensvorteil\ndem Täter nur neben oder als Mittel zu weiteren Erfolgen\nwichtig ist, trifft ihn das rechtsethische Unwerturteil\nals Betrüger zu Recht, das dem Täter auch in diesem Falle\ngilt, weil er auch hier zur Erreichung eines Vermögensvorteils durch Täuschung einen anderen an seinem Vermögen geschädigt hat. Allerdings wird bei solcher Sachlage der Tatrichter den Umstand, daß der Vermögensvorteil nicht das\nalleinige Ziel.des Täters oder ihm nur Mittel zum Zweck,\nvielleicht zu einen strafrechtlich belanglosen oder gar\nbilligenswerten Zweck war, zugunsten des Angeklagten im\nStrafmaß berücksichtigen können, unter Unständen sogar\nberücksichtigen müssen,\n\nWürde man, wie es das Kammergericht (West) tut und,\nihm folgend, äas vorlegende Oberlandesgericht möchte, die\nAbsicht im Sinne des § 265 StGB nur dann bejahen, wenn der\nVermögensvorteil das \"nächste\" oder \"unmittelbare\" oder\ndas für seinen Entschluß \"maßgebende\" Ziel oder der alleinige\nGegenstand des Täterstrebens gewesen ist, so müßte der Strafrichter überdies in die oft unmögliche Untersuchung darüber\neintreten, von welchen letzten Beweggründen der Angeklagte\nbei seinem täuschenden und vermnögensschädigenden Verhalten\nbeseelt war. Häufig, ja regelmäßig entspringt menschlich\nbewußtes Verhalten nicht nur einem einzigen Antrieb, vielmehr spielen dabei oft unbewußte Regungen und Strebungen,\nin der Regel eine Mehrzahl von Wünschen und Zielvorstellungen eine Rolle, Diese können gleichgeorädnet nebeneinander oder in der Vorstellung des Täters gestuft nach ihrer\nvermeintlichen Bedeutung für ihn, also über- und untergeoränet zueinander stehen (vgl. dazu BGHSt 13, 138, 141):\nDem Strafrichter wärehäufig die unlösbare Aufgabe zugemutet;\naus einem solchen Bündel von Motiven das maßgebende oder\n\nwenigstens überwiegende herauszufinden. Hieran müßte die\nStrafrechtspflege bei der Verfolgung von Betrügern oft\nscheitern. Für die Absicht im Sinne des Betrugstatbestandes\nmuß es deshalb auch aus kriminalpolitischen Gründen genügen,\ndaß es dem Täter auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil\n\nals sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt,\nmögen ihn daneben auch andere Zielvorstellungen una Ragungen\nerfüllen, ja mag jene Folge für ihn nur das Mittel zu einen\nanderweitigen Zweck sein.\n\n5. Der Senat hält im Falle des Angeklagten die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen noch nicht für\nausreichend, um abschließend beurteilen zu können, ob der\nAngeklagte in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Das.\nvorlegende Oberlandesgericht wird die Sache zu ergänzenden\nFeststellungen an die Strafkammer zurückgeben müssen, damit\nsie unter Beachtung der in 4 dargelegten Rechtsgrundsätze\nzutreffend entscheiden kann. Sie wird dabei auch Gelegenheit\nhaben zu prüfen, ob der Angeklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils hatte. Insoweit kann von\nBedeutung sein, daß er Anfang Dezember 1958 einen Fahrkartenblock mit sechs Fahrscheinen löste. Da der von ihm besuchte\nAusbildungskurs nur einmal wöchentlich stattfand, fuhr er\nmöglicherweise nur einmal in der Woche von BB nach\nDEEEEEEB. Wenn außerden, wie üblicherweise, die Gültigkeitsdauer seiner Sechser-Karte zeitlich begrenzt gewesen sein\nsollte und etwa während der Weihnachts- und Neujahrstage\nablief, so daß der Angeklagte während der Zeit der Gültigkeit des Sechser-Blocks nur dreimal, nämlich am 12.Dezemver,\nin der Woche vorher und in der Woche nachher (5. unä 19.Dezenber 1958) die Fahrkarte auszunutzen gedachte, ging er\nmöglicherweise am 12. Dezember 1958 bei der zweiten Wochenfahrt davon aus, daß die noch übrigen vier Karten seines\n\n- 10 -\n\nBlocks gerade noch für die Hin- und Rückfahrt an diesen Tag\nund in der folgenden Woche vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ausreichen werden. Er könnte bei solcher Sachge-.\nstaltung von der Vorstellung ausgegangen sein, er habe,\nweil er ja die Sechser-Xarte schon gelöst und bezahlt hatte\nund sie für keine weiteren Fahrten benützen wollte, als nur\nbei den drei Anlässen, für die sie gerade reichten, einen\nAnspruch auf Benützung der Bahr an diesem Tage.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesenwalts.\n\nRotberg <rumme Sauer\n\nBundesrichter Martin\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg | Flitner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-23/4-str-7-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-23/4-str-7-61","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.124673+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-02-23/4-str-7-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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