{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-02-08","aktenzeichen":"2 StR 625/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Grundsatz des § 261 StPO verbietet ausnahmslos,\nAufzeichnungen, die ein Prozeßbeteiligter über die\nVernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung abweichend von den tatrichterlichen Feststellungen gemacht hat, zu deren Widerlegung im Revisionsverfahren\nheranzuziehen. Sie können daher der Nachprüfung durch den\nRevisionsrichter auch nicht zum Beweise dafür zugänglich gemacht werden, daß der Tatrichter für seine Feststellungen nicht allein die Bekundungen einer Verhörsperson, sondern unzulässigerweise den Inhalt der von\ndieser aufgenommenen und ihr vorgehaltenen Niederschrift verwertet habe.","text_plain":"2143 018\n\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nstPpo § 261\n\nDer Grundsatz des § 261 StPO verbietet ausnahmslos,\nAufzeichnungen, die ein Prozeßbeteiligter über die\nVernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung abweichend von den tatrichterlichen Feststellungen gemacht hat, zu deren Widerlegung im Revisionsverfahren\nheranzuziehen. Sie können daher der Nachprüfung durch den\nRevisionsrichter auch nicht zum Beweise dafür zugänglich gemacht werden, daß der Tatrichter für seine Feststellungen nicht allein die Bekundungen einer Verhörsperson, sondern unzulässigerweise den Inhalt der von\ndieser aufgenommenen und ihr vorgehaltenen Niederschrift verwertet habe.\n\nBGH, Urt. v. 8. Februar 1961 - 2 StR 625/60\n\nLG Bremen\n\n2 StR_625/60\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden 'Autoschlosser Heinz H EB zus Sem:\ndort geboren am. eiEEEED ED,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. Oktober 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\ntm .\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zu einen\nJahr Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1.) Fehl geht der Vorwurf, die Strafkammer habe die\n\nAussage der Tochter Brigitte des Angeklagten, die diese als\nZeugin im Ermittlungsverfahren vor dem Amtsgerichtsrat\n\nDr. FEED gemacht naite, unter Verletzung des § 252 StPO\nbei der Urteilsfindung herangezogen. Weder die gerichtliche\nNiederschrift noch das Urteil ergeben einen Anhalt dafür,\ndaß die Feststellungen des Landgerichts über das unzüchtige\nVerhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Brigitte\nauf einer unzulässigen Verwertung ihrer Angaben im Wege des\nUrkundenbeweises beruhen. Ausweislich der gerichtlichen\nNiederschrift hat die Strafkammer, nachdem Brigiite HD\nin der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht\nGebrauch gemacht hatte, den Amtsgerichtsrat Dr. FeEEEm\nüber die Art und Weise sowie über den Inhalt jener Vernehzung\nim Vorverfahren gehört. Dabei ist diese, wie es im Protoxoll\nheißt, mit ihm erörtert worden. Das war, wie die Revision\nunter Anführung der Entscheidung des erkennenden Senats in\nBGHSt 11, 338 (= NJW 1958, 919) einräumt, eine trotz des\nVerbotes des Urkundenbeweises verfahrensrechtlich zulässige\nMaßnahme.\n\nDie Revision irrt aber, wenn sie meint, bei Anhörung\neiner Verhörspsrson als Zeuge sei der Tatrichter gehalten,\n\nim Urteil genau darzulegen, was \"von dem festgestellten Sach.\nverhalt auf der eigenen Zrinnerung\" der Verhörsperson beruhe,\nDer Einwand entbehrt schon der inneren Berechtigung, weil\ndas Landgericht bei der hier gegebenenSachlage die Feststellungen über den Tathergang als solchen allein auf Grund\nder Angaben hat treffen können und dürfen, die der Zeuge\nDr. FEED aus seiner Erinnerung heraus gemacht hat.\n\nIm übrigen schreibt das Gesetz nicht vor, daß im Urteil die\nErkebnisse der Beweisaufnahme im einzelnen wiedergegeben vwerden müßten. Vielmehr ist nach § 267 Abs. 1 StPO nur die Angabe\nder für erwiesen erachteten Tatsachen erforderlich, in denen\ndie gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden verden.\n\nEine Verpflichtung des Tatrichters, wie die Revision\nsie behauptet, ist auch nicht in der Entscheidung BGHSt 3,\n281 (= NIJW 1953, 115) ausgesprochen worden, auf die sich\nder Beschwerdeführer für seine Ansicht beruft. Die darin enthaltene Wendung, es dürfe kein Zweifel darüber entstehen, daß\nnicht der Inhalt des verlesenen Schriftstücks, sondern Gie von\nZeugen nach Kenntnis des Schriftstückes abgegebene Erklärung\nBeweisgrundlage sein solle, besagt nur, daß der Tatrichter sich\ndieser Besonderheit bei der Beweiswürdigung bewußt sein muB;\nsie bedeutet aber nicht, daß er die Pflicht habe, etwa nügliche\nBedenken gegen das von ihm in verfahrensrechtlich zulässiger\nWeise gewonnene Beweisergebnis im Urteil auszuräumen.\n\nDafür, daß hier die Strafkammer die Grundsätze nicht\nbeachtet hat, die in BGHSt 3, 281 für die Vernehmung einer\nVerhörsperson aufgezeigt werden, ist nichts ersichtlich.\n\nSie ist vielmehr gerade so vorgegangen, wie es dort verlangt\nwird. Aus den Urteilsgründen geht auch deutlich hervor,\n\ndaß das Landgericht wußte, was als Beweisgrundlage in Betracht kam. In dem Urteilsabschnitt, in dem die Beweis-\n\nwürdigung Wiedergegeben wird, ist zunächst gesagt, auf\nGrund der Aussage des Zeugen Dr. FEED stehe fest,\n\ndaß Brigitte HB Hei inrer Vernehmung durch diesen im\nSinne des festgestellten Sachverhalts ausgesagt habe, und\nderan anschließend -— nur unterbrochen durch Erörterungen,\ndie sich mit der Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht befassen, - ist nochmals bemerkt, daß die damalige\nAussage Brigittes auf Grund der Bekundungen des Zeugen\n\nDr. FEED festgestellt sei.\n\nAngesichts dieser klaren und unmißverständlichen.\nDarlegungen kann die Revision auch keinen Erfolg mit der Behauptung haben, die den Angeklagten belastenden Feststellungen\nseien dennoch unter Verletzung des § 252 StPO getroffen\nworden, weil sich der Zeuge Dr. FEED trotz des Vorhalts\nan die Einzelheiten der Vernehmung, insbesondere an deren\nsachlichen Inhalt, nicht erinnert habe. Die Revision hat sich\nzwar für die Richtigkeit dieses Vorbringens auf Aufzeichnungen berufen, die der Verteidiger des Angeklagten in der\nHauptverhandlung über die Vernehmung des Zeugen Dr. FREIE\ngemacht hatte, und hat zum Beweise dafür, daß sie deren\nVerlauf zutreffend wiedergäben, beantragt, dienstliche\nÄußerungen der an der Hauptverhandlung beteiligten Gerichtspersonen, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\nsowie des Zeugen Dr. FEED herbeizuführen. Zu einer solchen Beweiserhebung ist indessen das Revisionsgericht nicht\nbefugt.\n\nAllerdings ist es im Revisionsrechtszuge zulässig und\nauch häufig geboten, über einen behaupteten Verfahrensverstoß durch Zinholung dienstlicher Äußerungen Beweis zu erheben. Hier enthält jedoch das Vorbringen der Revision nicht\nden Vorwurf, die Strafkammer habe die Beweiserhebung als\nsolche nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt, ige“\n\nsondern es zielt dahin, durch eine Art Wiederholung und Srgänzung eines Abschnitts der Beweisaufnahme vor dem Landgericht darzutun, daß dieses deren Ergebnis unrichtig gewürdigt\nund festgestellt habe. Einer dahingehenden Überprüfung der\nBeweiswürdigung steht die Vorschrift des § 261 StPO entgegen.\nDanach entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme\nallein der Tatrichter. Nur was er nach seiner freien, aus\ndem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung als\nBeweisergebnis ansieht und feststellt, ist maßgebend und damit auch für das Revisionsgericht bindend. Aus diesem Grunüc\nsind schriftliche Vermerke, die ein Prozeßbeteiligter über\ndie Angaben eines Zeugen abweichend von den Feststellungen\ndes Gerichts gefertigt hat, zu deren Widerlegung nicht geeignet. Daher können und dürfen hier die Aufzeichnungen\n\ndes Verteidigers nicht berücksichtigt und die für ihre\nRichtigkeit angebotenen Beweise nicht erhoben werden. Den\nFeststellungen, wie sie das Urteil ausweist, ist aber nichts\ndafür zu entnehmen, daß sie von der Strafkammer unter Nichtbeachtung des § 252 StPO getroffen worden sinä.\n\n2.) Unverständlich ist die Rüge, die Strafkammer h&be ihre\nAufklärungspflicht dadurch verletzt, dsß sich im Urteil kein\nHinweis auf den Versuch finde, den Eindruck des Zeugen Dr. TB\nEB über die Glaubwürdigkeit der Brigitte HW vernittelt zu erhalten. Das Fehlen eines solchen Hinweises besagt\nnichts darüber, ob und, wenn ja, mit welchem Ergebnis ein\nentsprechender Versuch gemacht worden ist oder nicht. Abgesehen davon kann eine Aufklärungsrüge nicht mit Erfolg\n\nauf die Behauptung gestützt werden, eine bestimmte Frage sei\nan einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht gestellt worden (vgl. BGHSt 4, 125, 126),\n\nwen u\n\n3.) Daß, nachdem Brigitte HUB die Zustimmung zu einer\nUntersuchung verweigert hatte, der ärztliche Sachverständige\naußerstande war, ein Gutachten über deren Glaubwürdigkeit\nabzugeben, hinderte die Strafkamnmer nicht, von sich aus\n\ndie Glaubhaftigkeit der im Ermittlungsverfahren gemachten\nAngaben zu prüfen. Davon,daß dies, wie die Revision behauptet,\nnur unzureichend geschehen sei und die Bejahung nicht recht-\n\nfertige, kann keine Rede sein. Wie schon an anderer Stelle erwähnt,\n\nwar die Strafkammer nach § 267 Abs. 1 StPO nicht gehalten,\n\ndie Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Urteil wiederzugeben. Die Unterlassung als solche ist entgegen\nder Meinung der Revision auch aus sachlichrechtlichen Gründen\nnicht als fehlerhaft zu beanstanden.\n\n4.) Der behauptete Verstoß gegen ein Denkgesetz liegt nicht\nvor. Sicherlich trifft es zu, daß eine Mitteilung,. die\n\nunwahr ist, nicht dadurch \"wahrer\" wird, daß sie Dritten gegenüber wiederholt wird. Indessen stand hier die Unwahrheit\ndessen, was Brigitte HWEMD als Zeugin im Ermittlungsverfahren bekundet hatte, nicht fest. Daher konnte bei der Prüfung, ob die Angaben wahr waren oder nicht, sehr wohl der\nUmstand berücksichtigt werden, daß Brigitte sie einem anderen\ngegenüber in einem privaten Gespräch als richtig bestätigt\n\nhats\n\n5,1% Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben.\n\nBaldus Busch Dotterweich\nScharpenseel Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-08/2-str-625-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-08/2-str-625-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.355117+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-02-08/2-str-625-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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