{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-02-08","aktenzeichen":"2 StR 622/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nGG Art. 103 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1\n\na) § 265 Abs. 1 StPO verpflichtet das Gericht nicht, den\nAngeklagten darauf hinzuweisen, daß die Nebenstrafe\nder Einziehung nach § 40 Abs. 1 StGB verhängt werden\nkann.\n\nb) Um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, bedarf es nicht notwendig besonäserer Hinweise des Gerichts.\nJedenfalls darf die Nebenstrafe der Einziehung auch ohne\nHinweis verhängt werden, wenn der Staatsanwalt in der\nHauptverhandlung den entsprechenden Antrag gestellt und\nder Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten\n\nat.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja ? 7 43 01 &\n\nAntliche Sammlung: ja\n\nGG Art. 103 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1\n\na) § 265 Abs. 1 StPO verpflichtet das Gericht nicht, den\nAngeklagten darauf hinzuweisen, daß die Nebenstrafe\nder Einziehung nach § 40 Abs. 1 StGB verhängt werden\nkann.\n\nb) Um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, bedarf es nicht notwendig besonäserer Hinweise des Gerichts.\nJedenfalls darf die Nebenstrafe der Einziehung auch ohne\nHinweis verhängt werden, wenn der Staatsanwalt in der\nHauptverhandlung den entsprechenden Antrag gestellt und\nder Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten\n\nat.\n\nBGH, Urt. v. 8. Februar 1961 - 2 StR 622/60 - IG Köln\n\n2_StR_622/60\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vlierkzeugmacher Fritz P gr aus DEEEB-AED, Seboren am WR. iD in GENE, 3ezirk HB; zur Zeit In Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenutspräuident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 4. August 1960\n\n1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des schweren Diebstahls, des Diebstahls in\nacht Fällen, des Diebstahlsversuchs, der Urkundenfälschung in Tateinheit wit Betrug in drei Fällen und der Urkundenfälschung in einem Falle schuldig ist;\n\n2.) im Strafausspruch in den Fällen 1b, 1c, 4b,\n4 c, 9b, 9 c und im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhundlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in\nvier Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt und mehrere Tatwerkzeuge eingezogen.\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt\n\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Kevision hat\nzum Teil Erfolg.\n\nI. Verfaehrensrügen\n\n1.) Die Strafkammer hat gemäß § 40 Abs. 1 StGB mehrere Gegenstände, die vom Angeklagten als Tatwerkzeuge\ngebraucht worden waren, eingezogen und damit einem Antrag des Staatsanwalts im, Schlußvortrag entsprochen. Weder im Eröffnungsbeschluß noch im Verlaufe der Hauptverhandlung hat die Strafkammer auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen.\n\nDas beanstandet die Revision; sie macht geltend, daß\nder Angeklagte sich ohne einen solchen Hinweis des Gerichts zur Frage der Einziehung nicht zu verteidigen\nbrauchte und deshalb auch nicht verteidigt habe. Der Beschwerdeführer findet darin eine Verletzung des § 265 StPO;\nseine Ausführungen enthalten aber zugleich den Vorwurf\nder Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).\nDie Rüge ist jedoch unter keinem dieser Gesichtspunkte\nbegründet. \"\n\n§ 265 StPO ist entgegen dem Vorbringen der Revision\nnicht verletzt. Die Vorschrift seines ersten Absatzes,\nauf den es hier ankommt, ist unmittelbar bezogen auf die\ninhaltlichen Erfordernisse des Eröffnungsbeschlusses. Dieser hat nach § 207 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Anführung der gesetzlichen Merkmale und\ndes anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen. Damit\nsoll der Verhandlungsgegenstand für das Gericht bindend\nfestgelegt werden. Vorschriften über bloße Straffolgen\nder tatbestandsmäßigen Handlung brauchen deshalb nicht\nin den Eröffnungsbeschluß aufgenommen zu werden (vel.\nRGSt 30, 209). Was aber nicht zu dessen notwendigem Inhalt gehört, kann auch nicht Gegenstand einer Unmgestaltung sein. Es handelt sich also um keine Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes im Sinne des § 265\nAbs. 1 StPO, wenn das Gericht auf Grund der Hauptverhandlung eine solche Stra#folge in Erwägung zieht und\nverhängt. Auch ohne ausdrückiichen Hinweis durfte die\nStrafkammer die Tatwerkzeuge nach § 40 StGB einziehen.\nDiese Rechtsauffassung entspricht der ständigen, auch\nim Schrifttum anerkannten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 4, 40; 5,\n137; 553, 185; RG GA 63, 432; BGH Urt. vom 21,Pebruar 1952\n4 StR 933/51; Urt. vom 10. Juni 1955 1 StR 199/55).\n\nEbensowenig kann der Beschwerdeführer mit Erfolg\ngeltend machen, daß ihm das rechtliche Gehör versagt\nworden sei. In welchem Umfang Art. 103 Abs. ! GG über\n§ 265 StPO hinaus Hinweispflichten zur Folge hat, und\nwie das rechtliche Verhältnis beiier Vorschriften zueinander abzugrenzen ist, kenn nier unerörtert bleiben.\nIndem der Staatsanwalt in seinem ounlußvortrag die Linziehung der einzeln angeführten Tatwerkzeuge beantragte, erhielt der Beschwerdeführer senntnis, daß die An-\n\nklagebehörde sie für rechtlich zulässig und für geboten\nhalte, und daß nun das Gericht über diesen Antrag entscheiden werde. Da der Verteidiger und der Angeklagte\nnach dem Staatsanwalt zu Wort kamen, waren sie in der\nLage, sich zu dem Antrag auf Einziehung zu äußern und\ndie nach ihrer Ansicht dagegen sprechenden Gründe dem\nGericht vorzutragen. Dauiiü war der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör gewahrt; daß er von der ihm\ngegebenen Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch machte, hat er selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 7, 329;\n\n8, 185).\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Antrag des Staatsanwalts im Anwendungsbereich des § 265\nAbs. 1 StPO nicht genügt hätte (RGSt 1, 254; vgl. auch\nRGSt 20, 33). Denn diese Vorschrift will nicht nur der\nVerwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienen, sondern enthält, wie schon hervorgehoben wurde, den\nGrundsatz, daß das Gericht, wenn es abweichend vom ET-\nöffnungsbeschluß verurteilen will, diesen zuvor umgestalten muß und daß der Angeklagte, solange dies nicht geschehen ist, seine Verteidigung nur auf den Eröfifnungsbeschluß einzurichten braucht. Die Befugnis zur Umgestaltung kann aber nur dem Gericht, nicht dem Staatsanwalt zustehen, weil Grundlage des Verfahrens nicht die\nAnklageschrift, sondern der vom Gericht erlassene Eröffnungsbeschluß ist, Für die Anwerdung des Art. 103\nAbs, 1 GG sind diese Grundsätze dagegen ohne Bedeutung.\nHier kommt es nur darauf an, daß der angeklagte vor\nÜberraschungen geschützt und daß ikm Gelegenheit gegeben wird, die ihm zu seiner Verteidigung wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte vorzutrasgen und zu Anträgen\nStellung zu nehmen. Diesem Anspruch wird genügt, wenn\nsich wie hier der Angeklagte zu dem Antrag des Staats-\n\nanwalts äußern und Einwendungen dagegen erheben kann.\nZu einem besonderen Hinweis war das Gericht unter diesen Umständen nicht verpflichtet.\n\n2.) Fehl gelıt die Rüge einer Verletzung des § 338\nWr. 7 SiFO. Sie läge nur vor, wenn die Einziehung überhaupt nicht begründet worden wäre; Mängel der Begründung genügen nicht.\n\n3.) Die Rüge, die Strafkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, da sie keine weiteren Feststellungen zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs getroffen habe, ist nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl.\nBGHSt 2, 168).\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1.) Die Strafkammer hat mit zutreffenden Erwägungen Fortsetzungszusammenhang verneint; denn der Entschluß des Angeklagten, sich fortan durch den Verkauf\ngestohlener und \"unfrisierter\" Kraftwagen den Lebensunterhalt zu verdienen, ist kein Gesamtvorsatz, der allein\ndie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtfertigen könnte (B6HSt 1, 313, 315).\n\nDie Anordnung der Einziehung und ihre Begründung\ngeben keinen Anlaß zur Beanstandung. Die Strafkamnmer\nhat sich die Erklärung des Angeklagten, die Tatwerkzeuge stünden in seinem Eigentum, zu eigen gemacht. Auch\ndie übrigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 StGB hat die\nStrafkammer nicht verkannt.\n\n2,) Das angefochtene: Urteil - das im übrigen keine\nRechtsfehler erkennen .läßt. -— würdigt jedoch unzutreffend\ndas zwischen den Urkundenfälschungen und den Betrügereien\nbestehende Verhältnis (vgl. BGH IM StGB § 263 Nr. 6).\n\nDer Angeklagte veränderte, wie die Strafkammer festgestellt hat,-zum Zwecke der Täuschung späterer Käufer\ndie Fahrgestell- bzw. Motornummern äer entwendeten Fahrzeuge. Bei der Veräußerung der Kraftwagen machte er in\nYerwirklichung seiner Täuschungsabsicht die verfälschten Urkunden der Wahrnehmung der gutgläubigen Käufer zueänglich. Er gebrauchte ‚sie ihnen gegenüber als Mittel\ndes Betrugs. Es besteht daher Tateinheit zwischen der\nUrkundenfälschung im Falle 1 b und dem Betrug im Falle 1 c,\nder Urkundenfälschung im Falle 4 b und dem Betrug im Falle 4 c, der Urkundenfälschung im Falle 9 b und dem Betrug im Falle 9 c.\n\nDer Senat kann, da die tatsächlichen Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils ohne Änderung bestehen bleiben und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen,\nden Schuldspruch entsprechend berichtigen.\n\nDie kEinzelstrafen für die in Tateinheit stehenden\nVergehen und die Gesamtstrafe sind von der Strafkammer\nneu festzusetzan,.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-08/2-str-622-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-08/2-str-622-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.333683+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-02-08/2-str-622-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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