{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-02-01","aktenzeichen":"2 StR 558/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2143 018\n\n2 StR_558/60\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Einziehungssache\n\nbetreffenä die bei der Firma Te & An irn ru =...\n\nbeschlagnahmten 30 Kisten mit optischen Geräten\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Rkichter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Einziehungsbeteiligten, der StEG\n(Staatiiche Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut\nm.b.H.) in Liquidation, wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.Xä. vom 18. „November 1958, soweit\n\nes die bei der Firma TB & Au in FEB .:.:.\nbeschlagnahnmten 30 Kisten mit optischen Geräten für eingezogen erklärt, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.\n\nDas Urteil wird ferner dahin berichtigt, daß die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens die StEG treffen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über\ndie Einziehung und über die Kosten des Rechtsmittels an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n/ F\n\nDas Landgericht hat 30 Kisten mit optischen Geräten im\nobjektiven Verfahren gemäß §§ 401, 414 AbgO eingezogen. Diese optischen Geräte waren im Strafverfahren gegen den Kaufmenn SB wesen Zoll- und Devisenvergehens zusammen\nmit vieien anderen Gegenständen beschlagnahmt und sind inzwischen nach § 101 a StPO verwertet worden. Das objektive\nVerfahren wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft (vom\n12. Dezember 1956, Hauptakten IV 929) durchgeführt, weil.\nder Angeklagte SB seit langer Zeit flüchtig ist\nund sich unbekannten Ortes im Auslande aufhält. Zunächst\nhatte das Landgericht die Einziehung durch Beschluß ausgesprochen. Dieser wurde auf die sofortige Beschwerde der\nCoD. E-SnbH vom Oberlandesgericht in Frankfurt a.&. hinsichtlich eines Teiles der eingezogenen (Gegenstände, darunter die 30 Kisten mit optischen Geräten, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Prüfung und Entscheiaung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Lanägericht durch\ndas angeiochtene Urteil auf Einziehung nur der ontischen Geräte erkannt. 3s sieht auf Grund der Aussagen, die Sg-GEB un der ebenfalls seit langer Zeit flüchtige Mitangeklagte de CW vei ihrer Vefnehmung durch den Staatsanwalt am 28., 29. und 30. November 1952 gemacht haben\n(Hauptakten II 311 £&) Zolgenden Sachverhalt für erwiesen\nen. De GM hatte die optischen Geräte (insgesamt 90 Kisten) von der Staatlichen Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut mbH (StEG) gekauft und bei der Firma vo -\nTransportbetrieb eingeiagert. Diese firma verfrachtete die\n90 kisten mit optischen Geräten in der Annahme, sie seien\nZür Su >esiimnt, nach DD. SED 1. e 5\nsie. auf dem iuftwege wieder nach TB ai. zurückbringen, ohne sie zur Entrichtung der Dingangsabgaben der\nsollbehörde zu gestellen und die Abgaben zu entrichten. Er\nerwarb sie danach von de GW käuflich und lagerte sie\n\n-— Fa\n\nbei der Firma Tg & Au ein, wo dann die noch dort\nbefindlichen 30 Kisten beschlagnahmt wurden. Diesen Sachverhalt würdigt die Strafkammer dahir, Sie nabe\nsich durch die Verbringung der optischen Geräte von BB -\nED rach TB einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung\nnach §§ 396, 401 a AbgO schuldig gemacht; die Geräte unterlägen Gaher nach §§ 401, 414 kbgO der Einziehung, selbst\nwenn sie nicht SE sondern \"üer Rechtsnachfolgerin\nder StEG\", womit ersichtlich die GoD- N vB - So\nals Liquidatorin der StLG gemeint ist, eigentümlich gehörten.\n\nDie Con Ne -GnoH, hat in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der in Liquidation befindlichen StEG gegen des Urteil, soweit es die bei der\nFirua Ton : An in TB 2.4. Deschlagnannten ki-\n: sten mit optischen Geräten eingezogen und ihr die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens auferlegt hat, Revision eingelest:\nSie firmiert jetzt nach hitteilung ihres Verteidigers als\n\"Deutsche Wirtschaftsfürderungs- und Treuhand-Gesellschaft\nm.d.H.\",\n\n1.) Die Bcschwerdeführerin ist zur Einlegung der Revision nach § 432 Abs. 1 StPO i.V. mit § 431 Abs. 2 und 3\nStPO aktiv legitimiert. Sie tritt als gesetzliche Vertreterin der in Liquidation befindlichen StEG auf und macht\ngeltend, die StEG sei Eigentümerin der eingezogenen 30\nKisten wit optischen Geräten. Nach dem Urteil hat die 3eschwerdeführerin das Eigentum der StEG an den eingezogenen\noptischen Geräten damit begründet, der Verkauf an ae Gnika\nsei wegen Verstoßes gegen das kontrollratsgesetz ur, 43\nnichtig gewesen, die StEG daher Eigentümerin bis zum Notverkauf geblieben. Das Landgericht hat zu diesem Vorbringen im Urteil nicht Stellung genommen, hält es jedoch ersichtlich nicht für ausgeschlossen, da die St! das Eigentum an den ovtischen Geräten is zu deren Veräußerung\n\nmn nn nern\n\nrn nn\n\n-4-\n\nim Wege des Notverkaufes behalten nat. Unter diesen Unständen ist angesichts der unklaren Sach- und Rechtslage das\nEigentumsrecht der StüG jedenfalls als glaubhaft gemacht anzusehen. Die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderuns und\nLagerung des im Verzeichnis A aufgeführten Kriegsmaterials\nwar durch art. I KRG 43 zur Zeit der Tat (1948) verboten.\nNach Gruppe III a des Verzeichnisses A galten auch Suchgeräte jeder Art, Entfernungsmeßgeräte jeder Art sowie optische Geräte jeder Art, die für Kriegszwecke hergestellt\noder bestimmt waren, als Kriegsmaterial. Die hier beschlagnehmten optischen Geräte bestanden aus E-Heßgeräten, Richtkreisen und Scherenfernrohren (vgl. Einziehungsbeschluß\ndes Landgerichts vom 27. August 1957 (Hauptakten IV, 980).\nEs ist anzunehmen, daß diese Geräte unter die Gruppe III a\nfielen. Nun war die Veräußerung von Kriegsgerät durch das\nKontrollratsgesetz 43 zwar nicht ausdrücklich verboten, Hit\nder Veräußerung ist jedoch regelmäßig Bbesitzwechsel und die\nBeförderung und Lagerung an einen anderen Ort durch den Erwerber verbunden. Das Verbot der Beförderung und jagerung\nschließt deshalb das Verbot der Veräußerung ein. Deshalb\nwar die Veräußerung dieser Geräte von der StEC an de >\nund von de CD an SB nach S 134 BGB nicıtig.\n\naus dem Sinn des in Art. I kkG 453 ausgesprochenen Verbotes\nist zu folgern, daß nicht nur das Grundgeschäft (die Veräußerung), sondern auch das Erfüllungsgeschäft nichtig war,\nso daß die StEG Eigentümerin geblieben ist. Nun soll allerdings, wie sich aus Bl. 534 R der Akten ergibt, die StTEF\ndie Genehmigung zum Verkauf der Geräte eingeholt haben.\nDiese soll jedoch zu Unrecht erteilt sein. Nach der Veräußerung der Geräte von StEG an de Ghika und von de Lu\nSCHE vurdedas KRG 43.Aurch:dasZAHKG 24,ersetzt;«Dies\ngestattete die Veräußerung von Kriegsmaterial mit Ermächtigung der Besatzungsbehörde. Das AHKG 24 ist inzwischen\näurch das AHKG A 38 aufgehoben worden. Diese Einschränkung\nunä die schiießliche Aufhebung des Verbotes lassen jedoch\n\nüss nichtige Rechtsgeschäft nicht wirksam werden (vgl: $% 309,\n\n308 BGB).\n\nPL EHE BEE EEE\n\nBe Eee\n\n-5-\n\nDaß zur Legitimation als Einziehungsbeteiligter nicht\nder Nachweis, sondern nur die Glaubhaftmachung eines dinglichen Anspruches erforderlich ist, hat der Senat bereits\nim Urteil BGHSt 2, 295, 296 ausgesprochen.\n\n2.) Die Revision macht geltend, das objektive Verfahren ı\nsei unzulässig. Sie vermißt eine Prüfung dahin, ob die beiden Angeklagten zur Zeit der Einleitung des objektiven Verfahrens und zur Zeit der Urtsilsfällung flüchtig und unbe- |\nkannten Aufenthalts gewesen seien, und ferner Feststellungen für die Annahme, daß sie überhaupt noch leben. Diese\nRüge dringt nicht durch. Das Landgericht hat ausweislich\ndes Urteils ausdrücklich festgestellt, daß beide Angeklagte\nseit Jahren flüchtig und unbekannten Aufenthaltes sind. TDa- +\nraus ist zu entnehmen, daß es diese Frage auch selbst geprüft hat. Im Urteil brauchten die Umstände, aus denen das\nGericht diesen Schluß gezogen hat, nicht dargelegt zu wer-\n\nnu.\n\nden.\n\nsr Tod des Täters steht der Durchführung des objektiven Verfahrens nicht entgegen. Das Gesetz läßt das objektive Verfahren zu, gleichviel, aus welchem Grunde die Verfolzung einer bestimmten ferson nicht möglich ist (vel.\nRest 53, 181, 183).\n\n3.) Entgegen der Ansicht der Revision war das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt. Der Beschwerdeführer meint, der Landgerichtsrat FU habe nicht an Stelle des Landgerichtsdirektors Dr. AB den Vorsitz führen\ndürfen; ein Fall des § 66 GVG habe nicht vorgelegen. Auch\ndiese Rüge verfehlt ihr Ziel. Landgerichtsdirektor Dr. AB;\nder Vorsitzende der erkennenden 4. Strafkammer, hat sich\ndienstlich dahin geäußert, daß er infolge Inanspruchnahne\nwurch die Geschäfte der zur Zeit der Hauptverhandlung sterk\nüberlasteten Strafkammer physisch unä zeitlich nicht in der\nLage gewesen sei, den Vorsitz in der vorliegenden Sache zu\nvühren. Damit ist erwiesen, daß er im Sinne des § 66 Abs. 1 dW\n\n-6-\n\nverhindert war. Mit der weiteren Rüge, dem Landgerichtsrat\nFU sei die Sache ganz allgemein, ohne Rücksicht, ob\n\nder Vorsitzende verhindert wäre oder nicht, übertragen worden, das gehe daraus hervor, daß Landgerichtsrat Fuß auch\nbei anderen intscheidungen in dieser Sache in den Jahren 1954,\n1957, 1958, 1959 und 1960 als Vorsitzender tätig geworden\n\nsei, kann die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht gehört\nwerden, weil sie verspätet angebracht ist.\n\n4.) § 251 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Verlesen wurden die Niederschriften über die Vernehmung der Angeklagten\ndurch den Staatsanwalt. Die Vorschrift des $ Z51 Abs. 4\nSatz 3 StPO gili nur für die Verlensung; Von Niederschriften\nüber richterliche Vernehmungen und auok dann nur, wenn eine\nVereidigung möglich ist, also nicht bei der Verlesung der\nNiederschrift über die richterliche Vernehmung eines Beschuldigten, Der Grund der Veriesung ist entgegen dem Vorbringen der Revision in dem sie anordnenden Beschluß angegeben. Endlich liegt auck darin, daß die Vernehmungsniederschriften \"teilweise auszugsweise\" verlesen wurden, kein\nVerfahrensverstoß. Keine Vorschrift gebietet, daß im Falle\ndes § 251 StPO die Niederschrift über eine Vernehmung vollständig verlesen werden muß. Die Verlesung ist nur soweit\nnotwendig, als die Vernehmung Vorgänge oder Tatsachen betrifft, die für die Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf die Frage Schuld oder Nichtschuld oder auf die\nTatfolgen von Bedeutung sind. Weder das Sitzungsprotokoll\nnoch das Urteil bietet Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht Angaben der Angeklagten aus den Vernehmungsniederschriften verwertet hat, die in der Hauptverhandlung nicht\nverlesen worden wären. Auch die Revision behauptet das\nnicht.\n\n5.) Die Revision bringt Ausführungen vor, die die Beschwerdefükrerin in der Hauptverhandlung gemacht haben soll;\nwit ihnen habe sie geltend gemacht, daß die beschlagnahmten\n\nLab\n\n- 1 -\n\nGeräte nicht mit denen identisch seien, die an Sinn\nnach EGEB zeschickt und von diesem wieder nach Tun\nzurückgeschickt voorden seien; dieses Vorbringen sei im Ür-\n\nteil nicht beschieden worden, Das kevisionsgericht ist gesetzlich daran gehindert, Tatumstände, die sich nicht aus\ndem Urteil ergeben, bei der Prüfung zu berücksichtigen\n\n(§ 337 StPO). Aus dem selben Grunde kann das Vorbringen der\n\nKevision, die StE? habe den von de GW enpfangenen Kaufreis an die von diesem vertretene AGA zurückzahlen müssen,\n\nnicht berücksichtigt werden.\n\n6.) Die Annahme des Landgerichts, SB habe sich\neiner Abgabenhinterziehung nach § 396 AbgO bezüglich der\n30 Kisten optischer Geräte schuldig gemacht, begegnet keinen durchgreilenden rechtlichen Bedenken. Aus Deutschland\nausgeführte Ware wird, wenn sie wieder eingeführt wird,\nzollbar, sofern im Zolltarif ein Einfuhrzoll für sie vorgesehen ist (BGH Urt. vom 8. Dezember 1955 - 4 StR 456/55):\nDie Zoil- und Umsatzsteuerausgleichsschuld für die wieder\nnech TB ::.ü. zurückzeführten optischen Geräte ist\nübrigens im Steuerbescheid vom 19. April 1949 (Abschri?t\nin Hauptakten IV. 920) festgesetzt. § 54 Abs, 2 Nr. 2 und\n§ 69 Abs. 1 Nr. 38 und 40 Zollges. sind bei Verletzung der\nestellungspflicht nicht anwendbar (Siegert, Zollgesetz\n§ 54 Kr. 6 und § 69 Vorbem). Irrig ist allerdings die Anführung von § 401 a AbgO; denn diese Vorschrift wird nach\nihren Abs. 3 durch Art. I Abs. 2, Art. VIII MilRegGes. 53\nverdrängt (3GHSt 4, 129). Das berührt jedoch den Bestand\ndes Urteils nicht.\n\ng2\n\nDie Kevision beanstandet, das Urteil enthalte keine\nausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Nach\nder Darlegung des äußeren Tatbestandes genügte im vorliesenden Falle der Satz: \"SB hat vorsätzlich gehandelt, da ihm alle Tatumstände bekannt gewesen sind\":\nZin Zweifel darüber, welche Tatumstände er gekannt habe,\nkann Del .der. cinfacheni:Tstbestand:.der.ginlunrhWohnesite- zn\n\n-8 -\n\nstellung bei der Zollbehörde vernünftigerweise nicht aufkom-\n\nmen. Die Revision macht dazu geltend, es sei nicht ausgeschlossen, daß SD angenommen habe, daß die Rücksendunz der irrtümlich ins Ausland versandten \\fare keine\nSteuerschuld auslösen würde. Wenn dem so wäre, so würde\n\nibm nur Fahrlässigkeit zur Last fallen und § 396 AbgoO\n\nnicht anwendbar sein. Indessen sind keine Umstände ersichtlich, die das Landgericht hättenveranlassen müssen, sich\nmit dieser Frage in Urteil auseinanderzusetzen. Si»\nist, wie das Verfahren ergeben hat, ein Kaufmann, der sich\nseit vielen Jahren in großem Umfange mit Exportgeschäften\nabgegeben hat. Davon, daß ein solcher Mann die Zollbestinmmungen kennt, durfte das Landgericht ausgehen.\n\nNach § 101 a Abs. 1 Satz 2 StPO tritt an die Stelle\nnotveräußerter beschlagnahmter Gegenstände deren Erlös.\nEs waren deshalb nicht die nicht mehr vorhandenen optischen Geräte, sondern der bei dem Notverkauf für sie erzielte Erlös einzuziehen (BGHSt 8, 46, 53). Der Senat\n\n‚kann den Urteilsspruch nicht selbst ändern, weil der Erlös ziffernmäßig genau in der Urteilsformel angegeben\nund zu diesem Zwecke vom Tatrichter ermittelt werden muß.\nDer Ausspruch der Einziehung ist daher unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen aufzuheben und die\nSache zur entsprechenden Änderung des Ausspruches über\ndie Einziehung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nn 6 -\n\nDa Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht die\ncom CB -3.n.D.H., sondern die von ihr vertretene Stks in Liquidation ist, hat diese die kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Senat konnte den offensichtlichen Schreibfehler berichtigen,\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-01/2-str-558-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-01/2-str-558-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.896883+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-02-01/2-str-558-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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