{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-13","aktenzeichen":"1 StR 389/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"„mtlicne Sammlung: ja\n\n>\n\nStPD % 34\nDie zweite Alternative des § 34 StPO bezieht sich nur auf\nentscheidungen, die einen Antrag voraussetzen, nicht auf\n\nE\nEntscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind.\n\nst?o 5 250 .\nBuchungsstreifen können Gegenstand eines Urkundenbeweises\nsein.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja -\n„mtlicne Sammlung: ja\n\n>\n\nStPD % 34\nDie zweite Alternative des § 34 StPO bezieht sich nur auf\nentscheidungen, die einen Antrag voraussetzen, nicht auf\n\nE\nEntscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind.\n\nst?o 5 250 .\nBuchungsstreifen können Gegenstand eines Urkundenbeweises\nsein.\n\nBGH, Urt.v. 13. Dezember 1960 — 1 StR 389/60 LG München II\n\nim Naven des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Sparkassendirektor i.R. Otto H\naus ‚ geboren am 1910 in\n8 .\n\n2. den Sctarkassenoberamtnann Hermann > aus\n\nwegen Untreue u.a»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 153. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBrndesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwait Dr. EEE :=i der Verhandlung,\n\nüberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelltergn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil.\nGes Landgerichis München II vom 2%, Dezember 1959\nverden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nnechtsmiitels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n| nm\n\nDar Landgericht hat die Angeklagten wegen zweier Vergehen der Untreue sowie wegen schwerer vassiver Bestechung\nzu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt. Die Revisionen\nGer Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die\nRevision des Angeklagten HE =uch angepliche Verfahrensverstöße, Die Rechtsmitiel haben keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Ef:\n\n1. Der Beschluß, durch den die Strafkammer die Beeidigung der vor ihrer Vernenmung gemäß 5 55 StPO belehrten\nZeugen HOME, >. > ur: > 1 ED\nsanordnete, war nicht mit Gründen versehen. Zu Unrecht eieht\ndie Revision darin einen Verstoß gegen § 34 StPO. Beeidigung\nist die gesetzliche Regel und bedarf deshalb keiner besonderen Begrünäung. Das gilt auch dann, wenn mii der Be>\neidigung zugleich ein gegenteiliger \"Antrag\" eines Verfahrensbeteiligten abgelehnt wird (RG GA 40, 158). Die\nVorschrift des § 34 StPO bezieht sich in ihrer zweiten\nAlternative nur auf Entscheidungen, die einen Antrag voraus.\nsetzen, also nicht auf Entscheidungen, die wie die Entscheidung über die Beeidigung eines vernommenen Zeugen\nvon Amts wegen zu treffen sind. Der \"Antrag\" der Verteidigung, die Zeugen unbeeidigt zu lassen, hatte nur die Bedeutung einer Gegenvorstellung, Gurch welche nach § 238\nAbs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts anstelle des\nVorsitzenden notwendig wurde (vgl. BGHSt 1, 216). Es verhält sich hier ähnlich wie in dem Fall, daß ein Prozeßbeteiligter sich gegen den Antrag eines anderen Prozeiveteiligten ausspricht. Ein solcher Widerspruch ist nicht\nselbst ein Antrag im eigentlichen Sinne des Verfanrensvechts (RG 5A 59, 454; vgl. auch RGSt 56, 377).\n\n2. Auch eine Verletzung des § 580 Nr- 3 StPZ ist von\nder Revision nicht dargetan. Der Verdacht der Beteiligung\nen der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat nu\nselbstverständlich auch zur inneren Tatseite gegeben sein.\nWach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden\ndie nach Auffassung der Revision gegen das Verbot in % 60\nNr. 3 StPO beeidigten Zeugen vom Angeklagten hiniers Licht\ngeführt und wußten deshalb nichts von seinen Machenschaften.\nDas Landgericht hat deshalb wit Recht den Verdacht einer\nBeteiligung verneint. Das gilt auch für die Vereidigung\ndes Zeugen Nagel».\n\n3. Die Beanstandung der Ablehnung des Antrags, den\nSachverständigen Ludrig zu vernehmen, entbehrt schon deshalb der Grundlage, weil dieser Sachverständige, wie die\nRevision selbst vorträgt, dann doch gemäß § 245 StPO vernonmen worden ist. Das Vorbringen, die Kammer habe diesen\nBeweismittel nicht das notwendige Gewicht beigemessen,\nkann nur als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung gewertet werden.\n\n4. Die Begründungen, mit denen die Strafkammer die\nmit Schriftsatz vom 8. Dezember 1959 gestellten Beweisamträge und Hilfsamträge beschieden hat, enthalten, soweit\nsie von der Revision beanstandet wurden, durchweg keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß. Die Beweis-\n\nanträge, welches die Bonität des Kaufmanns Stggp unäö den\nGeviinn der Sparkasse aus der Kreditgewährung an St t=-\ntrafen, hat das Landgericht abgelehnt, weil die Tatsacnen,\ndie bevhesen werden sollten, rechtlich ohne Bedeutung seien:\nDiese Begründung war nur für die Schuld-, nicht aber Tür\ndie Straffirage richtig. Der Angeklagte ist jedoch nicht\nbeschwert, weil das Landgericht die in den Beweisamträgen\nbezeichneten Tatsachen im Urteil als wahr behandelt unä bei\n\nu\n\nder Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt\nKaufmanns\nhat. Bei dem Beweisamtrag, der die Bonität des Kly tetra£\nhat das Landgeri:sht ausdrücklich nur die Schlußfolgerung,\ndeß der Angeklagte angesichts des guten kufs X in ser\nGeschältswelt keine Veranlassung zu näherer Prüfung der\nKreditwürdigkeit Ks zehapt habe, als eine dem Beweise\nnicht zugängliche Schlußfolgerung bezeichnet. Wenn die\nRevision behauptet, diese Begründung habe sich auch auf die\nvorausgehende vom Gericht als wahr unterstelite und in den\nUrieilsgründen als wahr behandelte Tatsachenbehauptung Dezogen, sc ist das unzutreffend (siehe S. 86, 87 UA\n\n5, Die Revision meint, das Landgericht hate durch die\nurkundenbeweisliche Verwertung der vom Zeugen kB ünergebenen und in dessen Büro erstellten Anbrechnungsstreifen\ngegen § 250 StPO (Grundsatz der Unmittelbarkeit) verstoßen.\nSie ist der Ansicht, daß diese Urkunden nur neben, nicht\naber anstelle der Vernehmung der Hiifspersonen oder des\nZeugen KB selber als Beweismittel zu diesem Punkt hätten\nverwenäst werden dürfen. Diesem Vorbringen kenn schon rein\ntatsächlich nicht gefolgt werden. Denn es ist nichi auszuschließen und sogar naheliegenä, daß der Zeuge Kg: ier\nin der Hauptverhandlung vernommen wurde, sich bei dieser\nVernehmung zu den Abrechnungsstreifen geäußert und sich auf\nsie bezogen hat. Seine Vernenmung zu den Abrechnungsstreifen\nhätte in erster Linie die Bedeutung gehabt, die - von der\nRevision nicht in Zweifel gezogene — Echtheit der Urkunden\nzu bestätigen. Darüber hinaus wäre es denkbar, daß er die\nauf den Abrechnungsstreifen festgehaltenen Erkenntrisse\nauch sachlich zum Inhalt seiner Aussage gemacht hätte, üb\ndie Auffassung der Revision zutrifft, daß die ÄAbrechnungsstreifen dadurch zu tauglichen Gegenständen eines sonst\netwa nicht zulässigen Urkundenbeweises geworden wären\n\n- 5 =\n\n(v&l. RGSi 23, 35, 36), braucht nicht erörtert zu werden,\nüs sie unavhängig davon Oklekt eines zulässigen Urkunienbeneises sein konnten.\n\nDer Sinn der Vorschrift des § 250 StPO ist es, daß\nder Zeugenbeweis vor dem Urkundenbsweis dann unbedingien\nVorzug haben soll und den Urkundenbeweis ausschließt, wenn\njener grundsätzlich als das verläßliichere Beweismittel\nanzusehen ist. Hat eine Person in einen Vernenhmungsproto-Koll oder einer sonstigen Schrift über einen \"estimmten\nvon ihr wahrgenomnenen Vorgang berichtet, so soll anstelle\nder Vernehmung dieser Person die Verlesung der schriftlichen\nAußerung nicht zulässig sein. Denn bei der schriftlichen\nFixierung der Wahrnenmung könnten Umstände eingewirkt haben,\nwelche die richtige Darstellung äjeser Wahrnehmung beeinträchtigten, sei es, daß die betreffende Person selbst absicntlich oder aus Nachlässigkeit oder Vergeßlichkeit eine\nunsahre, unvollständige oder scnieie Darsteilung gegeben,\nsei es, daß eine Verhörsperson ihre Erklärungen mißverstanden oder durch die Wahl eigener Formulierungen entstellt hätte. Dabei ist entscheidend, daß - wie § 250 StPO\nsagt — der Beweis auf der Wahrnenmung der Person berunt,\ndaß es sich also mit anderen Worten um einen Vorgang hanelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine\nPerson möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren\nihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Gerade darum ging as\njedech bei den im Büro des Kaufmanns Ki maschinell\nerstellten Abrechnungsstreifen nicht; denn das Zustandekommen dieser Streifen beruhte in erster Linie auf urkundlichen Unterlagen wie Rechnungen, Quittungen oder Eintregungen in den Geschäftsbüchern. Die mit der Anfertigung der\nStreifen befaßte Bürokraft mußte freilich diese Unterlagen\nsinnlich aufnehmen, um sie rechnerisch zusammenfassen zu\nkönnen. Doch nanaelte es sich hierbei um Verrichtungen\n\nnecnanischer Art, die erfanrungsgemäß keinen bleibenden Zindruck in der Erinnerung der demit pefaßten Person hinterlassen. Nicht eine Vernenmung dieser Person olne Zuzienuns\nder den ütreifen zugrunäeliegenden schriftlichen Unter-\n\n17\n\nlagen, sondern nur eine Nachprüfung anhand dieser Unvar-\n\nlager selbst, die ebensog#t jeder Dritte, etwa ein Buchsachverständiger vornehmen kann, würde in verlätlicher\nweise darüber Auskunft geben, ob das auf den Abrechnungsstreifen festzgenaltene krgebnis sacnlich und rechnerisch\nrichtig war. kine Vernehnung der nit Jer Zusammensteilung\nder - der Abrechriung zugrunde liegenden — einzeinen Zahlenwerte befaßten ?erson ohne die gleichzeitige Beiziehuns\nGisser Unterlagen hätte keinen vernünftigen Sinn,\n\nwie Revision hätte deshalb allenfalis, wenn überhaupt\nAnhaltspunkte für die Unrichiigkeit der auf den Abrechnungsstreifen vermerkten Ergepnisse bestanden, „ine Verletzung\nder Aufklärungspflicht rügen können, weil die schriftlichen\nUnterlagen nicht beigezogen oder die Abrechnungen nicht\ndurch einen Sachverständigen überprüft worden seien. Ihre\nRüge einer Verletzung des § 250 StPO ist auf jeden Tell abwegig. \\ienn gesagt wird, diese Vorschrift lasse die Verlesung von sogenannten konstitutiven Urkunden zu, während\nsie die Verlesung von berichtenden Urkunden zun Zwecke des\nUrkundenbeweises verbiete, so handelt es sich dabei nur un\neins Faustregel, die, wie der vorliegende Fell zeigt, richt\nalle denkksren- Möglichkeiten erschösft (vgl. auch BGHSt 5,\n2099, 211).\n\nIl, Zu den Sachrügen der Angeklagten.\n\ni. Die von den beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen\nsind unbegründet. Was die Revisionen dazu im einzelnen vorbringen, berunt auf Irrtümern im Verständnis der Urteilsgründe und unzureichender Berücksichtigung der getrolTenen\n\nFeststellungen cder erschöpft sich in Einwendungen, mit deven\ndas sngefocntene Urteil sich bereits zutreffend aussinanuer--\n\n‘)\n\ngesetzt nat. Das gilt insbesondere auch für die Rüge, das\nLandgericht habe im ersten Untreuefall (Kfz-Finanzierung)\ndie Trage der Schadensausgleichung unzulängzlicn gevrült.\nDa die Strafxkammer festgestellt hat, daß der Abschiuß ä\nweiteren unbedenklichen Geschäfte mit der Firma ] keineswegs von dem Zustandekommen der den Gegenstand der Verurteilung oildenden Abschlüsse abhing, war kein Fall gegeben,\nin dem der Vorteil nur auf dem Wege über den Jachteil erreicht werden konnte. Allein aus diesem Grunde Tenilte es\nvsllig an einem den Tatbestand des § 266 StGB ausscaließenden Schadensausgleich- (vgl. R6St 65, 422, 430; 75, 227,\n250).\n\nLie Revision des Angeklagten Sp macht in diesen\nFall zu Unrecht geltend, das Landgericht habe nicht ausreichend unterschieden, daß die beiden Angeklagten an Befusnissen und Verantwortung nicht gleichrangig nebeneinander\nstanden, und nicht berücksichtigt, daß Se nur vei fünf\nder insgesamt 25 beanstandeten Kfz-Finanzierungen tätig\nwurde. Wie fehl dies geht, erhellt allein daraus, daß das\nLandgericht eine Mittäterschaft der beiden Angeklagten bei\nden Kfz-Finanzierungen verneint hat. Die einzelnen Fälle\nwerden jeweils ausdrücklich dem einen oder dem anderen der\nbeiden Angeklagten zugerechnet. Bei der Strafzumessung wirä\nhervorgehoben, daß Se ar EEE 215 seinen vorzesetzten ein schlecnates Beispiel hatte und daß sein Tatbeivreg erheblich geringer war. Im übrigen nimmt das Lanägericht mit Recht an, deßB WW als ständiger Vertreter\nEEE neben diesem die Pflichten aus 85 16 Avs. ı\nund 14 Abs. 2,29 h SpKO hatte. Der Beschluß des Verwaltungsrates vom 29, anril 1952 ermächtigte ausdrücklich euch ihin,\n\ndie Finanzierung von Kraftfahrzeugen in Teilzahlurgs-\n\nform in eigener Zuständigkeit zu genehmigen. Da er von\ndieser Ermächtigung Gebrauch machte und außerdem als\n\nOrgan der Sparkasse an den Sitzungen des Verwaltungsrats\nteilnahm, oblag es ihm, neben HE darzur zu achten,\ndaß den Berichtspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat\ngenügt wurde.\n\nWenn im übrigen der auf die Initiative dos Angeklagten Hi zefassie Beschluß äes Verwaltungsrats vom 29. April 1952 im Widerspruch zur Satzung der\nSparkasse den beiden Angeklagten zu weitgehende Befugnisse\neinräumte und deshalb, oder eiwa auch aus formellen Gründen\nunwirksam war, so kann äaraus nicht die Folge abgeleitet\nwerden, daß er die Angeklagien nicht gebunden habe, soweit\ner ihnen die Beachtung der Richtlinien des Bayerischen\nSparkassen- und Giroverbandes zur Pflicht machte. Wer\nsich einer unwirksamen Ermächtigung bedient, kann nicht\nireier gestellt sein als der, welcher auf Grund einer\nwirksamen Ermächtigung handelt. Wirä er in Kenntnis der\nUnwirksamkeit tätig, so ist sein Handeln im Ganzen unrechtmäßig und „dglos, und es trifft ihn ein schwererer\nVorwurf, wenn er obendrein noch die mit der Ermächtigung\nverbundenen Kautelen außer acht 1äßt. Erkennt er (ie Unwirksamkeii nicht, so kann das ihn selbstverständädlich\nnj.cht auch dafür entschuldigen, geschweige denn rechtfertigen, daß er sich bewußt über solche Kautelen hinveggesetzt hat.\n\n2. Die Verurtsilung wegen schwerer Bestechlichkeit\n\ne\nist auch unter Zugrundelegung der letzten grundsätziichei\nEntscheidungen des Bundesgerichishofs zum Tatbestand Ges\n\nRow)\n!\n\n§ 352 StGB (vgl. BGH 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960,\ndemnächst abgedruckt in BGHST 15, 88 und die gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheiäung\n\n2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960) im Ergebnis nicht\nzu beanstanden. Das Landgericht hat Testgestelli, dak\ndie Angeklagten in einverständlichem Zusammenwirken\n\n“as dem Angeklagten WW persönlich gemachte Frovisicns-\n\nversprechen des sc» in der Erkenntnis annanmen, daß\nStB Hierfür als Gegenleistung die Gewährung des zum\nänkauf des vermittelten Grundstücks notwenäigen Kreuits\nerwarteie. Damit wurde eine im pflichtgemäßen Linessen\nder Sparkassenleitung stehende Amishandiung käuflich gemacht. Das erfüllte Gen Tatbestand der schweren Bestecnlichkeit, ohne daß es darauf ankan, ob die Kreditgewährung allein in der Macht der Angeklagten stanü oder ob\ndiese sie nur dureh Vorbereitung und Vorschlag beseinfiussen konnten (vgl. RGSt 68, 251, 255). Es spielt insofern auch keine Rolls, ob es dann wie im gegebenen\nFalle zu..e zur Kreditgewährung kam und ob disse Kredii-\n\ngewährung für die Sparkasse Vorteile oder Nachteile hatte.\n\nDas konnte nur für die Strafzumessung Bedeuiung haben\nund ist hier auch berücksichtigt worden. Fenn die Revision des Angeklagten HE ausführt, die Vermittlung des Grunästückskaufs als solche sei keine in\ncas Imt der Angeklagten einschlagende Handlung gewesen,\nso liegt das völlig neben der Sache. Es kam ausschlie.s-\n\nlich darauf an, ob die Krediigewährung eine solches Hanälung war. Das besireitet auch die Revision nicht. Der\nVorirag der Revision des Angeklagten SB, idie :ro--\nvisionsvereinbarung habe schon bestanden, ehe überhaus“\nvon der Krediigewährung die Rede war, verkenni, ds\n\ndad\nIr\nC\n[a\n\n@\n@\n\n1,\n\nsich dabei zunächst nur um eine allgemeine Zusage han--\ndelie und daß die eigentliche Provisionsvereinbarung\nerst im Zusammenhang mit der Vermittlung. des konkreien\nGrundstücksgeschäfts und der damit verbundenen Kreditgewährung getroffen wurde. Im übrigen kann' selbsiverständlich auch eine bereits abgeschlossene strafrechtlich unbedenkliche Vereinbarung dadurch zu einem im\nSinne des § 232 StGB tatbestandsmäßigen Unrechisgeschäft werden, daß die Zusage einer Amtshanälung nachträglich einbezogen wird.\n\n3. Schließlich bestehen auch die von der Revision\nbehaupteten sechlichen Widersprüche nicht. Widersprüche,\ndie die Sachrüge rechtfertigen, müssen sich zudem aus\ndem Urteil selbst ergeben. Wenn „tbehauptet wirä, bestimmte Feststellungen des Urteils stünden zu Unteriagen\nin Widerspruch, die sich pei den Akten befinden, so\nliegt darin nur ein“.unbeachtlicher Angriff gegen tairichierliche Feststellungen. Das hat die von Rechtsanwalt Burgggp begründete Revision des Angeklagten Hin\nAED :e:kanınt, wenn sie auf angebliche Widersprüche\n\na\nIn)\n\nzwischen im Urteil angegebenen Zahlen und den bei\nden Aktien befindlichen Abrechnungsstreifen hinweist.\n\nDr. Peetz Dr. Schalscha willms\n\nHübner Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/1-str-389-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/1-str-389-60","retrieved":"2026-08-21 23:05:59.006330+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-12-13/1-str-389-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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