{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-30","aktenzeichen":"2 StR 480/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 480/60 2118 088\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiter Theodor S aus OlEEEEEED/ TEE\ngeboren an. ED EB in ,„ zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen Unzucht unter Männern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha’\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EE>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 30. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen versuchten schweren Diebstahls\nim Rückfall verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 StGB, wegen versuchten schweren Diebstahls\nund wegen Unterschlagung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon vier Jahren aberkannt; sie hat seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Nit seiner Revision erhebt der Angeklagte\neine Aufklärungsrüge und die allgemeine Sachbeschwerde,\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Nach dem Inhalt des nach § 256 StPO zulässigerweise verlesenen Gutachtens der Medizinalbehörde der Stadt OEEP brauchte\nsich dem Gericht nicht die Notwendigkeit der mündlichen\nAnhörung des Sachverständigen über den Geisteszustand des\nAngeklagten aufzudrängen,. Die Aufklärungspflicht ist daher nicht verletzt:\n\n2.) Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 175 StGB\nund wegen Fundunterschlagung begegnet keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n3.) Die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls #wird dagegen durch die Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte,\nals er mit CE in den Kiosk einärang, sich mit Rauchwaren und Süßigkeiten versehen wollte. Daß er dabei mehr\nnehmen wollte als eine geringe Menge für den alsbaldigen\nVerbrauch, ist nicht festgestellt. Möglicherweise handelt\nes sich also um einen versuchten, deshalb straflosen Mundraub. Der Angeklagte wäre dann nur wegen der Sachbeschädigung, hinsichtlich deren Strafantrag gestellt worden ist,\nzu bestrafen,\n\n- 3 -\n\n4.) Im Urteil ist nicht angegeben, ob das Landgericht\ndie Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf Absatz 1 oder auf Absatz 2 des § 20 a\nStGB stützt. Indessen ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß es Absatz 1 angewendet hat. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind festgestellt;\nzwei Verurteilungen wegen Verbrechen und vorsätzlichen Vergehen in den Jahren 1953 und 1955 zu sechs Monate, übersteigenden Gefängnisstrafen,. Das Landgericht hat neben den\njetzt begangenen auch jene bereits abgeurteilten Taten seiner Beurteilung zugrunde gelegt.\n\nDa der Schuldspruch wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall (\"Einbruch\" in den Kiosk in St. Gg-GEB) mangels ausreichender Feststellungen aufgehoben\nwerden muß, kann die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Fällen der gleichgeschlechtlichen\nUnzucht und der Unterschlagung nicht bestehen bleiben; denn\ndas Landgericht ist zu der Überzeugung, daß der Angeklagte\nein gefährıiicher Gewohnheitsverbrecher ist, auf Grund der\nGesamtwürdigung aller seiner Taten, der früher unä der\njetzt abgeurteilten, gekommen. Sollte sich im Lichte der\nneuen Hauptverhandlung das Eindringen in den kiosk als\nnicht strafibarer Versuch einer Genußmittelentwendung erweisen und somit nur als Sachbeschädigung strafbar sein, so\nändert sich die Grundlage der bisherigen Beurteilung. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgerichtzunter\ndiesen Umständen die Frage, ob- der Angeklagte ein‘ gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, verneint.\n\nAbgesehen hiervon gibt das Urteil auch zu: Bedenken\nAnlaß, ob, die jetzt+abgeurteilten Taten den Angeklagten\nwirklich als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweisen.\nNach den Feststellungen handelt es sich um Gelegenheitstaten. Bei dem Eindringen in den Kiosk und bei der Wegnahme des gefundenen Mopeds befand sich der Angeklagte, wie\n\n6\n\n-AÄA-\n\ndie Strafkammer einräumt, in gewissem Sinne sogar in einer\nNotlage. Ersichtlich hat das Landgericht auch die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte jedenfalls nicht von vornherein darauf ausgegangen war, mit dem 16-jährigen Ce\nUnzucht zu treiben. Es wertet die drei Taten als solche, die,\nwürde sie ein anderer als der Angeklagte begangen hate, vielleicht ais Geiegenheitstaten eines einmal Gestrauchelten\nangesehen werden könnten, meint aber, daß den Angeklagten\nseine bei der Ausführung der Taten zutage getretene Gefährlichkeit und die schnelle Aufeinanderfolge der Straltaten zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher stempelten.\nGewohnheitsverbrecher ist ein Mensch, der infolge eines\n\nauf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder\n\ndurch Übung erworbenen Hanges wiederholt strafbare Handlungen begangen hat und zur Wiederholung neigt. Die bereits abgeurteilten und die zur Aburteilung stehenden Taten müssen\nauf diesem Hang beruhen, Das ist auch in solchen Fällen\nkeineswegs ausgeschlossen, in denen der Täter aus Not oder\naus einem anderen äußeren Anlaß die Tat begent, wenn sie\n\nnur trotz dieser Umstände Ausfluß des ihm innewohnenden\nHanges ist, Das bedarf jedoch der besonderen Darlegung.\nSchnelle Aufeinanderfolge der Straftaten kann auf einen\nsülchen Hang zu krimineller Betätigung hindeuten, wird\n\nals sicheres Anzeichen in der Regel aber erst dann zu bewerten sein, wenn der Angeklagte eine größere Zahl von\nStraftaten begangen hat. Die Zahl der vom Angeklagten begangenen“Sstraftaten ist nicht erheblich, Die Eigentumsdelikte sind, soweit ersichtlich, nicht schwerwiegend., Im Jahre\n1953 entwendet er :Seinen Pflegeeltern Metallgegenstände\n(Umfang unä Wert sind nicht angegeben) und verkauft sie\n\nals Schrott, Ferner stiehlt er ibnen sechs Flaschen Wein,\n\num sich für die Flucht in die sowjetisch besetzte Zone zu\nverproviantieren, eine Flucht, die er plant, um sich der\nVerfolgung wegen des ebenfalls 1953 begangenen ersten\nVerbrechens rach § 175 a Nr. 3 StGB zu entziehen. Gegenstand des zweiten im Sommer 1954 begangenen Diebstahls\n\n-5-\n\nist ein kotorrad. Er entwendet es, um von Heidelberg, wo\ner eine dreiwöchige Haftstrafe verbüßt hat, zu seinen\nPflegeeltern nach OB zurückzugelangen. Aus dem\ngleichen Grunde hat er jetzt, d.h. im Jahre 1959, ein\nMoped unterschlagen, das er auf einsamer Landstraße in\neiner Hecke fand. Von einer schnellen Aufeinanderfolge\nder Taten kann nicht die Rede sein: Vermutlich hatte das\nLandgericht hierbei im Auge, daß der Angeklagte die 1954\nund 1959 verübten Straftaten verhältnismäßig kurze Zeit\nnach der Verbüßung längerer Freiheitsstrafen begangen hat.\nAngesichts der besonderen Umstände der Begehung, der geringen Zahl dieser Bigentumsdelikte und das nicht eben hohen Wertes der zugeeigneten Gegenstände hätte es einer\nnäheren Begründung bedurft, daß diese Straftaten einem\ninneren Hange zu ihrer Begehung entsprungen sind. Lie\nbisherigen Feststellungen rechtfertigen diese Annahme\nnicht,\n\nEine Neigung des Angeklagten zu gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen ist nicht zu verkennen.\n1954 wiräü er wegen eines Falles gewaltsamer gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem 12-jährigen Jungen,\n1955 wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB, zweimal.\nbegangen an einem 1i3-jährigen Jungen, und wegen gewaltsamer gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem 8-jährigen\nJungen bestraft. Das jetzt abgeurteilte Vergehen der\ngleichgeschlechtlichen Unzucht weicht jedoch von den früheren Unzuchtsdelikten erheblich ab. Der Fartner Ce\nist ein 165-jähriger Bursche, der selbst bereits mehrere\nDelikte \"nach §§ 176, 175 StGB\" begangen hat und sofort\nzur Unzucht bereit ist, allerdings unter der Bedingung,\ndaß er DM 3.-—- dafür erhält. Der Angeklagte war schon\nlängere Zeit mit CE» bekannt, hatte mit ihm Kinovorstellungen besucht und Spaziergänge gemacht. CE hatte\nauch ärei Tage beim Angeklagten gewohnt und während dieser\n\nZeit mit ihm in einem Bett geschlafen. Sodann hatte er sich\ndem Angeklagten auf der Reise nach Süddeutschland aufgedrängt. Erst auf dieser Reise gelegentlich der Übernachtung\nin Ki - 1 Kount es zu gegenseitigen Unzuchtshandlungen. Die besonderen Umstände, unter denen es zu der Tat\nkommt, lassen es immerhin zweifelhafterscheinen, ob der Angeklagte sie als Hangverbrecher begangen hat. Jedenfalls\nbedarf auch dies näherer Begründung.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß der Angeklagte die Straftaten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat, so wird das Landgericht bei der Entscheidung darüber, ob die Sicherungsverwahrung gegen ihn\nanzuordnen ist, zu prüfen haben, ob die erstmalige Verbüßung einer Zuchthausstrafe auf ihn so geringen Eindruck\nmachen wird, daß er höchst wahrscheinlich in der Freiheit\nwiederum erhebliche, den Rechtsfrieden störende Straftaten\nbegehen wird.\n\nBusch Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-30/2-str-480-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-30/2-str-480-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.384522+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-11-30/2-str-480-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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