{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"1 StR 419/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StB_419/60\n\nIm Naaen des Volxes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Richard x EB zu:\nSCHE. geboren ar GEN 1926 in HE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Lr.Willns\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das Vreil\ndas Landgerichts Stuttgart vom 28, März 1960\n\nzum Fückfall und im Strafausspruck je mit den\nFeststellungen aufgehoben und insoweit die Sachc\nzu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrccher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet, Mit seiner Revision rügt er die\nVerletzung des sachlichen kechts. Sie ist nur zum Strafaus-\n\nen\n\nspruch begründet.\n\nDie Ausführungen der Revision zum Schuldspruch erschörfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweisnürdigung der Strafkammer. Diese hat den äußeren und inneren iatbestand des fortgesetzten Betrugs rechtlich bedenkenfrei\nfestgestellt.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\na) Bei einer Rückfalltat müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der Tatrichter die Rückfallvoraussetzungen\nzu Recht angewendet hat. Es genügt hierzu nicht die Feststeilung, daß der Angeklagte bereits einmal wegen einer Rückfalltat bestraft woräen ist. Es genügt auch nicht, die Daten der\nVerurteilungen anzuführen,die nach den §§ 264, 245 StGB Gen\nRückfall begründen. Vielmehr muß auch die Begehungszeit der\nder zweiten Verurteilung - und etwaigen: weiteren späteren Verurteilungen -— zugrunde liegenden Straftaten angegeben werden. Nur dann kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die\nYoraussetzungen des Rückfalls nach jeder Hinsicht gegeben\nsind (vgl. RG Bechtspr. 3, 636; 5,47; KG Jü 1937, 1602;\n\nBGH 1 StR 448/51 vom 25. September 1951 und 1 StR 267/58\n\nvom 24. Juni 1958), Lie Strafkammer hat aber im vorliegerien\nFall für keine der für den Rückfall in Betracht kommenden\nfrüheren Taien die Tatzeit angegeben.\n\nb) Hieraus ergeben sich auch Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbreckers\nta der von der Strafkammer angeweniete § 20 a Abs. 1 StGB\nerfordert, daß die der zweiten früheren Verurteilung zugrurde\nliegende Tat nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen worden ist (BGHSt 7, 178).\n\nDie Prüfung der Anwendbarkeit des § 20 a StGB erforüert\naußerdem eine umfassende und eingehende Gesamtwürdigung des\nTäters (BGHSt 1, 94, 99). Es genügt hierzu nicht die Aufzählung der Vorstrafen des Angeklagten nach Art eines Strafregisterauszugs. Vielmehr müssen zum mindesten die zur Anwendung des § 20 a StGB herangezogenen früheren Taten nach ihren\nUrsprung und nach den inneren Beweggrünien des Angeklagten erforscht werden, da nur dann festgestellt werden kann, ob sie\nauf einem verbrecherischen Hang beruhen (vgl. RGSt 68, 149, 15:\nBGH 1 StR 234/53 vom 9. Juni 1953; BGH in NJW 1953, 675 Ir.16\nund MDR 1957, 562).\n\nEine solche Nachprürung lassen hier die Urteilsgrünüe ver\nmissen. Die Strafkammer hat nur die Bestrafungen des Ängeklast\naufgezählt und hierzu nur noch bemerkt, die schnelle Folge\nund zunehmende Schwere der Straftaten und Bestrafungen wänrend\nseines letzten Lebensjahrzehnts zeigten, daß der Angeklagte\nbereits einen eingewurzelten Hang habe, seinen Lebensunterhalt\ndurch strafbare Handlungen zu fristen. Das ist unzureicherd,\nzumal die Vorstrafen des Angeklagten mit einer Ausnahme ersichtlich Gesamtstrafen sind, die auch Einzelstrafen wegen ccol\ncher Taten enthalten können, die als Hang- oder Symptomtaten\nnicht in Betracht kommen.\n\nDas Revisionsgericht kann somit nicht nachprüfen, ob der\nAngeklagte zu Recht wegen einer Rückfalltat und als gefähriicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil. in di\nser Hinsicht suf Kechtsirrtum beruht.\n\n- kk-\n\nDas Urteil muß:daher zum Rückfall unä im Strafeusspruch\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung unä\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIn ihrem neuen Urteil wirä die Strafkammer auch erneut\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben (vgl. hierzu BGH in NJW 1954, 847 Nr. 20).\n\nDr.Peetz Seipert Wwillms\n\nHübner Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/1-str-419-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/1-str-419-60","retrieved":"2026-10-24 16:32:44.252901+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-11-22/1-str-419-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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