{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"1 StR 378/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hachschlagewerk: Ja\nAntliiche Sanalung: nein\n\nm m\n\nStPO 8 140 Abs. I Nr. 2, Abs, 5\n\nLie Frist von einer Woche für den Antrag auf’Bestellung\neines Verteidigers wird nur dann in Lauf gesetzt, wenn\n\nder Angeklagte über sein Recht zur Stellung dieses Antrags\nunmissverständlich belehrt worden ist.\n\nBGH, Urt, v. 22. November 1960 - 1 StR 378/60 - 1G Ansbach\n\nro Abbe\n\nStR_378/60\n\nh-\n\nIm Ramen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden nandelsvertreter Karl Joachim Hermann Walter - genannt\n\nKaio- <CED, zuletzt wonnnatt in s-GEBE (Hittelfr.), geboren an 151: in SEE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nnat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 22, November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr.Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Lr.seibert\nBundesrichter Lr.tWiillms\nBundesrichter Dr,Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr,\n\nals Vertreter\nJgustizangestellter\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ner Bundesanwaltschalt,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten “m wird das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom . Mai 1960\n\nmit Gen Feststellungen in den Fällen Gr\nung se (Nr. 2 b und 1 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nKechtsmittelsan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLem Angeklagten waren in der Anklage und im zröffnungebeschluß fünf Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Nürnern\nzur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter\nversuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern (§ 175 akr. 3\n5tG63) in einem Fall und wegen Vergehens der Unzucht zwischen\nMännern (§ 175 StGB) in vier Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\nGie Revision des Angeklagten insoweit, als er in den fällen\nKr. l und 2 b des Eröffnungsbeschlusses (:= 1 unä 2 b der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung des\nförmlichen unä des sachlichen Aechts. Die Verfahrensbeschwerde\nnat Erfolg.\n\nber Beschwerdeführer bshauptet, daß er einen Antrag auf\ndestellung eines Verteiäigers gestellt habe, Vbwohl deshalb die\nverteidigung notwendig gewesen sei — er sei wegen Taten angcxlagt gewesen, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen seien\nung habe sich überdies in Haft befunden -— sei ihm ein Verteidiger\n\nnicht bestellt worden.\n\nAus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß der Angexlugte\nzu Beginn der Hauptverhandlung erklärte, er habe etwa am 24.lärz\n1960 Antrag auf Beioränung eines Pflichtverteicigers gestellt,\n\nac*+\n\n<\nDIS\n\nder noch nicht verbeschieden worden sei. Es wurde daraufhin T\nsestellt, daß sich bei den Gerichtsakten kein solcher Antrag befinde. Der Angeklagte erklärte sich nun mit der Durchlührung der\nhauptvernhandlung einverstanden.\n\nDieses Verfahren ist zu »eanstanden, auck wenn die Strafkarer Javon überzeugt war, daß der Angeklagte keinen Antrag 3cstellt hatte. Aus dem Vorbrinzen des Angeklagten in der Hauptiver-\n\nnandlung geht hervor, daß er von seinem Recht, die Bestellung eines Verteiäigers zu beantragen, Gebrauch machen wollte. Die Strafkammer ist darauf ersichtlich deshalb nicht\neingegangen, weil sie annahm, daß der Angeklagte die Frist\nzur Stellung des Antrages versäumt hatte. Lies war jedoch\nnicht der Fall.\n\nUnter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO\n- nur diese waren hier gegeben, nicht auch die der \\r. 5, da\nder Angeklagte sich damals in anderer Sache in Untersuchungshaft befand (BGHSt 4, 308), - kann die Bestellung\neines Verteidigers binnen einer Frist von einer ‚oche beantragt\nwerden, nachdem der Angeschuldigte zur „Erklärung über die\nAnklageschrift aufgefordert unä auf sein Recht, binnen einer\nnoche die Bestellung eines Verteiäigers zu beantragen, hingewiesen worden ist (§ 140 Abs. 3 StPO). Die einwöchige Frist\nzur Stellung des Antrages wird nur dann in Lauf gesetzt, wern\nder Angeklagte über sein Recht oränungsgemäß belenrt worden\nist. Dazu genügt nicht ein formularmäßiger Hinweis, der dem.\n\nAnzeklagten selbst die Prüfung überläßt, ob ein Fall der Plflicnt-\n\nverteidigung vorliegt (BGHSt 6, 140), Der Angeklagte «aın\nvielmehr eine auf seinen Fall bezogene unmißverstänälicne 5elehrung beanspruchen, äie keine weiteren Kenntnisse bei ihr\n.voraussetzt (BGH in 1 StR 244/54 vom 25. September 1954). Zine\nsolche Belehrung hat der Angeklagte nach der Jüberzeugung des\nSenats im vorliegenden Fall nicht erhalten.\n\nEs ist schon unklar, wann dem Angeklagten die Anklaseschrift zugestellt wurde, tie sich aus den Anlagen zu El. 55\nder Akten ergibt, wurde die in verschlossenem Umuscnlag befindliche Anklageschriit am 21. Dezember 1959 von der Geschäftsswelle der Staatsanwalischaft Ansbach dem Gefängnis in Lüsscldori-Lerendorf, wo der Angeklagte in anderer Sache in Inter-\n\n- A —\n\nsuchungshalt war, mit der Bitte um Zustellung übersandt.\n\nLas £rsuchschreiben ging mit einer darauf angebrachten impfanssbestätigung des Angexlagten, die das Datum des 25. Lezenter\nträst, an die Staatsanwaltschaft zurück. Ler Vordruc<k\n\nHr\n\\D\n\\n\n\n5\neines Zustellungsnachweises, der dem kErsuchschreiben beilag,\nscheint verioren gegangen zu sein. Auf die Nachforschungen\nder Staatsanweltschaflt hin übersandte ihr die Gefängnisleitung nacnträgiich die Zweitschrift einer Zustellungsurkunde,\nin der der Gefängnisverwalter am 22. Januar 1960 bestätigte,\ndab die zuzustellende Sendung am 31. Dezember 1959 dem Empfunger übergeben worden sei.\n\nDaß der Angeklagte bei der Übergabe der Anklageschrift\nüber sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, belehrt wurde, geht aus der Zustellungsurkunde nicht\nhervor, In der Zweitschrift der Verfügung des Vorsitzenden\nder Straikanmmer über die Mitteilung der Anklageschriit an den\nIngeklagten vom 16. Dezember 1959, auf deren kückseite sich\nder Vordruck rür d.en Vollzugsnachweis befindet, wird der Urxundsbeante ersucht, dem \"im Landgerichtsgefängnis in Untersuchungshaft befindiichen Angeschutdigten\" die Anklageschrift\nmitzuteilen. In der Verfügung ist ferner angeoräönet:\n\n\"Der Angeschuldigte ist weiter auf sein Recht hinzuweisen, daß er binnen 1 Woche in den Fällen des\n\n§ 140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 StPO die Bestellung eines\nVerteidigers beantragen kann, wobei er darauf hinzuweisen ist, daß der Antrag innerhalb der Frist\nbei Gericht eingegangen sein muß.\"\n\nAuch der auf der Rückseite der Verfügung befindliche Vorüruck des Vollzugsnachweises geht davon aus, daß die Anklageschrift Gem Angeklagten durch einen Urkundsbeamten übergeben\n“ird. Ein Urkundsbeamter, der den Angeklagten über sein Recht\n\nentsprechend - nicht nur durch Hinweise auf’ die Gesetzesstellen - hätte belehren können, ist aber bei der Zustellung der\nhnzlageschrift an den Angeklagten nicht tätig geworden. Nach\nder Zweitschriit der Zustellungsurkunde wurde dem Angeklagten\nnur das zugestellte Schriftstück vorgelesen. Selbst wenr. der\nAngeklagte auch von dem Inhalt der - mit dem Voräruck des Vollzugsnachweises anscheinend verlorengegangenen - Urschriit der\nZustellungsverfügung des Strafkammervorsitzenden Kenntnis erlangt hatte oder gar in ihren Besitz gelangt sein sollte, wäre\ner nicht hinreichend über sein Recht belehrt worden. Lenn die\n»loße Angabe der Gesetzesstellen reicht hierfür nicht aus.\n\nAus der Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhenälung\ngeht hervor, äaß er die Bestellung eines Verteidigers beantragen wollte. Wenn er sich schließlich mit der Durchführung der\nHauptverhandlung ohne Verteidiger einverstanden erklärte, sc\nlag darin nach Sachlage kein Verzicht. Denn der Angexlagte ging\nhierbei ofiensichtlich davon aus, daß die Frist zur Antragstellung abgelaufen sei. Ta dies nicht der Fall war, war die Verteidigung notwendig. Der Verteidiger gehörte in dem Verfehren\nalso zu den Personen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.\nDie auf den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\ngestützte Rüge des Angeklagten greift daher üurch. Las Urteil\nzuß, soweit es angefochten ist, ferner im Ausspruch über dic\nGesamtstrafe aufgehoben und aie Sache insoweit zu neuer Verkundlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.\n\nAuvi die - übrigens unbegründete - weitere Verfahrensrüze und die Sachrüge braucht hiernach nicnt mehr einge-\n\ngengen zu werden.\n\nLr.Peetz Seibert willns\n\nHübner Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/1-str-378-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/1-str-378-60","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.882368+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-11-22/1-str-378-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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