{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-08","aktenzeichen":"1 StR 297/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_S4R_297/60 033\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Albert m ED - v EB zus\ndort geboren am EEE 1902; -\n\nwegen Devisenvergehens u.a. ‘\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8, November 1960 auf Grund der Haupiverhandlung von\n25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in üex Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Oberfinanzdirektion München als\nNebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten von\n22. Januar 1960 im Ausspruch über die Einziehung der dort zu\nV 1 bezeichneten Grundschulden aufgehoben; diese Maßnahme\nunierbleibt.\n\nIm übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.\n\nAuch die Revision des Kaufmanns Leonhard WB aus\nMünchen als Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil wird\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Nebenklägerin werden\nder Staatskasse auferlegi. Der Beschwerdeführer Tg nat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu iragen.\n\nVon Rechis wegen\n\nG_r ü nn d_e:\n\nDer Angeklagte MN und seine Tatgenossen\nvB und CE hatten für ein vorgetäuschtes Sperrmarkdarlehen der Ep -Anstalt - einer vorgeblich ausländischen, in Wirklichkeit von ihnen selbst eigens zur\nTarnung unerlaubter Devisengeschäfte erworbenen Handolsgesellschaft - an die Firma Pi & Söhne die devisenrechtliche Genehmigung erschlichen. Sie verschafften sich\nauf diese Weise unrechtmäßig 1,3 Mio Sperrmark. Aus den\nersten Teilbetrag von 900.000 DM hatten sie der Firma\nPO :a:sächlich ein Darlehen von 500.000 DM zugesagi.\nDiese verwendete jedoch abredewidrig den Betrag, der ihr\ninsgesamt zugeflossen war, ganz unä auch größtenteils den\nRest von 400.000 DM für sich. Um den Verlust nach Möglichkeit auszugleichen, erwirkten die drei äurch den Inhaber\nder Firma PÜEW & Söhne, den Kaufmann SC von dcr\nLandeszentralbank durch das Angebot anderer Sicherheiten\ndie Preigabe von Briefgrunäschulden im Gesamtbetrage von\ninsgesamt 500.000 DM, die auf Verlangen dieser Behörde\nzur Sicherung des vorgeblichen Sperrmarkdarlehens treuhänderisch an den Wirtschaftsprüfer HB apzgetireten\nworden waren, und ferner ihre Weiterübertragung durch\nHOEEEEED an VE: Diese Grunäschulden und außerdem dic\nForderung auf Rückzahlung von 1,3 Mio DM, die WW für\nsie EB-Anstalt zum Konkursverfahren der Firma\nFEED & Söhne anmeläste und äie der Gläubigerausschuß\n“ort in Höhe von 900.000 DM anerkannte, hat die Strafkammer eingezogen. Dagegen wenden sich die Revisionen.\n\nDie Revision der Nebenklägerin,\n\nSie ist zulässig (R6St 69, 32, 40), hat auch zun\nTeil Erfolg, allerdings im wesentlichen aus anderen\nGründen als sie selbst ins Feld führt.\n\nI. Die Grundschulden.\n\nl. Die Nebenklägerin hat sich den Vortrag der\nVerteidigung des Einziehungsbeteiligten WW in der\nVerhandlung vor äem Senat, die Landeszentralbank habe\ndas Darlehen von 500.000 DM an die Firme Tip sanı\nseiner Sicherung durch die eingezogenen Grundschulden\nordnungsmäßig genehmigt, zwar nicht (ausdrücklich) zu\neigen gemacht. Die Frage ist jedoch, da sie die Zulässigkeit der Einziehung betrifft, von Amis wegen zu prüfen,\nIndessen widerspricht die Ansicht den Urteilsfestistellungen. Danach war zwar ein Darlehen der EB in -\nstalt von 2 Mio DM aus oränungsmäßigem - devisenausländischem - Sperrmarkbesitz, niemals aber ein Darlehen der\n- deviseninländischen - Dreiergemeinschaft an die Firma\nDEE zus solchen Sperrmarkguthaben genehmigt, die diese selbst erst mit verbotswidrig ins Ausland verbrachten deutschen Zahlungsmitteln unerlaubt aufgekauft haiten. Daß die Firma FEW einen \"echien Darlehensbedarf\" von 500.000 DM hatte, ist dabei ohne Bedeutung»\nSie hat ihn auf gesetzwidrige Weise befriedigt.\n\n2. Unerheblich ist es, daß die Devisenbehörde dis\nGrundschulden in dem Bußgeldverfahren gegen WW nichi\neingezogen hat. Die Einziehung ist nech Art. VIII MRG 55\n\n- L-—\n\ni.V. mit Art. 5 Abs. 2 b AHKG 33, § 39 wiSstG 1952 und\n\n8 19 OWiG gegen jeden Tatbeteiligten zulässig, wenn\n\nder einzuziehende Gegenstand einem von ihnen gehört.\nSie kann gegen den einen Tatgenossen auch noch dann\nausgesprochen werden, wenn sie einem anderen Teilnehmer\ngegenüber in einem früheren Verfahren unterblieben isi.\nDieser wird dadurch nicht im Sinne des Ari. 1053 Abs. 3\nGG nochmals zur Verantwortung gezogen, geschweige denn\ndoppelt bestraft. Diese Vorschrift verbietet es, denselben Täter wegen derselben Siraftat mehrmals zur\nRechenschaft zu ziehen. Sie stünde daher zwar dem Vorhaben entgegen, in einem gegen ihn gerichteten oder\nselbständigen Verfahren nach §§ 430 f£ SiPO (§ 21 OWiG)\ndie Frage der Einziehung als Folge seines bereits abgeurteilten gesetzwidrigen Verhaltens (hier des Einziehungsbeteiligten Wgp) nochmals vor Gericht zu bringen.\nSie hindert es aber nicht, die ihm gegenüber unierblicbene Einziehung in dem Verfahren gegen einen anderen Taigenossen diesem gegenüber als Folge seiner strafbaren\nHanälung auszusprechen. Die Wirkung der Rechtskraft beschränkt sich grundsätzlich auf die Person dessen,\ngegen den sich das Verfahren richtete, una auf sein\nVerkalten, das Gegenstand des Verfahrens war. Sie eT-\nstreckt sich nicht auf die Tat eines anderen, der gar\nnicht verfahrensbeteiligt war. Diesen Standpunkt hat\nder Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts (R6GSt 27, 352, 353 f; 44, 315, 319;\n65, 175 £) schon in seinem früheren Urteil in dieser\nSache verireten. Er hält daran fest. Dabei befindet er\nsich in Übereinstimmung mit der in der Rechtislehre\nherrschenden Meinung {Henkel § 117 II, 3; v. Hippel\n652; KMR vor § 430, 4: Löwe-Rosenbeıg § 432, 5; Peters\n\n49; Eb. Schmidt vor § 430, 6 und 11). Dieselbe Rechtsansicht liegt auch der Entscheidung BGH 1 StR 394/53\nvom 27. Oktober 1953 und wohl auch dem Urteil BGH 2 StR\n558/56 vom 9. November 1957 zu Grunde.\n\nEine andere Rechtsauffassung könnte zu unerwünschten Folgen führen. Sie würde es z.B. den Tatbeteiligten ermöglichen, das einzuziehende Eigentum oder\nsonstige Recht, je nachdem wie es ihnen günstig schiene,\ndem einen oder dem anderen - wenigstens vorgeblich -\nzuzuschieben, ohne daß sich die wahre Sachlage im Stirafprozeß stets sofort erweisen ließe. Das Ermessen des\nGerichts in der Einziehungsfrage könnte so in falsche\nRichtung gelenkt, die Maßnahme der Einziehung weitgehend\nentschärft und in ihrer Wirksamkeit eniwertei werden.\n\nAn diesem Ergebnis ändert es nichts, daß Win\nBußgeldverfahren, MD NEW dagegen im gerichtlichen\nStraiverfahren abgeurteilt wurde. Aus der Wesensverschicdenheit von Oräünungswidrigkeit und Straftat ist für eine\nsolche Ansicht nichts herzuleiten. Eher könnte es die\nhier vertretene Rechtsauffassung des Senais bekräfiigen,\ndaß das Gesetz den Bußgeldäbescheid und die Unterwerfungsverhandlung mit nur begrenzter Rechtskraftwirkung ausstattet und es zuläßt, ein schon rechtskräfiig abgeschlossenes Bußgeläverfahren gerichtlich neu zu verhandeln\n(8 65 Abs. 2, § 67 Abs. 5 Satz 1 WMiß).\n\n3. Unerheblich ist es weiter, daß Wi die Grumi -\nschulden an die Nebenklägerin Nabgetreten\" hat. Diese\nerwarb dadurch kein Gläubigerrecht, das die Einziehung\ngemäß § 19 OWiG hindern könnte.\n\na) Aus dem Revisionsvorbringen sowohl der Nebenklägerin selbst wie des Einziehungsbeteiligten W ergibt sich, daß dieser ihr die Grundschuldbriefe nichi\nübergeben hat. Andererseits ist weder festgestellt noch\nauch nur von der Revision behauptet, daß die Briefübergabe gemäß § 1117 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzi. worden sei.\nDemnach ist die Oberfinanzdirektion München nicht Inhaberin der Grundschuldrechte (§ 8§ 1192, 1196, 1154 BGB).\n\nb) Mit Recht hat die Strafkammer ferner angenommen, daß schon der Erwerb der Grundschulden durch vg\nrechtsunwirksam ist. Denn da dieses Rechtsgeschäft die\nRückzahlungsansprüche dor EEEWP-Ansialt gegen üic\nFirma PB & Söhne aus den unerlaubt erlangten Sperrmarkbeirägen sichern sollte, bezient es sich auf ein\nverboienes Devisengeschäft und verstößt daher selbsi\nebenfalls gegen Art. I MRG 53 n.F.. Auch hier entspricht\nder Revisionsvortrag, die Landeszeniralbank habe diese\nAbtreiung der Grundschulden ordnungsmäßig genehmigt,\nnicht den Urteilsfeststellungen. Dabei kann es auf sich\nberuhen, ob ein unerlaubies Devisengeschäft nach Ari.\nVII MRG 53 n.F. (\"without effect\") -— anders als nach\nArt. VMRG 53 a.F. (\"aull and avoid\") - schlechthin\nnichtig oder bloß schwebend unwirksam ist (vgl. BGHZ 28,\n255, 256 und BGH NJW 1953, 1587 Nr. 4). Denn jedenfalls\ntritt auch ohne ausdrückliche Versagung der Genehmigung\nenägültige Rechtsunwirksamkeit ein, wenn unter dem Deckmentel der für ein nur vorgetäuschtes Rechtsgeschäft\nerschlichenen Genehmigung ein anderes Geschäft verabısdei ist, das den Gesetzeszweck vereiteln und - als gar\nnicht genehmigungsfähig - der Behörde zur Genehmigung\nüberhauvt nicht unterbreitet werden soll (BGH IM Nr. 6\n\nzu Art. VII MRG 53 n.F.; IM Nr. 2 zu Art. II MRG 52;\n\nIM Nr. 2 zu § 117 BGB; IM Nr. 3 zu § 134 BGB; BGH BB\n1956, 864). Dabei spielt es keine Rolle, daß nicht\n\nbeide Parteien, sondern WB allein (außer seinen Taigenossen) mit dem Abtretungsgeschäft gesetzwidrige Absichten verfolgte. Nur die arge Absicht des Veräußerers\nhat der Bundesgerichtshof (NJW 1955, 1587 Nr. 4 zu HRG\n52) nicht als Nichtigkeitsgrund genügen lassen, weil\n\ndie Redlichkeit des Erwerbers den Gesetzeszweck, gewisse\nGeschäfte unter behördlicher Überwachung zu halten,\n\nauch bei Annahme bloß schwepender Unwirksamkeit ügSs\nRechtsgeschäfts gewährleiste, An dieser Sicherheit fehlü\ncs jedoch gerade, wenn der Erwerber in arger Absicht\nhandelt und - wie hier - dem Rechisgeschäft den Anschein\ndes Erlaubten gibt, dadurch über seinen wirklichen gesetzwidrigen Inhalt hinwegtäuscht und so das Geschäft\nder Devisenüberwachung entzieht, um sich die Früchte\nseines rechtswidrigen Verhaltens zu sichern. Ein solcher\nFall kann nicht anders angesehen werden, als wenn beide\nVertragsteile das Gesetz zu vereiteln trachten. Das\nRechtsgeschäft ist von vornherein schlechthin unwirksan.\nIst aber einmal seine Unwirksamkeit eingetreten, SO\nkann es nicht dadurch wirksam werden, daß später das\ngesetzliche Erfordernis der Genehmigung wegfällt (BGH\nIM Nr. 10 zu § 134 BGB). Daher ist es hier - anders als\nin Fällen einer als möglich vorausgesetzten Devisengenehmigung - ohne Bedeutung, daß der Kapitalverkehr mit\ndem Ausland nunmehr genehmigungsfrei ist.\n\nDemgemäß kann die Nebenklägerin die Grundschuldrechte bei der Weiterübertragung auf sie durch vg auch\nnicht kraft guten Glaubens erworben haben. Für diese\nFrage käme es mangels Feststellungen über einen anderen\n\nErwerb der Grundschulden auf den Zeitpunkt der Briefübergebe an (§ 892 BGB). Zu dieser ist es jedoch nicht\ngekommen, wie bereits dargelegt ist. Unerheblich ist _\nes, ob die Finanzbehörde WE pei dem Abtreiungsgeschäft\nfür den Berechtigten hielt oder ob sie damals - wie das\nLandgericht wohl meint, im Sinne des § 135 Abs. 2 BGB\nund nicht, wie ihm die Nebenklägerin unterlegt, im Sinne\ndes § 19 OWiG - schlechten Glaubens war.\n\n4. Auch WB selbst ist nicht Inhaber der Grundschuldrechte, wie sich aus den Ausführungen zu AI 3b)\nergibt. Unmaßgeblich ist es, ob ihm die Grundschulden\nwirtschaftlich zustehen. Für die Zulässigkeit der Einziehung kommt es darauf an, wem sie rechtlich zugehören\n(BEHSt 2, 311, 312).\n\n5. Rechtlich hat nach den Urteilsfeststellungen\nder Wirtschaftsprüfer HB die Grundschulden inne,\nIhr Erwerb durch ihn sieht zwar ebenfalls im Zusammenhang\nmit den Devisenverfehlungen Ss und der Dreiergemeinschaft cn - \"@ - ' 57 7 er ist aber dennoch — anders als bei Wolf - nicht aus diesem Grunde\nrechisunwirksam. Die Redlichkeit TED >s vei dem zrwerb steht nach dem Urteil außer Zweifel. Die Landeszentralbank hatie die Abtretung der Grundschulden an ihn\nzu ireuen Händen gerade im Interesse der Devisenüberwachung gefordert und Ordnungsmäßig genehmigt. Sie isi\ndaher rechtswirksam. Ihre Gültigkeit berühri es auch\nnicht, daß das Darlehensgrundgeschäft von seinen Vervragsveilnehmern nicht ernstlich gemeint und der Genehmigungsbehörde bloß vorgeiäuscht war. Die Nichtigkeit\n\ndes Verpflichtungsgeschäfts gemäß § 117 BGB ergreift\nnicht ohne weiteres ein dingliches Erfüllungs- oder\nSicherungsgeschäft, hier um so weniger, als dieses sich\nzwischen im wesentlichen anderen - gutgläubigen —- Vertragsteilnehmern vollzog.\n\nAndrerseits ist, wie dargelegt, die Weiterabiretung der Grundschulden durch HD an w@B rechtsungültig. Die Grundschuldrechte sind daher bei Hm\nverblieben. Ihre Einziehung ist demgemäß unzulässig\n(§ 19 oWiG).\n\n6. Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht\nnoch darauf einzugehen, wie die gerichtliche Beschlagnahme der Grundschulden auszulegen ist, in welchem Unfan\nsie ausgesprochen war, welche Wirkung sie hatte (vgl. BGHSt\n8, 205, 212) und ob sie die rechtsgeschäftlichen Verfügungen zugunsten der Nebenklägerin hinderte (siehe\ndazu .RGZ 105, 71; auch KG JW 1937, 2462 Nr. 12).\n\nII. Die Konkursforderung.\n\nIhre Einziehung ist zulässig. Soweit dem die\nschon gegen die Einziehung der ürundschulden vorgebrachten Einwände zu A I 1 und 2 entgegengesetzt werden, gelten die dortigen Ausführungen entsprechend. Rechte der\nNebenklägerin stehen der Einziehung nicht entgegen. Die\nForderung ist dem Urteil zufolge im Konkurs der Firma\nTOD & Söhne zugunsten der EEW-Anstali anerkennt.\nDaß sie - wie die Grundschulden - an die Nebenklägerin\nabgetreten worden sei, ist nicht festgestellt. Der Senat\nkann es bei der Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler\n\n—\n\ngemäß § 337 StPO nicht berücksichtigen, wenn die Neben--\nklägerin das jetzt im Revisionsrechtszuge behauptei.\n\nAuch die weitere Nachprüfung des Urteils ergibt\ninsoweit keinen Rechtsfehler. Nach Art. VIII MRG 53 n.F.\nkönnen Rechte und Forderungen wie überhaupi -Vermögenswerie jeder Art eingezogen werden (BGHSt 9, 184). Daher\nsind auch Bereicherungsansprüche aus § 817 Satz 2 BGB,\nwie sie hier in Betracht kommen, einziehbar, gleichviel\nob man sie als unvollkommene Ansprüche ansieht oder ihnen\nden rechilichen Bestand ganz abspricht (BGH NJW 1956,\n338 Nr. 2; BGHZ 9, 3353; vgl. auch BGHZ 28, 164, 169).\nDenn jedenfalls dann, wenn sie anerkannt sind, haben\nSie Vermögenswert. Damit ist der Entscheidung der Frage\nnichi vorgegriffen, ob sich dieser Wert verwirklichen\nläßt.\n\nDie Einziehung steht im Ermessen des Tatrichiers.\nIn dieses kann das Revisionsgericht nicht eingreifen.\nMißbräuchlich oder rechtsfehlerhaft ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts nicht. Es hat dargelegi,\nwarum es von der Einziehung des Röhrenwerkes abgeschen\nhat, dagegen im übrigen die Einziehung für angemessen\nerachtete. Damit widerlegt sich zugleich der Einwand\nGer Nebenklägerin, das Landgericht have rechtsirrig\ngemeint, die Einziehung aussprechen zu müssen, weil\nes verkannt; habe, daß Art. VIII MRG 53 n.F. und § 18\nOWiG die Einziehung zwar zulassen, aber nicht zwingend\nvorschreiben.\n\nDemnach beschwert sich die Nebenklägerin zu Unrecht\nüber die Einziehung der Konkursforderung.\n\n- 11 -\n\nMit dem Hilfsamtrag auf Wertersatz nach § 23 OWiG\n- richtig § 25 Abs. 1 OWiG, da § 23 OWiG nur beschränkt\ndingliche Rechte Dritter betrifft - wird die Nebenklägorin\nan das Landgericht verwiesen (§ 24 Abs, 2 Satz 2, § 25\nAbs. 3 OWiG). Der entsprechende Antrag des Zentralfinanzamts München, für den § 25 Abs. 3 OWiG ebenfalls\ngältt, bezieht sich nicht auf die Konkursforderung:\n\nBo\nDie Revision des Einziehungsbeteilisten Vg-\n\nDieses Rechtsmittel ist unzulässig. Dabei kann\noffen bleiben, ob das schon deswegen zu gelten hai, weil\nWED iaiveieiligt ist und daher nicht bloß als Nebenbeteiligtier auftreten kann (wie das der Senat in seinen\nfrüheren Urteil und auch schon in der Entscheidung BGHSt 7,\n335 angenommen hat) oder ob, wer wegen seines Taibeitrags\nbereits rechtskräftig abgeurteilt ist, aber von Maßnahmen\nim Verfahren gegen einen anderen Tatgenossen betroffen\nwerden kann, zu diesem hinzugezogen werden muß. Es bedarf\nauch keiner Entscheidung, ob ihm dann genügendes rechiliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt ist, wenn er\nin dem Verfahren, wie hier der Nebenbeteiligie Wolf,\nformlos zu Wort kommt. Für dessen Zulassung als Einziehungsbeteiligten wäre auf jeden Fall Voraussetzung, da?\ner seine Rechte an den eingezogenen Ansprüchen glaubhaft\nmacht (RGSt 69, 32, 39; BGH 5 StR 407/55 vom 6. März 1956)»\nDaran fehlt es.\n\nDie Grundschulden stehen ihm nicht zu; das ist oben\ndargelegt. Als Inhaber der Konkursforderung bezeichnet er\nin der Revisionsbegründung einmal sich selbst, zum anderen\naber im Widerspruch dazu die Nebenklägerin. Es ist auch\n\n- 12.\n\n-\n\nnach seinen Ausführungen nicht klar, ob er den Anspruch\naußer an die Nebenklägerin noch an die Firma Ten ei\nabgetreten hat. Das Urteil schließlich stellt fest, daß\nGer Angeklagie NI-MEB die als Gläubigerin der Konkursforderung auftretende Escompte-Anstalt für sich allein\n\nin Anspruch nimmt, dem Einziehungsbeteiligten auch jegliches Handeln für die Anstalt uniersagi hai, Alle diese\nUmstände muß der Senat bei Prüfung dex Zulässigkeit der\nRevision berücksichtigen. Danach ist es aber nicht glaubhaft, daß WEB Derechtigter Inhaber der Konkursforderung\n\nist\n\nHiernach ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu\n\nveiwerfen.\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-297-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1117","ref_norm":"1117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1196","ref_norm":"1196","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-297-60","retrieved":"2026-10-24 16:32:41.840464+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-11-08/1-str-297-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1960-11-08","dockets":["1 StR 297/60"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.11.1960 – 1 StR 297/60","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-297-60","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/117","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"117","label":"§ 117 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/135","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"135","label":"§ 135 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/817","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"817","label":"§ 817 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/892","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"892","label":"§ 892 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1117","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1117","label":"§ 1117 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1154","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1154","label":"§ 1154 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1192","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1192","label":"§ 1192 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1196","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1196","label":"§ 1196 BGB","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:32:41.840464+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}