{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-31","aktenzeichen":"2 StR 406/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"War der Gesamtstrafausspruch auf Revision des Angeklagten\naufgehoben worden und werden in der neuen Hauptverhandlung unter Auflösung einer anderweit erkannten Gesautstrafe deren Einzelstrafen in das Urteil einbezogen, so darf\ndie neue Gesamtstrafe nach dem Grundsatz des § 79 StGB in\nVerbindung mit dem Verbot der Schlechterstellung nicht\nnöher sein als die Summe aus der aufgehobenen und der aufgelösten Gesamtstrafe.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja 21 17 Q4E\n\nStGB § 79; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1\n\nWar der Gesamtstrafausspruch auf Revision des Angeklagten\naufgehoben worden und werden in der neuen Hauptverhandlung unter Auflösung einer anderweit erkannten Gesautstrafe deren Einzelstrafen in das Urteil einbezogen, so darf\ndie neue Gesamtstrafe nach dem Grundsatz des § 79 StGB in\nVerbindung mit dem Verbot der Schlechterstellung nicht\nnöher sein als die Summe aus der aufgehobenen und der aufgelösten Gesamtstrafe.\n\nBGH, Urt.v. 31. August 1960 - 2 StR 406/60 - LG Kassel\n\n2_StR_406/60\n\nInaNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Horst W aus SB; irs. Teiii/\n\"WB, geboren an @- Em in BEEEED- Ste\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Yorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter r. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltr ii»\nals Uxrkundsbeamter der Gescnäftsstelle,\n\nfür echt erkannt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 5l. Mai 1960 nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer war durch Urteil des Landgerichts\nvom 4. November 1959 wegen Betrugs (Fall Hoi; :inzelstrafe von drei Monaten Gefängnis), wegen genossenschaftlicher Untreue (Fall HB, Einzelstrafe von einem Monat\nGefängnis und 30 DM Geldstrafe) und wegen Untreue (Fall\nDEB; Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis und 50 DM\nGeldstrafe) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und den beiden genannten Geldstrafen verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der erkennende\nSenat dieses Urteil nur im Falle EB und im Gesamtstrafsussporuch aufgehoben, im übrigen dagegen bestätigt. Nachden\nalsdann das Verfahren im Falle HB zemäß § 154 StPO\neingestellt worden war, hatte das Landgericht nur noch\neine neue Gesamtstrafe zu bilden. Das ist durch das angefochtene Urteil geschehen, und zwar gemäß § 79 StGB unter\nEinbeziehung von zwei gegen den Beschwerdeführer wegen Unterschlagung erkannten Einzelstrafen von zwei und drei Monaten Gefängnis, die das Amtsgericht in Bühl durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Januar 1958 zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen zusammengezogen\nhatte. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf\neine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und auf eine\nGeldstrafe von 50 DM erkannt.\n\n-\n\n[4\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nMit einer Gesautstrafe von einem Jahr Gefängnis hat\ndas Lanügericht die ihm durch § 79 StGB in Verbindung mit\n§ 358 Abs. 2 StPO gesetzte Schranke überschritten. Das\nReichsgericht hat bereits in RGSt 48, 277 ausgesprochen,\ndaß die nach § 79 StGB zu bildende Gesamtstrafe den Betrag der neuen Einzelstraft,vermcehrt um den einer früher\nerkannten Gesamtstrafe nicht übersteigen darf. Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden in\n\n|\n\nt\n\n\\ |\n\n- 5 —\n\nHRR 1937 Nr. 606 ist vereinzelt geblieben. Das Reichsgericht hat an seine Auffassung auch später festgehalten\n(vgl. RG DR 1940, 1417). Hiervon abzuweichen, sieht der\nSenat trotz des gelegentlich im Schrifttum geäußerten\nWiderspruchs (vgl. z.B. Jagusch in IK § 79 Ann. 7 a) keinen Anlaß. Zwar muß bei der Einbeziehung im neuen Urteil\ndie frühere Gesamtstrafe aufgelöst werden; denn Grundlage\nfür die Sildung der neuen Gesamtstrafe sind nur die Einzelstrafen. Die hier vom Landgericht erkannte neue Gesamtstrafe hält sich an sich auch im Rahmen des § 74 StGB.\nGleichwohl gestattet § 79 StGB keine solche von seinem Jahr;\ndenn die Vorschrift ist zu Gunsten des Angeklagten erlassen und will ihm die Vorteile des § 74 StGB auch für den\nFall wiederholter Aburteilung sichern. Der Angeklagte wäre\naber schlechter gestellt, wenn die neue Gesamtstrafe die\nSumme aus der jetzt verhängten Einzelstrafe und der früher\nausgesprochenen Gesamtstrafe überschreiten dürfte; er hätte gegebenenfalls ohne Anwendung des § 79 StGB weniger zu\nverbüßen; das widerspräche dem Grundgedanken der Vorschrift.\n\nNun liegt allerdings der hier zu entscheidende Fall\nnicht so einfach, wie der vom Reichsgericht entschiedene;\nDie Strafkammer mußte bei der Berechnung nicht von einer,\nsondern von zwei von ihr verhängten Einzelstrafen ausgehen (drei Monate Gefängnis im Fall HoWB und sechs Honate Gefängnis im Fall DW). Die Summe dieser beiden Einzelstrafen und der vom Amtsgericht Bühl ausgesprochenen\nGesamtstrafe ist höher als ein Jahr. Hier greift aber nunnehr das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2\nStPO ein; denn der Angeklagte hatte gegen das erste Ürteil vom 4. November 1959 allein Kevision eingelegt. Ohne\nEinbeziehung der beiden Zinzelstrafen wegen Unterschlagung\nhätte also die Strafkammer nach Einstellung im Falle He-ED neuerdings nur auf eine Gesamtstrafe erkennen dürfen,\ndie nicht höher war als die frühere, nämlich acht Monate\nGefängnis. Das ist allgemein anerkannt. Folgerichtig mußte\n\nsie bei Anwendung des § 79 StGB von dieser höchstzulässigen Gesamtstrafe ausgehen, um sowohl dem Grundgedanken\ndieser Vorschrift; wie auch dem Verbot der Schlechterstellung gerecht zu werden. Das ist nicht geschehen; denn\nohne Anwendung des § 79 StGB hätte der Angeklagte im\nHöchstfalle acht Monate sowie weitere drei Monate und zwei\nWochen, zusammen elf Monate und zwei Wochen Gefängnis zu\nverbüden brauchen.\n\nDas angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-31/2-str-406-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-31/2-str-406-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.322254+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-08-31/2-str-406-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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