{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-17","aktenzeichen":"2 StR 360/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 084\n\nu j1?\n|\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nS S\n\nden Konditor (Bergmann) Leo M EEE , ohne festen\nWohnsitz, geboren am 9: AED WE in EB - Yerne, z.Zt.\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. August 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich /\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 7. April 1960 werden im Urteilsspruch folgende Teile gestrichen:\n\n\"Auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wird erkannt.\n\nDie bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten\nauf die Dauer von fünf Jahren abgesprochen.\"\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 8. April 1960 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn.\n\nDe EL N\n\nnn\n\n- 2.\n\nGründesxg\n\n%\n\nAm 11. August 1959 hatte die Strafkammer den Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall in 38 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit\nZoll- und Steuerhinterziehung, und wegen versuchten schweren\nRückfalldiebstahls in neun Fällen zu einer Zuchthausstrafe von\nacht Jahren und Gelästrafen sowie Wertersatzstrafen verurteilt,\neuch die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht angeordnet und die\nbürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten auf die Dauer von fünf\nJahren abgesprochen, Auf die Revision des Angeklagten hatte\nder Senat dieses Urteil am 25. November 1959 teilweise aufgehoben,\nund zwar in drei Fällen des versuchten schweren Rückfalldiebstahls\nsowie hinsichtlich der Verurteilung zu Wertersatz und im Gesamtstrafausspruch; im Umfange der Aufhebung war die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, an das Landgericht zurückverwiesen\nworden, während die weitergehende Revision erfolglos geblieben\n\nWaro\n\nNunmehr ist auf Grund der neuen Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. April\n1.960 folgendes Urteil ergangen:\n\n\"Der Angeklagte wird unter Freispruch im übrigen\n\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren\nRückfalldiebstahls in 38 Fällen, davon In 32 Fällen\n\nin Tateinheit mit Abgabenhinterziehung im Rückfall,\n\nund wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in\n\n6 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren\nund 2 Geldstrafen von je 20 DM und zu 10 Geldstrafen\nvon je 10 DM, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle\nfür je 10 DM ein Tag Zuchthaus tritt, verurteilt.\n\nAußerdem wird der Angeklagte zu 12 Wertersatzstrafen\nverurteilt, nämlich 30 DM, 20 DM, 15 DM, 14 DM, 12,50 DN\n\n3x 10 DM, 8 DM, 4 D4 und 2 x 2 DM. Sowgit der Betrag\nder einzelnen Wertersatzstrafen 5 DM übersteigt, tritt\nan ihre Stelle im Nichtbeitreibungsfalle eine Ersatzzuchthausstrafe von einem Tag für je 10 DM:\n\nDem Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft\nauf die erkannte Zuchthausstrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschlioßlich der Kosten des Revisionsrechtszugs.\"\n\nNoch am Tage der Verkündung hat die Strafkammer eine\nErgänzung dieses Urteils beschlossen, und zwar dahin:\n\n\"Der entscheidende Teil. des in der heutigen Hauptverhandlung verkündeten Urteils wird wie folgt ergänzt:\n\nZwischen dem Absatz über die Anrechnung der Untersuchungshaft und der Kostenentscheidung werden folgende\nAbsätze eingefügt:\n\n' Auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wird erkannt.\n\nDie bürgerlichen Ehrenrechte werden demtAngeklagten auf\ndie Dauer von fünf Jahren abgesprochen. '\n\nDie Kostenentscheidung wird dahin ergänzt, daß es\n\nnach den Worten '... einschließlich deg Revisionsrechtszugs' weiter heißt, 'im Umfange seiner Verurteilung. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist, trägt die Staatskasse die Kosten.'!\n\nIn der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt,\ndaß bei der Niederschrift des zu verkündenden \\rteilstenors versehentlich unterblieben sei, die jetzt als\nErgänzung eingefügten Teile über die Polizeiaufsicht und\n\nden Ehrverlust mit aufzunehmen sowie die Kosten des Verfahrens in den Fällen des Freispruchs der Staatskasse aufzuerlegen; auf Polizeiaufsicht und Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte sei bereits durch das frühere Urteil der\nStrafkammer rechtskräftig erkannt; denn insoweit habe das\nRevisionsgericht weder aufgehoben noch abgeändert; es handle\nsich demnach bei dem Weglassen dieser beiden Entscheidungen\nin dem neuen Urteil um ein reines Fassungsversehen, so daß\ndie berichtigende £rgänzung des verktindeten Urteils zulässig sei; man könne geteilter Meinung sein, ob sie auch notwendig sei, was die Strafkammer aber bejahes; weil sie den\nUrteilstenor im ganzen neu gefaßt habe.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, sein Antrag auf Vernehmung\nder Theleute KMMB als Zeugen sei zu Unrecht unberücksichtigt\n\n» hu \\\ngeblieben. x\n\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil 2 StR 221/60\nvom 22. Juni 1960 in der Sache 1 KLs 20/57 der Staatsanwaltschaft in Kassel, das zur Veröffentlichung bestimmt ist,\ndarauf hingewiesen, daß nach § 76 StGB Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung nur neben\nder Gesamtstrafe - nicht neben den Einzelstrafen - zu verhängen und anzuordnen sind, wenn das auch nur wegen einer\nder Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist.\nFalls daher ein Gesamtstrafausspruch aufgehoben wird, entfallen mit ihm auch die neben der Gesamtstrafe angeoräneten\nNebenstrafen, Nebenfolgen oder Sicherungsmaßregeln; auf\nGrund der neuen Hauptverhandlung hat das Gericht neu zu\nprüfen, ob es solche Nebenfolgen oder Nebenstrafen aussprechen will oder muß.\n\nSo war es auch hier. Weil die Nebenstrafen und Nebenfolgen mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs kraft\nGesetzes weggefallen sind, hatte der Senat seiner allgemeinen\nUbung entsprechend hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen.\nDie Strafkammer mußte also über die Frage der Anordnung\nder Polizeiaufsicht und die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte neu befinden. Das ist nach dem verkündeten\nUrteil nicht geschehen, Durch eine nachträgliche Ergänzung\noder Berichtigung des Urteils läßt sich dies nicht nachholen,\ndenn darin läge eine sachliche Änderung des ordnungsgemäß\nverkündeten Urteils. Zum Nachteil des Angeklagten ist eine 1)\nderartige Änderung des Urteils schon wegen des gesetzlichen\nVerbots der Schlechterstellung unzulässig. Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, ist deshalb die von der\nStrafkammer beschlossene\"Ergänzuhg\"des Urteils auf die\nerhobene Sachrüge hin aufzuheben. Der Senat kann den\nUrteilsspruch selbst richtigstellen.\n\nIm übrigen ist dire Revision des Angeklagten offensichtlich\nunbegründet. Ausweisiich der Sitzungsniederschrift vom 7.4.1960\nhat er in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vernehnung\nder Zeugen Kroner gestellt.\n\nBaldus Busch Dotterweich y\nDr. Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-17/2-str-360-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-17/2-str-360-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.080953+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-08-17/2-str-360-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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