{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-07-13","aktenzeichen":"2 StR 281/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_281/60\n\nu 2128 05€\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Fritz La aD aus\nBR, zeboren an . Em ED ir CET\nKrs. SED,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n13. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklägten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Februar 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechismittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht und wegen Er-\n\npressung zu einer Gesamtstrafe von cinem Jahr Gefängnis verurteilt\n\nworden.\n\nScine Revision rügt \"die Verletzung des materiellen und\nforuellen Rechts\". Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Ausführungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, die Sachrüge\nunbegründet.\n\n1 a) Die Ansicht der Revision, es sei hinsichtlich der\nvom Angeklagten beabsichtigten Notzucht nur zu Vorbereitungshandlungen gekommen, geht fehl. Ner vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines - allerdings\nunbeendet geblicbenen - Versuchs; Danach wollte der Angeklagte\ndie Zeugin U zum Geschlechtsverkehr zwingen. Sein Plan war,\ndurch Bedrohung mit den zwei- Hunden, die er mitführte, zunächst ihren Begleiter, den Zeugen SchB, so einzuschüchtern,\ndaß jener sich \"einem Geschlechtsverkehr nicht widersetzen\nwerde\", und dann - wicderum dureh Bedrohung mit den Hunden -\ndie Zeugin I gefügig zu machen. Um beide dem unmittelbaren\nZugriff der Hunde auszusetzen, nötigte er sie, das Auto, in\ndem sie sich befanden, zu verlassen, Als die Zeugin I@® sich\nentfernen wollte, vertrat er ihr den Weg, ließ sie nach einem\nkurzen \\lortwechsel aber stehen und wandte sich dem Zeugen\nSch zu, um ihn \"auszuschalten\". Erst als er einsah, daß\nQurch die hloße Drohung mit den Hunden ein \"Einverständnis\" des\nZeugen nicht zu erreichen war, gab er seinen Plan auf.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision, daß die Art und Weise\n\nder \"Drohung mit den Hunden!\" nicht ausreichend festgestellt worden sei. Abgesehen davon, daß die Strafkammer ausdrücklich bemerkt,\n\nrap ©\n\na mr\n\nem wenn\n\nder Angeklagie habe gedroht, seine \"auf den Mann dressierten Hunde,\nin den Wagen zu schicken\", ist dem Urteil auch sonst unmißverstäng!\nlich zu entnehmen, daß der Angeklagte den Zeugen zu verstehen gegeben hat, er werde scine Hunde auf sie hetzen. Dadurch hat er be-\n\nreits mit der Ausführung des Notzuchtsverbrechens begonnen.\n\nb) Von diesem unbeendet gebliebenen Versuch ist der An-\n\ngcklagte auch nicht \"freiwillig\" zurückgetreten.\n%\n\nDie Revision verkennt, daß es nicht darauf ankommt, ob\nsich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine Durchführung der Tat schlechthin unmöglich macht und ihm überhaupt keinen Raum zu eigener Entschließung läßt. § 46 Nr. 1 StGB stellt\nvielnmchr cuf den ursprünglichen Plan des Täters ab und ist\ndahin auszulegen, daß kein strafbofreiender Rücktritt vorlicgt;\nwenn der Entschluß des Täters, die Ausführung dieser beabsichtigten Handlung aufzugeben, durch Umstände hervorgerufen worden\nist, die von seinen Willen unabhängig waren (vgl. BGHSt 4, 56,\n59; 9, 48, 50; 13, 156). Insbesondere hat der Bundesgerichtshof\ndie Freiwilligkeit des Rücktritts vom Notzuchtsversuch in einen\nFulle verneint, in dem der Täter seinen Entschluß lediglich aufgegeben hatte, weil ihm klar geworden war, \"mit seinen Vorhaben\nso, wic er 08 geplant hatte, insbesondere mit demjenigen Maß\nan Gewalt, das anzuwenden er sich entschlossen hatte, nicht |\nzum Erfolge zu kommen\" (BGH Urt. v. 15. März 1955 - 1 StR 638/54 -\n\nDementsprechend ist es hier nicht entscheidend, mit welchen Mitteln der Zeuge Sch versucht hat, den Angeklagten\nvon seinem Vorhaben abzubringen, und daß der Angeklagte an sich\ndie Hunde auf diesen oder auf beide Zeugen hätte hetzen können,\nes aber nicht getan hat; denn sein Plan ging nicht auf Gewaltanwcndung, vielmehr wollte er sich auf die Drohung mit Gefahr für\nLeib oder Leben der Zeugen beschränken. Das Vorhaben, äücn Beischlaf auf diesem Wege zu erreichen, hat er erst aufgegeben,\n\nN\n\n-4-\n\nals er erkannte, daß es undurchführbar war, weil der Zeuge Sch\nden Beischlaf des Angeklagten mit der Zeugin IB trotz der Bedrohung nicht zulassen wollte. Nithin ist er durch einnvon seinem\nwillen unabhängigen Umstand zum Rückdritt veranlaßt worden, also\nunfreiwillig vom Versuch zurückgetreten.\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe seinen\nPlan aufgegeben, weil ihm der Zeuge Sch einen \"Ersatz\", nämlich Geld, engeboten habe, steht im Gegensatz zu dem festgestellten Sachverhalt und kann daher nicht berücksichtigt werden.\n\n2. Was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Erpressung einwendet, ist offensichtlich unbegründet. Entgegen ihrer Behauptung hat das Landgericht mehrfach hervorgehoben, daß der Angeklagte bei seiner Geldforderung gedroht hat,\nandernfalls doch den Beischlaf mit der Zeugin IB auszuüben.\nDem steht nicht entgegen, daß er diesen Plan innerlich bereits\nsufgegeben hatte; denn das konnte der Zeuge Sch nicht wissen.\n\n3. Auch sonst 1äß8t das Urteil weder im Schuld- noch im\nStrafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. \"\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-13/2-str-281-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-13/2-str-281-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.087305+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-07-13/2-str-281-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1960-07-13","dockets":["2 StR 281/60"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.07.1960 – 2 StR 281/60","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-13/2-str-281-60","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklägten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Februar 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechismittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:14:50.087305+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}