{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-07-08","aktenzeichen":"2 StR 145/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 058\n\n2_StR_143/60\nIm Namen des: Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Chemiker Frp HEEEE> ED VB zenann: va\n\nr GER zu: StB, gcboren on @p. Ep\nin Ten / si,\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 6. Juli 1960 in der Sitzung vom 8. Juli 1960,\nan denen teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr; Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEnD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfürjRecht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Juni 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Freisprüche in den Fällen III, 1 (Bu), 111, 17 (ZCEEEED),\nIII, 18 (BEE), IIT, 25 (Kö) und III, 28 (Me@ib). .\n\n. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nmit den Feststellungen in den Fällen III 22, 23, 24 (Keamm!»\n> WORD) und III, 30, 31 (Krae und zu ) aufgehoben,\naußerdem im Gesamtstrafausspruch.\n\n_ 3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\ntechtsmittel, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwicsen.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2\n\nGr ünd\n\n”\nId\nur mu mn men m wen insert wien\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Frei-Sprochung in den Fällen III 1, 12, 17, 18, 25, 26, 27 und\n28 wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 224, 228 StGB\nin zwei Fällen (III 14, 19) wegen gefährlicher Körperver-\n\nlotzung nach 8.223 a StGB in 17 Fällen und wogen einfacher\n\nKörperverletzung in zwei Fällen (III 9, 11) zu einer Ge-\n\nsamtstrufce von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. In den Fällen III, 21 (He) und III, 29 (Ki@WWMp)\nhat sie das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung\neingestellt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und\ndie Stantsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision des\nAngeklagten ist zum Teil, die der Staatsanwaltschaft in\n\nvollcm Umfange begründet.\nA. Die Revision des Angeklagten,\n\n1. Zu Unrecht macht äie Revision geltend, die Strafverfolgung sei in allen Fällen verjährt, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Angeklagte hat die Taten\nals höherer SA-Führer in den Jahren 1933 und 1934 an politischen Gegnern begangen. Eine Verjährung der Strafverfolgung\nhat die Strafkammer verneint, da für die von ihr für er-Wiosen erachteten Yergehen und Verbrechen die Verjährungsfrist für die Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum i. Juli 1945\ngemäß Art. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ahndung\nnationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl\n1946, 136) als gehemmt anzusehen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gültigkeit dieses Gesetzes bereits anerkannt\n(Bverfer 1, 418 /4257 = nJW 1953, 177). Ebenso hat der Bundcsgerichtshof die Rechtsgültigkeit der entsprechenden Ahn-Gungsgesetze in Bayern (IM Bay. Gesetz zur Ahndung national-\n\nsozialistischer Straftaten Nr. 2; BGHSt 2, 20; 2, 251) und\nin Rheinland/Pfalz vom 23. März 1946 - GVBl 1948, 244 -\n(Urt. v. 2. Febivar 1954 - 1 StR 218/53) sowie die der\nVerordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone\n\nzur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die\nStrafrechtspflege vom 23. Mai 1947 - VOBl Br2 65 - (BGHSt 4,\n379; BGH NIW 1952, 271, 1386) bestätigt. Was die Revision\n\nin diesem Zusammenhang zu Art. 43 der Haager Landkriegsoränung\n\n>\n\nvorträgi wsist\"abwegig mu \\\n\n2.Die Strafverfolgung der beiden Verbrechen der\nschweren Körperverletzung verjährt in zehn Jahren, die der\ngefährlichen unä Ger einfachen Körperverletzung in fünf\nJahren [§ 67 Abs. 1 und 2 StGB). Entgegen der Ansicht der\nRovision ist dic Verjährung, die mit dem 1. Juli 1945 begann,\ndurch den Haftbefehl vom 11. Jamuar 1950 rechtzeitig unterbrochen worden. Er erging vor Ablauf von fünf Jahren seit\nBeginn der Verjährungsfrist gegen den Angeklagten mit dem\nVorwurf der Verbrechen und Vergehen nach den §§ 223, 225 a,\n224, 226, 235, 240, 73, 74 StGB, indem der Angeklagte in den\nJahren 1933734 zu Wiesbaden in zahllosen Fällen andersdenkende\nPersonen durch Angehörige der SA habe festnehmen und in den\nRöunen der SA Standarte gefangenhalten lassen, auch auf sie\neingeschlagen habe oder habe einschlagen lassen. Daraus geht\nhervor, daß alle Straftaien vom Haftbefehl erfaßt weräien sollten und wurden, deren der Angeklagte sich in den Jahren 1953\nunä 1934 als höherer SA-Führer zum Nachteil seiner politischen\nGegner schuldig gemacht hatte. Damit waren alle in dierem Zusammenhang zu verfolgenden Taten räumlich, zeitlich, sowie der\nArt und Begehungsweise nach bestimmt genug gekennzeichnet, und\nihre Verjährungsfrist lief vom 11. Januar 1950 ab von neuem.\nAuch die am 1. März 1950 eröffnete Voruntersuchung betraf\nalle Straftaten in obigem Sinne. Am 28. Dezember 1954 wurde\n\nder Angeklagte vom Untersuchungsrichter zu den Vorwürfen\nvernommen (Bd. III Bl. 679 ff d.A.). In der Niederschrift\nüfer diese Vernehmung sind alle nach dem Urteil angeblich\nYerlotzten mit Ausnahme von ID; ci, Kran und Kam\ngenannt. ICEEEB una Ve sind aber auf dieselbe Aufforderung des Angeklagten \"jedom 50 hinten drauf!\" geschlagen\nworden, die auch zur Mißhandlung Keime führte. Die Mißbandlung Kediiw ist dem Anrcklagten bei der Vernehmung\nvom Untereuchungsrichter vorgehalten worden. Da die Aufforderung sich gegen alle drei Zeugen richtete, liegt eine\n[1N einheitliche Tat vor, für die die Unterbrechungshandlungen\nauch einheitlich wirksam sind. Zu den Fällen Krep und Ku\nsind dagegen bis zur Hauptverhandlung, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, weder der Angeklagte noch\nZeugen gerichtlich vernommen worden. Wenn auch die Voruntersuchung wegen aller in den Räumen der SA-Stendarte 1933 bis\n, 41954 erfolgten Vergehen unä Verbrechen eingeleitet\nworden ist, sinä möglicherweise später bis zu dem Einbezichungsbeschluß in der Hauptverhandlung am 24, April 1959\n(Bl. 1062 d«4.) wegen der Fülle Kree und Ki keine\nrichterlichen Handlungen mehr vorgenommen worden. Dann würde\ndie Strafvorfolgung wegen der vom landgericht engenommenen\necefährlichen Körperverletzung verjährt sein. Jedoch kommt\nhier, ebenso wie in anderen Fällen, was bei der Revision der\nStaatsanwaltschaft noch darzulegen sein wird, eine Freiheitsberaubung nach §§ 239 Abs. 2 StGB in Betrasht,äeren Verfolgung\nerst in zehn Jahren verjährt ist. Die Verjährung der gefährlichen Körperverletzung in den Fällen Kr@e und Kgp wirä\nin der erforderlichen neuen Hauptverhandlung zu klären sein.\nKeine der übrigen im Urteil festgestellten Straftaten des\nAngeklagten ist verjährt, weil seit Schluß der Voruntersuchung\nnoch keine fünf Jahre verstrichen sind.\n\nET A | =\n\nHe ua\n\n3. Der Vortrag der Revision, das Gericht sei nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Hilfsrichter, der\nCerichtsassessor Be, mitgewirkt habe, der schon seit\nmindestens zwei Jahren der erkcunenden Strafkammer angehöre,\nist unbegründet. Dice Revision stellt ihre Ausführungen\nwesentlich auf § 118 GVG und eine dazu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 142) ab. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur die Oberlandesgerichte, bei\ndenen als Hilfsrichter nur auf Lebenszeit ernannte Richter\nbeschiälitigt werden dürfen. Die Verwendung von Assessoren\nund Gerichtsassessoren als Hilfsrichter bei den Amts- und\nLandgerichten ist üsgegen in § 10 Abs. 2 GVC ausdrücklich\nvorgesehen. Diese Vorschrift ist nit Art. 97 GE vereinbar\n(EcHst 8, 159; 9, 107). Die Beschäftigung der Bilfsrichter\nkaun erforderlich weräen durch vorübergehenden größeren\nGeschäftsanfall, durch Abordnung und Erkrankung von Richtern\noder aus anderen Gründen. Sic soll zugleich den jüngeren\nHilfsrichtern Gelegenheit geben, Erfahrungen zu sammeln. Dies\ngilt auch für den Gerichtsassessor Becker, der kurze Zeit\nnach der Hauptverhandlung zum Amtsgerichtsrat ernannt wurde.\nAllein die Tatsache, daß Be@iib mindestens zwei Jahre der\nStrafkamner angehörte, besagt noch nicht, daß seine Beschäftigung beim Landgericht Wiesbaden gesetzwidrig war. Möglicherweise war der Geschäftsanfall gerade bei der entscheidenden\n3. Strafkammer durch einige umfangreiche Verfahren besonders stark und doshalb seine Mitwirkung in ihr erforderlich,\n\n4. Ohne Erfolg bleiben die Aufklärungsrügen.\n\na) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner nicht einen Sachverständigen zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit dos Angeklagten doswegen hinzugezogen habe, weil dieser seit dem 1. Weltkrieg\n\nvo.\n\n-6-\n\nan einer Kopfverletzung leide. Dem Landgericht brauchte sich\njedoch eine Aufklärung in dieser Hinsicht nicht aufzudrängen.\nöyar hat der Angeklagte bei der Schilderung seines Lebenslaufs vor dem Untersuchungsrichter au 23, Januar 1951 (Bl.\n420 d.A.) erklärt, er habe im 1. Weltkrieg einen schweren\nschädelbasisbruch, Schüsse im Bein und Malaria davongetragen.\nFolgerungen für seine Zurechnungsfähigkeit hat er jedoch\ndaraus nicht gezogen. Der Lagerarzt in Ludwigsburg hat am\n\n20. Juli 1949 (Bl. 78 d.A.) dargelegt, daß bei dem Angeklagten\nnach schwerem Schädelbruch hirntraumatische Veränderungen\nvorlagen, ohne sich über ihre Folgen für die Zurechnungsfähigkeit dcs Angeklagten auszusprechen. Eine gelegentliche\nDenkhemmung und Konzentrationsschwäche besagen dafür noch\nnichts. Schließlich hat der Angeklagte dem Sachverständigen\nDr. Sg: der ihn auf Verhanälungsfähigkeit untersuchte,\nerklärt, er habe sich 1916 eine Schädelbasisfraktur zugezogen\nund acht Wochen bewußtlos gelegen. Während des gesamten Verfahrens, das 1949 begonnen hat, ist vom Angeklagten jedoch\nniemals seine Zurechnungsfähigkeit wezen dieses Schädelbasisbruchs in Zweifel gezogen worden. Auch aus den Sitzungsniederschriften geht nicht hervor, daß der Angeklagte und sein\nVerteidiger Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angcklagten geäußert und die Hinzuziehung eines Sachverständigen angeregt haben, obwohl der Regierungsmedizinalrat\nDr. KuB zeitweise zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkcit des Angeklagten zugegen war.\n\nb) Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe\nprüfen müssen, in welcher Zeit und wie lange der Angeklagte\nvon Wiesbaden abwesend gewesen sei, ist unbeachtlich, weil\nep der erforderlichen näheren Ausführung entbehrt. In diesem\nZusammenhang beruft sich die Revision allerdings auf einen\nBeweisamtrag und die Wahrunterstellung des Beweisthemas durch\n\ndas dericht. In dem Beweisamtrag hatte der Verteidiger Vernehmurg\n\ndes Hubert TED zu dem als wehr unterstellten Reweisihema De\nantragt,. daß der Angeklagte in den Jahren 1933 und 1934 sich\nhäufig vis zu sechs Wochen ununterbrochen in seiner Jagdhütte\nin EEE zufzchualten habe. Die Revision meint nun, Jie\nStrafkamucr habe sich nicht mit der Feststellung Im angeofochtenen Urteil begnügen dürfen, der Angeklagte habe sich\n\nim Sommer 1953 otwa sechs Wochen in seiner Jagdhütie aufgehalten. Sollte die Revision damit geltend machen wollen, die\nStrafkammer habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten,\nkann siekeinen Erfolg haben. Denn das Landgericht sagt nicht,\ndaß der Angeklagte nicht auch sonst in sciner Jagdhütte gewesen ist; co brauchte aber nicht alle als wahr unterstellten\nTetsschen im Urteil zu erwähnen und zu erörtern. Da die Zeitpunkte des Auferthaltn in der Jagähütte und auch der einzelnen\nTaten nicht genau fostustanden und auch nicht behauptet worden\nvar. deß der Angcklagte gerade zu bestimmten Tatzciten sich\nin der Jagdhütte aufgehalten hebe, konnte das Landgericht\n\nobne Widerspruch zur Yahrunteretellung die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagto die festgestellten Taten in Wiesbaden begangen habe. Für eine etwaige weitere Aufklärung gibt\ndic Revision kein Beweismittel an, wie es für einc Aufklürungsrüze eriorderlich ist (§ 344 Abs. 2 StPON.\n\nc) Der Verteidiger hatte beantragt, :Prof. Dr. iD\nels Sachverständigen dazu zu hören, inwieweit Zeugen nach dem\nAblauf von 26 Jahren überhaupt noch in der Lage scien, einen\nMenschen wiederzuerkennen, den sie damals nur einmal gesehen\nhätten. Diese Vernehmungz hat das Lanägericht mit Recht als\nüberflüssig nbgulehnt, weil cs insoweit die eigene Sachkunde\nund zwar auch die der Laienrichter bejaht hat.\n\n5. Zutreffend trägt die Revision vor, die Zeugen\nNE, Kr und KB Seien ohne Beschluß des Gerichts beeidigt worden, obwohl der Verteidiger ihrer Becidigung nach\n\nnn.\n\nnn mn\n\nie\n\nwere nenn\n\nI\n\nK\n\n§ 61 StPO widersprochen habe. Es ist zwar nicht verständlich.\nwarum der Verteidiger nicht auf eine Entscheidung des Gerichts\ngedrängt hat. Gleichwohl hä‘te aber ein Gerichtobeschluß ergehen müssen (RGSt 44, 65). Jednch kann das Fehlen eines\nsolchen Beschlusses allein die Revision noch nicht begründen. Erfolg hätte die Revision dann haben können, wenn die\nDBecidigung der Zeugen unzulässig war oder insoweit wegen\n\ndes Fehleus eincs Gerichtsbeschlusses zunindest Zweifel\nbestehen (BGH Urt. v. 25. Juni 1957 - 5 StR 234/57, vom\n\n29. April 1955 - 2 StR 38/55). Unzulässig war die Vereidigung der Zeugen Kr uns KW aber nicht. Gemäß § 61\n\nFr. 2 StPO kann der Tatrichter nach scinem Ermessen den\nVerletzten beeiden oder von seiner Beeidigung absehen, Lie\nVereidigung der beiden Zeugen lag hier deswegen nahe, weil\ndiese in den sie betreffenien Fällen die einzigen Tatzeugen\nwaren. Frau MB ist im Urteil nicht erwähnt. Offensichtlich\nberuht das Urteil auf ihrer Aussage richt.\n\n6. Gegen den Schuldspruch wendet die Revision sich\nsachlichrechtlich nicht mit Zinzelausführungen. Die Prüfung\nauf die Sechrüge ergibt, daß in den Fällen III,22, 23 und 24\n(Kom, IC und ve), sowie in den Fällen III, 30\nund 31 (Kree und E@WW) jeweils gleichartige Tateinheit statt\nder vom Landgericht angenommenen Tatmehrheit vorliegt oder\ngegeben scin kann. In diesen Fällen war daher das Ürteii auf\ndic Revision des Angeklagten aufzuheben. Im übrigen war scine\nRevision zu verwerfen.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\n1. Nach dem Wortlaut seiner Begründung ist das Rechtsmittel beschränkt im Schuläspruch darauf,\n\na) daß der Angeklagte in den Fällen III. 5 (Kraft), 19\n(Sch): 20 (zu@B} nicht in Tateinheit mit Nötigung,\nferner im Falle III, 31 (K@WB: nicht in Tateinheit mit\nBedrohung verurteilt worden ist.\n\nv5 daß im Falle III, 29 (Ki) das Hessische Ahndungsgesetz\nals nicht anwendbar crachtet ist,\n\nce} daß \"cine Freisprechung wegen einfacher oder schwerer\nFreiheitsberaubung erfolgt\" sci.\n\nFerner wendet sich die Revision gegen den gesamten Strafausspı\n\nAllein, aus diesem Wortlaut ist der Umfang der Beschränkung nicht klar ersichtlich, weil eine Freiheitsberaubung in allen Fällen in Betracht kommen könnte, obwohl\nin den Anklageschriften, im Eröffnungsbeschluß und im Einbezielungebeschluß nach § 266 StPO nur für die Fälle III, 21\n(He), 22 (Kam). SLUB. 24 (Ve): 25\n(Kim) 26 (U). 30 und 71 (Kree und KW Freiheitsberaubung angenommen worden war. Der Umfang ergibt sich\njedoch aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung. Nicht\nbeschränkt ist die Revision auf die Tälle, in denen im Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Freiheitsboraubung vorgeworien worden war. Zwar war die Staatsanwaltschaft noch in der\nHauptverhandlung davon ausgegangen, daß sogar nur in einen\n\nFalle eine — schwere — Freiheitsberaubung vorlag. Von ihrer\nfrüheren Beurteilung ist sie jedoch in der Revisionsbegründu:\nabgewichen, Die Strafkamnmer hat festgestellt, daß alle von\nder SA vorgenommenen Verhaftungen und das festhalten der pol\nschen Gegner im Gewahrsam der SA jeglicher Rechtsgrundlage\nentbehrten. Demit liogt in allen Fällen, an denen der Angekl\n\nven ae\n\nun wer\n\nan re\n\n- .\nwant SER\n\nRR TTETITERE\n\n- 10 --\n\nbeteiligt war, der äußere Tatbestand der Freiheitsberaubung vor. Von diesen Feststellungen geht die Revision aus.\nSie greift die Ausführungen, mit denen der Tatrichter den\ninneren Tatbestand der Freiheitsberaubung für nicht nachgewiesen erachtet, nit sachlichrechtlichen Erwägungen an. Das\nzeigt deutlich, daß sie alle Fälle erfassen will, in denen nach\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung eine Freiheitsberaubung\n\nin Betracht kommt. Deshalb ist nur der Freispruch in den\nFällen III, 1 (Bub) 17 (zB). 15 (DEE);\n\n25 (Kö) und 28 (Me@M) nicht angegriffen und rechtskräftig. Bei diesen Vorgängen hat das Landgericht nämlich\nnicht feststellen können, daß die Geschädigten auf Veranlassung des Angeklagten verhaftet oder mißhandelt oder in\ndessen Gegenwart und mit dessen Willen Maßnahmen gegen sie\nergriffen worden sind. Da überhaupt kein Beweis erbrächt\n\nist, scheidet insofern auch eine Freiheitsberaubung aus. Weiter\nist der Angeklagte freigesprochen worden in den Fällen III;\n12 (Sch). 26 (U) und 27 (Bu@W). Hierbei hat\n\ndas Landgericht eine Körperverletzung nicht für nachgewiesen\nerachtct, wohl aber festgestellt, daß Schub etwa acht\nTage in den Räumen der SA festgehalten und erheblich mißhandclt worden ist; der Angeklagte hat ihm dabei Vorwürfe gemacht\nund Auskünfte von ihm verlangt. Was UGMB vetriffti, so hat\nder Angeklagte zugegeben, ihn - allerdings im Auftrage der\nGestapo - festgenommen zu haben. Bu ist nach seiner Bcekundurg, deren Richtigkeit das Landgericht nicht nachgeprüft\nhat, im Herbst 1935 von SA-Leuten verhaftet und dem Angeklagten vorgeführt worden. Ersichtlich erfaßt die Revision\ndie Freisprüche dieser drei Fälle, in denen der Angeklagte\nmitgewirkt hat. Das gilt auch für die Einstellung des Verfahrens zegen den Zeugen He. den der Angeklagte durch\neinen Fußtritt mißhandelt hat. Somit ergreift die Revision\nalle Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist,\n\nferner die beiden Einstellungen sowie die Freisprüche hin=-\nsichtlich der Zeugen SchviB. VB urd zB. Sie ist\nin diesem Uufange begründet.\n\n2. In allen Fällen. in denen politische Gegner von der\nSA Zostgenommen und festgehalten worden sind, billigt das\nLandgericht dem Angeklagten einen unverschuldeten Verbotsirrtum zu. Der Angeklagte hat jedoch nicht im Verbotsirrtunm,\ngeschweige denn in einem unverschuldeten gehandelt. Die\nFeststellungen ergeben, üaß Ger Angeklagte nicht mitgewirkt\nhai, um den Staat unä die Regierung zu schützen, sondern\naus Lust an der Mißhandlung politischer Gegner unä um sich\nan diesen zu rächen. So hat er wiederholt die ihm Vorgeführten\nsofort beschimpft unä geschlagen, ohne daß er ihnen vorher\nbestimmte Pläne oder Straftaten vorwarf und Gelegenheit gab\nsich dazu zu äußern. In cinigen Fällen hat er dann voranlaßt,\ndaß der Vorgeführte von SA-Leuten noch erheblich geschlagen wurde. In anderen Fällen hat er sich beteiligt, wenn\nSA-Leute über Festgenonmene mit Gummiknüppeln, Stahlruten\noder Keitpeitschen herfielen, oder er hat dies geschehen\nlassen, obwohl er als höchster örtlicher SA-Führer cs ohne\nweiteres unterbinden konnte. Jeder weiß und hat damals gevwußt, das eine Freiheitsentziehung politischer Gegner unter\nallen Umständen und zweifelsfrei dann rechtswidrig ist, wenn\nsie zu dem Zwecke vorgenommen wird, die Pestgenommenen zu\nmißhandeln und sich an ihnen zu rächen. Das hat auch der\nAngeklagte gewußt. Seine Kenntnis wird unterstrichen durch\ndie Geheimhultung der Vorgänge unä die Tatsache, daß die\nMißhandelten zum Teil unterschreiben mußten, sie seien\ngut behandelt worden. Für den Fall, daß sie diesr Unterschrift\nverweigerten, wurden sie sogar noch mit weiteren Mißhandlungen unä weiterer Freiheitsentziehung beäroht.\n\ner\n\ner Zu TEN N ee\n\nDas Landgericht hat bei der Erörterung des inneren\nTatbestands fehlerhaft nur auf die Freiheitsentziehung\nselbst abgestellt. Es hat dabei nicht beachtet, daß diese\nschon deshalb der Rechtsordnung zuwiderlief, weil der\nunmenschliche Vollzug keinesfalls dazu erforderlich\nwar, dia neugeschaffenen Machtverhältnisse und die Regierung\nzu sichern. -Nach ständiger Rechtsprechung ist eine an sich\nrechtmäßige Freiheitsentziehung dann widerrechtlich, wenn\nsie in einer rechtestaatlicher Auffassung völlig widersprechenden Weise durchgeführt wird (vgl. EGHSt 1, 391 /3977;\n9. 302, 309; BGH Urt. v. 24. Juli 1953 - 3 StR 160/53, Ve.\n14. Februar 1952 - 3 StR 15/50). Abgeschen davon, daß die\nVerletzten ohne Haftbefehl, ohne ein gerichtliches Verfahren,\nJa nicht einmal auf polizeiliche Anordnung festgenommen\nworden sind, wurden die meisten noch schwer mißhandelt,\neinige wurden auch angekettet. Daß die Mißhandlungen nicht\ngerechtfertigt waren, stellt das Landgericht selbst fest.\nSie waren reine Willkürakte und zur Ausschaltung politischer\nGegner nicht erforderlich. Ein Befehl dazu lag ebenfalls\nnicht vor. Deshalb hat die Strafkammer den Angeklagten auch\ninsoweit wegen einfacher, gefährlicher oder schwerer Körperverletzung verurteilt. Sie durfte diese aber nicht gesondert\nbeurteilen, vielmehr mußte sie alle Umstände verwerten, aus\ndenen sich das Unrecht der Freiheitsentziehung ergab. Erst\ndann konnte sie rechtlich einwandfrei beurteilen, ob der\ninnere Tatbestand des § 239 Abs, 1 oder 2 StGB vorlag.\n\n3. Die Einstellung im Falle III, 29 (Ki) muß\nschon deshalb aufgehoben werden, weil eine Freiheitsberaubung\nvorliegen kann. Die $Strafkammer wird die Anwendbarkeit des\nHessischen Ahndungsgesetzes erneut prüfen müssen. Zusätzlich\nhat -die Revision noch geltend gemacht, daß dieser Fall nicht\n\nisoliert betrachtet werden dürfe, daß auch diese Tat aus\npolitischen Gründen bis 1945 nicht verfolgt wurde und die\nGerechtigkeit möglicherweise auch hier eine Sühne erforderes\nDiesen Ausführungen muß beigetreten werden.\n\n4. Das Landgericht hat, worauf die Revision zu Recht\nhinweist, iu Falle III, 31 (KW) nicht erörtert, ob der\nAngeklagte sich nicht auch einer Bedrohung gemäß § 241 StGB\nschuidig gemacht hat. Die bisherigen Feststellungen sprechen\ndafür. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu\nprüfun haben, ob nicht insoweit die Strafverfolgung verjährt ist-\n\n5. Die Strafkammer hat den Angeklagten in allen Fällen\nnicht wegen versuchter oder vollendeter Nötigung vorurtcilt.\nSie geht bei der Begründung nicht auf die cinzelnen Fälle\ngesondert ein, obwohl diese zum Teil ganz verschieden liegen\nund in den von der Revision hervorgehobenen Fällen Kr;\n\nSCHE und ZUG eine vollendete Nötigung, die in Tatein-\n\nheit nit Freiheitsberaubung stehen könnte, vorliegen kann,\n\nAlle drei Zeugen sollten etwas aussagen und wurden geschlagen;\n\nweil sie die Fragen überhaupt nicht oder nicht, wic erhofft,\nbeantworteten, Kra@® außerdem noch, weil er nicht cine Er-\n\nklürung über gute Behandlung unterschreiben wollte. Tateinbeit\nzwischen Nötigung und Freihcitsberaubung kann dann vorliogen,\nwenn mit der Drohung oder der Gewalt mehr erreicht werden soll\n\nala die Freiheitsentziehung selbst (R6St 25, 147; 31, 301;\n55, 241;0GHSt 1, 233 und unveröffentlichte Entscheidungen\ndes BGH).\n\nvr rer\n\nee\n\nj\n\ni\n!\n\nRATTE RR EN.\n\nAn Due ya\n\n6. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Busch Scharpenseol\nTr. 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