{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-15","aktenzeichen":"2 StR 236/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In Nanen des\n\nIn der Strafsache\n\ngezxgen\n\nden Monteur Heinrich TE zu: re <::. Sen\nEEE. :eroren an. Li DaB,\n\nwegen Yolltrunkenheit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\nsenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Frof. Lr. Busch\nBundesrichter Schaurpenseel\nBundesrichter Tr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\n\nals Urkundshbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel von 11. Februar 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDic Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nurlündce:\n\nbie strafkammner hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit gconi 5 330 a StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Hack\nihren Feststellungen hat er im Rausch mit natürlichen Voruatz\nden Mutbestand ciner versuchten Notzucht in Tateirheit mit\nKaub und Körperverletzung verwirklicht.\n\nr\n\nit scinor Revision rügt der äÄngeklagte die fehlerhafte Anven-\n\nung des sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Revision hält die Feststellung der Strafkamner, das\nder Angeklagte fen § 330 a StcB vorsätzlich verletzt hat,\nfür widerspruchsvoll und unbegründet. Dem ist im Ergebris\n\nzyuzusbimnen.\n\nZwar schließt der Umstand, daß der Angeklagte die Gastwirt\nschaft besuchte, \"um ein Glas Bier zu trinken und sich\nwwas aufzuwärmen\", entgegen der Meinung der Revision nicht\naus, daß er sich vorsätzlich betrunken hat. Denn cr fand\n\nsich auf Zureden seiner Arbeitskameraden in der Gastwirtschuft\ndazu bereit, das Karnevalsfest, das dort im Gange war, mitzumachen und sprach dann auch im Laufe der Veranstaltung\n\"neftig\" dem Alkonoli zu, obwohl cr schon vorher in seiner\nWohnung die Hälfte einer kleinen Flasche Doornkaat ausgetrun-\n\n[26\nc\n\nken hatte.\n\nKun haben sich aber die Sachverständigen gutachtlich dahin gc-Kußert, daß in seltenen Fällen auch schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 %0, die bei dem Angeklagten für\n\ndic Tatzeit festgestellt worden war, ein die strafrechtliche\nZurechnungsföhigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausschlicßender Rauschzustand gegeben sein könne. Angesichts\n\ndieuer Gutachten der Sachverständigen hat sick dle Nirulke.-\nner, eber nur \"init Bederken\". damı entse lossen, dem A\nten zuzubilligen, daß er unter der Einwirkung des genösvenger.\nAlkohols und seiner geschlechtlichken Erregung im Austande\ndes Yollrauscheer zchardel* hat. Bei dieser Sachliusc Ist die\nRolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich vorsätzlich in den Zustand der Ungzurechnungsfähigrkeit versetzt,\nmangels näherer Begründung nicht gerechtfertigt. Denn vorsätzlich im Sinne des § 350 a StGB handelt nur, wer wei®\noder billigend in Kauf nimut, daß er durch das Rauschmittci\ndas Einsichts- oder Hemmungsverrögen verliert. Wenn aber\n\nnur \"in seltenen Fällen\" ein Mann mit 1,9 Zo Blutalkcholgchalt in diesen die Zvrechnungsfähigkeit ausschließenden\nZustand geraten kann, so bedurfte es auch einer eingekeniden\nBegründung, daß und warum der Angeklagte sich diese an sich\nscltene folge des Genusses einer bestimmten Menge Alkohol\nüberhaupt vorgestellt hat. Die Schilderungen des Urteils\nüber die bisherigen Erfahrungen des Angeklagten mit Alkoholgenuß besagen hierüber nichts. Hiernach kann mangels\nzureichender Begründung für ein vorsätzliches Handeln\n\nim Sinne des § 330 a StGB das angefochtene Urteil keinen\nBestand haben. Im übrigen sei°’darauf hingewiesen, daß die\nFeststellung, ob der Täter vorsützlich oder fahrlässig gehandelt hat, zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört und daher in den Urteilsspruch mit aufzunehnen ist\n\n(§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\n2.) Das sonstige Vorbringen der Revision hätte bei dem\n\nSachverhalt des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben\n\nKönnen.\n\na) Der Augeklagte ist nach den Teststellungen der Strafkamer gewaltsam gegen die sich wehrende verletzte Frau Sch»\nvorgegangen, um den von ihm erstrebten außerehelichen Ge-\n\nschlechtsverkehr zu erzwingen. Diese Vewaltumvendung wur\n\ntatbestandsmäßig im Sirre des % 177 StGR- Der Eirmund der\n\nkevision, der Angeklagte habe noch keine ausfükrungshendläis\ne\n\nY\n\nPa}\n\ndes Verbrechens der Notzucht begonnen, ist Gaher nach ä\nbisherigen Feststellungen unbegründet (vgl. BGE NJW 1053,\n1070 ar. 15).\n\nb) Der Angeklagte hat auch willentlich gehandelt. Er war\n\nbei scinem Tun über die Art seines Vorgehens im Bilde. Jie\näußeren Unstände, unter denen er handelte, vermochte er zu\nerkermen und mit Bezug auf sie und sein eigenes Vernaltien intschlüsse zu fassen (vgl. BGHSt 1, 124, 127). Das ergeben\n\nsein Verhalten bei der Tat und die Maßnahmen, die er traf,\n\num sich einer Ergreifung zu entziehen.\n\nc) Entgegen der Meinung der Revision konnte nach dem Sachverhalt ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch richt in\nFrage kommen. Denn die Strafkammer stellt fest, daß der\nAngeklagte von seinem Opfer abließ, als er das herannahande\nKHotorengeräusch hörte, das von den Lastkraftwagen herrührto.\nädäcren Fahrer auf äie Hilferufe von Trau Sch zum Tatort\netrebten. Der Angeklagte lief daraufhin durch einen Garten\ndavon und überkletierte dessen Lattenzaun. Unter diesen\nUmständen ist es kein Rechtsfehler, daß die Strafkamuer dic\nTrage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Strafltat, die nach § 330 a StGB Bedingung der Strafbarkeit ist,\nnicht noch ausdrücklich erörtert hat.\n\nd) Auch die Verwirklichung des Raubes ist im Urteil dargetan. Rechtswidrige Zueignung hat die Strafkainmer ausdrücklich festgestellt. Was die revision hiergegen vor-\n\nbringt, ist unbegründet.\n\n2\n\n©) Entgegen ihrer Auffussung setzt der Tutbestund dass\n3 330 a StGB auch nicht voruus. daß der Rauschtäöter\nmit der söglichkeit gerechnet hat, im Rausch strafbare\n\nHandlungen zu begehen. Die kauscktat ist nur Bedingung der\nStrafbarkeit (vgl. BGHSt 9, 390, 396: ).\n\n3.) Bei der neuen Entscheidung wird je nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung die Bestimmung des § 358 Aks., 2 StPO\n\nBedeutung gewinnen können,\n\n) Der Senat hat von der Befugnis des { 354 Abs. ? Satz 2\nSPD Gebrauch gemacht,\nFaldus Busch Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-15/2-str-236-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-15/2-str-236-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.624044+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-06-15/2-str-236-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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