{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-08","aktenzeichen":"2 StR 248/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2172 053\nim Kamen des volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krai'ttfahrer Richard J Em aus IB, sehoren\nen ED in WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n®\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 2, strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dottsrweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt m bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 1. Dezember 1959 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon kechts wegen\n\nı\n\nDas Tandgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nza ciner Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, Mit\nseiner Tlevieion beanstanaet er das Verfahren und die Anwendung des sachlichen \\echts. Das Rechtsmittel hat zum\n\nTeil ürfolg:\n\ni. Verfahrensrügen\n\n1. ch der Jitzungsniederschrift blieb die als Zeugin\nvernomnene Doris IBEED 'zenäß 5 6i Zift. 2 StPO unver-Ba Die Revision meint, diese Begründung sei unzu-\n\neichend und entspreche nicht der Vorschrift des § 64 3tEPÜ.\nDie Küge geht fehl. Die Zeugin ist keine Angehörige des\n„ugcklugten, sondern dessen Opfer. Es war daher für alle\nBetsiligten ohne weiteres erkennbar, daß das Gericht von\nihrer Vereidigung abgesehen hat, weil sie die Verletzte\nwar. Somit genügte der Hinweis auf die gesetzliche Bestinmung (siehe auch BGHSt 10, 109, 112).\n\nZu Unrecht findet die Revision auch in der Nichtvereidigung der vom Gericht für glaubwürdig erachteten Zeugin\neinen inneren Widerspruch una einen Ermessensmißbrauch;z\ndenn das Gericht durfte bei der Entscheidung darüber, ob\ndie Verletzte vereidigt werden sollte, alle Umstände heranziehen, deren Berücksichtigung bei verständiger “Würdigung\nder Gesamtsachlage geboten war. Die Besorgnis, daß die Zeugin von der Wahrheit abweichen könnte, weil sie durch die\nat verletzt war, war daher nicht allein entscheidend (BGH\nNW 1952, 1092). Die Ausübung des Ermessens selbst braucht\nnicht begründet zu werden (BCHSt 10, 109).\n\n2. Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe seine\nAufklärungspflicht verletzt, Die Vernehmung des Vaters der\n\n{\nyo\n[\n\nSoris TB, i:r nicht Tatzeuge war, drängte sich nicht\nf, auch wenn er \"unbegründete Verwünschungen über seine\nTochter\" ausgestoßen und kein Verständnis für die Notwen-\n\nt des vtrafverfahrens hatte, was er im übrigen entsegen dem Vorbringen der ievision nach der dienstlichen\närklärung des Staatsanwalts diesem gegenüber nicht zum\nAusdruck gebracht hat. Daß er sich so verhalten hat, weil\ner seine Tochter nicht für unbescholten hielt, und glaubte,\nsie trage Schuld an dem Vorfall, ist eine Annahme der Re-\n\nvision, die von ihr nicht begründet wird.\n\nim übrigen ist Grundlage des Urteils nur die Hauptver- »\n\nhandlung und nicht der Akteninhalt.\n\nIT, Sachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das\nLandgericht hat rechtlich fehlerfrei auf Grund der Feststellungen die Überzeugung erlangt, daß Doris Hoi\nmit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und\nsich hiergegen bis zuletzt wehrte, weiter, daß der Angeklagte\nauch erkannte, Doris HB sei nicht einverstanden und\nihre Gegenwehr sei ernst gemeint, und daß er trotzdem sie\nzur Duldung des Beischlafs nötigte. Zu Recht hat daher das\nLandgericht angenommen, der Angeklagte habe sich einer vollen®\ndeten Notzucht schuldig gemacht. Daran würde auch nichts ändern\nwenn das Mädchen infolge der Gewaltanwendung schließlich während des Beischlafs ihre zwecklose Gegenwehr aufgegeben hätte\n\n(BGH NJW1953, 1070; MDR 1953,147).\n\nDie Revision greift hier nur die Feststellungen und\ndie Folgerungen des Gerichts an und will sie durch ihre eigenen ersetzen. Dies iss im Revisionsverfahren unzulässig. Wider-\n\nsprüche enthält das Urteil nicht. 5 ist nicht ersichtlich,\ngeschlechtlichen Gebiet\n\nnccn unsrfalrene Doris Aw der :urforäerung äes Angeklagten zur Witfahrt l!olge leistete, weil er ihr vertraususerweckend erschien, und daß sie sich währenä der Fahrt mit\n\nihm unterhielt, nicht vereinbar sein soll mit der \"eststellun®, sie habe bei ihrer Vernehmung einen \"äußerst beherrschten und zuverlässigen kindruck hinterlassen\". Da der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannt hat, ist für\n\ndie Frage eines Irrtums hierüber kein Taum.\n\n[68\n\n.» Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessung.\n\nZu Recht hat das Landgericht zwar straferschwerend\nberücksichtigt, daß der Angeklagte die Unerfahrenheit des\nMädchens und das in ihn gesetzte Vertrauen gröblichst mißbraucht hat, Daß das Mädchen noch geschlechtlich unerfahren\nwar, wußte der Angeklagte nach seiner eigenen kinlassung\nauf Grund der Unterhaltung mit ihm. Das Landgericht hat\nauch nicht den gesetzlichen Tatbestand straferschwerend\nverwertet, \"indem es das außerordentliche Maß an Gefühls- und\nRücksichtslosigkeit sowie Brutalität\", also die besondere\nArt und Weise des Vorgehens berücksichtigt hat. Dagegen\nspricht nicht, wie die Revision meint, daß der Angeklagte\nden Geschlechtsverkehr vor dem Samenerguß unterbrochen hat.\n\nZu beanstanden iSt jedoch die krwägung, es sei auch\nerschwerend, \"daß der Angeklagte sich vor Gericht wenig\neinsichtig gezeigt und stets versucht hat, sein Verhalten\nzu beschönigen und die Kammer davon zu überzeugen, daß die\nZeugin letztlich in die Verletzung ihrer geschlechtlichen\nöhre eingewilligt habe\". Der Bundesgerichtshof hat bereits\n“lederholt darauf hingewiesen, daß das Leugnen des Angeklag-\n\nter. nicht um seiner selbst willen als ütraizunes\n\nra\nv2\n\nun\n\nls\n\n0%\n\nK\n\nzrund berücksichtigt werden darf (EGHSt 1, 103, 105\nt\n\nper\n[?}\n\ngegenüber dem Vorwurf zucht wird Sich aber i\n\nnt)\n\nd\nnicht geständige Angeklagte in der Kegel kaum anders verteidigen können als mit der Behauptung, die Verletzte sei\nvon vornherein oder schließlich nach anfänglicher eigerung doch mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. WHehr hat der Angeklagte aber nach dem Urteil nicht\ngetan.\n\nBusch Dr.Dotterweich Sscharpenuseel\n\nDr.schalscha Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-08/2-str-248-60","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-08/2-str-248-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.284129+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-06-08/2-str-248-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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