{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-05-24","aktenzeichen":"2 StR 503/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2118 088\n\nIm Namen dee Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Wlaäyslaw 5 CD , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren an. WD ED in :EENEEmm:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 50. November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr,Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nges Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24.Mai\n1960\n\n1.) im Schuldspruch dehin abgeändert, daß das Wort\n\"gewinnsüchtigem\" wegfällt;\n\n2.) im Strafausspruch hinsichtlich der Entscheidung\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft mit\nden Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen schweren Diebstahls im Rückfalle (§ 243\nAbs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1\nund 2 StGB), sowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug (§ 245 a\nStGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt. Hierauf hat sie die Untersuchungshaft\nnur zum Teil angerechnet. Im übrigen hat sie auf Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren erkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und eine Kombizange eingezogen.\n\nDie Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1.) a) Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist in den beiden Fällen der Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht zu beanstanden. Die\nRückfallvoraussetzungen sind ebenfalls rechtsirrtunsfrei. dargetan,\n\nb) Hingegen begegnet die Ansicht der Strafkammer, der\nAngeklagte habe sich jeweils in Tateinheit mit dem schweren\nDiebstahl des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs schuldig gemacht, durchgreifenden Bedenken, Zwar ist der Tatbestand des\n§ 133 Abs. 1 StGB zutreffend bejant. Indessen ist ein Handeln\nin gewinnsüchtiger Absicht, wie es § 133 Abs. 2 StGB voraussezt, nicht Gäurch Feststellungen belegt. In der rechtlichen\nWürdigung findet sich wohl die Begriffsbestimmung, mit der\nder Bundesgericntshof in seiner Rechtsprechung das Merkmal der\ngewinnsüchtigen Absicht gekennzeichnet und umschrieben hat.\n\nTatsachen, die diese Begriffsbestimmung ausfüllen, sind\naber im Urteil nicht angeführt. Der Umstand, daß der Angeklagte in einem Zeitraum von drei Wochen zweimal Gegenstände im Werte zwischen 200 und 300 DM aus Postgüterwagen entwendet hat, rechtfertigt für sich allein nicht die\nAuffassung, er habe dabei seinen Erwerbssinn in einem ungewöhnlichen und sittlich anstößigen Maße betätigt. Auch daß\nder Angeklagte bereits einmal wegen gleicher Straftaten aus\n8 135 Abs, 1 und 2 StGB verurteilt worden ist, besagt nicht\nohne weiteres, daß er jetzt ebenso in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt babe. Daher kann die Verurteilung wegen ®§ 1\nVerwahrungsbruchs insoweit nicht aufrechterhalten werden,\nals sie auf § 133 Abs. 2 StGB gestützt « ist.\n\nZiner Aufhebung des Urteils im Schuldspruch bedarf\nes „jedoch wegen dieses Mangels nicht. Da der Angeklagte die\nBegehung der Taten in vollem Umfange leugnet, ist in einer\nneuen Hauptverhandlung mit anderweitigen, die Anwendung\ndes § 135 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Feststellungen nicht\nzu rechnen. Der Schuldspruch kann daher von hier aus ent-\n\nsprechend abgeändert werden.\n\n2.) Lie Voraussetzungen des § 245 a StGB hat die Straf- ah\nkammer mit Recht als erfüllt angesehen. Näherer Darlegungen\nhierzu bedarf es nicht.\n\n3.) a) Die Strafbemessung als solche gibt gleichfalls\nzu Beanstandungen keinen Anlaß. DaB die Einzelstrafen von je\närei Jahren Zuchthaus, auf die das Landgericht wegen der in\nTateinheit mit Verwahrungsbruch begangenen schweren Diebstähle erkannt hat, durch die irrige Heranziehung des § 153\nAbs. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt «worden\nsind, ist ausgeschlossen, Wie die Strafzumessungsgründe deut-\n\nlich ergeben, hat die Strafkammer vei der Festsetzung dieser Einzelstrafen der Tatsache, daß der Angeklagte — nach\nihrer Ansicht - in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt habe,\nkeine Bedeutung beigemessen, sondern hat ausschließlich andere Umstände strafschärfend berücksichtigt, wie die\nSpezialisierung des Angeklagten auf Güterwagendiebstähle,\ndie auf einer gewissen Planung beruhende Art der Ausführung, den Umfang des Schadens und schließlich die Arbeitsscheu des Angeklagten.\n\nb) Rechtliche Bedenken löst hingegen die Begründung\naus, mit der das Landgericht die Untersuchungshaft nur zum\nTeil auf die Gesamtstrafe angerechnet hat. Sie ist auf den\nSatz beschränkt, daß sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung uneinsichtig gezeigt habe. Diese knappe Bemerkung läßt die Möglichkeit offen, daß die Entscheidung über\ndie - teilweise - Anrechnung der Untersuchungshaft auf nicht\nrechtsirrtumsfreien Erwägungen beruht.\n\nZwar kann die Uneinsichtigkeit eines Angeklagten eine\nsolche Maßnanme rechtfertigen. Das gilt vor allem, wenn\ndie Uneinsichtigkeit Ausdruck seiner Gefährlichkeit ist\nund den Schluß auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche zuläßt.\nSie bildet dann möglicherweise ein Anzeichen dafür, daß er\nbislang die von der Rechtsordnung erstrebte richtige Einstellung zu seinen Verfeblungen nicht gewonnen hat und daß\ndaher der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft noch nicht in dem Maße erreicht ist, wie es die volle\nAnrechnung voraussetzt.\n\nwe\n\nEin Angeklagter kann aber auch uneinsichtig sein gegenüber den Tatsachen, die gegen ihn sprechen und ihn als übtr.-\nführt erscheinen lassen. Ein Verlangen, daß er auch insoweit Einsicht zeige, würde auf das Fordern eines Geständnisses hinauslaufen. Ein Geständnis braucht jedoch kein Angeklagter abzulegen, weil er nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, zur Aufklärung oder gar zu seiner Überführung beizutragen. Infolgedessen darf eine Uneinsichtigkeit in diesem Sinne bei der Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht berücksichtigt werden\nwie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat.\n\nIn welchem sinne das Landgericht die Wendung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung uneinsichtig gezeigt, verstanden hat und verstanden wissen will, lassen\nweder der Satz selbst noch die sonstigen Darlegungen des Urteils erkennen, Daher kann nicht mit Picherheit verneint\nwerden, daß die Strafkamnmer den Begriff \"uneinsichtig\"” in\nrechtlich fehlerhafter Weise verwendet hat. bas Urteil muß\ndeshalb hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft\naufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurück-g Y\nverwiesen werden.\n\n4,) Die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen £Shrenrechte, über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sowie über die Einzienung der Kombizange entsprechen\ndem Gesetz. Allerdings sei bemerkt, daß der Ausspruch über\nden Ehrverlust allein auf § 32 StGB beruht. Die Bestimmung\n\nu.\n\ndes § 246 StGB, welche die Strafkammer mit anführt, kommt\nfür die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nur in\nBetracht, wenn wegen Diebstahls oder Unterschlagung auf\neine Gefängnisstrafe erkannt worden ist.\n\nBusch Scharpenseel Dr.Schalscha\nMenges Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/2-str-503-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/2-str-503-60","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.959904+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-05-24/2-str-503-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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