{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-20","aktenzeichen":"4 StR 132/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 132/60 2162 020\n\nim Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser, zur Zeit Bauhilfsarbeiter Ernst H uuuuiiNEEEE>\naus Am, geboren an WB. ED EB in DB, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u. 4.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n20. Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEB in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEEEN> bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nels Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür itecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 21. Dezember 1959 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nDie seit dem 22. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\nGründe:\n\nDer bereits zweimal einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen\nVerbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB) in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit\nmit Unzucht mitmännlichen Personen unter 21 Jahren (§ 175 a\nMr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen ührenrechte wurden ihm auf die Dauer von acht Jahren aberkannt. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.\n\n\"it der llevision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nT, züge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Der Angeklugte macht geltend, sein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisamtrag, ihn zur Beobachtung\nseines Geisteszustandes gemäß 3 § 1 StPO in eine Heil- oder\nPflegeanstalt einzuweisen sowie den Direktor der Heil- und\nPflegeanstalt in TB als weiteren Sachverständigen zu\nhören, sei zu Unrecht abgelehnt worden.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Es ist in der Rechtsprcchung anerkannt, daß gegenüber den Erkenntnismitteln eines\nGerichtspsychiaters die Beobachtung in einer Öffentlichen\nHeil- oder Pflegeanstalt für sich allein kein überlegenes\nYorschungsmittel darstellt (BGHSt 8, 76 ff). Gründe, aus\ndenen dies hier ausnahmsweise doch der Fall sein sollte,\nsind nicht ersichtlich. Wenn, worauf die Verteidigung hinweist, in der Sache gegen CEEEB (4 str 214/59,\nUrteil vom 29, Juli 1959) der Bundesgerichtshof eine Beobachtung nach § § 1 StPO für erforderlich erachtet hat, so war\ndies in den Besonderheiten des danaligen Falles begründet.\nIm übrigen hat der Bundesgerichtshof in jenem Urteil nicht\n\nzum Ausdruck gebracht, daß der im Falle Cum\nebenfalls als Sachverständiger tätig gewesene OÖbermedizinalrat Dr. FEB sein Urteil voreilig abgegeben\nhabe. Auch gegen seine allgemeine Zuverlässigkeit hatte\nder Senat keine Bedenken erhoben.\n\n2. Der Angeklagte macht ferner geltend, das Gericht\nhabe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es\nzur Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten\nkeinen Hirnfacharzt zugezogen habe. Wie das Urteil der\nStrafkammer ergibt, hat Obermedizinalrat Dr. REED den\nAngeklagten während der Untersuchungshaft in den beiden\nfrüheren Strafverfahren ambulant untersucht und u. a. bekundet, der Angeklagte habe keine auf eine Hirnverletzung\nhinweisenden Veränderungen am Schädel. Der Revisionsschrift\nist zu entnehmen, daß der Angeklagte behauptet, eine Hirnverletzung eriitten zu haben. Dem angefochtenen Urteil,\ndas die Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt nicht\nwiedergibt, kann nicht eindeutig entnommenwerden, daß\nder Angeklagte auch in der Hauptverham lung diese Behauptung aufgestellt hat. Andererseits spricht die oben wiedergegebene Stelle des Urteils dafür, daß die Frage einer\nHirnverletzung in der Hauptverhandlung mindestens erörtert\nworden ist. Unter diesen Umständen muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er sich auf eine solche Verletzung berufen hat. Wie der Bundesgeriätshof ausgesprochen hat, muß, falls der Angeklagte hirnverle tzt\nist, zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der\nRegel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden (5 StR 46/52 vom 28. Februar 1952 = IM § 244 Abs, 4\nStPO Nr. 2). Der damalige Fall lag jedoch abweichend von\nder hier abzuurteilenden Sache so, daß ein Sachverständiger große Narben am Kopf des Angeklagten festgestellt\nhatte, die auf eine frühere Kopfverletzung schließen lie-\n\nBen. auch sprach der Sachverständige damals in Seinen\nschriftlichen Gutachten ausdrücklich von einer Gehirnverletzung. Hier ist aber eine Hirnverletzung nicht\nTestgestellt. Vielmehr hat der Sachverständige erklärt,\nkeine auf eine solche Schädigung hinweisenden Veränderungen am Kopf feststellen zu können. Nun mag es allerdings auch schädelveränderungen geben, die auf eine\nHirnverletzung hinweisen, aber bei einer bloß äußeren\nUntersuchung des Kopfes nicht eindeutig feststellbar\nsind. Da der Angeklagte aber keine Anhaltspunkte dafür\nangegeben hat, daß er eine Hirnverletzung dieser Art\nerlitten hat - auch die Revisionsschrift enthält keine\nbestimmten Angaben über die Verwundung des Angeklagten -,\nbrauchte sich dem Gericht die Annahme nicht aufzudrängen, daß eine äußere Untersuchung nicht genüge, um das\nVorhandensein einer Hirnverletzung auszuschließen. Die\nstrafkammer konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Sachverständige sich nicht damit begnügt hätte, nur eine\näußere Untersuchung vorzunehmen, sondern auf die\nNotwendigkeit einer Röntgenuntersuchung hingewiesen hätte,\nwenn er auf Grund der ihm bei der Untersuchung gemachten\nAngaben des Angeklagten Anhaltspunkte dafür gewonnen\nhätte, daß er sich ohne diese kein abschließendes Urteil\nbilden könne. Unter diesen Umständen lag kein Anlaß vor,\neine weitere Untersuchung des Angeklagten anzuordnen.\n\nliIo Auf die allgemeine Sachrüge hin war das Urteil\nim ganzen nachzuprüfen. Rechtliche Bedenken haben sich\njedoch insoweit nichtergeben.\n\nKrumnme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler\n\nI","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-132-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-132-60","retrieved":"2026-10-24 16:40:25.116923+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-05-20/4-str-132-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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