{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-05-04","aktenzeichen":"2 StR 367/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"weinG v. 25. Juli 1930, RGBl I, 356, § 19 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 _\nNr. 4 mit AVO v. 16. Juli 1932, RGBl I, 358, Art. 19\n\nWer gemäß § 19 Abs. 1 WeinG zur Buchführung verpflichtet ist\nund anstelle gebundener Bücher eine Körtoi führt, hat die\n\nXarteiblätter nebst den auf die - dort - ‚eingetragenen Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren' nach § 19 Abs. 3 Wein...\naufzubewahren. Er macht sich nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Weing\nstrafbar, falls er die Karteiblätter und Geschäftspapiere vor\nAblauf der in § 19 Abs. 3 Weing bestimmten Frist vernichtet\noder beiseiteschafft.","text_plain":"liachschlagewerk: ja\nII, 10\nAmtliche Sammlung: ja }; Ira ’ 2137 038\n\nweinG v. 25. Juli 1930, RGBl I, 356, § 19 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 _\nNr. 4 mit AVO v. 16. Juli 1932, RGBl I, 358, Art. 19\n\nWer gemäß § 19 Abs. 1 WeinG zur Buchführung verpflichtet ist\nund anstelle gebundener Bücher eine Körtoi führt, hat die\n\nXarteiblätter nebst den auf die - dort - ‚eingetragenen Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren' nach § 19 Abs. 3 Wein...\naufzubewahren. Er macht sich nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Weing\nstrafbar, falls er die Karteiblätter und Geschäftspapiere vor\nAblauf der in § 19 Abs. 3 Weing bestimmten Frist vernichtet\noder beiseiteschafft.\n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 1960 - 2 StR 367/59 LG Wiesbaden\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Weingutsbesitzer und Weinhändler Dr. Arnulf Maria\n\n> EEE zu: TooMiHHHEB bci CEHED/ TER, 2cvorc\nom @. GES GERD ir TED.\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. April 1960, in der Sitzung vom 4. Mai 1960,\nan denen teilgenommen haben:\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotierweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Xirchkof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reckt erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichte in Wiesbaden vom 28. Juni 1958 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilsspruch hinsichtlich der Geldstrafe\ndahin ergänzt, daß für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit\nanstelle von 500.-- DM ein Tag Gefängnis tritt.\n\nDer \"Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIS)\n\nGründe:\n\nne we\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in\nTateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 11 Abs. 1,\n4 Nr. 3 LebMG, mit fortigesetztem Vergehen nach § 4 UWG und\nnit fortgesetztem Vergehen nach 88 26 Abs. I Nr. 4, 19 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 4 WeinG, Art. 19 AVO zum WeinG, ferner wegen\neines Vergehens nach §§ 26 Abs. 1 Nr. 4; 19 Abs. 3 WeinG;:\nArt. 19 ıVO zum Weing zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von\n15 000 DM verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht\nihm die Führung seiner Betriebe -. Herstellung von Wein und\nWeinhandel - nur unter den Bedingunger gestattet, daß er\nauf die Dauer von fünf Jahren\n\na) binnen einer Woche nach Abschluß eines Vertrages über\nden Erwerb von Yein dem zuständigen weinkontrolleur\nden Zeitpunkt des Vertrages, die Person des Kommissionärs und Verkäufers, die Menge, die Art und den Preis\ndes erworbenen Weines angibt;\n\nb) gleichzeitig mit ‘der Zuckerungsanzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde die. gleiche Zuckerungsanzeige\ndem zuständigen Weinkontrolleur .einreicht und\n\nce) din Absicht, . wein zu verschneiden, mindestens eine\nWoche vor dem Verschnitt dem zuständigen Weinkontrolleur\n\n” anzeigt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\na\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1) Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig\nboecetzt gewesen, ist nicht hinreichend dargetan. Die Mitwirkung der Assessorin Ph beruhte auf dem Beschluß\ndes Präsidiums des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Januar\n1958, durch den sie anstelle der an das Landgericht in Hanau\nubgeoräneten Assessorin FEED zun Mitglied der 2. Strafkamner bestellt worden var.\n\nOb die Gründe, die zur Abberufung der Assessorin FED -\ngeführt haben, überhaupt der Nachprüfung durch das Revisions- a\ngericht unterliegen, ist nicht unzweifelhaft, braucht aber hier\nnicht entschieden zu werden. Das Vorbringen der Revision, die\nAssessorin FED sei unter Verletzung des § 70 Abs. 2 GVG\nubberufen worden, weil das Bedürfnis, das ihre Abordnung an\ndas Landgericht in Wiesbaden veranlaßt hätte, noch bestanden\nhabe, genügt nämlich für sich allein keinesfalls, um den erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen; denn diese Bestimmung hindert\nnicht, auch bei Fortbestehen des die Abordnung ‚auslösenden Bedürfnisses, Hilfsrichter ‚seibst wenn sie nicht nur auf begrenzte Zeit atgeordnet. sind, mit ihrem willen vorzeitig abzuberufen. Daß die Abberufung hier etwa vorzeitig gegen den Willen der Betroffenen erfolgt sei, hat die Revision nicht behauptet.\n\nDer von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem: senat\ngeäußerten Ansicht, die Vorschrift des § 70 Abs. 2 GVG verbiete\nden Widerruf der Beiordnung auch im Falle des Einverständnisses\ndes Hilfsrichters, steht entgegen, daß, wie Art. 97 Abs. 2 GG\nund § 8 Abs. 1 GVG ergeben, sogar hauptäntlichk und planmäßig\nendgültig angestellte Richter mit ihrem Willen jederzeit an\nein anderes Gericht versetzt werden können. Ist aber deren Versetzung mit ihrem Willen gesetzlich zulässig, so kann für den\n‘Widerruf der Beiordnung eines Hilfsrichters nichts anderes\n\nPo\n\ngelten. Daß in § 70 Abs. 2 GVG, anders als in Art. 97 Abs. 2\n\nGG, ein Hinweis auf den Willen des Hilfsrichiers fehlt, beruht\nersichtlich darauf, daß der Gesetzgeber des Gerichtaverfassungsgesetzces die Möglichkeit der Abberufung‘ ‘der Hilfsrichter 3\"\nim Falle des Einverständnisses für selbstverständlich gehalten\nund daß er deshalb eine ausdrückliche Regelung für diesen Fail\nals nickt notwendig angesehen hat.\n\n2) Die Weinprobe vom 14. Juni 1958 war entgegen der Meinung\nder Revision kein Teil der Hauptverhandlung, sondern - trotz\nder Anwesenheit der Berufsrichter - ein nichtrichterlicher Augenschein. Er sollte den Sachverständigen Gelegenheit geben,\nUnterlagen für ihr Gutachten zu gewinnen. Daß solche Unterlagen durch Untersuchungen und Beobachtungen des Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung selbständig ermittelt\nwerden können, steht außer Frage unä wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nur darin, daß die Berufsrichter bei der Weinprobe zugegen waren, um deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten, wie die im Revisionsrechtszuge herbeigeführte dienstliche Äußerung des stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkanmer und damaligen Berichterstatters ergibt. Dies war den Mitgliedern des Gerichts nicht verwehrt und ändert nichts daran,\ndaß sich der Vorgang außerhalb der Hauptverhandlung abgespielt hat. Gegenstand der ‚Hauptverhandlung waren nur die\nErgebnisse der Weinprobe, nämlich die Gutachten der Sachverständigen, die ausweislich der Sitzungsniederschrift in gesetzmäßiger Form erstattet worden sind, und die das Gericht\n- entgegen der Behauptung der Revision - auch im Urteil verwertct het.\n\n*” 3) Zutreffend ist das Vorbringen der Revision, daß der\nVorsitzende die Sitzungsniederschriften vom 2., 3. und 6. Juni\n1958 nachtrüglich - jedoch vor Eingang der Revisionsbegründung -\nergänzt und insbesondere die Verlesung bestimmter Urkunden ver-\n\nmerkt hat, die im Urteil verwertet worden sind, unddaß insoweit mangels Zustimmung des vor der Ergänzung verstorbenen P\ntokollführers keine wirksame Berichtigung der Niederschniftey\nvorliegt. Dice Zusätze entziehen aber dem Protokoll im Rahmen der Ergänzung die - verneinende - Beweiskraft (BGHSt 4, :\nff). Hinsichtlich jener Vorgänge, die zunächst nicht beurkuni\nworden waren, ist der Inhalt des Protokolls durch die Unterschrift des Vorsitzenden nicht mehr gedeckt. In diesem Umfange tritt daher anstelle der hier unmöglichen Berichtigung\ndie Köglichkeit der freien Beweiswürdigung (BGEHSt 4, 364, 368\nDen steht die Entscheidung des 5. trafsenats vom 2. Juli 195\n(BEHSt 10, 342) nicht entgegen. Die dort gezogenen \"engen\nGrenzen\" sind nicht überschritten. Die Ergänzungen des Vorsitzenden ergeben in Verbindung mit der dienstlichen Erklärung des stellvertretenden Vorsitzenden und damaligen\nBerichterstatters zweifelstrei, daß alle Urkunden verlesen\nworden sind, auf die. das Urteil Bezug nimnt.\n\n4) Die Mehrzahl der sonstigen als Verfahrensrügen gegen\ndie Feststellungen dee. Urteils erhobenen Revisionsangriffe is\nteils offensichtlich unbegründet, teils unzulässig. Unzulässi\nsind insbesondere die Beanstandungen der Beweiswürdigung\neinschließlich der Rüge, das Landgericht habe \"Naktenwidrige\"\nFeststellungen getroffen oder benutzte Beweismittel nicht\nerschöpft (BGHSt 4, 125 f). Außerdem verkennt die Revision,\ndaß der Tatrichter nicht verpflichtet ist, alle \"Beweistatsachen\" ausdrücklich darzulegen (BGH NIW 1951, 325).\n\n‚&® Im übrigen wird auf die von der Revision behaupteten\nWidersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze oder vermeintliche Fehler dieser Art, soweit sie einer #rörterung bedürfen\nim Rahmen der Sachrüge eingegangen. Entsprechendes eilt für d\nAusführungen, lie in Wahrheit Sachrügen sind oder mit Sachrüg\nzusammenfailen.\n\n6.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1) Der gegen das Urteil in seiner Gesamtheit gerichtete\nVorwurf, es sei nicht erschöpfend, weil es statt Feststellungen\nnur Beispiele bringe und infolgedessen nicht erkennen lasse,\nin welchen Umfange Feststellungen getroffen seien, geht fehl.\nZwar ist es richtig, daß sich die Strafkammer bei der Darstellung des Sachverhalts weitgehend auf Beispiele beschränkt\nund nur für den Jakrgang 1955 Gesamtzahlen angeführt hat.\nDiese Beschränkung war indessen vornehmlich durch die Vernichtung der Geschäftspapiere seitens des Angeklagten veranlaßt, lag also in der Natur der Ssche und ist nicht zu beanstanden, weil die Strafkammer auch der rechtlichen würdigung\nund der Strafzumessung entgegen der Ansicht der Revision erkennbar nur diese Beisviele und die für den Jahrgang 1953\nermittelten Gesamtzallen zugrunde gelegt hat.\n\n2) Soweit sich die Revision gegen die Darlegungen des\nUrteils zur Glaubwürdigkeit des Zeugen a] wendet, ist ihr\nzuzugeben, daß die Brörterung einiger der von der Strafkammer\nfür die Bejahung der Glaubwürdigkeit angeführten Gesichtspunkte\nzu gewissen Bedenken Anlaß geben kann. So beanstandet die Revision nicht zu Unrecht, daß die Wiedergabe der Aufstellung\n(Bl. 28 und 29 UA) insofern unvollständig ist, als sie. bei\nder Mehrzahl der insgesaut 11 Lieferungen sowohl die Angabe des\nGesamtbetrages der einzelnen Lieferung wie auch die Angabe:ir\n\ndes Tages vermissen läßt, an.dem die Hauptzahlungen jeweils geleistet wurden. Deshalb kann dem Urteil auch nicht mit. hinreichender Sichcrheit entnommen werden, ob die aus der Art der\nAbfassung des Schreibens des Angeklagten an PB von 18. April\n1952 hergeleitete Folgerung, es habe sich um ein Ultimatun:\n\"entweder die Abrechnung in der gewünschten Form oder keine\nzahlung\" gchandelt, auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht,\n\n“3\n\nIndessen kommt es auf diese für den Nachweis der wirtschaft.\nlichen Abhängigkeit des Zeugen PP von Angeklagten angeführten\nGesichtspunkte nicht entscheidend an. Daß eine solche Abhängigkeit, wie sie die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, bestand,\ngeht aus einer Reihe anderer im Urteil wiedergegebener Umstände\nhervor und wird trotz des Bestreitens sogar von der Revision\nselbst bestätigt, indem diese vorträgt, aus dem Geschäftsvermittlerbuck 1954 des Zeugen PB ergebe sich, daß er im Jahre 1954\ninsgesent ca. 400 Fuder Wein vermittelt und davon \"nicht einmal\"\n60 an den Angeklagten geliefert habe. Somit machten nach den\n&ägenen Angaben der Revision in jenem Jahre die Lieferungen an\nden Angeklagten rund 1/7 der Gesamtvermittlung des Zeugen Pe\naus, eine Menge, die im Gegensatz zu der Meinung der Revision\ndie Auffassung der Strafkammer, PD sei von dem Angeklagten\nwirtschaftlich abhängig gewesen, nur unterstreicht.\n\nDiese von dem Landgericht gewonnene Überzeugung wird\nauch durch gewisse im Urteil enthaltene Widersprüche nicht beeinträchtigt, die sich auf zwei Lieferungen des Zeugen PB >eziehen und die im folgenden Abschnitt unter 3) b) und c) behandelt\nwerden. Vielmehr lassen die Ausführungen der Strafkamner, ‚insgesamt gesehen, ‚die Bejahung. der wirtschaftlichen Abhängigkeit\ndes Zeugen Peg nicht ala. rechtlich angreifbar erscheinen.\n\nIm übrigen hat das landgericht seine Entscheidung über\ndie Glaubwürdigkeit des. Zeugen nicht allein auf dae Vorliegen\nder von ihm‘ Wekundeten wirtschaftlichen Abhängigkeit gestützt.\nSie hat ihn auch - und insoweit hat die Revision die Feststellungen des Urteils nicht angegriffen, - deshalb als glaubwürdig angesehen, weil er seine Erklärungen in der Hauptverhandlung in absolut sachlicher, ruhiger und klarer Weise ohne irgendwelche Haß- odcr Rachsuchtsgefühle abgegeben hat,und weil er\nwegen seines Verhaltens bereits rechtskräftig abgeurteilt.worden war, däher durch eine Belastung des Angeklagten für sein\neigenes Strafverfahren keine Vorteile mehr hat erwarten können.\n\n+\n\n3) a) Was einzelne Unrichtigkeiten anbelangt, so wird das\n\"weitere Beispiel Gr\" (B1. 6 UA) von der Revision zu\n‘Unrecht beanstandet. Es handelt sich um Lieferungen vom\n28. und 29. April 1954. Die sich hierauf beziehende Eintragung\nin Kellerbuch B 1 vom 30. April 1954 weist 4 800 Liter aus\n(Bl. 85 UA): Die in der Revisionsschrift angeführte Teilmenge\nvon 4 840 Litern steckt in der Eintragung vom 21. April 1954\n\n(ebenfalls Bl. 85 UA)!betrifft eine Lieferung von diesem Tage (vgl.\n\nBl. 86 UA) und hat mit dem gemeinten \"Beispiel Greg\" nichts\nzu tun.\n\nb) Dagegen stellen die Ausführungen Ges Landgerichts\nauf Bl. 46 bis 48 UA äie auf Bl. 14 UA getroffene Feststellung\n'in Frage, der Zeuge PB habe \"üem nachhaltigen und längeren\nDruck des Angeklagten! nachgegeben und \"das gewünschte Schreiben\" - eine unrichtige Kaufbestätigung - übersandt. Mit diesem\n' Schreiben ist nämlich, wie Bl. 49 UA ergibt, die auf Bl. 46\nbis 48 UA gewürdigte Rechnung vom 30. Dezember 1952 gemeint.\n_ In dieser Rechnung sinü Gietängaben über Jahrgang und Art\ndes Weins\" mit einer anderen Schreibmaschine und mit einem\nanderen Farbband eingefügt worden (Bl. 47 UA)e Sie ent-\n“ sprechen, wobei \"keine Radierungen zu erkennen sind\"\n(Bl. 48 UA), den Eintragungen im Kellerbuch (Bl. :46 UA)s\nStammen die Einfügungen von’ Angeklagten, was die Strafkamner\noffen läßt, dann hat der Zeuge E ] nicht \"das gewünschte\nSchreiben\", sondern nur eine Kaufbestätigung ohne Angaben\nüber Jahrgang und Art gefertigt, wie die Revision vorträgt;\nhat aber POEED zuf Veranlassung des Angeklagten die Rechnung\nspäter ergänzt, dann ist es nicht in der ursprünglich gewünschten Form, sondern mit der Abänderung geschehen, die\nder Angeklagte bei der Eintragung ins. Kellerbuch übernommen\nhat (vgl. dazu auch Bl. 50 UA). Die verbleibende Unklarheit\nsefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. An der\nSchlußfolgerung, daß die Rechnung vom 30. Dezember 1952 hinsichtlich der Her kunftsangaben und der teilweisen Bezeichnung\nals Snätlese sowie die entsprechenden Eintragungen im Keller --\n\nbuch falsch waren (Bl. 5 UA), ändert sich ebensowenig wie\nan der Feststellung, daß der Angeklagte versucht hat, das\nGericht durch Vorlage der falschen Rechnung zu täuschen.\n\nDarüber hinaus hat der Angeklagte nach der schon auf\nBla 8 UA getroffenen Feststellung von derselben Lieferung\n392 Liter No Lo und 1003 Liter om\nRO. Heide verbessert, unter der Bezeichnung \"WB _\nNo im Kellerbuch als \"ungezuckert!\" eintragen lassen.\n\nce) In den Urteilsgründen wird mehrfach erwähnt, der Zeuge\nPB hab> sich auch einem anderen \\Wunsche des Angcklagten\ngebeugt, der mit Schreiben vom 18. April 1952 für eine weitere\nLieferung, darunter zwei Puder Ko To; die\nfalsche Jahrgangsangabe 1950 gefordert hatte (Bl. 13, 15,\n33 unä 34 UA). Diese Feststellung ist nicht ohne weiteres\nmit der Bemerkung auf Bl. 43 UA vereinbar, der Angeklagte sei\nsich bewußt gewesen, daß die Kaufbestätigung vom 16. April 1952\nzumindest insoweit unrichtig sei, als es sich bei den beiden\nPositionen :\"985 Liter und 992 Liter Keg Po \"\nnicht um 1951er, sondern um 1950er Weine gehandelt habe,\nZwar könnte ein Schreibfehler vorliegen. Sollte das aber\nnicht der Fall sein, so gefährdet auch diese Unklarheit\nden Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht wertet den\nFoll nämlich nicht als Beispiel für unzutreffende Jahrgangsbezeichnungen (vgl. Bl. 7 und 56 UA), sondern macht dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe über diesen Einkauf\n\"sine bewußt doppeldeutige Eintragung im Kellerbuch vorgenommen\" (Bl. 13 UA), Deran ändert sich ebensowenig wie an dem\nfür die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten\nherangezogenen Umstand, daß er eine falsche Jahrgangsangabe\ngefordert hat.\n\n-\n\n- 10 -.\n\nd; Der Revision ist zuzugeben, daß nach der gesetzlichen\nBegriffsbestimmung in Art. 5 Abs. 6 und 7 der AVO zum Weing\neine Auslese zugleich eine Spätlese sein kann. Insofern mag\ndie Bemerkung auf Bl. 81 UA, für sich gesehen, mißverständlich sein. Erkennbar hat das Landgericht aber, wie vorher\nschon auf Bl. 78 UA und später auf Bl. 126 UA, nur zum\nAusdruck gebracht, daß eine Spätlese nachträglich nicht\nzur Auslese gemacht werden kann oder umgekehrt eine Auslese\nnicht zur 3pätlese. Denn unnittelbar vorher wird festgestellt,\n‘der Angeklagte habe den gleichen Wein zunächst als Auslese\nund nachträglich als Spätlese \"ezeichnen lassen. Im folgenden\nAbsatz wird dann aus der Tatsache, daß der Angeklagte die\nganze Rheingauernte 1953 bei der ersten Eintragung weder als\nAuslese nock als Spätlese ausgewiesen hat, der Schluß gezogen, daß in irklichkeit weder Spät- noch Auslesan darunter\nwaren, Diese entscheidende Schlußfolgerung ist von der angegriffenen Bemerkung unabhängig und daher nicht zu beanstanden,\n\n°) Zutreffend rügt auch die Revision; daß die auf Bl, 12 UA\ngenannten Endzahlen nicht mit den auf Bl. 86 Uhründjewierzu\nergänzen ist, auf Bl. 90 .und 92 UA. ermittelten Werten itbereinstimmen, Nach Bl. 12 YA. sind 135 346 Liter als zugekaufte\nSpätlesnim Xellerbuch eingetragen worden, bei denen die\nBezeichnung für höchstens: 68 792 Liter‘; zutreffend gewesen\n' iet; nach Bl. 86, So, 9lÄund 92 UA handelt es sich um 138 646\nund 66 092 Liter. Diese Unterschiede fallen aber nicht entscheidend ins Gewicht. Wie nämlich die Darlegungen auf Bl. 12\nund 92 Ui deutlich erkennen lassen, ist das Lendgericht bei\nder Schedensermittlung davon ausgegangen, daß der Angeklagte\ninsgesart 143 367 Liter als 1953er Spätlese verkauft und,\nwie auf Bl. 92 UA hinzugefügt wird, weitere 41 931 Liter zum\nVerkauf vorrätig gehalten hat. Diese Peststellungen beruhen\n\nauf den Rechnungen, die der sachverständige Zeuge Rein\n\n- 11 -\n\nüberprüft hat, und auf dem Ergebnis der Bestandsaufnahme anläßlich der Yeinkontrolle im Herbst 1955 (vgl. Bl. 92 UA;. Der\nGesamtmenge von 185 298 Literästehen nach Bl. 12 UA 68 792\nLiter echter $Spätlesen gegenüber, zu denen noch 2 400 Liter\nals Pachtertrag und 2 000 Liter - auf Bl. 12 UA nicht erwähnter -_\neigener Moselernte kommen (vgl. Bl. 91 und 92 UA). Somit ergeben\nsich ala Verkauf und Bestand an zu Unrecht bezeichneten Spätlesen 112 106 Liter, während es nach Bl. 92 UA 114 806 Liter\ngewesen sein sollen. Die Differenz ist verhältnismäßig so\ngering, daß ihr für die Beurteilung keine Bedeutung zugekom-\n\nmen sein kann.\n\nf} Entsprechendes gilt für Widersprüche, die nicht besonders’ gerügt worden sind. So heißt es auf Bl. 12 UA, die\nBezeichnung \"Rheingauer Originalwein\" sei bei 9 500 Litern\n‚ungerechtfertigt gewesen, während es sich nach Bl. 95 UA\num 8 489 Liter handeln soll. Ferner werden auf Bl. 11 und\n85 UA von 59 355 Litern nur 1 200 Liter eigener Rheingauernte\nals Auslesen mit gerechtfertigter Bezeichnung berücksichtigt,\nwährend er nach Bl. 80 una ‚de UA 1 400 Liter sind.\n\nNach Bl. 11 UA stamnten' ‚aur zwei der ärei von Dr. Nam»\nnoch bezogenen 1952er Weine, aus dem Faß Nr. 1300: e) zu 4,-= DM\nund f) zu 4,25 DM; nach 31. 25 UA üagegen alle drei. Da\nindessen auf Bl. 11 \"e) bis zZ)\" steht, sind wohl auch dort die:\nzute) bis g)\" aufgeführten Weine gemeint; denn auf Bl. 123 UA\nist von e) einerseits sowie von £) und g) andererseits die\nRede. Selbst wenn sich aber die Feststellung nur auf zwei\nder drei Weine beziehen sollte, so besagt sie jedenfalls im\nErgebnis, daß hier derselbe Wein unter verschiedenen Bezeichnungen zu zwei verschiedenen Preisen verkauft worden ist.\n\nOb es nun zwei oder drei verschiedene Bezeichnungen waren,\nspielt keine entscheidende Rolle.\n\nAuf Bl. 14 UA wird im vorletzten Absatz das \"erste Beispiel‘\nunter *'III, A\" (Bl. 4 UA) in Bezug genommen, bei dem der Angeklagte für 20 Fuder mit Schreiben vom 23. Januar 1955 eine unrichtige Bestätigung gefordert habe. Dort geht es aber um\neine Licferung von 14 Fudern unter dem 15. Juni 1955 (vgl.\nauch Bl. 48 UA). Die Lieferung, auf die sich das Schreiben\nvom 23. Januar 1955 tatsächlich bezieht, wird erst auf Bl. 37\nund 38 UA erörtert.\n\nAuf Bl. 86 UA wird zu a) die Lieferung des Zeugen Gr»\nvom 21. April 1954 aufgegliedert, die nach Bl. 85 UA\n6 242 Liter betragen haben soll. Zählt man die Einzelposten\nzusannen, ergeben sich aber, je nachdem, ob man die \"weitere\nangebliche Spätlese von 600 Litern\" hinzurechnet oder mit der\nMenge gleichsetzt, die zum Verschnitt benutzt worden ist,\n6 642 oder 6 042 Liter. :Da jeäoch die Schadensermittlung, wie\nbereits hervorgehoben (vel. unter II, 3, e) ), nicht von diesen\nFeststellungen ausgeht, komnt es bei den gelieferten Mengen\nletztlich nur auf die Spätiesen an. Die darüber getroffenen\nFeststellungen sind widerspruchsfrei und aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision, bei zwei\nVerschnitten könne \"die Möglichkeit eines ‚Zukaufs aus anderer\nQuelle nicht ausgeschlossen werden\", verkennen, daß eben\ndies durch die Aufstellung‘ aller nachweislich zugekauften\nSpätlesen geschehen ist.\n\nSchließlich finden sieh auch bei der Angabe von Belegstellen verschiedentlich Widersprüche. So wird auf Bl. 49 UA\nfür \"das zweite Beispiel zu III, A\" (Bl. 5 UA) das Kellerbuch\nB3 S. 43 (Eintragung von 30. Dezember 1952) angeführt, auf\nBl. 60. UA für die gleiche Eintragung S. 42 R. Auf Bl. 51\nwerden das Kellerbuch B 1 S. 19 R (Eintragung vom 30. April\n1954) und die Ausführungen unter X, L a) in Bezug genommen,\nzu X, La) (Bl. 85 UA) für äie gleiche. Eintragung, Aber“\n\nS. 20. Auf Bl. 80 UA wird im ersten Absatz das Kellerbuch\n\nB2s,2nRals Belegstelle für die intra; un: der 1953er Rhein.\n\ngeuernte jjenennt, Ir 3. Abuotz und auf S. 92 TA dagegen 3. 3,\nDe immer dio Fückseiten ciser geroden mit ciner unseraden “lat+.!\n\nRuaier 2b cchveln oder umkeart, lie;t die Annahme nahe, des\n\nie Kellerbuchblätter beiderseitig ‚muneriert sind. Unabhängig\ncaüvon gellikräcn äle Kin ise zuf unrichtige Belogstellen, die\nüber ven Inhalt der indan onen „etroiTtTonen - auch von der m\nRevision nicht keanstunceten - Teststellunger nicht,\n\n&) In übrigen gsird alle erörterte:, Jnstimnigkeiten\n\nLetztlich gerinzfTüig und ersichtlich nicht auf die ver- J\nspütcthe Abnotzur: Cor schriftlichen Ürt eilsg;ründe, sondern i\nsuf die Fülle des Stoff's und die unstindiiche Bea irbeitung\n\nSit zehlreicher Wiederholungen und Ve:weisungen zurückzuführen,\n\n&} Lie Annehme des vendserichts, der Angel la aste sei A\n; 4\n\nen,\n\nfür das Verbulvon seiner Ange esteliten verantwortl ck, auch\n\nvern er in Einzelfall. ie eiwa bei der Sendung „FUMLRE,\n\nnichts davon gewußt haben < sollte, unterliegt entzgezen der\nAnsicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken, Die Straf\n\nKanne erstellt fes t, aaöatie Gerartige Handlungen dem vom\nAngeklas sion Truebener Beispiel und seinen grundsätzlichen\nAnveiisungen, elso”- Ssinen illen n, entsprachen (Bl. 72, 735\n\n76 UA)s Dubei scht sie inet Sıy.Gavon aus, daß es jedem Angestell- J\nson überlassen zevesen sch, willkirlic' die richtigen Bezeichnungen der eine in falsche umauändern und Talsche\nBezeichnungen no chrmuis- abzuwandeln, wie die Revision ncint.\nVielmehr zei:en die irört werungen auf Bl. 71 und 72 UA, daß\ndie \"generellen Ent: cheidurg en! beit: Angeklagten iagen,\n\neor Unnoränete\", in weicher Weise seine Angestellten \"die\nuine Falsch bezeichnen sollten und welche anderen Yeine\nsie stavs der bestellte: an die \\unden absenden soilten und\nvcleher ein unter versciieäienen jicnen und zu verschiedenen\n\n{reis veriiwlt verden soilte\"n, is wirä ferner Garselegt, daß\nAnzelilafie erwartete, seine ärzesteliten würden im Einzel-\n,\n\nfall, wenn ausnahmsweise keine bestimrte Anweisung vorlag»,\n\nin seinem Sinne verfahren. Diese Überlegungen sind keineswegs\ntabsolut unsinnig\", sondern denkgesetzlich möglich und aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, Für dic Strafbarkeit\n\ndes Angeklagten genügt die allgemeine Kenntnis von den Vorgängen in seinen Betriebe, die, wie bereits hervorgehoben,\nseinem Willen entsprachen. (30 für den Fall der Sachhehlerei\nschon RGSt 59, 204 £ und wesentlich weitergehenä zu 8 18\nUnedMG BGHSt 7, 273 £ im Anschluß an BGHSt 5, 47, 49 £).\n\nDie Erwägungen des Landgerichts auf Bl. 75 UA, die den-Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung . vor dem\nSenat als nicht ganz unbedenklich bezeichnet hatte |\nden Bestand des Urteils ohne Einfluß. Die S trafkammer erörtert dort die Möglichkeit, daß sin Angestellter aus Rachsucht\nböswillig \"äleselber Weinnummern\" - nur zwei für sieben verschiedene Weinsorten -\"auf die Rechnung\" geschrieben habe.\nDies wäre sicherlich nicht im Sinne des Angeklagten gewesen.\nDemgegenüber hat das Landgericht, wenn auch in anderem Zusammenhange;,. festgestellt; daß die Weinnumern auf den\n\nOriginalen der Rechnungen. welche die Käufer erhielten, nicht e\n\nangebracht worden sind (Bl. 132 UA): Sonach würden auch die\nOriginalrschnungen, die Dr. Vu» bekommen hat, keine Wein-\n. nummern enthalten haben. Indessen sind die Darlegungen auf\nBl. 75 UA nur verständlich, wenn sich 'auf den Drs ED .\nzugegangenen Rechnungen. Weinnummern befunden haben. ‚Dieser\nWiderspruch ist jedoch nur ‚scheinbar; es darf nämlich nicht\nübersehen werden, daß es sich bei den Erörterungen auf Bi. 75\nUA um eine — entbehrliche. - Hilfserwägüng handelt, für die,\nwie es einleitend heißt, tmicht der. geringste Anhaltspunkt\nvorliegt\". Die Strafkammer kommt auch, unabhängig von dieser\nHilfserwägung, zu dem Ergebnis, daß das Yerhalten des Angestellten \"dem Beispiel und den Anweisungen des Angeklagten\"\nentsprochen hat.\n\n4\nf\n\n5) Bei ihrem Einwand, aus dem Angebot desselben Weines\nzu verschiedenen Preisen könne dem Angeklagten kein Vorwurf\ngemacht werden, weil der Käuferkreis sich aus \"verschiedenen\nKategorien\" zusammensetze, übersieht die Revision, daß der\nAngeklagte nach den Feutstellungen auf Bl. 66 und 122 UA\n(vgl. außerdem Bl. 9 f UA) ein- und denselben Wein in einund derselben Preisliste unter verschiedenen Bezeichnungen\nzu verschiedenen Preisen angeboten hat. Das Angebot in einund derselben Freisliste richtet sich notwendigerweise nicht\nbloß an \"die gleiche Käuferkategorie\", sondern sogar an einund denselben Käufer.\n\nx\n\n6) Die Verurteilung wegen Betruges läßt im Ergebnis\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nNach den bindenden Feststellungen der Strafkammer, die,\nwie erwähnt, oränungsgemäß getroffen worden sind, und die\ndurch die vorhandenen Unstimmigkeiten in ihrem wesentlichen\n. Kern nicht berührt werden, hat der Angeklagte seine Kunden\nin erheblichen Umfange, über Herkunft, Jahrgang und Art der angebotenen Weine getäuscht. Der durch die Täuschung entstandene\nIrrtum ist auch, wie die Strafkamner an Beispielen erläutert hat,\nursächlich für zahlreiche Kaufabschlüsse und damit für Vermögensverfügungen geuesen, die zu einem Vernögensscheden geführt ha- |\nben,\n\nyas die Revision dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.\nDie Strafkamner hat sich keineswegs nit Feststellungen über\nunrichtige Bezeichnungen in ‚den Kellerbüchern begnügt, sondern -\nhat die unter unrichtiger Bezeichnung verkauften Weinmengen für\ndas Jahr 1953 iu einzelnen beziffert. Sie ha; hervorgehoben, daß\n_ auch bei Käufen \"auf Probe\"-die Täuschung nicht’ beseitigt worden,\ndie falsche Bezeichnung vielmchr mitursächlich für den Kaufabschluß geblieben ist (vgl. dazu BGY in Sammlung lebensmittel-\n\n”\n\nFH\n\nnt -\n\nrechtlicher Entscheidungen - \"SLebMRE - 1, 24 £ und zur\nBedeutungslosigkeit der \"mustergerechten\" Lieferung bei\nmäuschung über die Herkunft BEHSt 8, 46, 49).\n\nIn Übereinstimmung mit der Revision ist die Strafkammer\nder Ansicht, daß die Käufer keinen Schaden erlitten haben,\nsoweit es sich nur um falsche Bezeichnungen der\"Gemarkungen\nund Weinbergslagen handelte\". Ob dieser Ansicht uneingeschränkt beizupflichten ist, kann dahingestellt bleiben,\nweil der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.\n\nMit Recht hat das Landgericht jedenfalls bei der Lieferung von Naturweinen unter der unrichtigen Bezeichnung als\nspätlese oder Auslese unä von Auslesen als Beerenauslese oder\nTrockenbeerenauslese den Eintritt eines Yermögensschadens beim\nKäufer bejaht. Die Revision irrt, wenn: sie meint, ein solcher\nSchaden läoge hier nicht vor, weil, wie in Urteil festgestellt;\nsämtliche von Angeklagten verkauften Geine trotz der falschen\nBezeichnung im Preise angemessen und weil somit Leistung und\nGegenleistung gleichwertig gewesen seien. Darauf, 6b sich im\nEinzelfalle der von dem Angeklagten geforderte Preis noch\ninnerhalb der Grenze des Angenessenen bewegte, kommt es nicht\n\nans\n\nWie der Senat in Batist 12, 347, 352 zum Verkauf unverfälseh-\n\nter Auslandsbutter als Deutsche Narkenbutter ausgeführt hat,\n\nist für die Frage, ob die Abnehmer einer unter unzutreffender\nBezeichnung angebotenen Ware einen Schaden erleiden, nicht die\nGüte der Ware als solche, sondern deren Warktwert entscheidend.\nSpätlesen und vor allem Auslesen werden aber im allgemeinen\n\nzu einem im Vergleich zu anderen Weinen höheren Preise angeboten. Sie werden deshalb auch - das hat die Strafkammer des\nnäheren dargelegt, - im weinbandel entsprechend höher bewertet\nund haben’ daher einen höheren Marktwert als sonstige Weine.\n\nae\n\na au.\n\nGerade diese Höherbewertung hat ja den Angeklagten veranlaßt,\nNaturweine als Spätlesen und Auslesen als Beeren- oder Trockenbeerenauslesen zu bezeichnen. Den Abnehmern solcher Weine wurden somit im Marktwert geringere Weine geliefert, als ihnen\nangeboten wurden. Darin liegt der ihnen erwachsene, durch die\nTäuschungshandlungen des Angeklagten ausgelöste Vermögens-\n\nschaden:\n\nZutreffenä hat die Strafkammer auch einen Schaden der\nvornehmlich betroffenen “iederverkäufer in der Gefahr der\nBeschlagnahme mit der Möglichkeit späterer Einziehung gesehen.\nDas Eigentum, das die Wiederverkäufer an dem fein erlangten,\nwar von vornherein mit dieser Gefahr belastet. Die Vermögenslage der Wiederverkäufer war mithin schlechter, als wenn der\nAngeklagte ihnen der Beschlagnahme nicht unterliegende Weine\ngeliefert hätte. Dieser Schaden war alisoe entgegen der Meinung\nder Revision eine unmittelbare Folge der Täuschungen des\nAngeklagten und der auf ihnen beruhenden Vermögensverfügungen\n(so auch BGH in SIChNRE 1, 24, 25).\n\nDas gleiche gilt für die ‚Gefahr, die darin bestand, daß\nKunden der Wiederverkäufer Beanstandungen erhoben. Auch insoweit trat mit dem Eigentumserwerb an dem Wein eine Verschlechterung des Gesamtvermögens der Wiederverkäufer dadurch ein,\ndaß sie einen Wein erhielten, bei dessen VWeiterveräußerung\nmit Beanstandungen seitens (der Abnehmer zu rechnen war, also\nmit Schwierigkeiten, die das Vermögen beeinträchtigten, und\ndie nicht hätten erwachsen können, wenn die von dem 'Angeklagten gelieferten Weine dem Angebot als Spätlesen oder Auslesen\nentsprochen hätten, u\n\nDieser Rechtsauffassung steht die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1954 - 1 StR 256/54 - (SLebMRE 1,\n101 f) geäußerte; Ansicht nicht entgegen. Dort ist zwar die\n\nMeinung des Tatrichters als irrig bezeichnet worden, daß die\ns\n\n| 171). Mit Recht ist die. Strafkammer davon ausgegangen, daß\n\n- 18 -\n\nRechtslage der Wiederverkäufer äurch mögliche Beanstandungen\nder “eine seitens der Abnehmer gefährdet werde. Indessen beruht dies darauf, daß in dem j6ner Entscheidung zugrunde liegenden Falle der Vermögensschaden tschon\"durch den Erhalt\n\"geringerer Weine zu erhöhten Preisen! eingetreten war. Hier\ngeht es aber nicht um Lieferungen von Wein zu \"erhöhten Preisen\", sondern um \\ein mit niedrizerem Marktwert.\n\nAuch im übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten\nvregen Betruges keinen Bedenken. Sntgegen der Behauptung der\nRevision hat äie Strafkammer die Rechtswidrigkeit des erstrebten und erlangten Vermögensvorteils geprüft und ohne Rechtsversto8 bejaht (Bl. 127 UA}. Ebenso hat sie die betrügerische\nAbeicht des Angeklagten rechtsirrtumsfrei aus seinem Gesamtverhalten hergelsitet. |\n\n75 Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die\nVerurteilung des Angeklagten aus § 4 WG. Der Anschein\neines Angebots, besonders günstig zu sein, kann in irgendeinem Vorteil, sei es in einem wirklichen oder nur vermeintlichen, liegen. Er ist nicht notwendig mit der Preisbemessung verbunden, kann vielmehr auch im ‚Hinweis auf die Herkunft einer\nWare enthalten sein (BERSt 4, 44 2 im Anschluß an RGZ 66,\n\nes gegen die Lauterkeit geschäftlichen Wettbewerbs ver-.\nstößt, fremde Erzeugnisse. als. eigene zu verkaufen. Denn jeder\nKäufer glaubt, beim Erwerb von ’Eigenerzeugnissen des Verkäufers einen gewissen Vorteil zu haben, sei es hinsichtlich\ndes Freises, worauf die St trafkammer abgestellt hat, sei es,\nwie zu ergänzen ist, hinsichtlich der Güte, Auf jeden Fall\nerreichte der Angeklag‘ .e durch die falsche Bezeichnung als\n\n\" Öriginalabfüllung\" eine ungerechtfertigte Bevorzugung seiner\nAngebote. Das gilt in gleichen, wenn nicht noch stärkeren\n\n19 -\n\nUmfang für den Hinweis auf den erschlichenen Siegerpreis\n\nund für die falschen Angaben über Wachstum, Jahrgang und\n\nArt der Weine in den Preislisten. Jedermann wird geneigt\nsein, bei glcichem Preis eine von einem erfolgreichen Weinbauern angebotene Spätlese oder gar Auslese einen einfachen\nNaturwein vorzuziehen. Gerade diese vorsätzlichen Falschbezeichnungen in Verbindung mit der vom Angeklagten als \"Bag\nauf HE vetonten Bicderkeit, wobei er den Weinkauf nicht nur als Vertrauenssache bezeichnete, sondern\nüberdies in aufäringlicher Forn um Vertrauen bat und sogar\nnoch hinzufügte, er werde es rechtfertigen,erfüllen den äußerer\nund inneren Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs in hohem\n\nMaße.\n\n8)Daß der Angerlagte gegen das Verbot des § 4 Nr. 3\n\n“ LebMG verstoßen hat, steht außer Frage. Die hierauf beruhende\nVerurteilung aus § 11 Abs. 1 LebMG wird von der Revision\nauch nicht dem Grunde, sondern rur dem Umfang nach angegriffen. Die Rüge geht fehl. Denn die Feststellungen der\nStrafkammer sind, wie schon erörtert, in ihrem wesentlichen\nKern nicht zu beanstanden.\n\n| Die Strafkamner hat dabei auch § 31 Weing beachtet. Zwar\nsind durch dieselbe fortgesetzte Handlung neben § 265 StGB,\n§ 4 UWG und §§ 4 Nr. 3, ll Abs. 1 LebM& noch §§ 5 Abs. 1, 2\nund 5, 6 Abs. 1 Wein, Art, 19 AVO zum WoinG verletzt worden,\nwie. das Landgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat,\nDie zugehörige Strafvorschrift des § 26 Abs. 1 ‘Nr. 3 Weing\ntritt aber rach 8 31 WeinG. gegenüber den anderen Bestimmun--\ngen mit höherer Strafdrohung zurück.\n\n9) Die Behauptung der Revision, das Landgericht sei\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte überhaupt kein\n\n- 20 --\n\n\"Zuckerungsbuch\" geführt habe, trifft nicht zu. Festgestellt\nist vielmehr, daß der Angeklagte bis \"frühestens\" zum 1. April\n1953 kein solches Weinbuch nach Muster G geführt hat, obwohl\ner Zucker bezogen und für den Wein verwendet hatte (Bl. 12\n\nund 128 UA). Diese Feststellung ist für das Revisionsge-\n\nricht bindend und rechtfertigt zusammen mit der weiteren\nFeststellung, daß die Verwendung auch aus anderen Büchern\nnicht hervorgegangen sei, die Annahme eines Vergehens |\n\n- nicht einer Übertretung, wie die Revision meint - nach\n\n§§ 27 Nr. 1, 19 Abs. 2, 4 Weing, Art. 19 Abs. 5 g) AVO\n\nzum Wein.\n\nEbensowenig sind die Rechtsausführungen über die Verstöße\ngegen §§ 27 Nr. 3, 3 Abs, 4 WeinG, Art. 3 AVO zum \\einG -\nUnterlassen von Zuckerungsanzeigen - unä gegen §§ 26 Abs. 1\nNr. 4, 19 Abs. I Nr. 1, Art. 19 AVO zum WeinG - unrichtige\n»intragungen über die eigene Wweinernte und Zukäufe -\nzu beanstanden. | = .\n\nFehlsam ist dagegen, daß die Strafkamner das \"Nichtkenntlichmachen\" zahlreicher Yerschnitte als Zuwiderhandlung .\ngegen §§ 27 Nr. 1, 19 weint geviertet hat. Es handelt sich\n\ndabei nicht nur um ein einfaches Unterlassen von Buchungen;\n\nvielmehr wurde der Buchihhalt dureh diese bewußte Unterlassung unrichtig, so daß der Angeklagte nicht § 27 Nr. 1, sondern § 26 Abs. 1 Nr. 4 Weing. verwirklicht hat (RG in IRR 1941,\nNr.- 991). Der Fehler beschwert ihn jedoch nicht. Im- übrigen\nist diese Unrichtigkeit auch deshalb unerheblich, weil die\nStrafkammer alle vier Fälle nit Recht. als eine einheitliche\nTortgesetzte Handlung angesehen hat, die insgesaut unter\n\n5 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG fällt.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Strafbestimmungen des Yeingesetzes zurücktreten, wenn die gleiche\n\n- 21:\n\nTat nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist\n(vgl. II, 8). Infolgedessen ist für die vom Landgericht angenommene Tateinheit mit den erörterten Vergehen nach § 263\n\nStGB, § 4 UWG und §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG an sich kein\n\nRaum. Trotzdem bleibt die Revision im Ergebnis ohne Er(olg.\n\nIn Wahrheit liegt nämlich nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit vor. Wie der Senat schon wiederholt betont hat, sind Yeinverkäufe unter irreführender Bezeichnung einerseits und unrichtige Buchführung andererseits zwei rechtlich selbständige Handlungen. Dem steht nicht entgegen, daß die Vornahme der falschen\nEintragungen oder das Unterlassen von Eintragungen der Durchführung oder der Verschleierung von Weinverkäufen unter irreführender Bezeichnung gedient haben (vgl. 2.B. das unveröffentlichte Urteil von 12, Dezember 1958 - 2 StR 400/58 -, des\n\n„die Revision in anderem Zusammenhang erwähnt). Daß sich\n\neine Handlung auf eine andere auswirkt, macht beide noch nicht\nzu \"ein- und derselben\" im Sinne des §§ 73 StGB. Der Angeklagte\nhätte also wegen zwei selbständiger: Handlungen verurteilt\nwerden müssen. Deshalb ist er durch die Annahme der Tateinheit nicht beschwert. . 2 |\n\n20) Butgegen der An ht der Revision enthält das Urteil\nhinsichtlich der Vernichtung von Karteiblättern keine Widersprüche, Auf Bl, 21 UA at. keine. vollständige Aufzählung er-Zolgt. Es wird nur gesag bei“ ‚deri verbrannten Geschäftspapieren handele. es sich: \"insbesondere um richtige Rechnungen\nvon Dritten, 0; sowie um Rechnungsdurchschriften und Packzettel et zusätzlich wird auf Bl. 55 UA bemerkt, daß auch\nKarteikarten verbrannt wörden. seien. Abgesehen davon war die\nStrafkammer nicht gehindert, im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung noch weitere Feststellungen anzuführen.\n\nAuch der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist im\nErgebnis beizupflichten.\n\nDie Strafkammer meint, der Angeklagte sei, obwohl er\n\nab 1952 über seine Weinverkäufe keine ordnungsmäßigen — gebundenen - Bücher mehr geführt, sondern eine Kartei eingerichtet\nhabe, zumindest verpflichtet gewesen, die \"Geschäftspapiere\"\naufzubewahren, zu denen die Karteiblätter gerechnet werden\nmüßten. Zwar betreffe § 19 Abs. 5 WeinG seinem Wortlaut nach\nnur die auf \"eingetragene Geschäfte bezüglichen Geschäftspapiere\". Damit sei aber nicht gesagt, daß beim Fehlen von\nBüchern jegliche Aufbewahrungspflicht entfalle. Es bestehe\nvielmekr eine erhöhte Verpflichtung zur Aufbewahrung aller\nUnterlagen, aus denen ZU erseher sei, welche Mengen von Wein\nder zur Buchführung Verpflichtete ! an andere- abgegeben habe.\n\nOb diese Auslegung äes Gesetzes richtig ist, braucht nicht\nentschieden zu werden; äenn die Karteikarten können, entgegen\nder Ansicht des Lanägerichts, nicht mit \"Geschäftspapieren\"\ngleichgesetzt werden. sie sinä \"Buchersatz\", wie sie das Landgericht vorweg selbst yezeichnet hat. Zwar bestimnt Art. 19\nAbs. 1 AVO zum “einG, daß die Bücher gebunden und Blatt für\n\nBlatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Nummern versehen\n\nsein müssen. Nach Art. 19 Abs. 7 und 8 genügen aber ausnahusweise auch die Eintragungen in \"Bücher anderer Form\", Dementsprechend hat das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und\nKorsten des Landes Rheinland-Pfalz durch Erlaß vom 12. Oktober 1955 - \\r. 22.110 =. die weinkontrollbehörden angewiesen, be-\n\nstimmte Loseblatt-Durchschreibesystene mit gewissen Einschränkun- .\n\ngen als ordnungsgemäße Yeinbuchführung gelten zu lassen, um \"den\nbuchführungspflichtigen Betrieben die Aufzeichnung der für die\nweinkontroille erforderlichen Angaben durch die Anerkennung eines\nneuzeitlichen Buchführungssystens zu erleichtern und die Arbeit\nder Yeinkontrolleure zu vereinfachen\". (DwZ 1956, 12%; vgl. auch\n“DWZ 1955, 644 und YBl 1958, 289). Diese Anordnung trägt der\nallgemeinen Entwicklung Rechnung, äie bereits dazu geführt hat,\ndaß steuerrechtlich tgebundene*Bücher nur noch gefordert\n\n- 23 -\n\nwerden, \"soweit es — sonst bei Buchführungspflichtigen -\ngeschäftsüblich\" ist (§ 162 Abs. 4 “AbgO). Auch \"Handelsbüche\nim Sinne des § 38 HGB sind schlechthin alle Aufzeichnungen\neires Kaufmannes, die \"den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung\" ‚entsprechen. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten\nist überdies allein ihre sachliche Bedeutung für die Aufhellw\nder Vermögens- und Ertragslage des Geschäfts entscheidend.\nDaher sind sogar Lieferscheinblocks als \"Handelsbücher nach\n\n§ 239 Abs. 1 Nr. 4 xoı bezeichnet worden, weil die Warenbewegungen nicht aus den nach dem Aufbau der Buchhaltung dazu\nbestimmten Büchern oder KZarteien, sondern nur aus Eintragunger\nin diese Blocks ersichtlich waren (BGE Urt. v. 9. Dezenber 19:\n3 StR 198/54 - in IM zu § 239 KO, Nr. 10). Erst recht ist eir\nKartei, die von einem gemäß § 19 Abs. 1 WeinG zur Buchhaltung Verpflichteten anstelle gebundener Bücher geführt wird,\nsolchen Büchern gleichzusetzen, ohne daß es darauf ankommt,\n\nob die zuständige Behörde äie Buchführung in Karteiform gemäß Art. 19 Abs. 7 oder 8 AVO ausnahmsweise genehmigt hat\noder nicht. Die Folge ist, daß anstelle der - nicht vorhan-Genen - gebundenen Bücher äie Karteiblätter \"nebst den auf\ndie - dort - eingetragenen Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren\" nach 8 19 Abs. 3 Weing aufzubewahren sinds\n\nDarin liegt keine unzulässige Analogie\", wie sie die\nRevision in der Sleichsetzung von Karteiblättern und Geschäftspapieren siekt. Es handelt sich vielmehr um eine Auslegung\ndes Gesetzes, die bei dem ‚allgemeinen Zug zu neuzeitlicher\nBuchführung in Karteiform seinem Sinn und Zweck gerecht wird.\nSchon in den Erläuterungen zu dem En'wurf eines Weingesetzes\n(Reichstagsdrucksache Nr. 987 Ger 12, ‚nstElaturperiode,\n\nI. Session 1907/1908) heißt es zu § 17 (jetzt § 19}: \" Die\nvorgeschriebene Buchführung soll das Geschäft des einen Betriet\nkontrollierenden 3Beakten erleichtern; ihr Wert liegt aber\n\n= 24\n\nmehr noch darin, daß sie mit dem Zwange, die Vorschriften\n\ndes Gesetzes stets im Auge zu haben, auch den minder gewissenhaften Betriebsinhaber mittelbar anhalten wird, sie zu beachten.\no0o biuß demnach das Gesetz dafür sorgen, daß überall ... Bücher\ngeführt werden, die einen Überblick über das Geschäft geben,\n\nso ist es doch weder nötig noch den praktischen Bedürfnissen\nangemessen, Gleichmäßigkeit der Form unbedingt zu fordern ...\"\nWesentlich war mithin nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die\nForm, sondern das Vorhandensein von Aufzeichnungen, aus denen\nsich die Geschäftsvorfälle ergeben.\n\nDaß die Karteiblätter als \"Bücher\" und nicht als \"Geschäftsparziere\" zu bewerten sind, ändert nichts an dem von der Strafxamner festgestellten Unreehtsbewußtsein des Angeklagten bei\nder Vernichtung dieser Unterlagen. Da es nur um die Aufbewahrungsgflicht geht, braucht nicht entschieden zu werden, ob durch\ndie Führung einer Kartei allein der Buchführungspflicht genügt\nwird /verneinend Gessinger in WeinBl 1956, 26/27). Ebenso kann\noffen bleiben, ob noch an der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nfestzuhalten ist, das unrichtige Eintragungen in eine \"Kartothek\" als solche nicht strafbar seien (so RG in HRR 1940 Nr. 1276\nund 1941 Nr. 991). : |\n\n'Unerkeblich ist schließlich, daß der Angeklagte über jeden\nYeinverkauf einen Beleg aufbewahrt haben will. Die Strafkammer\nhat festgestellt, daß äie ‚Zurückbehaltenen Belege keine Yeinnummern enthielten. Gerade darauf kam es aber für die Weinkontrolle entscheidend an. Deshalb. waren neben den Karteiblättern\nund den Rechnungsdurchschriften auch die Packzettel von Bedeutung.\n\n» 11) Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei\nfür sein Tun voll verantwortlich, unterliegt keinen rechtlichen\nBedenken,\n\n- 25 -\n\nDie Behauptung der Revision, diese Feststellung beruhe\n\"offensichtlich\" nicht auf dem Gutachten des Sachverstänäigen\nDr. WEB, ist unverständlich. Die Strafkammer schließt sich\nausdrücklich diesen \"überzeugenden Gutachten\" an und bemerkt leo\ndiglich, das Ergebnis werde \"zudem! durch den Eindruck bestätigt,\nden der Angeklagte \"während der längeren Verhandlungsdauer\" gemacht habe. Das beanstandete wörtchen \"daher\" im Schlußsatz\nbezieht sich erkennbar auf den ganzen Abschnitt: Er beginnt mit\neiner Wiedergabe des Untersuchungsbefundes; daran anschließend\nwird die Frage der Zurechnungsfähigkeit ausreichend erörtert und\nmit überzeugender Begründung bejaht. Daß die Strafkammer das\n\"Hemmungsvermögen\" nicht besonders erwähnt hat, ist nicht zu beanstanden; denn es fehlte jeder Anlaß dafür, nachdem keine '\n- Umstände hervorgetreten waren, die auch nur entfernt auf das\nVorhandensein eines der biologischen Zustände hingedeutet hätten, von deren Vorliegen das Gesetz den Ausschluß oder die\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit abhängig nacht .-\n\nDer in diesem Zuseinmenhang erhobene Vorwurf unzureichender\nAufklärung geht ebenfalls fehl. Prof. Ki; dessen Nichtzu-\n. ziehung als Sachverständigen die Revision allein noch bean-\n: standet, ist mr in dem Vertagungsamtrag der Verteidigung\nvom 17. Dezember 1957 als behandelnder Arzt erwähnt worden.\nWarum sich seine ‚Anhörung: der Strafkammer hätte aufdrängen\nmüssen, nachdem sie: einen, wie.es im Urteil: heißt, ‚erfahrenen\nUnd zuverlässigen. Sachverständigen. vernommen hatte, ist von\nder Revision nicht dergetan und auch sonst nicht ersichtlich.\nDie Kriogsbenchääigung” des. Angeklagten hat däs Landgericht\nfestgesteltt (Bl. 1 UA), eine: Hirnverletzung dagegen nicht. Im\nUrteil ist ausdrücklich bemerkt, Anhaltspunkte dafür, daß dic\ndamalige Erkrankung, eine Knochenmarkvereiterüng;,s. auf das\nHirn des Angeklagten übergegriffen nätte, habe der Sachver-\n\n- 26 -\n\nständige nicht feststellen können. Tamit werden alle Ausführun--\nsen der Revision hinfällig, die an das Vorhandensein einer\nHirnverletzung anknüpfen,\n\n12) Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen, :\n\nDer Hinweis der Revision auf andere Strafurteile geht fehl.\nDaß andere Täter in anderen Fällen anders bastraft worden sind,\nbesagt weder etwas für noch gegen die Angemessenheit der gegen den Angeklagten erkannten Strafe. Ebensowenig ist die Berücksichtigung der getilgten, aber unbestreitbar \"einschlägigen\"Vorstrafe zu beanstanden. Da der Angeklagte sich auf\nvöllige Unkenntnis des Yeingesetzes berufen hatte, kam hier\nder früheren Verurteilung besondere Bedeutung zu.\n\nFür die Bemessung der Geldstrafe ist der in den Jahren 1952\nbis 1954 versteusrte Gesamtgewinn des Angeklagten von mehr als\n266 000 DM nicht entscheidend gewesen. Es kann daher auf sich\nberuhen, inwieweit die zu der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung angestellte & Erwägung des. Landgerichts zutrifft, darin\nseien 'weder die außerordentlichen Aufwendungen für die erheblichen Zukäufe von Grundbesitz noch die außerordentlichen Aufwen--\ndungen für die yorbenserungen und. Modernisierungen der Betriebe\ndes Angeklagten. enthalten ErrZ, « Richtig ist jedenfalls, daß\naus Endsummen über Gewinn und Verlust die Aufwendungen im\neinzelnen ebenso wenig. zu ersehen sind wie die Höhe des\nGesamtvermögens. Im übrigen hat das Landgericht, unabhängig\nvon dieser Überlegung, entsprechend der Vorschrift des.§ 27 c\nStGB ganz allgemein auf \"die wirtschaftlich glänzende Situation des Angeklagten! abgestellt und letztlich die Geldstrafe\nnur nach dem \"durch sein betrügerisches Verhalten erzielten\nGewinn\" bemessen. Daß es diesen Mehr-Gewinn mit mindestens\n100 000 DM angesetzt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Die Schätzung geht ersichtlich darauf zurück,\n\nVein unter falschen Bezeichnungen verkauft hat, Mögen die Prei\n- für sich geschen - auch angemessen gewesen sein, so ist da\nmit nicht gcsagt, daß der Angeklagte bei wahrheitsgemäßen Angaben den gleichen Umsatz gehabt hätte. Im Gegenteil, nur\ndurch seine Betrügereien gelang es ihn, \"das Geschäft zu\nmachen\". wie die Strafkamnmer hervorgehoben hat,\n\nDer Urteilsspruch ist hinsichtlich der Geldstrafe\ndurch Aufnahme der dafür erkanuten Ersatzfveiheitsstrafe\nzu ergänzen, die Unterlassung beruht auf einem Versehen des\nLandgerichts, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt.\n\n. 13) Gegen die verhängten Beschränkungen der Berufsausübung\nbestehen ebenfells keine rechtlichen Bedenken. Sie erstrecken\nSich entgegen der Ansicht der Revision zumindest mittelbar\nauf den Vertrieb Auflage zu Il, a) oder auf die Herstellung\n(Auflagen zu II, b und ©) von Wein. Daß außerdem die Weinkontrolle erleichtert wird; kann die zulässigen Maßnahmen\nnicht unzulässig machen. oo Bu |\n\nBusch | Dr, Dotterweiech Scharpenseel\nPr. 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Strafsenat","date":"1960-05-04","dockets":["2 StR 367/59"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.05.1960 – 2 StR 367/59","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-04/2-str-367-59","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"weinG v. 25. Juli 1930, RGBl I, 356, § 19 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 _\nNr. 4 mit AVO v. 16. Juli 1932, RGBl I, 358, Art. 19\n\nWer gemäß § 19 Abs. 1 WeinG zur Buchführung verpflichtet ist\nund anstelle gebundener Bücher eine Körtoi führt, hat die\n\nXarteiblätter nebst den auf die - dort - ‚eingetragenen Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren' nach § 19 Abs. 3 Wein...\naufzubewahren. 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