{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-03","aktenzeichen":"1 StR 101/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2253 095 4\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Maschinenmeister Lorenz F GEEEEED aus ED:\ngeboren an WW. ED ED in LEE vei Yraii:\n\nwegen Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshotfe in der Sitzung vom\n3, Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz2.\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nNünchen I vom 2. Dezember 1959 mit den Fesistellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht)\nMünchen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\nIe Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrefie von 700,- DM verurteilt. Seine\nRevision hat aus sachlichrrechtlichen Gründen Erfolg.\n\nNach den-Feststellungen hatte der Angeklagte immer ein\ngesetzmäßigos und arbeitsames Leben geführt. Er ist seit\n30 Jahren bei derselben Firma beschäßlgt. Am Abend des\n12. Dezember 1958 hielt er sich in einer Gaststätte auf.\nSeine Frau kam anschließend hinzu. Es kam dann zwischen dem\n- später ums Leben gekommenen - Zimmermann Hans Horst Mad\nund dem Angeklagten aus nichtigen Gründen zu einer Auseinan-\n. dersetzung, bei der MeiD möglicherweise beleidigende Äu-Berungen gebrauchte (10 UA). Der Streit wurde jeioch von\ndem Kranführer BEP und den Gastwirt alsbald wieder geschlichtet. Ma stand erheblich, der Angeklagte leicht\nunter Alkoholeinfluß. Me@D verließ dann zusammen mit\nBED das Lokal. Beim Weggehen rief er in Richtung des Angeklagten: \"Jetzt geh 'nur' raus!\" oder etwas ähnliches.\n\nKurz darauf ging auch der Angeklagte aus der Wirtschaft.\nUnmittelbar vor dem Eingang traf er auf Me. Lieser hatte seine Lederjacke abgelegt, seine Aktentasche weggenorfen\nund strebte auf den Angeklagten zu. BEP hielt Map zu-Tück, wurde aber von diesem in Richtung auf den Angeklagten\nzugeschoben und berührte ihn leicht. Der Angeklagte versetzto nun Ma@B mit der offenen Hand einen nicht allzu\nheftigen Schlag ins Gesicht. Mag stürzte zu Boden, schlug\nmit dem Hinterkopf auf das Pflaster auf und blieb regungslos liegen. Der Angeklagte ging in die Gaststätte zurück\nund sagte dort dem Sinne nach, er habe den Main Jetzt\nhineingoschlagen, jetzt liege er draußen.\n\nHop. der an einem Hirntumor litt, starb nach wenigen Minuten am Tatort. Möglicherweise hat der Tumor die\nSchlagwirkung erhöht und wesentlich zu dem Hinstürzon\n\nHa boigetragen.\n\nRN\n\n-3-\n\nDie schweren Folgen des Schlages waren für den Angeklagten nicht voraussehbar. Das Schwurgericht hat ihn aber\nwegen Körperverletzung verurteilt. Wenn sich der Angeklagte, so führt der Tatrichter aus, trotz des von Mei zu\norwartenden Angriffs auf die Straße begab und er diesen\nschlug, so geschah dies nicht zum Zweck der Verteidigung,\nsondern nur, um MeiiD für sein herausforderndes Verhalten zu bestrafen (5, 6 UA). Auch vermeintliche Notwehr hat\ndas Schwurgericht verneint. Straferschwerend wurde gewertet,\ndaß der Angeklagte dem Zimmermann Mag trotz dessen Angetrunkenheit nicht aus dem Weg gegangen sei und offensichtlich eine Auseinandersetzung mit ihm gesucht habe.\n\nIi. Die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht ein Handeln aus Notwehr verneint hat, sind nicht bedenkenfrei. Der\nTatrichter hat die Frage, ob der Schlag die erforderliche\nAbwehr war (d.h. ob der Angeklagte etwa in die Wirtschaft\nuusweichen mußte), mit dem anderen Problem vermengt, ob er\nüberhaupt mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Hierauf\nhat der Generalbundesanwalt zutreffenäü hingewiesen.\n\nEs kam nicht entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Angeklagte nach draußen ging. Um den Fall des Aufeinunder-Losgehens zweier zum kaufen Entschlossener (RGSt\n72,184; BGHSt 4,88 ££) hat es sich nach den Feststellungen\nnicht gehandelt. Jedenfalls traf der Angeklagte - nach dem\nfestgestellten Sachverhalt - schon, als er aus der Tür trat,\nauf MegB, der sich kampfbereit gemacht hatte, auf ihn\nzustrebte und Baier auf ihn - den Angeklagten - zuschob.\nDieser offenbar drohende, vom Angeklagten nicht provozierte Angriff konnte für ihn eine Notwehrlage (§ 53 Abs.l, 2\nStGB) darstellen. Es war nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht so, wie es später im Urteil (S.5 unten) neißt:\n\nMoggiD sei von BED avgedrängt worden.\n\nDer Angeklagte war zwar verärgert. Das ürohende\nVerhalten Mag3> vor dem Lokal kam dem Angeklagten\nmöglicherweise gelegen. Das schloß aber nicht aus, daß\ner bei der sich draußen darbietenden Situation auch von\nseinem Notwehrrecht Gebrauch machte (RG JW 1911,235 Nr.3;\nR6GSt 60,262; BGH 5 StR 646/59 vom 1. März 1960, S.5 unter\nHinweis auf BGHSt 3,194,198). Diese nach der Sachlage nicht\nfern liegende Möglichkeit hat der Tatrichter nicht erkennbar gewürdigt. Diese Erörterung erübrigte sich durch die\nvom Schwurgericht - für ein Handeln nur zur Vergeltung -\nangeführten Gründe nichts\n\nEs ist zudem bedenklich, wenn der Tatrichter unter\nanderm aus der Art des Schlages den Schluß zieht, der\nAngeklagte habe MagiB lediglich einen Denkzettel verabreichen wollen. Es mag zwar sein, daß eine Ohrfeigo im\nallgemeinen zu Zwecken der Züchtigung und nicht als Mittel\nder Verteidigung angewendet wird (vgl. auch § 233 StGB).\nDas schloß aber nicht aus, daß es dem Angeklagten, einen\nälteren, offenbar gesetzten Mann als genügend erscheinen\nmochte, den angetrunkenen Gegner und Betriebskameraden\nzunächst einmal durch einen Schlag mit der offenen Hand\nabzuwehren. Dies hat das Schwurgericht nicht genügend erörtert. Die spätere Äußerung in der Wirtschaft allein\nvermöchte die Verneinung des Verteidigungswillens nicht\nohne weiteres zu begründen, zumal einfache Leute sich\nunkompliziert und nicht in juristischen Wendungen auszudrücken pflegen.\n\nWar aber der Schlag, wie es einstweilen nicht ausgeschlossen ist, zugleich vom Verteidigungswillen getragen, so konnte die Ohrfeige als zur Abwehr des von Megip\ndrohenden Angriffs erforderlich erscheinen. Es war den\nAngeklagten nach dem, was vorhergegangen war, doch wohl\n\nnicht zuzumuten, in die Gastwirtschaft zurückzuweichen\nund dadurch in den Augen ‚seiner Frau, der Gäste und\nsonstigen Beteiligten den Anschein der Feigheit hervorzurufen (RGSt 16,69,72,73). - Was übrigens die Ehe-\n. frau des Angeklagten wehrgenommen hat, erwähnt das\nSchwurgericht nicht. |\n\nNach alledem ist das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache war gemäß § 354 Abs.3 StPO an das örtlich zuständige\nAmtsgericht (Schöffengericht) zurückzuverweisen.\n\nFalls es erneut zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung kommen sollte, so sei bezüglich der Strafzumessung noch bemerkt: Das 'Schwurgericht hat - trotz\ndes vom Angeklagten gewonnenen günstigen Eindrucks -\ngegen ihn für eine leichte Ohrfeige die verhältnismäßig hohe Geldstrafe von 700,--DM verhängt. Dies wird\naus deri Strafzumessungserwägungen nicht recht verständlich. Die schweren Folgen des Schlags können zwar, . aber\nmüssen nicht bei der Strafzumessung schärfend herangezogen worden. Der dem Urteil BGHSt 10,259 ff. zugrundeliegende Sachverhalt betraf das schuldhafte Herbeiführen einer gefahrenschwangeren lage und war auch sonst\nwesentlich anders gestaltet als der hier zu beurteilende Tatbestand. Anderseihs. - könnte bei neuer Strafzumessung erörtert werden, daß der Angeklagte, anscheinend ein friedlicher Mann, durch Mei Verhalten\nin eine schwierige Lage versetzt worden war, und daß\ner auch noch mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen - mögen sie berechtigt\nsein oder nicht - zu rechnen haben mag.\n\nt\n\nLie Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDr.Geier Dr.Peetz Seibert\nWillme Fischer.\n\nne\n=>","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-03/1-str-101-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-03/1-str-101-60","retrieved":"2026-10-24 16:40:21.175355+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-05-03/1-str-101-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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