{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-04-08","aktenzeichen":"4 StR 480/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_480/59\n\n2160 008\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\nsegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Werner H EB aus x@B, geboren un\n®. Em ED in > Sc He:\n\nwegen Untreue u.a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n8, April 1960, an der teilgenonmen haben:\nSenatspräsidert Dr. Roötberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter *rof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 11. Dezember 1958 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn?\n\nGründe;\n\nnr rt\n\nDer: Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, teilwcise\nin Tateinheit mit Betrug, teilweise mit Unterschlagung, und\nwegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr neun Monaten Gefängnis unä zu Geldstrafen von\ndreitausend DM und eintausendfünfhundert DM verurteilt worden.\n\nSeine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.\n\nIo\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte war von 1932 bis 1945 Rechtsanwalt in Berlin.\n1941 wurde er zur Wehrmacht einberufen, 1945 aus amerikanischer\nGefangenschaft entlassen. 1948 ließ er sich in SW vicser\nals Rechtsanwalt nieder.\n\nIn Berlin war der Angeklagte zeitweise Hilfsarbeiter\ndes jüdischen Rechtsanwalts Dr. Pr zewesen, der 1944\nnach Argentinien auswanderte und ihm die Abwicklung seiner\nPraxis überließ. Dieser wurde später Anwalt in Buenos Aircs\nund erwarb auch die argentinische Staatsangehörigkeit. Von 1949\nab verschaffte er dem Angeklagten laufend Aufträge in Wiedergutmachungs- und Rückerstattungssachen von deutsch-jüdischen\nAuswanderern, die in Argentinien ansässig geworden waren, Als\ner von Verfehlungen des Angeklagten an Fremägeldern aus diesen\nSachen erfuhr und der Versuch einer gütlichen Einigung mißlang,\nerstattete er im Juni 1953 Strafanzeige. Daraufhin verhängte\n\n- 3 —\n\ndas Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Hamm ein vor--\nläufiges Berufsverbot gegen den Angeklagten.\n\nDie Wiedergutmachungsberechtigten bevollmächtigten den\nAngeklagten einzeln zu ihrer Vertretung, indem sie gleichlautende Vollmachtsurkunden benutzten. Sie ermächtigten ihn unter\nBefreiung von dem Verbot des Insichgeschäfts () 181 BGB) zur\nVerfügung über die ihm zustehenden Geldbeträge und Wertsachen,\nFür seine Tätigkeit brauchten sie keine Vorschüsse zu zahlen,\nvielmehr waren sich die Beteiligten (die Auftraggeber. Di.\nPo uni üer Angeklagte) darin einig, daß sich jede\nSache selbst tragen müsse, indem die zur Rückerstattung oder ö\nWicdergutmachung Verpflichteten die Kosten einschließlich\nder Gebühren des Rechtsanwalts und der Korrespondenzgzebühr für\n\nDr. Pro zanıen sollten.\n\nDer Angeklagte war in diesen Sachen erfolgreich tätig, hatte\naber besonders durch notwendige Reisen verhältnismäßig hone Un- |\nkosten. Er verstand es indes regelmäßig,die Gegner zur Übernahne\nder Kosten zu bringen und sie schon vor dem Vertragsschluß zu em\nheblichen Vorauszahlungen auf die Kosten und den Streitgegenstad\nzu veranlassen. Die Fremägelder, die er aus diesen sowie den\nübrigen Sachen seiner Anwaltspraxis in Empfang nahm, hielt\ner nicht von seinem eigenen Geld getrennt, sondern er wirtschaftete mit ihnen wie aus einer einheitlichen Kasse.\n\nSpätestens seit April 1951 setzte er sich, auf Grund\neines damals gefaßten Gesamtentschlusses, bewußt über die\nPflicht hinweg, die bei ihm eingehenden fremden Gelder an\ndie Berechtigten herauszugeben, und verwendete sie planmäßig\nwie sein eigenes Geld, teils für Privatentnahmen, teils\nfür Ausgaben seiner Anwaltspraxis, wie z.B. für die Einrichtung eines neuen Büros, die 17.000,-- DM kostete, sowie\n\n-4-\n\nfür Auszahlun::en an andere drängende Auftraggeber. deren Geld\n\ner irgendwann früher erhalten und bereits anderweitig verbraucht\nhatte. Dabei nahm er bewußt in Kauf und billigte es auch, daß\nseinen Auftraggebern dadurch Vermögsensschäden entstehen konnten\nund tatsächlich entstanden.\n\nDer Aburteilung liegen Untreuehandlungen gegenüber mehreren\nin Argentinien lebenden Auswanderern - Erben VB; Jakob\nSOEED; Erben Kr und irben Step - sowie gegenüber der\nEB Bricfumschlagfabrik zugrunde, mit der er einen Inkassovertrug geschlossen hatte, den er dazu benutzte, für sie eingezogene Beträge ebenfalls zweckwidrig zur Befriedigung seines eigenen dringenden Geldbedarfs zu verwenden. In drei dieser Fälle\nsetzte er sich durch Täuschungshandlungen gegenüber den Rückerstattungsschuldnern oder den die Zahlung überweisenden Banken\nin den Besitz der Fremdgelder, indem er die Zahlungen auf seine\neisenen Konten anstatt - wie in den Kückerstattungsvertrügen vereinbart - auf Sperrmarkkonten der Berechtigten überweisen ließ. In\neinem anderen Falle - Erben VW - verfüste er über einen irrtümlich an ihn;gelangten, für seine Auftraggeber bestimmten Verrechnungsscheck im Betrage von 2.500,- DM ebenfalls zu seinen\nGunsten. Darin hat die Strafkammer eine Unterschlagung erblickt.\nwährend das Landgericht die Untreuehandlungen, die der Angeklagte\nauf Grund seines im April 1951 gefaßten Gesamtvorsatzes beging,\nals eine einheitliche Fortsetzungstat abgeurteilt hat, hat es\nein weiteres selbständiges Untreuevergehen gegenüber den Erben\nSr sarin zefunden, daß der Angeklagte sich eine ihm plötzlich, infolge Unkenntnis der Angestellten der Städt. Sparkasse\nin SED von dem Unterschied zwischen Ausländer-Anderkonto und\nAusliinder-Sperrnarkkonto, bietende Gelegenheit dazu ausnutzte,\ncich einen von dem Schuldner Schl@B auf das zuletzt genarnte\nKonto überwiesenen Betrag von 15.000,- DM auf seinem Anderkonto\nSutschreiben zu lassen und sodann über dieses für eigene Zwecke zu\n\nverfügen.\n\nII.\n\nDer Angeklagte hat gegenüber dem Untreuevorwurf geltend\ngemacht, er habe im Jamuar 1950 mit Dr. Pr cinc \"Poo1- ;\nAbrede\" getroffen. Da die in Argentinien lebenden Auftrasgeber\nkeine Devisenvorschüsse für seine Tätigkeit leisten konnven,\nhabe er mit Dr. Pr vereinbart, daß er aus den schon eing\ngangenen Beträgen einzelrer Sachen Vorschüsse für andere Einzel.\n\nsachen - auch solche anderer Auftraggeber — entnehmen dürfe,\nDas habe sich auf alle Sachen aus Argentinien bezogen, nicht ew\nbloß auf solche Fälle, in denen ein Auftraggeber mehrere Aufträge:\nerteilt habe; denn in diesen letzten Fällen sei es selbstver--\nständlich gewesen, daß er aus den Eingängen eines Auftrages Vorschüsse für die anderen Sachen desselben Auftraggebers entnehmen\ndürfe. Der notwendige Ausgleich würde sich bei seinem Vorgehen |\nnach Erledigung aller Wiedergutmachungssachen von selbst einge- |\nstellt haben, Im Faile der TEE Bricfunschlagfabrik müsse!\ner eine gewisse \"Schlamperei\" eingestehen. Die Sache sei auch\nvon seinem Bürovorsteher bearbeitet worden, er selbst habe kein\nÜberblick gehabt.\n\nDas Landgericht hat Rechtsanwalt Dr, Dome von dem\ndeutschen Konsul in Buenos Aires über das Vorbringen des Anzseklagten und die gesamte Geschäftsverbindung mit ihm uneidlich\nvernehmen lassen. Es hat die Einlassung des Angeklagten auf Griun\neiner umfangreichen Beweiswürdigung für widerlegt erachtet.\n\nIII.\nDie von dem Beschwerdeführer gegen das Beweisverfahren\nerhobenen Angriffe sind unbegründet. |\n\n1.) Der Angeklagte meint, ihn sei das rechtliche Gehör\nverweigert worden, weil er weder von seinen Vollmachtgebern\nnoch von Dr. Pre von der Schweigepflicht eutbunden\n\nworden sei. Darauf habe die Strafkammer auf Grund des schriftlichen Antrages seines Verteidigers vom 30. Oktober 1958 sovic\nvon Amts wegen zum Zwecke der WahrheitserTorschung hinwirken\nmüssen. Als Anwalt habe er auch in seiner Eigenschaft als\nAngeklagter nicht über ihm anvertraute Geheimnisse sprechen\ndürfen, zumal er aus den schriftlichen Antworten des Rechtsanwalts Dr. Po habe erkennen können, bis zu welchen\nGrade dieser gewisse Tatsaclken nicht offenbart zu sehen wünsche,\n\nDiese kKüge ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist\nnicht ordrungsmäßig ausgeführt worden (§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:.\n\nin einem gegen ihn gerichteten Strafverfehren ihn anvertraute\nPrivatgeheimnisse zu offenbaren, wenn er sich sonst nicht sachgemäß verteidigen konnte (BGHSt 1, 566). Er hat auch Dr, Pr>-\nWEB unäd seine Vollmachtgeber, die er, besonders in seinen Beweisamträgen, deutlich devisenrechtlicher Verfehlungen beschuldigte, bei seinem Vorbringen keineswegs geschont. In der Hauptverhandlung hat er den Antrag seines Verteiäigers nicht wiederholt, die Zeugen zu veranlassen, ihn von der Schweigepflicht zu\nentbinden. Unter diesen Umständen drängte sich dem Tatrichter die\nNotwendigkeit nicht auf, in dieser Richtung von Amts wegen auf\ndie Zeugen einzuwirken.\n\n2.) Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht\nhabe die dem Angeklagten von den deutsch-jüdischen Auswanderern\nerteilten Aufträge nicht hinreichend aufgeklärt. Auch diese\nRüge ist nicht rechtzeitig ausgeführt und deshalb unbeachtlich,\n\n3.) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, die Strufkamner\nhabe sowohl ihre Aufklärungspflicht als auch die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit, Einheitlichkeit und Unmittelbarkeit\n\nverletzt, weil sie Dr. Pr nicht in der Hauptverhandiun,\nvernonmen, sondern durch einen deutschen Botschaftsbeazten in\nBuenos Aires habe vernehmen lassen»\n\nDieser Zcuge hat sich nach anfänglichem Schwanken mit\nSchreiben vom 4. Januar 1957 endgültig geweigert, auf Laäung\nin der Hauptverhandlung zu erscheinen. Unter diesen Umständen\nwar es der Strafkammer nicht zuzumuten, noch weiter in ihn\nzu dringen, oder äurch seine Ladung zur Hauptverhandlung zu\nerproben, ob er bei seiner Weigerung bleiben werde, Da Gen\ndeutschen Gericht in Argentinien keine Zwangsmittel gegen P\nZeugen zu Gebote stehen, war Dr. PrEmw> für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar (BGH NJW 1960. 54\nNr. 24). Deshalb äurfte die Strafkanmer nunmehr auf seine\npersönliche Anhörung verzichten und von der gerade für einen\nsolchen Fall vorgesehenen Vernehmung des Zeugen durch einen\nersuchten Richter nach § 223 Abs. 1 StPO Gebrauch machen,\nDadurch wurde seine unmittelbare Vernehmung nach § 251 Abs» 1\nNr. 2 StPO ersetzt. Eine Verletzung des § 250 StPO scheidet\nin diesem Falle aus. Der Tatrichter war auch nicht verpflichtet,\ndas Verfahren einzustellen, sofern er glaubte, sich auch ohne\npersönliche Anhörung des Zeugen auf Grund des gesamten Beweisstoifes eine ausreichende Überzeugung bilden zu Können. j\n\n4.) Die Vorschriften der 8§ 223, 250, 251 und 61 Nr. 2 StP\nsind — entgegen der Ansicht der Revision — ebenfalls nicht verletzt.\n\na) Die Weigerung eines dauernä im Ausland wohnenden Zeugel\nzu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen,\nist - wie oben (III 3) erwähnt -— ein nicht zu beseitigendes |\nHindernis im Sinne der §§ 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO\n(BGH aaO und GA 1955, 123, 126 letzter Satz)..\n\nb: Die Vernehmung eines Zeugen im Ausland kann auch durch\neinen deutscher Konsul. der dazu ermächtiet ist, vorgenommen\nwerden; denn nach § 20 KonsularG in der Fassung vom 16.12.1950\n(BGBl 1950, 784) hat die xonsularische Vernehmung die Bedeutung\nsiner richterlichen (RG Rspr 4, 697; Löwe/kosenberg 20. Aufl.\n\n§ 223 Anm. 8; Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr\n\nin Strafsachen Bd 1 Teil I D1 Anm. 36 zu § 20 Konsulart)-\nDr. Pr ist ausweislich der Akten von dem dazu ermächtigten Legationsrat der Deutschen Botschaft in Buenos-Aires\nals Zeuge vernommen worden.\n\nce) Lie Vernehmung wurde auch vorschriftsmäßig ausgeführt.\n\nDr. Pr ha: den dafür von der Strafkammer ausgearbeiteten Fragebogen zwar mit nach Hause nehmen dürfen, vm\nsich auf Grund seiner Handakten alle Einzelheiten in die Erinnerung zurückrufen zu können. Das war zulässig. Denn der\nZeuge hat schließlich vor dem zur konsularischen Vernehmung\nzuständigen Beamten mündlich jede einzelne Frage im Zusannenhang beantwortet, wie sich aus der Niederschrift über seine - auı\nerneutes Ersuchen der Strafkanumer - wiederholte Vernehmung erzibt (HA IV Bl. 249 25; V 14, 17 - 66).\n\ndä) Unzutreffenä ist ferner die Ansicht des Verteidigers,\ndie konsularische Vernehmung des Dr. PrEEB sei unzulässig gewesen, weil der Zeuge von dem Konsul nicht vereidigt\nvrerden konnte.\n\nAuf eine Verletzung des § 2253 Abs. 3 StPO allein kann\ndie Revision nicht gestützt werden, sondern Mur auf einen Verstoß gegen 3 251 StPO, wenn die Vernehmungsniederschrift in\nder Hauptverhandlung verlesen worden ist (Kleinknecht-Müller,\nStPO 4. Aufl. § 223 Anm. 9 b). Nach § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO\nist die Vercidigung eines Zeugen nachzuholen, wenn sie dem Ge-\n\nricht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. Hieraus\nergibt sich schon, daß eine nichteidliche Vernehmung im fege\nder Rechtshilfe nicht von vornherein unzulässig ist, wie die\nBevision meint, und daß das Gericht auch eine uneidliche Zussage verlesen und verwerten darf, wenn die Vereidigung des\nZeugen - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - nicht\nausführbar ist (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl: § 251 Anm. 24).\nDarüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat -— entgegen\nder Meinung des Beschwerdeführers - das erkennende Gericht\nselbst zu entscheiden, nicht der kechtshilferichter.\nir\nDie Vereidigung des Zeugen war im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Revision nicht unmöglich. Denn der deutsche. Konsul-in- Buenos Aires-durfte. Dr. Pre, 4a er freiwillig vor ihm erschien, ohne Rücksicht auf seine argentinische\nStaatsangehörigkeit auch eidlich vernehmen (vgl. Grützner, aa0\nTeil II A 11 Anm. 12; Teil ID1 Anm. 33 Abs. 2 zu § 20 KonsularG), Allerdings sind solche Amtshandlungen in Argentinien nicht\nrechtswirksam. Ein Zeuge, der vor dem deutschen Konsul einen\nleineid leistet, wird daher von den argentinischen Behörden nicht\nstrafrechtlich verfolgt. Dadurch kann der Beweiswert einer vor\ndem Konsul erstatteten Aussage unter Umständen für das deutsche\nGericht beeinträchtigt sein. Die Strafkammer hätte Dr. Ph\nzudem auch von einem argentinischen Richter eidlich vernehmen\nlassen können (Grützner aaO Band il Teil I D1 § 20 Konsular6\nAnm. 33).\n\nHiernach mußte also die Strafkammer nach § 251 Abs. 4 Satz 4\nStPO im Rahmen des ihr in den Vorschriften der §§ 59 ff StPO ein\ngeräumten pflichtgemäßen Ermessens darüber entscheiden, ob die Vvereidigung des Dr. Pr nachgeholt werden sollte (vgl. BGHSt\n1, 269 ff). Dies hat die Strafkammer auch getan, indem sie in del\nHauptverhandlung den Beschluß verkündete, Dr. Pre >1cive\nals Verletzter gemäß. $-61 Nr. 2 StPO unbeeidigt:»\n\n02\n\ne) »iese Entscheidung ist auch rechtlich nicht zu beanstanden.\nza die Vereidigung nach § 61 StPO von Ermessen des Tatrichters\nabhängt, kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob dieser den\nReshtsbegriff des \"Verletzten\"richtig ausgelegt hat. Verletizter\ni:5. des § 61 Nr. 2 StPO ist jeder, der durch eine Straftat Nachtcile erleidet; ob diese Beeinträchtigung eins mittelbare oder unmittelbare Folge des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens ist,\nhat dabei keine Bedeutung, weil es allein darauf ankommt, ob der\nZeuge sich bei seinen Aussagen von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnte (BGHSt 5, 85, 87). Von diesen £rwägungen ist die Strafkammer ersichtlich auch ausgegangen. Sie\nbat Tr. Tom auf Grund seiner eigenen Angaben vor den\ndeutschen Konsul als Verletzten angesehen, weil er durch das ungetreue Verhalten des Angeklagten nicht nur - allerdings geringfügi:\ngebührenverluste ais Korrespondenzanwalt, sondern auch Einbußen in\nseinem anwaltlichen Ansehen erlitten hat, da er den Angeklagten\nseinen Auftraggebern als zuverlässigen deutschen Anwalt empfohlen\nhatte. Daraus hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum geschlossen,daß\nDr Pr möglicherweise in .einer inneren Zwangslage zegenüber dem Angeklagten stehe, welche die Unvoreingenommenheit seiner\nBekundungen beeinträchtigen könne, Als Zeichen hierfür hat es - vi.\ndas Urteil hervorhebt - gewertet, daß Dr. Pr scipst Strafanzeige in dieser Sache erstattet und sich trotz der ihm vor Gericht ausdrücklich klargemachten Bedeutung seiner Aussage und seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht hatte\nentschließen können, vor der Strafkammer zu erscheinen. In diesen\nAusführungen läßt sich kein Rechtsfehler finden.\n\nAußerdem beruht die Verurteilung nicht auf der Aussage\ndieses Zeugen, wie die Strafkammer betont (UA 70) und durch\ndie umfangreiche Beweiswürdigung bestätigt wird. Denn diese\nstützt sich auf eine erdrückende Fülle anderer Beweisanzeichen,\nnamentlich auf den Briefwechsel des Angeklagten mit Dr. Fr>-\nGEB und seinen Auftraggebern.\n\n5.) Schließlich greift auch die Rüge einer Verietzung des\n§ 338 Nr. 8 StPO nicht durch.\n\nDie Revision hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur\n\nbeanstandet, daß das Landgericht den Beweisamträgen auf Vernentung\n\ndes Rechtsanwalts Dr. Prim von i., 2. und 5: Dezember 1958\nzu a) nicht stattgegeben habe, Dazu hatte der Verteidiger in der\nHauptverhandlung erklärt, \"er wolle mit diesen Anträgen nur eine\nvernehmung und Gegenüberstellung des Zeugen mit dem Angeklagten\nin der Hauptverhandlung erreichen, keine nochmalige kommissarische\nVernehmung\" (HA V 164). Das Landgericht hat diese Anträge mit\n\nder Begrünäung abgelehnt, der Zeuge sei für eine Vernehmung\n\nvor der Strafkamner unerreichbar, weil er zu erkennen gegeben\nhabe, daß er einer Ladung nicht zu folgen gedenke und gegen ihn\nals Ausländer, der im Ausland wohnt, Zwangsmaßnahmen nicht wöglich seien (HA VI 167). Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden (BGH in NJW 1960, 54 Nr. .24),\n\nNach dem Beweisstoff, der damals schon vorlag, brauchte\nsienr der Strafkammer auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen,\nDr. Pr über die Beweisfragen (Pool-Abrede, Honorarempfänge, devisenrechtliche Verstöße) nochmals in Argentinien\nvernehmen zu lassen.\n\n6.) Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des\n§ 273 StPO ist eine unzulässige Protokollrüge.\n\nÜbrigens hat das Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschriften die verlesenen Schriftstücke in der Regel nach der\nBlattzahl der Beiakten und Hefte bezeichnet. Nur in einigen\nFällen ist im Sitzungsprotokoll angegeben, daß bestimmte Akten\nauszugsweise verlesen worden sind. Die auf Blatt 111 des angefochtenen Urteils bezeichneten Briefstellen sind vorher eingehend erörtert worden (UA 100 ff).\n\nd\n\nIV.\n\nLuch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene sachlichrechtliche Früfung des angefochtenen Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler ergeben.\n\n1.) Die vom Angeklagten behauptete Pool-Abrede hat das\nLandgericht rechtlich unangreifbar mit eingehender und cinleuchtender Begründung für widerlegt erachtet. Insoweit richtet\nsich das Vorbringen der weiteren Begründungsschrift vom 28. März\n1960 im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die entgegen den Ausführungen der Verteidigung keinen\nVerstoß gegen Tenkgesetze und Erfahrungssätze erkennen läßt,\n\nDemgemäß hat sich der Beschwerdeführer seinen argentinischen\nAuftraggebern gegenüber der Untreue in der Form des Mißbrauchs - wie\ndes Treuebruchstatbestandes schuldig gemecht, indem er die Fremdgelder seinem cigenen Guthaben zuführte uud sie — anstatt usa\nGeld weisungsgemäß auf Ausländer-Sperrmark-Konto einzuzahlen -\nfür eigene Bedürfnisse (private Aufwendungen und Betriebsausgaben)\nsowie zur Befriedigung anderer drängender Wiedergutmachungsgläubiger\nverwandte, deren Geld er früher verwirtschaftet hatte. Dadurch wurden seine Auftraggeber in den der Aburteilung zugrunde liegenden\nFällen geschädigt, weil er infolge der anderweitigen Verwendung\nder für sic vereınnahmten Beträge nicht in der Lage war, die diesen\nzustehenden Beträge sogleich zu erstatten. Soweit sie auf Drängen\nvon Rechtsanwalt Dr. Pr überhaupt etwas vom Angekiagien\nzurückerhielten, handelte es sich nur um die spätere Wiedergutmachung\neines Schadens. j\n\nDas Verhalten des Angeklagten gegenüber der TEENED\nBriefumschlagfabrik hat die Strafkammer ebenfalls rechtsirrtunsfrei als Untreue gewürdigt. Denn der Angeklagte hat die Einziehunszsvollmacht dazu mißbraucht, die von ihm eingezögenen Schuldbeträge für eigene Zwecke, nicht bloß Zur Deckung von Unkosten\nbei der weiteren Einziehung der Forderungen, zu verwenden, ohne\n\n- 13 -\n\nsich des Einverständnisses der Gläubigerin zu vergevissern und\nohne jederzeit zur Erstattung dieser Beträge in der Lage zu se\n\nAuch der innere Tatbestand der Untreue ist den Urteilsdar.-|\nlegungen hinreichend deutlich zu entnehmen (UA 114): Selbst in\nzuletzt erwähnten Fall der EEE Briefunschlagfabrik wußt\nder Angeklagte, daß die für die Gläubigerin eingenommenen Beträge durch die von ihm in seinem Anwaltsbüro eingeführte Cesamtvermischung aller Frendgelder - mangels gegenteiliger Einzelanweisung - der gemeinsamen Kasse zugeführt und dann ebenso wie\ndie Rückerstattungssummen zweckwidrig verwandt wurden. Er nat ‘\nselbst festgestellt, daß Scheckauszahlungen an die Gläubigerin\nbei fälligen Abrechnun.en nicht ausgeführt werden konnten, weil\nkein Geld vorhanden war (UA 112).\n\n2.) Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit Untreue verübter Unterschlagung zum Nachteil der Erben vo 1ä2t\ngleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n3.) Im Ergebnis rechtsirrtumsfrei ist auch die Annahme,\ndaß sich der Angeklagte in den Sachen Erben Kr ./. Schi\nund Step :/: Kris zugieich mehrerer Betrugshandlungen\nschuldig gemacht habe. X\n\nDer Angeklagte verschaffte sich Fremädgelder, die von\n\nden Schulänern vereinbafungsgemäß unmittelbar auf die Ausländer\nSrerrmark-Aonten der Berechtigten zu zahlen waren, durch Täuschung des Rückerstattungsschuldners Schl@8 und der Angestellfn\nder die Rückerstattungsbeträge überweisenden Banken: Er wußte:\ndaß er gegenüber seinen Auftraggebern, die nach den Verträgen\nunmittelbare Überweisungen der Entschädigungssummen auf ihr\nSperrmark-Konto durch die Schuldner zu beanspruchen haiten,\nnicht berechtigt war, sich die Fremdgelder auf seine eigenen\nBankkorten überweisen zu lassen zu dem auftragswidrigen Zweck:\n\nüber diese Guthaben alsbald zur Befriedigung eigener Bedürfrisse\nu\n\nN\n\nverfügen. Durch die auf Grunä seiner Täuschungshanälungen vor-\n\n“\n\nenomuenen Überweisungsverfügungen erlangte er in Gestalt erhöhter\n\nein)\n\nur\n\nÜ\n\nBankguthaben bereits unmittelbare Vermögensvorteile, auf lie er\nkeinen Anspruch hatte, Es handelte sich also nicht etwa bloß\n\num die nicht strafbare Verschaffung einer Möglichkeit, sich durch\neine anderweitige ins Auge gefaßte strafbare Handlung zu bereichern (vgl: R6St 75, 378; 63, 255).\n\nBei den Täuschungshandlungen naha der Angeklagte nacn\nden Feststellungen auch den Eintritt nachteiliger Folgen der\nBetroffenen in Kauf und billigste ihn. Er handelte also mit\nbedingten Vorsatz, der für das Tatbestandswerkmal der Yernösensbeschädigung ausreicht. Im ersten Betrugsfall Kr - /:\nSchl@ var er sich nacr der Annahme der Strafkamuer bewußt,\ndaß SchI@W iurch die Überweisungen der rei Teilzahlungen\nder ersten Kaufpreisrate von je 7.000,-- DM auf sein eigenes\nKonto möglicherweise nicht von seiner Schuld befreit würde unä\nnahm den Eintritt solcher für Schlick nachteiliger Folgen in\nKauf und billigte ihn (UA 24). Im zweiten Betrugsfall Erben\nKr ./. Schi wußte er, daß der Sparkasse aus der erschlichenen Gutschrift der Teilzahlung von 15.000,-- DM auf\nGas Anderkonto des Angeklagten gegenüber Schl@B und den Enpfangsberechtigten Haftungspflichten entstehen konnten, Dies\nnahn er nindestens in Kauf und billigte es (Ya 52). Im Falle\nSta .,/. KriiW erkannte er die durch die Überweisung der\nEntschädigungssumue von 7.000,;,-- DM auf sein Konto möglicherweise\neintretende \"Leistungsgefährdung\" der Frau Kri@-;, er nahm\nsie mindestens bewußt in Kauf und billigte sie (UA 55). In diesen\nFalle wurde, wie der Angeklagte bei seinen Betrugsmaßnahmen von\nvornherein als möglich in Kauf genommen und gebilligt hatte,\nGie Verbandssparkasse zunächst wegen der nicht vertragsgemäßen\nÜberweisung von Dr. Pr nanens der arsentinischen Auftrasseberin in Anspruch genommen; äoch drohte vor ailen der Frau\nSrigiD veiterhin die Nachforderung der Auftraggeberin St:\n\n“er im !ndergebnis durch die Überweisungen der Getäuschten\n\nauf die Konten des Angeklagten in Wirklichkeit geschädigt worden\nist, hat die Strafkammer zwar nicht näher dargelegt. Sie hat\nlediglich an zwei Urteilsstellen (Bl. 9 und 116) erwähnt, daß der\nAngeklagte es bewußt in Kauf genommen und gebilligt habe, daß seinen Auftraggebern Vermögensschäden entstehen konnten und tatsächlich entstanden sind. An der zuletzt bezeichneten Stelle erwähnt\ndie Strafkammer abschließend, der Angeklagte habe mit den Untreueakten auch den Tatbestand des Betruges verwirklicht, und zwar im\nFall der ırben Krb zun Nachteil von Schi@P und der Sparkasıe\nund im Falle Ste zum Nachteil der Frau Kri8 (UA 116). Der\nTatrichter hat aber insbesondere nicht untersucht, ob die Wiedergutmachungsschuldner etwa auf Grund der dem Angeklagten von seinen\nAuftraggebern erteiltenVollmachten, die ihn nach außen hin zur\nEmpfangnahnme des Streitgegenstandes ermächtigten (UA 94 und 114),\nnicht zuch dann mit befreiender Wirkung an ihn zahlten, wenn in\nden Rückerstattungsverträgen Zahlung der Entschädigungssumre auf\nAuslänäer-Sperrkonto vereinbart wurde. Diese Frage bedurfte indes\nauch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Verurteilung\nwegen vollendeten Betruges steht es grundsätzlich nicht entgegen,\nwenn der Täter sich unter dem zu Schädigenden eine von dem\nwirklich Geschädigten verschiedene Person vorstellt und den\nschädigenden Erfolg auf eine vom wirklichen Sachverhalt abweichende Weise als eingetreten angesehen hat. Für die Frage, ob\n\nder Betrug vollendet ist, kann nämlich die rechtliche Beurteilung\nder durch die Täuschungshandlungen in Gang gesetzten Vermögensverfügung durch den Täter nicht von Bedeutung sein (vgl. RG GA 67,\n437,168 263 Anm. 8 a S. 451 oben). Maßgebend ist allein, ob\ntatsächlich ein Vermögensschaden durch die Täuschungshandlungen\neingetreten ist, sei es im Vermögen des Getäuschten selbst oder\nauf Grund seiner Verfügungen im Vermögen eines Dritten. Soweit\n\ndie Wiedergutmachungsschuldner durch die Leistungen an den Angeklagten von ihren Verpflichtungen befreit worden sein sollten,\n\nDE EEE\n\nm\n\n4\n\nsind nach dem Sachverhalt jedenfalls die Auftraggeber des Angeklagt®\n\ngeschädigt worden, die das für sie nicht bestimmte Geld Überhaupt\nnicht oder nur teilweise und viel später auf Drängen von Dr. Th-GEB oier im Zwangsversteigerungswege erhaltan haben.\n\nDa das Urteil auch im übrigen, namentlich in der Strafzunessung, keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtun\nerkennen läßt, muß die Revision verworfen werden.\n\nRotberg Krumnme Sauer\nLang-Hinrichsen Flitner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-08/4-str-480-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-08/4-str-480-59","retrieved":"2026-10-24 16:39:51.201393+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-04-08/4-str-480-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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