{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-04-08","aktenzeichen":"4 StR 2/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Wechschlasjuwer.;: ja\n\nvtos y3 350 c\n\n' zur üilleleistuns Verrflichtete wu den Verunglückten\nSelichst so for t helfen. Die struftat der unterlas-\nıen z:iifeleistung ist vollendet, wenn der Täter den Entschlus xundgibt, dem Verunglückten nicht zu heilen.\n\nÄndert er später seinen „ntschluß, so kann er deshalb nicht\nstrailos bleiben.\n\nutis § 142\n\n„in Unxiallvbeteilister, der nach entschuldigter Entfernung\nvom Unlallort dorthin zurückkehrt, un sich pei den Verkehrszolisgeibeauten als Unfallzeuge zu melden und bewußt unwahre\nLussagen über das Unfallgeschehen zu machen, erfüllt seinc\nAucksehrz£ilicht nicht und ist wegen Unfallflucht strafbar.\n\n36H, Urt, v. 8. April 1960 - 4 Stk 2/60 - LG Aschaffenburg\n\nIn\n\nwen Ingenieur-Asuflnann\n\num SB, zebuoren an\n\nvegen Tahrlässiser Tötung\n\nPr\n\nSundesrichter\nZundesrichter\nZundesrichter\n\ndes Bundesserichtshofs in der Sitzung\n\nder teils;enounen haben:\n\nIr. Kotperg\nals Vorsitzender,\n\nsrume\nDr. Sauer\nProf.dr,. Lang-.:iinrichsen\n\nDr. zlitner\nals beisitzende Richter,\n\nBuniesunwelt ED in ier Verhandlung\n\nObersteatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltaschaft\n\nJustizangesteller >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nSunäesrichter\n\nkecht erkannt:\n\nLie kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nz„endgerichts in Aschaffenburg von 28, september 1959\n\nwird verworfen.\n\nLie aosten des kechtsmittels hat der Angeklagte zu\n\nVon dechts wegen\n\nvwründe:\n\ner nn nn je rn nn ann\n\nver Angexlagte ist wegen Tanrlässiger Tötung und wezen Unfullfiuekt in feteinheit mit unterlassener Hilfceleistung zu einer SJesamtgefängnisstrale von 10 (zehn) :ionaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm nit\n\neiner sperrfrist von einem Jahre entzogen.\n\nscinc xXevision, mit der er Verfahrensverstöße und\nverletzuns des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen\n\n„rfols haben.\nI.\n\nDie 5trafkammer Nat Zolgenden Sachvernalt festge-\n\nstolit:s\n\nAnlang Dezember 1958 fuhr der ingeklagte nach Einbruch der Lunkelreit zit einen seiner Arbeitgeberin gehörenien Gsel-aapitän-Wagen auf der östlich des dains\nnen AB iinrenien, auf beiden Seiten von\n„chern und ülesen begrenzten Lanästrasse von :(i\nin nördlicher kichtung uf sr zu. twa 700 m\nnach der überlaurt über den beschrankten Bannübergzang\nACEEEEEEB- 1 0rd setzte er zum sberholen des vor ihu in\nsleicher kichtun; nicht ganz rechts fahrenden Fiat-Wazens des Angestellten (WW an. Zu diesem Zweck fuhr\ner nit einer Geschwindigkeit von 50 km/st. bei Akbblendlicht auf die linke Fahrbahnhälfte hinüber. Plötzlich\nsah er in einer \"gewissen\" Entfernung vor sich \"zienich\" am linien Yahrbahnrand der dort 5,40 n breiten\nSsirusse wie einen chatten die Unrisse eines Fußsgängers\nvor sich. är riß seinen Wsyen nach rechts, spürte aber\n\nsleich darauf einen »chiag an der linken Seite seines wugeng. Lr war mit deu 5i Jahre alten schneider zudoll C-GEB zusamnergestoser, der sich auf der linken Strassenscite ir einen Abstand von weniger als eincu ileter von\n\nr\n\nzaurvahnrad wit den kuczen zum anzeklagten befand und durch\nen Anzrall nach links auf den Acker „scschleudert wurde,\nCCEEEED stark am nächsten Tage infolge der dabei erlittenen Verletzungen.\n\ng2:\n\nAls ger angeklagte den schlag versrürte, hielt er\nam rechten ruhrbahnrand an. zr annte, daß er mit dem von\nhıa als Schatten beuerkten zußsünger zusaiinengestoßen sei,\n\nyes\n\nund sah sich den hierbei zersplitterten linken Scheinwerfer geines rahrzeugs an. Auch I EMB var aussestiezen,\n\num sich seinen Wagen anzusehen. Obwohl er keine beschädisungen an ihm Xeststeilen xonnte, schrieb er sich das\nnennzeichen des Üpel-.apitän-hagens auf. Darauf zub ihm\nGer Angeklagte seine Karte nit dem Bemerken: \"Sie wer-Gen doch keine Schwieriszeiten wachen !!\", Inzwischen war\nger Hauntwachtueister sg au” seinen Fahrrad heransekommen und erkundiz ze sich, ob etwas zum Einschreiten\nsei. Als SW das verneinte, fuhr er weiter.\n\nSuchdem Kg und SD weszefanren waren, suchte\nder Angseklaste zunächst vergeblich nach dem Verletzten.\nDann wendete er etwa 25 m nördlich der UnTallstelle an\neinen reldwog una fuhr zurück. Er sah den Verunglückten\nim Felde liegen und bemühte sich - nach seiner unwiderlosgten „inlassung - um älm, fuhr uber nach ganz kurzer\nZeit in kichtung Si eiter, angeblich, um fern-\n„ündlich “Üilfle herbeizurufen,\n\nEr funr on der etwa. 450 a südlich der Uniulisielle\njie,zenden erlceuchteten Tankstelle Zeier vorbei und in\nsie etwa 180 ı weiter entfernte ginlehrt der Fapierlavriz Frl, ücren Fenster ebenso wie der Eof noch\ner_euchtet waren. Dort machte er indes keinen Versuch\nzu telefonieren, sondern entfernie nur die Glassrlitter\n“cn seineüi Scheinwerfer, wendete dann auf dem Jabriigelnde ung fuhr wieder zur Inlallstelle zurück. Dort be-\n„inte er sich unit anderen Fersonen, die dort inzwischen\neingetroifen waren, un den Verletzten. ur wollte ihn\nzuerst in seinen Wagen legen, gab dies aber wieder auf.\nLig ein anderer Lraitfahrer, namens SW, sich Dereit erklirte, Hilfe zu holen, fuhr er mit denselben\njorgeben ı wieder in Aichtuns Si cs: ZEEEB rict\ndenn den janitätskrean.enwagen herbei, der CB i::\nzrenkenhaus dDrachte. Als Gie Folizei an der Unfallstelle\nerschien, war auch der Angeklagte mit seinem wagen wieder in unmittelbarer «ähe. kr meläete sich bei den Polizeibeanten als üniallzeuge und erklärte wahrheitswidris;\nein Borsward-Isebelluwagen, habe, in Richtung Gros-WEB Sanrena, den Verunglückten angefahren. sei der 5purensicheruns Fand sich der Außenspiegel des Wagensdes\nAngeklagten im Acker kurz vor dem Verletzten.\n\nII.\niie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Unbegründet ist üje - auf die äntscheidung BGist\n5, 261 gestützte - Auffassung der Kevision, der in der\nsaustverhandlung verlesene äröffnungsbeschius widerspreche dem desetz, weil er einen sachverhalt enthalte, der\n\ndie den Angexzlasten zur Last geleste Tat in einer bestiunven, vom sericht bereits festgelegten Darstellung wiedergebe und deshalb den Schuldspruch vorwesnehme.\n\n-\n\nAllerdings enthält der »rölfnungstescnluß eine rusane Darstellung des UnlTall- und weiteren Tatyehesens in bestinnter vede. Dauurch wird aber nicht der\n„incruch erwecıt, das Jyericht sei schon von der Schuld\n\näes Angekliasten Test überzeust; Genn in dem einleitendenr\n„utz int ausarucklich bervorg;ehopen worden, daß der \\ngeklaste der ihm anschliessend vorgeworfenen Taten \"hin-\n\nreichend verdächtigt sei.\n\n207 5t20 verlangt auch als irhali des krölfnungsbeschlusses nicnt blo3 die Angabe der vom Anseklagten\nverwirklichten sesetzlichen Watbestanäsmeriimale sondern\nauch die „childerung derjenigen bestimmten Vorgänge, in\ndenen diese \\erimale sefunden werden. Dazu gehören bei\nfanrlüssigen Verkehrsstraftaten auch die Vorstellungen\nand „bsichten des Täters, Gie das lahrlässige Verxehrs-\n\nrhalten begründen sollen, 3eim Vergehen der Unfall-\n\nZlucht nüssen auäer der Äntlernung von Unfallort die\nüuderen und inneren Tatsachen mitgeteilt werden, aus\nGenen der „ille des Angexlagten, sich den feststellungen\n\naurch Flucht zu entzieken, entnommen werden xann. Andererfalls würde der Zweck des Beschlusses, dem Anseilasven selegerheit zu seben, sich auf seine Verteidisung\nausreichend vorzubereiten, nicht erfüllt werden.\n\n“eltergehende Anseben entnält nier der urölfnungsescäiliu? nicht, Er verfällt besonders nicht in die „ch-\n\nler, die in s3HSt 5, 261 als gegen § 207 StFÜ verstosend\nbeanstandet worden sind. «r gibt weder die einzelnen ürsittlunsen an, noch teilt er die zinlassung des Angeklagten und die aus ihr zu ziehenden „chlusfolgerungen nit\n\nund enthält auch keine Würdigung der in den vorbereitenden\nYerfahren ernittelten Watsachen, Allerdinss weicht er in\neinzelnen tatsüchiichen Angaben von dem inhalt der Anklaseschrift ab. Das beruht aber - wie in dem Scrlußsatz\n\nzum Ausdruck konnt — darauf, dab auf Grund der zinwendungen des „ngeklogten noch u„rnebun.:s der Öffentlichen Llagze\n„eitere »eweise erhoben werden mußten, die das Tatscucnehen wesentlich weiter genlärt haben. Der vorliegende SJachverhait unterscheidet sich daher srundiegend von der in\nzscHst 5, 261 entschiedenen »sachlage und nähert sich Zu\närsebnis den in 1 sti 150/58 vom B. Juli 1958 unä 1 utR\n145/55 von 12. „ai 1959 entschiedenen Fällen, in denen\n\ndie gleiche Verfelrensrüze verworfen wurde.\n\n2. Z’chl geht auch die küse, des Lenägericht habe\nhtwidrig keinen Sachversvindigen über die zin-\n\ns- und Hemmungsfähig«seit des Angeklagten bei der\ntzung seiner äilfeieistungspflicht vernommen.\n\nDas Lanizericht hat zwei medizinische Sachverstän-Gise über die behauptete schockwirkung gehört, die eine\nsolche Wirkung nindestens für den Zeitpunkt ausgeschlossen haben, als der Angeklagte in äie rapierfabrik Trab fuhr.\num dort Glassplitter von seinem „cheinwerfer zu entiernen. Das ergibt sich aus den Urteilsausführungen zur\nUnfallfiucht (UA $S. 22). In diesem Zeitpunkt hat der Ansekluaste nach der Auffassung des Landgerichts auch den\n\nlatbestand der liilfeleistungspflicht erst verwirklicht\n(Un 8. 19), „iernuch :at die Strafkammer ihrer Aufklärunsspflicht genügt. In übrigen hatte sie sich an iland\nder ihr durch die Sachverständigen vermittelten Fachxenntnisse über die urkennungsmerkmale einer Schockwirkung ein selbständiges Urteil darüber zu bilden, ob\n\ndie zinsichts- und Willensfühigkeit des Angeklagten auch\nnoch in dem Zeitpunkt, als er dem Verletzten hätte helfen müssen, durch einen schock beeinträchtigt worden\nsein <zann. Dabei hätte sie im urgebnis auch von der Meinung der Sachverständigen abweichen können (vgl. Bunt\n8, 113, 117, 118).\n\n3. Die von der ievision geltend gemachte Verletzung\ndes % 231 Abs. 2 StPO kann den Bestand des Urteils eben-Zalls nicht sefährden.\n\nDer Angeklaste war nach Unterbrechung der Hauptverhandlung in der fortgesetzten Verhandlung vom\n28. 9. 1959 ausgeblieben. Das Landgericht beschloß auf\nAntrag aller Verfahrensbeteiligten, auch des Verteiaigers, in Abwesenheit des Angeklagten weiter zu verhandeln, weil dieser über die Anklage schon vernommen,\nim übrigen die gesamte Verhandlung und Beweisaufnahnme\nbereits durchseführt sei und das Gericht daher die\nfernere Anwesenheit des Angeklagten nicht für erforderlich erachte. Darauf hielten der Staatsanwalt, der\nVertreter der Nebenklägerin und der Verteidiger die\nschlusvortrüse und stellten ihre Anträge. Nach der Beratung trat das Gericht wieder in die Verhandlung ein,\n\nweil der Verteidiger dem Vorsitzenden inzwischen die Niederschrilt über den Inhalt eines ihm fernmündlich nitzgeteilten ärztlichen Zeugnisses vom 23. 9. 1959 übergeben\nhatte, nach dem bei der ärztlichen Untersuchung des Anseklagten an diesem Tage ein schwerer körperlicher, nervlicher und seelischer krschöpfungszustand nit 3luthochsruck und iurchblutungsstörungen des vehirns festgestellt\nworden sei und der Angeklagte laufender ärztlicher Behandlung bedürfe. ber Verteidiger erklärte jedoch, er habe nach der telefonischen Mitteilung des Attestes mit\nseinen Auftraggeber selbst fernmündlich gesprochen. Dieser\nhabe ihm gesagt, er sei nicht reiseunfähig, halte aber seine Anwesenheit in der iiauntvernandlung nicht für erforderiich und werde deshalb nicht erscheinen, obwohl er duzu in der Lage sei. Auf Antrag sämtlicher Verfahrensbeteiligten wurde die Verhandlung daraufhin fortgesetzt.\n\nDer Staatsanwalt, die lebenklägerin und der Verteidiger\nwiederholten ihre Anträge.\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe var der\nersten Beschlussfassung fehlerhafterweise nicht geprüft, ob der Angeklagte eisenmächtig in der fortge-\n\nsetzten tiauptverhandluns ausgeblieben sei; denn nur\n\nin einem solchen Falle sei es berechtist gewesen, nach\n§ 251 kbs. 2 S5tFO in Abwesenheit des Angeklagten weiter zu verhandeln. Das nachträgliche Verfahren heile\nden einmal begangenen Fehler nicht. Das Landgericht\nhätte prüfen nüssen, ob die xrklärung deu Angeklagten\nnicht krankheitsbedingt sei. Dieser Auffassung kann\nger Senat nicht zustimmen.\n\nfi\nR\n*\nis\nBr\n%\nFR\n\nIB Tre\n\n|__ SEPP\n\nI\noO\nI\n\nDie Strafkammer durfte der offensichtlich zur Mitteilung an das Gericht bestimmten Erklärung des Anscklagten gegenüber seinen Verteidiger entnehmen, daß\nder angerlagte der Haurtverhandlung aus eigenen untschluß also eigenmächtig, ferrbleibe (vgl. kb5t 42, 246;\n58, 152; 69, 18; Büist 3, 190). Sie war auch nicht ver-\n»fiichtet, ihn ärztlich daraufhin untersuchen zu lassen,\nob er sich der 3edeutung seiner ürxlärung bewußt zewesen\nsei. Da üer Verteidiger in dieser Hinsicht keinen Vorbehalt äußerte, vielmehr selbst die rortsetzungs der\nlauptvernandlung in Abwesenheit des Angeklagten beontragte, xonnte der Üatrichter, auch bei Berücksichtigung des Inhalts des ärztlichen Attestes, aus dem sich\neine Verhandiungsunfähigzeit dea Angeklagten nicht ergab,\nohne weiteres davon ausgehen, daß insvweit keine Bedenken bestünden. Zu einer “Wiedernoiung der „chlußvorträge lag auch deshalb kein Anlaß vor, weil der Angexlagte eindeutig zu erkennen gegeben hatte, daß er auch in\nZukunft zu einer Wiederholung dieses Teiles der Hauptverhandlung nicht erscheinen wolle.\n\n4. Die Rüge, § 267 Abs. 5 StPO sei verletzt, weil\n\ndie Straflzumessungserwägungen widerspruchsvoll seien,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nTil»\n\nAuch die sachlich-rechtlichen fügen können keinen\n„riolg haben,\n\n1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird\nvon den Urteilsfeststellungen getragen.\n\n- 10 -\n\nLie von der «evision gerüsten Unstimmigkeiten in den\nürteilsgründen können den Schuldsrruch im ürgebnis nicht\nerschüttern.\n\na) Den Darlegungen des Tatrichters ist nit Sicherheit zu entnehmen, daß der Schneider CB vor den\nZusammenstoß weniger als einen Heter vom linken FPahrbahnrand entfernt mit dem Rücken zum Angeklagten hin, nämlich\nvorschriftsmäßig links in Richtung Gr, z1s0 in\nder Jahrtrichtung des Angeklagten, gegangen ist. as cergibt sich eindeutig aus der Sachverhaltsschilderung\n(UA 5. 4 unten) in Verbindung mit der rechtlichen Würdigung (JA Seite 16 oben). Zwar erwähnt das Urteil in anderer Zusammenhang, der Verunglückte sei im Stehen von\nhinten erfaßt worden (UA S. 10 und 11). Das ist indes\nzein unlösbarer Widerspruch; denn das Urteil gibt hier\naur die Ausdrucksweise der Sachverständigen wieder, denen es nicht darauf arıkam, ob CB zins oder stand,\nweil sie lediglich an Hand der Verletzungen des Fußgänsers darlegen wollten, daß dieser in aufrechter Haltung\nunmittelbar von hinten vom oberen Wulst des linken dadurch zertrümmerten Scheinwerfers des Wagens des Angeklagten getroffen worden sein. Damit wollten sie dessen\nzinlassung widerlegen, ein vor ihm fahrender Borgward-Isabella-Wagen hate CB zuerst berührt, sodaß\nGieser vich um sich selbst gedreht und dadurch an sein\n\nFahrzeug geraten sei.\n\nb) Da der Tatrichter hiernach - rechtlich unangreifbar - davon überzeugt war, daß der Verunglückte vor dem\nZusasmenstoß geradeaus in Fichtung GrB ;in;,\n\nbrauchte er nicht ausdrücilich auszuschließen, das der\nFußgänger etwa nlötzlich von der Seite her vor den iWasen des Angeklagten getreten sein könne.\n\nce) Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit des Anscklagten auf etwa 50 ku/st. läßt die von der kKevision\nvertretene Auslegung nicht zu, es könnten auch nur\n40 ım/st. gewesen sein. Offensichtlich meint der Yatrichter - wie es auch dem Sprachgebrauch entspricht -\neine Geschwindigkeit, die 50 km/st. sehr nahe konnt.\n\nd) Bei dieser Geschwindigkeit konnte der Angeklagte\nden wagen nicht mehr rechtzeitig anhalten, selbst wenn\ner den Fußgänger sofort bei Beginn des Jberholens in dem\nzunächst schräg nach links fallenden >cheinwerferlicht\nnoch in einer Entfernung von 25 m vor sich gesehen hätte;\ndenn sein „nhalteweg (3remsweg von 20 m zuzüglich dos\nwährend der Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer\nSezunde zurüc«kgelesten rahrweges von 14 m) überstiez die\nReichweite seines Scheinwerferlichts erheblich. Deshalb\nnat das Landgericht das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten mit Recht darin gesehen, daß\ner nicht wenigstens vor Beginn des Überholens aufgeblendet und die für diesen Vorgang erforderliche Fahrstrecke\nausgeleuchtet, sondern sein Fahrzeug ins Dunkle hinein\nmit einer für sein Abblendlicht zu hohen Geschwindigxeit nach links gesteuert hat und zu nahe an den linken\nFahrbahnrand gefahren ist, obwohl er zu dieser Zeit und\nauf dieser Strecke mit Fußgängern rechnen muöte, die\n- in srmangelung eines Gvehweses — vorschriftsmäßig links\n\nnahe am Fahrbahnranä singen (U4.5. 15-17). Auf die von der\nRevision als zu ungenau beanstandeten Angaben darüber, in\nwelcher üuntfernung von der Unfallstelle der Angeklagte nit\ndem überholen des Fiat-Wagens besonnen und wann und wie cr\nden Fußgänger bemerkt hat, kommt es bei dieser „achlage\nnicht entscheidend an.\n\ne) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die\nAnnahue des Tatrichters, der Angeklagte habe scinen iagen\nnuch rechts gerissen und gleich darauf einen von dem Fußsänger herrührenden Schlag an der linken Seite seines „u-\n\ngens verspürt (UA. 5, 4), nicht widersprüchlich, Daß der\nAngeklagte sich dieses Schlages erst bewußt wurde, nachden\ner das Lenkrad nach rechts sezosen hatte, schließt es\n\nnach der Lebenserfuhrung nicht aus, daß der Zusammenstoß\nvorher stattgefunden hat, ehe der Wagen dem steuereinschla; sehorchte. Auch ist es möglich, daß der zu weit\nnach links an den vahrbahnrand geratene Wagen den j'ußsünger erst von hinten erfaßte, als der Angeklagte das\nSteuerrad soeben nach rechts eingeschlagen hatte.\n\nf) Für das Unfallgeschehen ist es unwesentlich, ob\nder Angeklagte zunächst nur \"ahnte\", daß der als Schatten erkennbare Fußgänger den schlag gegen sein Fahrzeug\nverursacht habe (UA S. 5), oder ob er das wußte (UA 19).\nlas strafbare Verschulden des Angeklagten liest vor diesem Zeitpunkt. Übrigens bezieht sich das \"Ahnen! eines\nZusammenstoßes auf den Zeitpunkt des Anpralls, das\n\"Wissen\" aber auf den späteren, in dem der Angeklagte\nfeststellte, daß der linke scheinwerfer seines Fahrzeugs zersplittert war (UA S. 5 und 19).\n\nist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\na) bie Strafkammer macht es entzsegen den Ausführungen\nder xevision dem Angeklasten nicht zum schuldvorwurf, daö\ner nicht unmittelbar nach dem Anprall und der 3esichtisung\ndes wagens die am Unfallort anwesenden Personen - >\nund x - von deu Unfallgeschehen unterrichtete, obwohl\ner angesichts seines zertrümnmerten Scheinwerfers nicht\nmehr daran zweifeln konnte, daß er den Fußgänger angefahren hatte und dieser drinsend ärztlicher äüilfe bedurfte (UA S. 18). Sie unterstellt zu seinen Gunsten auch,\ndaß er sich sogleich nach dem Auffinden des Verletzten\num diesen bemüht hat und nur weggefahren ist, un Hilfe\nzu noien (UA 5. 13). Vielmehr entnimmt der Tatrichter den\nentscheidenden wiliensentschluß des Angeklagten, dem Verunslückten keine Hilfe zu leisten, aus dem späteren Geschehen. ür ist überzeugt, daß der Angeklagte seine Pflicht\nzu helfen, nindestens in dem augenblick bewußt außer acht\ngelassen hat, als er an der nocen dienstbereiten Tankstelle\nZeier vorbei und in die Fapierfabrik hineinfuhr, um le-Sislich Unfallspuren an seinem „agen zu entfernen, anstatt auch nur den Versuch zu nachen zu telefonieren, obwohl das - wie er wußte — an beiden Stellen noch möglich\nwar (üh 3» 19). &s kam ihm nach der üeinung der strafkanner nur darauf an, Zeit zu sewinnen und zu beobachten,\nwas weiter scschehen werde, un dann seine Verteidigung\nentsprechend einzurichten. Diese Annahme sieht das Landgericht dadurch bestätigt, daß der Angeklaste sich kurze\nZeit darauf nach dem Kintreffen der Polizei an der Unfallstelle als Zeuge meldete und aus der luft gzegriffene Angaben über das Unfallsceschehen machte.\n\nb) Bei dieser Sachlage hat die Straflammer mit “echt\nfestgestellt, daß das Vergehen nach § 3530. £tuB vollendet\nworden ist.\n\nZutreffend hat sie hierbei den Zeitpunkt zugrundeselest, in dem der Angeklagte seinen vntschluß, dem Verunglückten nicht zu helfen, zum ersten Mal nach aussen kundgab (v&l. Schönke-Schroeder 9. Aufl. § 330 & StuB Anm. V):\nder abweichenden Ansicht von „ezger (Ik 8. Aufl. Bd. 1\nS. 34), nach der cine echte Unterlassungstat erst mit den\nAblauf der \"Handlunsstrist\" vollendet sein soll, selbst\nwenn der Täter schon früher entschlussen war, sich seiner\nEflicht zu entziehen, vermug der Senat, jedenfalls für\ncas Vergehen des § 350 a SttG5, nicht zuzustimmen, Der\nstrafsgrund der unterlassenen Hilfeleistung besteht nänlich in der \"Versäumung der Gelejzenheit zur erfolgreichen\nschadensabwendung\" (Amtl. »egründung S. 44; Ik § 330 ®\nAnn. I). Kine Schädigung des Opfers tritt regelmäsig\nschon infolge einer Verzögerung der Hilfe ein, weil dadurch die Lage des Verunglückten zunehmend verschlimmert\nwird. Hierbei kommt nicht nur die erhöhte sefährdung des\nLebens oder der Gesundheit des Opfers in Betracht, sondern es müssen auch die Vermehrung und Verlängerung von\nSchnerzen berücksichtigt werden. Denn die Linderung der\nschmerzen stellt keine bloße, mit einer wirksamen ililfe\nnur lose zusammenhängende Annehnlichkeit dar, die nicht\nins gewicht ficele (vgl. Rüst 77, 301). Will der Verp£lichtete dem Gebot des § 350 c StGB genügen, muß er\ndie zur Abwendung jener Schäden wirksanste, also nöglichst\nsofortige „ilfe leisten.\n\n- 15 -\n\nAbgesehen davon richten sicn auch art und Zeitpunkt\nder uilfeleistungspflicht nach dem Sittensesetz, ohne\nküczsicht auf die Anschauung des Verpflichteten (Rust 74,\n69, 71, 201; IK § 330 e Ann. II 4). Als Maßstab gilt die\nBeurteilung durch einen verständigen Beobachter in dem\nZugenblick, in dem sien die Notwendigkeit zu helfen herausstellt. Hiernach muß ein Bewußtloser, dessen Verletzungen — wie im vorliegenden Fall - nicht ohne weiteres\nzu erkennen sind, sofort ärztlicher iiilfe zugeführt verden. venn der Verpflichtete ihn nicht allein oder mit\nHilfe dritter, sogleich anwesender Personen fortschaffen\nkann, muß er ohne Zö;sern einen Arzt nherbeirufen oder bei\nder Unflallmeldestelle einen Arankenwagen anfordern. Unterläät er dies, so überläßt er den Verunglückten einen ungewissen üchicksal und macht sich schon dadurch eines\nvollendeten Vergehens nach § 730 e StGB schuldig.\n\nBei einer solchen Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob sich etwa später nei der ärztlichen Untersuchung des Verunglückten herausstellt, daß dieser auch\nGann nicht mehr zu retten gewesen wäre, wenn ur sofort\närztlich behandelt worden wäre (vgl. kGSt 71, 200, 202;\nvelzel iJW 1953, 329), Regelmäßig setzt nur der sofortige Tod des Opfers der iiilfeleistunsspflicht ürenzen\n(BGHSt 1, 266, 269; JK 1956, 347). Ob dies auch dann gilt,\nwenn der Verunglückte so schwer verletzt worden ist, daß\nder Tod auch für einen Laien unabwendbar erscheint, so\ndaß selbst schnellste Hilfe dem Opfer weder kettung noch\nLinderung seiner ualen bringen könnte (vgl. BüH 2 StR\n579/59 von 22, Februar 1960), braucht nicht erörtert zu\nwerden, weil ein solcher Ausnahmefall hier nicht gezepen ist,\n\n-16 -\n\nDa die struftat des 3 330 c SstuB im vorliegenden Fall\nschon vollendet war, als der Angeklaste an der Tankstelle\nvorbei in das Gelände der Papierfabrik Fra einfunr,\nun dort Giu Scheinwerfersplitter an seinen liagen zu beseiti,en, scheidet ein strafbefreiender Rücktritt aus,\nwenn auch der Angeklagte alsdann wieder zum Unfallort\nzurück.ehrte, und sich dort - alleräüinss vergeblich - un\nden Verletzten bemühte.\n\nzbensowenig ist der von Schönke - Schroeder a.u:.0:\nvertretenen ansicht, daß kier der vurundgedanke der tätigen keue mit strafbefreiender Wirkung anzuwenden sei,\nzuzustimmen, weil der Gesetzgeber eine solche Vergünstigung nur für bestimmte „traftatbestände aus besonderen\nsriminalpolitischen Erwägungen vorgesehen hat (vgl. u.a.\n> 49 a Abs. 4 StGB, § 158 StGB, § 410 AbgO) und eine cnteprechende\nAnwendung auf sonstige Straftaten zu kriminalpolitisch\nunerwünschten Ergebnissen führen würde, Überdies hatte\nder Angeklagte auch nach der Umkehr auf dem üelände der\nPapierfabrik keinen ernstlichen Hilfswillen mehr, wie\nger Tatrichter rechtsirrtumfrei aus seinem späteren Ver-\n‚alten gegenüber den Verkehrspolizeibeanten gefolgert\n\nhat.\n\nc) In welchem Zeitpunkt hier das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung begonnen hat, läßt das angefochtene Urteil zwar nicht deutlich erkennen. Das ist\nindes - entgegen cer Annahme der kevision - unschädlich,\nweil Beginn und Vollendung einer „iraftst auch zeitlich\nzusammenfallen können. Jedenfalls ist deu Feststellungen\nzu entnehmen, daß der Angeklagte den fiillen, fernmündlich\nHilfe herbeizuholen, schon nicht mehr hatte, als er.ın\nder hell erleuchteten Tankstelle Ze@® vorbeifuhr (UA S.\n19, 20).\n\n&) Ohne urfolg macht die Revision ferner zeltend, das\nLandgericht habe nicht erörtert, ob der Angexlagte überhaupt erwosen habe, er müsse in seiner Lage auf der stark\npefahrenen Straße telefonieren, um Hille nerbeizuholen.\nver Angeklagte hatte sich seibst in der Hauptverhandlung\nauf eine solche Absicht berufen. Hierauf konnte der Tatrichter die den Feststellungen zu entnehmende überzeugung zründen, daß der Angeklagte sich auch zur Tatzeit\ndieser nahe liegenden Möglichkeit bewußt war, aber trotzde:. diese ihm mögliche und zumutbare Hilfeleistung bewußt\naußer acht gelassen hat {üA 5. 20).\n\ne) Der Angeklagte ha* es auch nicht aus nopflosigxeit unterlassen, entgegen seiner ursprünglichen Absicht ıilfe für den Verletzten herbeizurufen. Das hat\nder Yatrichter für den hier entscheidenden Zeitraun\nrechtsbedenkenfrei ausgeschlossen (UA S. 22).\n\n3) »chließlich läßt auch die Verurteilung wegen Unfallflucht keinen kechtsfehl«.. zum Nachteil des Angeklag-\n\nten erkennen.\n\na) Entgegen der Meinung der Revision erblickt\ndas Landgericht in der räumlichen antfernung des Angexlasten vom Unfallort noch keine Unfallflucht, weil er\nin diesen Zeitpunkt den inneren Tatbestand dieses Vergehens nöglicherweise noch nicht erfüllt hatte. Vielnehr nimmt es zugunsten des Angeklagten an, daß er sich\nder im § 142 StGB vorausgesetzten Wartepflicht erst entziehen wollte, üls er an der Tankstelle Ze vorbei zur\nZapierfabrik Fr funr (UA S. 22). Der Tatrichter\nseht aiso zutreffend davon aus, daß die Hilfeleistungs-\n\n- 18 -\n\npflicht der Wartepflicht vorgeht und deshalb die entfernung von der Unfallstelle den Tatbestand der Unfallflucht\nnoch nicht verwirklicht, wenn sie der Erfüllung der Hilficleistunsspflicht dient.\n\nb) In Übereinstimmung mit der Kechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nimmt die Strafkammer vielmehr an,\ndaß Unfallflucht auch von einem anderen Urt als von der\nUnfallstelle aus begangen werden könne, wenn der vom\nRecht gebilligte Grund der üntfernung wegfällt, Dann\nmu3 der Täter zur Unfallstelle zurückkehren, um nunmehr\ndort seiner Fflicht, zu warten und Feststellungen zu\ndulden, zu genügen (BüUHSt 4,144; 5, 124; 127; VRS 4, 48 Is\n49, 52; 5, 200, 201; 4 Stk 583/56 vom 7.3.1957, angeführt\nvon Martin in DA 1958, 95 unter VI h; 4 StR 292/59 vom\n22.1.1960, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).\nDies gilt auch dann, wenn der Täter seinen kntschluß, Hilfe zu holen, aufgibt. Nicht anders wäre die Rechtslage,\nwenn er aus kopflosigkeit weggefahren sein sollte, wie\ndas Landgericht immerhin für zöglich hält. Auch dann ist\nsein Entfernen zunächst entschuldigt, löst aber nach dem\nAbklingen dieses Zustandes der Verwirrtheit die Rückkehrpflicht aus. Nach den Feststellungen war der Angeklagte jedenfalls in dem Zeitpunkt, als er an der Tanksteile vorbei zur Papierfabrik fuhr, nicht kopflos. Er\nwar also von diesem Augenblick an verpflichtet, zur\nUnfallstelle zurückzukehren, um dort die iu § 142 StGB\nbezeichneten Feststellungen zu dulden.\n\nc) Allerdings hat sich der Angeklagte alsdann noch\nzweimal zum Unfallort zurückbegeben. Beim ersten Mal entfernte er sich wieder, mit dem Vorgeben, Hilfe zu holen.\n\nBein zweiten Nal meldete er sich bei den inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten, um falsches Zeugnis über das\nUnfallgeschehen abzulegen.\n\nOb der Tatbestand der Unfallflücht schon durch das\nkurze Verweilen auf dem Gelände der Papierfabrik oder\ncurch die spätere abermalige Entfernung von der Unfallstelle ohne ernstliche Absicht, Hilfe zu holen, verwirklicht worden ist, kann unerörtert bleiben, Jedenfalls\nheat der Angeklagte, die durch sein - möglicherweise erlaubtes - intfernen ausgelöste Rückkehrpflicht nicht erfüllt, weil er durch seinen fäuschungsversuch zu erkennen gegeben hat, daß er sic. mit dieser Rückkehr nicht\ndem gesetzlichen Zwang, Feststellungen über das Unfallgeschehen zu dulden, beugen wollte. Zwar ist ein Unfallbeteiligter grundsätzlich nicht verpflichtet, sich an\nder Unfallstelle als solcher zu erkennen zu geben oder\nselbst an der Auflilärung des Unfallgeschehens handelnd\nteilzunehmen. Er genügt seinen Pflichten schon dadurch,\ndaß er sich für die Ermittelungen der Polizei oder anderer feststellungsfähiger und feststellungsbereiter Personen zur Verfügung hält und die erforderlichen Feststellungen duldet (BG6HSt 7, 112, 117; VRS 5, 287, 367).\n\nSucht er aber die Aufklärung des Unfalls dadurch zu vereiteln, daß er sich bei der polizei freiwillig als Unfallzeuge meldet und falsche Angaben über das Unfallgeschehen nacht, so handelt er dem Sinn der Rückkehrrflicht zuwider. Seine körperliche Anwesenheit am Unfallort dient unter diesen Umständen umgekehrt dazu,\nseine Beteiligung am Unfallgeschehen zu verschleiern.\n\nDie mit einer solchen Gesinnung und zu solchem Zweck aus-\n\nseführte Rückkehr kann ihm den schuldvorwurf aus § 142 Stun\nnicht ersparen (vgl, auch 34ll in Vas 12, 197).\n\n4, Auch die Strafizumessung und die üntscheidung über die\n„ntzielhung der „ahrerlaubnis lassen keinen den B5eschwerdefünrer benachteiligenden “echtsmangel, besonders keinen gedan..lichen “«iderspruch, erkennen. Lie itevision muß\ndaher verworfen werden.\n\ngenatspräsident Jr.Rotberg krumme Sauer\nist beurlaubt und ortsab-\n\nwesend. ur ist deshalb ver-\n\nhindert, zu unterscnreiben.\n\narunnmne\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-08/4-str-2-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-08/4-str-2-60","retrieved":"2026-10-15 10:15:39.577759+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-04-08/4-str-2-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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