{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-29","aktenzeichen":"4 StR 29/60","doktyp":null,"leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nGes. über die Führung akademischer Grade v. 7: Juni 1939\n33 5, 8 mit DV v. 21. Juli 1939, RsSBl I 1326, Nr. 1\n\na) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nFührung akadeuwischer aurade vom 21. Juli 1939, wonach ein\nsolcher ürad nur geführt werden darf, wenn er von der\ndazu befusten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden ist\nund der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde\noder ein besitzzeugnis innehat, hält sich im hahmen der\ndem keichsminister für Wissenschaft, trziehung und Volksbildung übertragenen Befugnis, zur Durchführung und Ergänzung des genannten Gesetzes die erforderlichen hechts- und\nVerwaltuugsvorschriften zu erlassen,\n\nb) Die unter Nr. 1 der Verordnung getroffene Regelung wird\ndurch die in § 5 des liesetzes enthaltene Strafnorm er-Taßt.\n\nc) Die Unkenntnis des Erfordernisses des Besitzes einer Verleihungsurkunde kann einen Verbotsirrtum begründen, wenn\ndie Verurteilung allein auf den Nichtbesitz ciner solchen\nUrkunde gestützt ist,","text_plain":"2160 017\nNachschlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: ja\n\nGes. über die Führung akademischer Grade v. 7: Juni 1939\n33 5, 8 mit DV v. 21. Juli 1939, RsSBl I 1326, Nr. 1\n\na) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nFührung akadeuwischer aurade vom 21. Juli 1939, wonach ein\nsolcher ürad nur geführt werden darf, wenn er von der\ndazu befusten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden ist\nund der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde\noder ein besitzzeugnis innehat, hält sich im hahmen der\ndem keichsminister für Wissenschaft, trziehung und Volksbildung übertragenen Befugnis, zur Durchführung und Ergänzung des genannten Gesetzes die erforderlichen hechts- und\nVerwaltuugsvorschriften zu erlassen,\n\nb) Die unter Nr. 1 der Verordnung getroffene Regelung wird\ndurch die in § 5 des liesetzes enthaltene Strafnorm er-Taßt.\n\nc) Die Unkenntnis des Erfordernisses des Besitzes einer Verleihungsurkunde kann einen Verbotsirrtum begründen, wenn\ndie Verurteilung allein auf den Nichtbesitz ciner solchen\nUrkunde gestützt ist,\n\nBGH, Urt, v. 29. März 1960 - 4 StR 29/60 LG Detmold\n\n4_StR 29/60\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Gerichtsreferendar Franz-Josef Scn CB aus\n“RB, geboren an WB. ED EB in KB,\n\n2. die Ehefrau Gisela Sch - B EEE 4 zeborene\nTops zus NEED, geboren an ®. ED ir <S\n\nwegen erfolsloser Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf urund der\nHauptverhandlung vom 18, März 1960 in der Sitzung von\n29. März 1960, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nöundesrichter Dr. »auer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende aichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB in der Verhandlung,\nJustizangestollter WB bci der Verkündung\nals Urkundsbeamte der bLeschäftsstelle,\n\nfür secht erkamt:\n\n1. Auf die nevision des Angeklagten Franz-Josef Sch\nwirä das Üürteil des Landgerichts in Detmold vom\n5. Oktober 1959 mit den feststellungen aufgehoben,\nsoweit er wegen Vergehens nach 3 5 Abs. 1 a des vesetzes über die Führung akademischer urade verurteilt worden ist.\n\nIn diesem vofans wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und „ntscheidung, auch über die Kosten des fHechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm iibrigen wird die «evision verworfen.\n\n2. Die fevision der Angeklasten twisela Schi>- SD\ngegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\nSie trägst die Xosten ihres zechtsmittels.\n\nVon nechts wegen\n\nvwründe:\n\nDas Landgericht hat den angeklagten ihemann Sch\nauf die serufung der Staatsanwaltschaft gegen das diesen\nfreisprechende Urteil des Schöffengerichts in Detmold vom\n9. Juli 1956 wegen unerlaubter Führung eines akademischen\nvrades zur Geldstrafe von 250.-- DM und nach Verbindung der\nSachen auch wegen gemeinschaftlich begangener erfolgloser Anstiftung zun “eineid zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt,\nuegen seine Ehefrau hat die Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangener erfolgloser Anstiftung zum Meineid (Einzelstrafe vier Monate Gefängnis) und wegen wissentlich falscher\nAnschuldigung (Einzelstrafe vier Monate Gefängnis) auf eine\nvesamtstrafe von fünf sonaten wefängnis erkannt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist bei beiden Angeklagten zur\nBewährung ausgesetzt. Der durch die wissentlich falsche Anschuldigung verletzten Frau IB ist die Befugnis zur\nBekanntmachung des Urteils, soweit es die angeklagte Ehefrau\nbetrifft, zugesprochen worden.\n\nvegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision einselegt. Das uechtsmittel des angeklasten Ehemanns hat nur\nteilweise Erfolg, das seiner Frau ist in vollem Umfange unbegründet.\n\nObwohl die Strafkamnmer gegen den angeklagten Ehemann\nSch@B, soweit dieser zu üeldstrafe verurteilt ist, als\nvwericht zweiten Rechtszuges, und soweit dieser zu Freiheitsstrafe verurteilt ist, als üericht ersten hechtszuges nach\nVerbindung beider Sacken erkannt hat, ist der Bundesgerichtshof für die ganze xevision zuständig (vgl. BGH NJW 1955,\n1198 Nr. 17; auch BuH NJ% 1955, 1890 Nr. 18).\n\nm nn un u En ee en ya at m mn men\n\nl,Verfahrensrüge\n\na) Soweit eine Verletzung des } 223 StPO gerügt wird\n- gemeint ist anscheinend die Vorschrift des § 31.Abs. 1\nNr. 3 StP9 - ist eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nnicht möglich, weil der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht\nmitgeteilt hat,\n\nb) Die gerügte Verletzung der §§ 224, 251 StPO kann den\nBestand des Urteils schon deshalb nicht gefährden, weil der\nAngeklagte und sein Verteidiger die Verlesung der Vernehmungsniederschriften widerspruchslos hingenommen haben. Die Rüge\nist deshalb verwirkt (BGHSt 9, 24, 28).\n\nIm übrigen läge auch eine Verletzung der angeführten Vorschriften nicht vor. Ob eine Nachricht von den Vernehmungsterminen in Wien und Imsbruck notwendig war, bestimmt sich\nnach Österreichischen aecht. Die österreichische Strafprozeßordnung fordert aber keine Benachrichtigung; sie schließt\nvielmehr nach den }§ 97 Abs. 2, 162 öst. StPO die Anwesenheit\ndes Anklägers, des veschuldigten und des Verteidigers aus >\n(BGHSt 1, 219, 221; 2, 300, 304 oben).\n\n2.Sachrüge\n\na) Die unbefugte Führung eines akademischen Grades ist\nnicht, wie der beschwerdeführer meint, nach § 132 a StGB,\nsondern nach § 5 Abs. 1 a des wesetzes über die Führung akaäcmischer urade vom 7. Juni 1939 (RGBl I 985) zu bestrafen\n(BGHSt 9, 42).\n\nAr buuanareie:\n\nsen rm.\n\nre\n\nKummer.\n\nPET DLR WR ae er\n\nUster nähern\n\nb) Dieses vesetz und die am 21. Juli 1939 ergangene\n(1.) \"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\" (RGB1 I 1326)\nsind wirksam erlassen worden und auch heute noch rechtsgültig.\nDie zrwägung des beschwerdeführers, die genannte Verordnung\nsei mangels entsprechender Übertragung nicht von einen hierzu\nbefugten Reichsminister oder Ministerialbeamten unterzeichnet worden, ist unrichtig. Sie übersieht, daß der Staatssekretär als plannäßiger Vertreter des Reichsministers ohnedies während dessen Verhinderung zeichnungsbefugt war. Der\nvollständigen Angabe des stufenweise georäneten Vertretungsverhältnisses bedurfte es deshalb nicht.\n\nc) Tie Verordnung ist auch nicht, wie die Revision vorträgt, deshalb unwirksan, weil sie etwa außerhalb der Ermächtigungsnorm liest oder gar den Vorschriften des ermächtigenden besetzes widerspricht. kuntgegen der Ansicht der kevision ist eine Zuwiderhandlung gegen sie strafbar.\n\nIm Gesetz vom 7. Juni 1939 heißt es:\n\n9 1 Die von einer deutschen staatlichen Hochschule\nverliehenen akademischen Grade dürlTen im Wkebiete\ndes deutschen Neiches geführt werden.\n\ne09000%\n\n3 8 Lie zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes\nerforderlichen nechts- und Verwaltungsvorschriften\nerläßt der «deicheninister für Wissenschaft, Erziehung una Volksbildung.\n\nDie \"auf urund von § 8 des üvesetzes\" erlassene Verordnung von 21. Juli 1939 lautet in Nr. 1:\n\nkin akadenischer urad darf nur geführt werden, wenn er\nvon der dazu befugten ötelle ordnungsgemäß verliehen\nworden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis innehat.\n\nDaraus ergibt sich eindeutig: Das besetz bestimmt in\n3 1 allgemein, daß akademische ürade im Inland geführt werden dürfen, wenn sie von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehen worden sind. Dieser ıechtsgedanke wird in der\nVerordnung unter Nr. 1 dahin ergänzt, daß das Führen akademischer urade nur gestattet ist, wenn - außer der ordnungsmäßigen\nVerleihung - der Beliehene hierüber eine Urkunde besitzt.\n\nNeben die sachliche Voraussetzung (Verleihung) tritt\nmithin zusätzlich die förmliche (Besitz einer Urkunde über\ndie Verleihung). Lies ist im Gesetz zwar nicht ausgesprochen, V\nändert es aber keineswegs willkürlich ab, sondern ergänzt es\nsinnvoll, indem das Führen akademischer wrade im allgemeinen\nInteresse zur Vermeidung von Mißbräuchen Einschränkungen unterworfen wird, die die Nachprüfung der sachlichen Berechtigung erleichtern sollen. Die Verordnung überschreitet damit\nwohl die urenzen einer bloßen Durchführungsverordnung. Eine\nVerordnung dieser letzterwähnten Art dient vorwiegend zur\ngenaueren Abgrenzung im vesetz nur grundsätzlich umschriebener\nTatbestände (REH 18, 46, 47). Sie soll die im Gesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten verdeutlichen (Peters, Lehrbuch der\nVerwaltung, 1949, 8. 75). Nr. 1 der Verordnung vom 21. Juli\n1939 hält sich jedenfalls aber als srgänzungsverordnung im y\nhahmen der in das vesetz aufgenommenen srmächtigung, weil\nmit dem in ihr enthaltenen Rechtsgedanken der durch das üesetz gezogene allgemeine dahmen nicht überschritten wird.\nDiese weitgehende ärmächtigung ist allerdings nunmehr gemäß\nart. 129 Abs. 5 üü erloschen; die Gültigkeit der ordnungsmäßig\nerlassenen Verordnung von 21. Juli 1939 wird davon jedoch nicht\nberührt (vgl. von Mangoldt, Das Bonner urundgesetz, 1953, 3 c\nzu “rt. 129).\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die durch die Verordnung\ngetroffene Hkegelung bei Verlust der Verleihungsurkunde uwit-\n\nunter die Befugnis zum Führen eines akademischen uwrades insbesondere für jene Träger eines Diplom- oder Dotortitels ausschliefen kann, die ihre Prüfung an einer Hochschule abgelest haben, deren Sitz sich in einem derzeit nicht deutscher\nVerwaltung unterstehenden vwebiet befindet. Für die Mehrzahl\nGer hiervon betroffenen, nämlich für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, ist aber durch ) 93 BVFG eine Möglichkeit\ngeschaffen worden, gleichwertige ürsatzbescheinigungen zu\nerhalten, ohne sictr, wie gerade innen - zum leil jedenfalls -\nschon im Interesse beschleunigter Deschaffung unzumutbar, an\nStellen in ihrer Trüheren Heimat wenden zu müssen. Der Beschwerdeführer ist Heimatvertriebener im Sinne des 3 2 Abs. 1\nBVFG; auch er konnte dsher eine vorsatzbescheinigung nach § 93\nBVfü erwirken. Lie für deren Ausstellung zuständigen Stellen\nergeben sich aus } 95 Abs. 1 und 5 BVFG (vgl. BFH, Bundessteuerblatt 1953 Teil III S. 22 Ar. 18).\n\nUnrichtig ist die von der nevision vertretene Auffassung, § 93 Abs. 1 BVFü ermögliche den Vertriebenen nur dann\nden Erwerb von Ersatzbescheinigungen, wenn es sich um die\nzur „usübung ihres Berufes notwendigen Urkunden handle. Die\nVorschrift in der Fussung des Gesetzes vom 14. August 1957\n(BGBl I 1215, ber. 1330) führt als zweite Gruppe ausdrücklich\nnoch die \"für den Nachweis ihrer (der Vertriebenen) Befähigung\nzweckdienlichen Urkunden\" auf. Die Urkunde über eine vollzosene Promotion fällt in die letztgenannte uruppe. Ihr ursatz\nist somit vom bvesetz geregelt. Da die Bescheinigung nach\n3 95 Abs. 1 EVFG im xechtsverkehr aieselbe Wirkung hat wie\ndie Urkunde über die abgelegte Prüfung (3 93 Abs. 3 BVFG),\nwar dem Anseklasten die rechtliche Wglichkeit eröffnet, sich\nGle für die Führung des Doktortitels erforderliche Urkunde zu\nbeschaffen,\n\nLie Verordnung selbst enthält keine Strafbestinmung.\nIn 53 5 des üesetzes ist u.a. aber die unbefugte Führung eines\nakademischen ürades unter Strafe gestellt. Die im nahmen der\nErmächtigung (} 8 des Gesetzes) durch die Verordnung unter\nNr. 1 getroffene rnegelung wird äurch diese Strafbestimmung\nerfaßt. Dies entspricht dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Denn er wollte allgenein die unbefuste Führung akademischer Grade wirksam bekämpfen. Die Strafdrohung bezieht\nsich nach Wortlaut und Sinn nicht nur auf Verstöße gegen\ndie Vorschriften des Gesetzes selbst, Ebenso wie keine Bedenken gegen den Erlaß von Strafgesetzen bestehen, deren Tatbestand nur zusamuenfassend eine Vielzahl von Verstößen gegen\nVorschriften außerhalb dieses Strafgesetzes unter Strafe stellt\n(zum Beispiel § 327 St&B), konnte der durch den Gesetzgeber\nzum urlaß von Durchführungs- und ergänzungsbestimmungen ermächtigte Reichsminister für Wirtschaft, Erziehung und Volksbildung die Strafvorschrift des § 5 des Wesetzes in einer\nseinem Sinn und Zweck entsprechenden Wlieise ausfüllen. Das Gesetz ist mithin so zu lesen, als ob der Inhalt der Verordnung\n\nN\n))\n\nTeil des Gesetzes wäre.\n\nd) Lie Strafkammer hat den Begriff \"innehaben\" in Nr. 1\nder Verordnung zutreffend als Zustand des Besitzes gedeutet\n(vgl. Trübners Deutsches Wörterbuch 4. Sand 1943 S. 17) und\nauf die fast gleichlautende Bestimmung in § 8 des Gesetzes\nüber Titel, Orden und ührenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl I\n844) verwiesen. Im £rläuterungsbuch von Geeb/Kirchner (Deutsche\nOrden- und Ehrenzeichen, 1958) heißt es in Ann. 3 zu § 15 des\nsenannten vwesetzes ausdrücklich, das Tragen von Orden sei \"auch\ndann unbefugt, wenn der Beliehene keine Besitzurkunde hat\n\n(3 8)\".\n\ne) Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3\nAbs, 1 GG liegt entgegen der Ansicht der ädevision nicht vor>\n\nna\n\nar. Ban 1 Auen\n\n2 2\n\nBr\n\nMalen wanna\n\non\n\nWeder das Gesetz noch die Verordnung behandeln verschiedene\nSachverhalte rechtlich gleich oder gleiche Sachverhalte\nrechtlich verschieden. § 93 BVFG in der klassung vom 14. August\n1957 (BGB1 I 1215, ber. 1330) trägt den besonderen Belangen\ndes im Bundesvertriebenengesetz erfaßten Personenkreises\n\n(vgl. auch § 14 BVFG) Rechnung.\n\nf) Die Revision macht schließlich geltend, der Angeklagte\nhabe die Führung des Doktorgrades mangels Kenntnis der Verbotsnsrm für erlaubt gehalten und somit über die zaechtswidrigkeit\nseines Handelns geirrt (\"Verbotsirrtum\"),\n\nDiese Rüge greift durch.\n\nLie Strafkammer hat unter Hinweis darauf, daß gegen den\nAngeklagten, wie diesem nicht unbekannt, ein Ermittlungsverfahren wegen Führung des Doktortitels gelaufen und ihm § 93,\ndes Bundesvertriebenengesetzes genau bekannt gewesen sei,\nfestgestellt, \"daß der Angeklagte in vollen Yewußtsein, ohne\nBeschaffung der kErsatzurkunde nicht nehr berechtigt gewesen\nzu sein, den Doktortitel zu führen, dennoch sich weiter dieses\nTitels bedient hat\" (UA 31). Sie hatferner dargelegt, \"daß der\nAngeklagte bewußt die ihm offenstehende Möglichkeit der Beschaffung der »rsatzurkunde nicht beschritten hat\" (UA 32).\n\nDer Senat vermag angesichts dieser nicht ganz eindeutigen\nAusführungen des Urteils die Möglichkeit nicht auszuschließen,\ndaß das Lanägericht den Angeklagten schon deshalb wegen Vergehens nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die führung akademischer ürade verurteilt hat, weil er sich die äürsatzbescheinigung nicht beschafft hat. Das wäre bei der Eigenart des\nFalles nur zulässig gewesen, wenn die Strafkamner eindeutige\nFeststellungen darüber getroffen hätte, daß dem Angeklagten\ndie in der Verordnung unter Nr. 1 enthaltene Vorschrift zumindest ihrem Inhalte nach bekannt gewesen ist, so daß er ein\n\nentsprechendes Unrechtsbewußtsein gehabt hätte, Dabei ist\nvon Bedeutung, da? diese Bestimmung nicht den Besitz des\nakadenischen üradıs, sondern nur die Befugnis zu seiner\nFührung betrifft, also eine Vorschrift mehr förnlicher Natur\nist, deren Kenntn..s nicht ohne weiteres vermutet werden kann.\nsrmittlungsverfahiren, Anklageschrift und £röffnungsbeschluß\n\nstellen allein da:rauf ab, der Beschwerdeführer habe den Doktor-\n\ngrad nie erworben, ihm fehle deshalb die sachliche\nBefugnis zur kühry'ng des Titels und daher habe er sich strafbar gemacht. '\n3. Die Strafi amner wird üelegenheit haben, in der neuen j\nHauptverhandlung zunächst nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte den akademischen wrad eines Doktors der Kechtswissenschaft überhaupt ardnunssmäßig verliehen erhalten hat. Im\nUrteil sind die gägen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklusten aufgetretenen Zweifel (UA 21 - 27), die sich auf\ndie umfangreiche Bijweisaufnahnme stützen, eingehend dargelegt\nworden. Die Kammer. hat sich dennoch nicht die \"sichere Überzeugung\" (UA 27) von der Unrichtigkeit dieser Einlassung verschaffen können. Zar muß der Tatrichter von der Schuld des\nAngeklagten im fal!.e seiner Verurteilung überzeugt sein ( BGHSt\n10, 208). Inmechin: erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das\nLandgericht hierbei die anforderungen an die Bildung der\nrichterlichen Überzeugung (vgl. § 261 StPO) überspannt hat.\nDiese Überzeugung baruht, der Eigenart geisteswissenschaftlichen Erkennens gemäß, anders als das ergebnis exakter,\nnaturwissenschaftlicher: Forschung nicht notwendig nur auf\neinem unmittelbar zwin senden Denken, sondern auf dem Gewicht\neines die üründe klar ‚abwägenden Urteils über den Gesamtzusannenhang des weschekens. Für sie ist es erforderlich und\nkann es genügen, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht nehr laut we:’den können (BGH NJW 1951, 122 Nr» 16)»\n\n:\n\n- 10 -\n\nDie prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache\nfordert nur das Schweigen der 4weifel eines besonnenen, gewisserhaften und lebenserfahrenen Beurtceilers, nicht aber\nauch cine von niemandem anzweifelbare unbedingte vwewißheit\n(BGH NIW 1951, 83 Nr. 23).\n\nII. wemeinschaftlich begangene erfolglose Anstiftung zum\n\n1,Verfahrensrüge\n\na) Unbegründet ist die Küge, das Schreiben des Angeklagten Franz-Josef SchB von 27. August 1956 (Anlage zum Protokoll des Amtsgerichts Lage vom 27. August 1956) habe nicht\nverlesen werden dürfen.\n\n§ 251 StPO greift schon deshalb nicht ein, weil die Vernehmung eines Mitbeschuläigten - im Verhältnis zu seiner Frau\nwar der angeklagte in dieser Stellung - nicht durch die Verdaß äie Verlesung des Schreibens nach § 254 StPO vorgenommen\nwurde, wie die «ıevision anscheinend annimmt: dies schon deshalb nicht, weil weder das gerichtliche Protokoll noch die\ngenannte anlage ein weständnis des Angeklagten enthielten. Die\nVerlesung des Schreibens war aber nach 3 249 StPO ohne weiteres möglich. Die Vorschrift des § 254 StPO schließt nur den\nBeweis durch nichtrichterliche Vernehmungsprotokolle aus,\nnicht aber durch Urkunden, die der Angeklagte selbst angefertigt hat (vgl. BGHSt 6, 141, 143).\n\nb) Ob die ärztlichen Bescheinigungen des Arztes Dr. N@WD\nvom 5. August (nicht &. August, wie die kevision irrtümlich\nneint) und ll. August 1955 wegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind, wäre nur dann aus der Sitzungsniederschrift festzustellen, wenn die ürkunden verlesen worden wären. Ist ihr In-\n\n- 11 —\n\nhalt durch bloßen Vorhalt während der Zeugeneinvernahme des\nDr. NEED festsestellt worden, so bedarf es der Erwähnung\ndieses Vorganges in der Sitzungsniederschrift nicht.\n\nc) Ohne zrfolg bleibt auch die Rüge, die Strafkammer\nhabe ihre Aaufklärungsspflicht verletzt, weil sie keinen mediz2i-\n\nnischen Sachverständigen zu der Frage gehört habe, wie die Ein-\n\nnahme der verordneten Medikamente im Zusammenhang mit dem genossenen Alkohol auf den an Iungentuberkulose erkrankten Anseklagten gewirkt habe.\n\nN\n\nNach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhand- E\nlung hat sich zunächst der den Angeklagten behandelnde Arzt\nDr. NEW sachverständig geäußert. Im Anschluß daran ist der\n- zunächst als Zeuge vernomnene - Lungenfacharzt Dr. Gi>\nauf Antrag der Verteidigung auch als Sachverständiger vernonmen worden. Inwiefern es sich oei dieser Sachlage dem Gericht\naufdrängen sollte, noch einen weiteren Sachverständigen zu\nhören, ist nicht ersichtlich.\n\nd) Die nevision rügt zu Unrecht, das wericht hätte auf\nden hilfsweise gestellten Beweisamtrag der Verteidigung\nProfessor Dr. PB als Sachverständigen über die \"Zrinnerungsfähigkeit\" bzw. \"ülaubwürdigkeit\" der Zeugin Hui >».\nvernehmen sollen:\n\nDieser beweiserhebung bedurfte es nicht, weil die Strafkammer selbst die Sachkunde besaß, die Fragen richtig zu\nbeantworten. Die Erwägungen, die das bericht über die Frage\nder wlaubwürdigkeit und der zrinnerungsfähigkeit von Frau\nHB anzestellt hat (UA 34 - 36), lassen keinen fechtsfehler erkennen. Zutreffend hat die Strafkammer dabei mitberücksichtist, daß die Angeklagten früher selbst angegeben\nhaben, Frau EEE Habe die von ihr unterzeichnete ZErklärung in einem Zustande unterschrieben, der durch Alkoholgenuß nicht beeinträchtigt gewesen sei (UA 36).\n\nnn\n\n(\n\ne) Der antrag des Verteidigers, die äkten des Gesundheitsamtes Dei nicht zum vezenstand der Hauptverhandlung zu\nmachen, ist - entgegen der in der sevisionsbegründung aufgestellten Behauptung - vom wericht beschieden worden, wie\ndie Sitzungsniederschrift beweist. Der Verwertung dieser Akten\nstand auch kein Hinderungssrund entgegen, da sie vom vesundheitsamt freiwillig zur Verfügung gestellt worden waren und\nder betreffende Arzt sich nicht auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Der Angeklagte hat keinen\nverfahrensrechtlichen Anspruch darauf, daß ein Zeuge von seiner befugnis, zu schweigen oder die Herausgabe von Schriftstücken zu verweigern, Gebrauch macht (BGHSt 9, 59).\n\nSoweit die genannten Akten den Sachverständigen Dipl.Ing.\nVD uni Wachterstein zur -rstattung des wutachtens über\ndie Vergleichung von ‚Jnschinenschriften und Handschriften vorselegen haden, geschah dies im übrigen nicht wegen ihres gedanklichen Inhalts, sonderr nur in Hinblick auf die Überprüfung\ndes Schreibpapiers und der Schriftzeichen. kin Zeugnisverweigerungsrecht bestünde aber bal einer Beweiserhebung über\ndiese Fragen nicht.\n\nf) Die übrigen Angriffe der Beschwerdeführer richten\nsich gegen die Beweiswürdigung. Diese obliegt dem Tatrichter.\nSie ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und ärfahrungsregeln. Lie ngsriffe des Beschwerdeführers sind daher unzulässig. Er will an die Stelle der von der Strafkamner vorgenonnenen Würdigung der veweisaufnehme seine eigene Auffassung\nsetzen.\n\n2. Die allgemein erhobene Sachrüge ist offensichlich unbegründet; nechtsfehler zum Nachteil der anseklagten\nsind nicht erkennbar.\n\nIIT. #issentlich falsche \"nschuldigung.\n\nu - - —\n\nl. Verfahrensrüge\n\nDie küge, das Landgericht habe sich nicht an die\nzugesagte Wahrunterstellung gehalten, ist nicht zulässig erhoben. Das Kevisionsgericht darf Verweisungen auf die Strafakten nicht berücksichtigen. Die den Mangel enthaltenden Tatsachen sind vielmehr so vollständig und so genau anzugeben,\ndaß das Kevisionsgericht auf «rund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn >»\ndie behaupteten Watsachen erwiesen werden (BtUHSt 3, 213 =\nIM StPO § 261 Nr. 10 m. Anm. Geier).\n\nIm übrigen könnte die Aüge, wäre sie zulässig erhoben,\nauch nicht durchdringen, Soweit die Angeklagte bemängelt, das\nLandgericht habe aus den als wahr unterstellten Tatsachen\n(Nr. 2 und 3 des eweisamtrages vom 8. Oktober 1959) falsche\nSchlüsse gezogen, will sie anstelle der Beweiswürdigung des\nPutrichters nur ihre eigene setzen. Das ist unzulässig (3 337\nStPO). Das gleiche gilt für Nr. 8 des genannten Beweisamtrags\nund für den Beweisamtrag vom 6. Oktober 1959, die die Beratung der Beschwerdeführerin durch den Verteidiger vor #rstattung der Strafanzeige zum wegenstand hatten. Auf den In-)) f\nhalt der Beratung durch ihren kechtsanwalt kann sich die angeklaxtco ihefrau schon deshalb nicht berufen, weil die Laterteilung nach den Feststellungen des Landgerichts auf einer\nbewußt unrichtigen Unterrichtung ihres Anwalts beruhte. Die |\nStrafkanmer hat zwar die als wahr unterstellten Tatsachen nicht ;\neinzeln im Urteil angeführt; das ist aber auch nicht notwenig (BCH IM StPO § 244 Abs, 3 Nr, 5). Die von der Angeklagten !\nbehaupteten Widersprüche sind nicht ersichtlich. Im übrigen\nerschöpft sich die kevision in unzulässigen Ansriffen gegen\ndie aus nechtsgründen nicht zu beanstandende Beweiswürdigungs\ndes Tatrichters. Zu Nr. 9 (zweiter leil) des Beweisamtrages\n\nBit:\n\n- 14 -\n\nvom 8. Oktober 1959 ist zu bemerken, daß der Schluß der Strafkanmer aus dem Inhalt des Schriftstücks auf den Unterzeichner rechtlich nicht zu beanstanden ist, Von ihrem Standpunkt\naus durfte sie deskalb mit necht den Antrag auf Einholung\neines Obergutachtens als für die @ntscheidung bedeutungslos\nahlehnen.\n\n&, AUF die allgemein und ohne nähere segründung erhobene\nSachrüge hin hat der ®enat die Verurteilung einschließlich der ausgesprochenen Veröffentlichungsbefugnis überprüft.\nüechtsfehler zum Bachteil der Angeklagten sind nicht ersichtlich.\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler\n\nBetr.:; Urteil_4 StR 29/60 vom 29. März 1960\n\ndes Bundesgerichtshofs\n\nAuf Seite 7 Zeile 16 von oben des o.a. Urteils muß\nes richtig heißen \"Wissenschaft\" statt \"Wirtschaft\"","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-29/4-str-29-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-29/4-str-29-60","retrieved":"2026-08-21 23:06:42.232589+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-03-29/4-str-29-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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Juli 1939, wonach ein\nsolcher ürad nur geführt werden darf, wenn er von der\ndazu befusten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden ist\nund der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde\noder ein besitzzeugnis innehat, hält sich im hahmen der\ndem keichsminister für Wissenschaft, trziehung und Volksbildung übertragenen Befugnis, zur Durchführung und Ergänzung des genannten Gesetzes die erforderlichen hechts- und\nVerwaltuugsvorschriften zu erlassen,\n\nb) Die unter Nr. 1 der Verordnung getroffene Regelung wird\ndurch die in § 5 des liesetzes enthaltene Strafnorm er-Taßt.\n\nc) Die Unkenntnis des Erfordernisses des Besitzes einer Verleihungsurkunde kann einen Verbotsirrtum begründen, wenn\ndie Verurteilung allein auf den Nichtbesitz ciner solchen\nUrkunde gestützt ist,","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/251","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"251","label":"§ 251 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/254","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"254","label":"§ 254 StPO","mentions":2},{"id":"BVFG/14","law":"BVFG","abbreviation":"BVFG","ref":"14","label":"§ 14 BVFG","mentions":1},{"id":"StGB/132a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"132a","label":"§ 132a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/224","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"224","label":"§ 224 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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