{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-29","aktenzeichen":"1 StR 69/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In Naunen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Maria D END s„eborene St@B aus :@B-GW dort geboren an @. END EB, zur Zeit in Unter.\nsuchungshaft,\n\nwegen Kordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. März 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willme\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Faller\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GEEEEEEEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnderg-Fürth vom 24. November 1959 wird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Angeklagte hat am 20. Dezember 1955 ihren Ehemann\nTheodor IEEEEEB, der sich von ihr trennen wollte, durch Beilhiebe getötet. Das Schwurgericht hat sie wegen Kordes zu\nlebenslangen Zuchthaus verurteilt.\n\nIhre Revision ist unbegründet.\n\n1. Die_Verfahrensrüges\n\nDie Revision erhebt die Rüge mangelnder Sachaufklärung,\nweil nicht klargestellt sei, wann die Angeklagte das von\nihr am Morgen des 20. Dezember 1958 in die Wohnung einer\nNachbarin verbrachte Fernsehgerät wieder in die eheliche\n“ohnung zurückgebracht hat. Die Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision nicht aufzeigt, auf welchem Wege\ndie weitere Aufklärung hätte versucht werden sollen. Im\nübrigen war es für die ;ntscheiiung ohne Bedeutung, zu\nwelchen genauen Zeitpunkt das Serät zurückgebrucht worden\nist.\n\n2. Die Sachrüge:\n\nDas Schwurgericht hat auf Grund des zrgebnisses der\nKauptverhandlung angenommen, daß die Angeklagte heimtückisch\nund aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Hiergegen\nrichten sich die Angriffe der nevision, die die Meinung\nvertritt, daß die ingeklagte nur wegen Totschlags (§ 212 StGB)\nhätte verurteilt werden dürfen. Sie haben im Ergebnis keinen\nsrfolg.\n\na) Gegen die Anriahme niedriger Beweggründe im sinne des\n5 211 StGB bestehen allerdings rechtliche Bedenken.\n\nAls Beweggründe für die Tat stellt das Schwurgericht\nin seiner rechtlichen %ürdigung \"überwuchernde, triebhafte\n\nx”\n\nS\n\no\n\n„igensucht, Haß und Rache, daneben auch Eifersucht und enttäuschte Liebe\" fest. Als niedrige Beweggründe erachtet es\ndie \"alle ethischen Vorstellungen überwindende zigensucht, \"\ndas Gefühl des Hasses und der Rache gegenüber der Schwiegermutter, des Hasses gegen ihren Nann. Für sich und rein besrifflich betrachtet mögen solche Motive zwar niedrig iu\ninne des § 211 StGB, d.h. suf tiefster Stufe stehen, gemein\nund verächtlich sein (vgl. 364St 6, 132). Ihre 3edeutung\nkann aber im Zinzelfall nur im Zusammenhang mit den Gesautumständen und der Gesamtpersönlichkeit des Täters richtig\ngewürdigt werden. Es ist zwar richtig, daß beim Yord eine\nPrüfung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters\nnach der Richtung, ob sie dem Typ des Mörders entspricht,\nnicht erforderlich ist. sinen einheitlichen Typ des slörders\ngibt es ohnehin nicht. Die Gesamtpersönlichkeit kann aber\ndenn nicht außer Betracht bleiben, wenn das Tatmerkmal des\nniedrigen Beweggrundes geprüft werden muß. Sie ist gerade\ndann von 3edeutung, wenn es sich nicht im wesentlichen um\neinen 3eweggrund, sondern um ein sog. \"Kotivbünael\"\nhandelt und hierbei niedrige und nicht nirdrige 3eweggrünae\nden Täter zu seiner Tat getrieben haben (vgl. 3G5t 7, 330;\n9, 385, 388; Jagusch in der Anmerkung zu Lil Nr. 20 zu\n\n§ 211 StGB). Erst die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit\n\nwird hier das entscheidende Hauptmotiv erkennen und beurteilen lassen.\n\nDas Urteil 1äßt nicht erkernen, daß das Schwurgericht\nbei seiner intscheidung alle hierzu wesentlichen ?unkte\ngewürdigt hat. üs hat {S. 3 des Urteils) festgestelli, üle\nangeklagte sei eine \"sehr ichbezogene Persönlichkeit, die\nwegen ihrer erheblichen Liebesbedürftigkeit das ausgeprägte\nVerlangen hat, den von ihr geliebten Mann mit niemandem\nzu teilen\". Die ıngeklagte war sehr eifersüchtig und suchte,\nals ihr Mann sich von ihr abwandte und von Scheidung sprach,\n\nm\n\nya\n\n-4-\n\nden Anlaß hierzu nicht bei sich, sondern in Jer vermuteten\nzuneigung ihres Mannes zu einer ihr unbekannten frau. Sie war\nauch der Meınung, daß ihre Schwiegermutter ihren »ların gegen\nsie aufgehetzt habe (S. 4 una 5 des Urteils). Sie war infolge des Verhaltens ihres Mannes in tiefer Verzweiflung\n\nSs. 5 und 6 des Urteils) und insbesondere durch sein liebloses Verhalten und seine Beschimpfungen tief erschüttert\n\n3. 6 des Urteils). Sie hatte eich mit allen Kräften an\nihren Mann geklammert, \"der ihr Lebensinhalt war\" (S. 16\ndes Urteils). Ein einsames Leben ohne ihren Mann glaubte\nsie daher nicht ertragen zu können (S. 8 des Urteils). Dies\nalles hätte bei der Kürdigung, ob niedrige Beweggründe vorlagen, nmitberücksichtigt werden müssen.\n\nDem Schwurgericht ist zuzugeben, daß eine Liebe, die\nimstande ist, um des geliebten Nenschen willen uuf diesen\nzu verzichten, sittlich höher steht, als eine Liebe \"der\njeder Verzichtsgedanke fenlt\". Deshalb ist eine solche aber\nnoch nicht niedrig im Sinne von gemein und ver:chtlich. Die\n‚ngeklagte, die eine \"primitiv-infantile Persönlichkeit\"\nist, war einer anderen Liebe offensichtlich nicht fanig.\nZwar ist, wie das Schwurgericht ausführt (S. 19 des Ürteils), der Mensch für seinen Charakter verantwortlich.\nBei der Frage, ob ein niedriger Bewessrund gegeben ist,\nkonnen zugunsten des Täters aber auch Persönlichkeitsmängel berücksichtigt werden (BGH in Li Nr. 25 zu f 211 »tG3,.\n„ie Ichsucht, die die Angeklagte - neben anderen Jeweggründen - bei ihrer Tat leitete, war jedenfalls von anderer\nArt, als sie etwa bei den Tätern in den Fällen 5551 7,\n132; &, 329; OcHSt 2, 175 vorlag. In diesen »ällen haben\ndie Täter Menschen aus dem #ege geräumt, die ihnen bei ihren\nweiteren Zielen in Wege standen. Die ängeklagte dagegen sah\nin ihrer Verzweiflung für sich keinen anderen „usweg, als\nsich selbst zu töten.\n\n-5 -\n\nEs ist ferner nicht ersichtlien, ob das Schwurgericht\ndie nirkung des lieblosen Verhaltens ihres Mannes auf die\nangeklagte ausreichend berücksichtigt hat, insbesondere\nseine auf ihre letzte Bitte, bei ihr zu bleiben, da sie\nohne ihn nicht leben könne, gegebene Antwort: \"Du bist nicht\nmehr wert, als daß Du verreckst\".\n\nDas Schwurgericht hat aus dem Brief, den die Angeklagte\nunmittelbar nach der Tat geschrieben hat, entnommen, da} sie\nıhren Mann aus Haß gegen diesen und gegen ihre Schwiegerrutter\ngetötet und Triumph dariiber empfunden habe, da3 die Schwiegernutter ihren Sohn auch verliere. &s mußte ater hieriei berücksichtigt werden, daß der Brief eine Rechtfertigung des\nGeschehenen darstellen sollte, die nicht in allen der Nanrheit entsprechen mußte. Im übrigen durfte nicst übersehen\nwerder, wie sehr die ängeklagte in diesen 3rief darüber klaxt,\nda? sie von allen \"im Dreck herumgezogen\" worden sei, daß sie\nniemanden habe, du3 alle sie enttäuscht hätten.\n\nSchlieölich ergibt die Beweiswirdigung nicht, da3 das\nSchwurgericht geprüft nat, ob die Angeklagte sich bei der\nTat bewußt war, daß sie aus - im wesentlichen - niedrigen\nBeweggründen handle. Zum kordvorsatz gencrt, das der Tater\nsich bei der Tat der Merkmale des Tatbestandes des „lordes\nın ihrer Bedeutung für die Tat bewult ist. Das gilt nicht\nnur für das Merkmal \"heimtückisch\" (in dieser Bezie:ıung hat\ndie Strafkammer die Prüfung vorgenommen), sondern auch hinsichtlich des Merkmals \"aus niedrigen Bewegsründen\" (3GHSt 6,\n329, 232). Der Senat sieht trotz der Kritik, die insbesondere von Engisch (GA 1955, 161) und Jeschec« (GA 1956, 10)\nhieran geübt wurde, keinen Anla3, von dieser Ansicht atzugehen. Die Angeklagte stand, wenn sie auch in der Lage blieb,\ndas Unerlaubte ihrer Tat einzusehen und nach dieser tinsicht\nzu handeln, unter starker Alfektspannung. Gerade dies nätte\neine Prüfung in der Richtung erfordert, ob die Angeklagte\n\n-6 -\n\nsich bei der Tat ihrer niedrigen 3Beweggrunde bewu3t war.\nDie:Xotive, mit denen 51% nachtfäglich - als wöglicherweise ihre srregung bereits abgeklungen war - in ihren\nsrief ihre Tat erklärte, müssen ikr nicht notwendig während\nder Tat bewußt gewesen sein.\n\nb) Rechtlich bedenkenfrei ist jedoch das Schwurgericht\nzu der Annahme gelangt, daß die Angeklagte ihren ann heintückisch getötet hat.\n\nkeimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des\nOpfers zur Tat ausnutzt (OGhSt 2, 291; 3GHIt 2, 60; 6, 330,\n232; 9, 385; 11, 139, 143). Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis des Gpofers zum Tater tvesteht oder oo ein „treit\nvorausgegangen oder ein Zerwärfnis entstanden ist, ist dafür unwesentlich (BGRst 7, 218, 221; 8, 216, 219).\n\nDie Angeklagte, die zunächst das Fernsehgerät zu ihrer\nNachbarin gebracht hatte, um ihren Kenn zu hindern, auch\ndieses beı seinem Auszug mitzunermen, hat, wie den Jrteilszusammenhung zu entnehmen ist, das Gerät wieder in die\n„chnung zurickgebracht und ihren „ann veranlasst, noch einmal in die Sohnung zu kommen, um es mitzunehmen. Sie hat\ndas Beil, das sie vor einigen Wochen gekauft hatte, um es\nzur Tötung ihres Mannes zu verwenden, unter ihrem Mantel\nversteckt, vom Boden geholt und es im Flur abgestellt. Als\nihr Mann ihre Bitte, bei ihr zu bleiben, brüsk zurückgewiesen hatte, ging sie schnell ir den Flur, erariff das\nBeil und lief in das Zimmer zurück. Theodor LEEMB versan\nsich keines Angriffes seiner Frau, er war gerade damit beschäftigt, die Schnur des Fernsehgerites aufzuwickeln. £r\nwar also arglos, als die Angeklagte mit erhobenen Beıl von\nhinten in Tötungsabsicht auf ihn zuging. Als sie sich ihn\nbis auf etwa zwerı Schritte genähert hatte, wandte er Zwar\nden Kopf nach ihr hin und erblickte sie. Das “nderte aber\n\n- 17T -\n\nnichts an seiner Wehrlosiskeit. Denn er ar in diesen\nAugenblick, wie das Schwurgericht feststellt, \"schreckerstarrt, ohne sich wehren oder auch nur die and erheten\nzu können.\" Daß3 das bis dahin arxlose Opfer gerade noch\nim letzten Augenblick die Absicht des Täters erkennt,\nändert nichts daran, daß dieser die Arg- und kehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, wenn dem Opfer, sei es aus\nSchrecken (Schrecksekunde!) oder aus anderen Grinden,\nnunmehr keine Abwehr mehr möglich ist. hätte Theodor DENE,\nwas allerdings mit den Feststellungen des Schwurgerichts\nin Widerspruch stünde, die Tötunssabsicht der Angeklagten\nauch dann noch nicht erkannt, als er sie mit erhobenen\nBeil auf sich zukommen sah und hätte er deshalb keine\nAbwehrbewegung gemacht, 80 wäre er ohnehin bis zuletzt\nerglos gewesen.\n\nDie Angeklagte hat die Arg- und Wehrlosigkeit ihres\nMannes nacn den Urteilsfeststellungen bewußt ausgenutzt,\nsie war sich bewußt, dad dieser an keinen Angriff dachte\nund sich gegenüber ihrem unvorhergesehenen Angriff nicht\nwehren konnte. Sie hätte, wie das Schwurgericht feu‘stellt,\nihren Plan in anderer Weise auch nicht durchführen können.\nDaß sie stark erregt war, schloß ihr Bewußtsein von diesen\näußeren Tatumständen nicht aus.\n\nDaß die Angeklagte bereits beim Zurückschaffen des\nFernsehgeräts in ihre Wohnung entschlossen war, ihren ıann\nzu töten.und daß sie ihn zu diesen Zweck nochmals in die\n#ohnung gelockt hat, hat die Strafkamner nicht festgestellt.\nSür die Annahme der\"Heimtäcke\" war eine solche Feststellung\nnach der Sachlage auch nickt erforderlich.\n\nDa es fir den Tatpestand des Mordes genügt, daß_eines\nder in § 211 Abs. 2 StGB aufgestellten Tatmerkmale vorliegt,\n\nwi;\n\n-8-\n\nund da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Kechtsirrtum erkennen läßt, ist die Angeklagte zu Recht wegen „ordes\nverurteilt worden.\n\nDie Revision muß daher als unbegründet verworfen werden.\n\nDr. Geier Seibert willms\nFischer Dr. Faller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-29/1-str-69-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-29/1-str-69-60","retrieved":"2026-10-24 16:40:20.101711+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-03-29/1-str-69-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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