{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-23","aktenzeichen":"2 StR 86/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In?\n\nden Zimmermann Johannes Udo YA zus KB. zeuoren\nan 9. iD EB in Ye SW, zu: Zeit in Unter--\n\nsuchungsheft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundeszrichtex Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchnof\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in üer Verhanälung,\n\nOberstaatsanwelt WED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Köln vom 15. Oktober 1959\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen schwerer gleichgeschlecntlicher\nUnzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmiitels, an das Landgericht in Düsseldorf zur'ickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern (§ 1756 Abs: 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit wit\nschwerer gleichgeschlechtiicher Unzucht (5 175 a Nr. 3\nStGB) und mit Erregung Öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs\nNonaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Threnrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision hat\nnur zum feil Erfolg. Die Prüfung der Verfehrensrügfen ergibt\n\nT\n\n[ip]\n\nkeinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n1. Der Angeklagte befriedigte vor mehreren noch nicht\n14 Jahre alten Schülern, deren Alter er erkannt hattc. sich\nselbst, kr erweckte ihre Neugierde und veranlaßte sie zum\ngeflissentlichen Betrachten seines Tuns. Dabei stand er im\nfreien Gelände etwa 6 m von einer Glaswandelhalle einer\nSchule entfernt. Die Schüler beobachteien einige Zeit aus\nder vwWandelhälle heraus durch die Glaswände den Angeklagten,\nwobei \"sie erkannten, daß er aus tollust handelte\", wandten\nsich dann aber ab, da sie das Verhälten als unanständie\nempfanden.:\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\neines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen\nErregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB), da die Tai\nvon unbestimmt vielen nicht durch persönliche Beziehungen\nmiteinander verbundenen Personen wahrgenommen werden konnte,\nnicht dagegen die Verurteilung wegen Verführung der Minderjährigen zu gleichgeschiechtlicher Unzucht nach § 175 a Nr. 3\nStGB. Es kann dabei auf sich Deruhen, ob der in BGHSt &, 1\nveröffentlichten Entscheidung des 1, Strafsenats zu fols:en\n\n\\n\n\nist. In dem dort entschiedenen Falle nandolie es sich zwar\n\nebenfalls darum, de? männliche jugendliche Fersonen\n\nworden waren, der Selibstbeflriedigung des Täters in kermiris\nseiner wollüstigen Absicht oder in eigener wollüstiger Absich\nzuzusehen., Der 1. Strafsenat hat aber die Verurteilung nach |!\n§ 175 a Nr. 3 StGB in Jbereinstimmung mit der ständixzen Recht.\nsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter der Vorzussetzung\ngepilligt, daß die verführten Jugendiichen den Tatbestand des\n§ 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllt\nnaben. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils erzeben\nnicht, daß dies hier der rall war. Nur dann hätte der Änge- yi\nklagte wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3. StGB verurteilt i\nseiden können. Zwischen dem Angeklagten und den Schülern be-\n. standen keine versönlichen. Bindungen. ‚Das Lanägericht spricht\nselbst nur: von \"sich anbahnenden persönlichen Beziehungen\".\nIndem äie Schüler dem Verhalten des Angeklagten, von dem sie\näurch eine Glaswand getrennt waren, einige Zeit zeflissentlic\nund aus Neugier zusahen, haben sie zwar eine unzüchtige Hundlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr: StGB begangen, sie haben\naber weder nit dem Angeklagten Unzucht getrieben, noch sich\nvon ihm zur Unzucht mißbrauchen lassen.\n\n2. Nicht besonders erörtert hat die Strafkanmer, wie Y\ndas spätere Verhalten des Angeklagten rechtlich zu beui teilen\nist. Er kam nämlich nach 50 bis 60 Minuten auf seinen Rückweg,\nexneut an der Schule vorbei, wo wiederum dieselben Schüler |\nstanden. Noch einmal begann er vor den Jungen zu onanieren:\ndiese gingen aber sogleich weg. Dadurch hat er sich erneut i\nder Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig gemacht. Lis- !\nses Vergehen ist vollendet. Außerdem liegt in seinen Tun ein\nVersuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine\nVerführung der Kinder zu gleichgeschlechtiicher Unzucht schell\nGet aus den bereits erörterten Gründen überhaupt aus.\n\nDa das Landgericht einen Gesamtvorsatz annilamt. stollü\n\nVerbrechen der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in Üuteinheit mit Erregung Öffentlichen Ärgernisses dar: Weitere Feuistellungen zur Schuldfrage sind nach der Sach- und Verfahrenslage nicht zu erwarten; deshalb hat der Jenat den Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen schwerer\nzleichgeschlechtlicher Unzucht wegfällt.\n\n3. Der Strafausspruch ist schon deswegen aufzuheben,\nweil sich die weggefallene Verurteilung auf die Höhe der\nStrafe ausgewirkt haben kann. Deshalb braucht auf die einzelnen Rügen nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nA, Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung\nsind aber auch nicht frei von Rechtsbedenken. Einerseits\nführt sie aus, daß eine: Strafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis unbedingt erforderlich sei, \"um die schwere Schuld zu sühnen\"; andererseits bezeichnet sie die Unzuchtshandlungen als \"an der untersten Grenze der Fälle\"\nliegend, die von den $S 176, 175 a StGB erfaßt werden. Das\nsteht nicht miteinander in Einklang. Die Strafkamnmer verwertet auch den schweren seelisch-sittlichen Schaden der\nJugendlichen strafschärfend. Kine entsprechende Feststellung\nfehlt jedoch im Urteil. Da die Feststellungen nur auf dem\nglaubwürdigen Gestänänis des Angeklagten beruhen und nicht\nauf Aussagen der Juzendlichen oder sonstiger Zeugen, ist\nnicht ersichtlich, woraus die Strafkammer entnommen naben\nkönnte, daß die Jugendlichen schweren sittlichen Schaden\nerlitten haben. Es ist nicht so, daß jeder Jugendliche äurch\neine Tat, wie der Angeklagte sie begangen hat, schweren\nsittlichen Schaden davontrüge. Dessen allgemeine Gefährdung\n\nx\n\nkann aber nicht strafschärfenä verwertet werden, da der\n\nSchutz des Kindes oGer des Juzgendlichen der gesetziiche\n\nGrund für die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. % und des\n8 175 a Nr. 3 StGB ist:\n\n5. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landzexicht in Düsseldorf verwiesen.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-23/2-str-86-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-23/2-str-86-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.317027+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-03-23/2-str-86-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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