{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-02","aktenzeichen":"2 StR 60/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_3tR_60/50_ 2137 065\n\nIn Naxzen es Volkeo3\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Nanfred Heini Arno He 2: TE - 7\ngehoren am. ED EB in ya, 2.21. in Untersuchungshuft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhut Ger 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. März 1960, an äer teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Bremen vom 8. Oktober 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nnit Todesfolge in Tateinheit mit Nötigung zu drei Jahren Ge-\n\nfängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt fehlerhafte Anwerdung des sachlicher Rechts; das Rechtsmittei hat Erfolg:\n\na) Die getötete Erika K@® hatte sich gegen ein Entgelt\nvon 16 DM zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereit cerklärt. Nach etwa 20 bis 30 Minuten hatte sie den Erregungshöhepunkt erreicht und wollte den Geuchlechtsverkehr abbrechen. Als\nsie versuchte, sich aufzurichten und aus dem Bett zu kommen,\ngeriet der Angeklagte in Wut. Er begann Erika K@® an Hals zu\nwürgen, um sie bewußtlos zu machen und dann den Beischlaf ungchindcrt fortsetzen zu können, Weitere Gegenwehr unterband er\nmit Gewalt. Sein Würgegriff führte nach etwa fünf Minuten dazu.\ndaß Erika K@ infolge eines Kreislaufzusammenbruchs verstarb».\nDer Angeklagte riß der vermeintlich Bewußtlosen den Büstenhalter herunter, streifte ihr den Unterrock ab und setzte den\nGeschlechtsverkehr bis zum Samenerguß fort,\n\nDas Schwurgericht hat den Tatbestand der Notzucht mit\nTodesfolge (§§ 177, 178 StGB) verneint, weil der Angeklagte \"den\nBeischlaf ohne Gewalt erlangt\" und ihn auch während der Gcwaltanwendung \"ohne Unterbrechung\" ausgeübt habe, Es meint, da die\nGetötete über die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr frei enischieden habe, könne das mit Gewalt durchgesetzte Verlangen,\n\nGen außerehelichen Beischlaf fortzusetzen, nicht mehr als Unzucht«-\ndelikt betrachtet, sondern - als Einschränkung freier YWillensbetätigung - nur nach § 240 StGB beurteilt werden. Diese Ansicht\n\nist rechtsirrig, der Hinweis auf RGSt 71, 110 abwegig. In jenen\n\nwo\n\nPs\n\nUrteil vom 15. März 1937 hat das Reichsgericht ledizlich uusgeszrocher, der erzwungene Beischlaf unter Ehelceuten sei rie\n\"üönzucht\", sondern allenfalls \"strafbare Beeinflussung ücss\nWillens der Ehefrau (§ 240 StGB)\". Wie die Nevision zutreffend\nbemerkt, kann daraus für den vorliegenden Fall nichts herse-\n\nleitet werden,\n\nAbgesehen davon hat das Schwurgericht die begrenzte Bsdeutung der Einwilligung verkannt. Einwilligung ist nicht Einwilligung unter jeder Bedingung und insbesondere nicht Einwvilligung zu einem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Unstän-.\nden oder gar im Zustand der Bewußtlosigkeit oder Willenlosigkeit (vgl- Urteil des Senats vom 18. September 1957 - 2 StE\n311/57 - bei Dallinger MDR 1958, 13). Das Schwurgericht sieht\nes als entscheidend an, daß der Angeklagte den Beischlaf ohne\nGewalt erlangt und ihn ohne Unterbrechung weiter ausgeübt hat, .\nDas \"Mißverständnis\" habe daher nicht die Frage des Geschlechts\nverkehrs an sich, sondern nur dessen \"zeitliche Dauer\" betrof- |\nfen. Bei dicser Betrachtung wird übersehen, daß mit dem Wider- |\nstand gegen die Fortsetzung des Beischlafs naturgemäß die frei-:\nwillige Hingabe beerdet war. An ihre Stelle trat die durch Ge- :\nwalt erzwungene Duldung. Da § 177 StGB dan höchstpersönliche\nRechtagut der freien Selbstbestimmung über den eigenen Körper)\nuneingeschränkt schützt (RGSt 65, 337), ist die einmal gegebene Einwilligung kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich. Auch die durch Gewalt - oder durch Drohung mit gesenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - erzwungene Fortsetzung\neines anfangs freiwillig geduldeten außerehelichen Beischlafs\n\nist demnach Notzucht.\n\nDaß es sich bei dem Opfer des Angeklagten um eine Lohndirne gehandelt hat, ist ohne Belang (vgl. R6St 4, 23, 65, 337\nund BGH bei Dallinger MDR 1958 aa0).\n\nbt) Allerdings kann die anfängliche Eimwillisung - ähnlich\nwie eine nachtrügliche (vgl: dazu RG JW 1938, 2754 Nr. 7) -\nim Rahmen der Seweiswürdigung für die Tatfrage Bedeutung ge-\n\nDe\n\nwingen, ob der spätere Widerstand als ernstlich gemeint erkannt\nworden ist. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht ausdrücklich\nerörtert: Insoweit kann aber kein Zweifel an den Vorsatz des\nAngeklagten bestehen; sonst hätte er sein Opfer nicht gewürsgt.\nDas Schwurgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob der Angexlaste sich unter dem Gesichtspunkt der lotzucht des Unrechts\nseiner Tat bewußt war. Hinsichtlich der rechtsirrig angenommenen\nNötigung ist dieses Unrechtsbewußtsein zwar bejaht worden.\n\nDas würde aber zu einer Bestrafung nach § 177 StGB nicht ausreichen, da cs sich bei der Notzucht im Verhältnis zur Nötigung\num einen dem Wesen und der Unrechtsbeädeutung nach ganz verschiedenen Tatbestand handelt (BGHSt 10, 35). Aber mag auch der\nAngeklagte - in Übereinstimmung mit dem Schwurgericht - der\nMoinung gewesen sein, die gewaltsame Erzwingung der Fortsetzung\neines zunächst gestatteten Eeischlafs sei keine Notzucht, so\nkann hier nicht unberücksichtigt bleiben, in welch scheußlicher\nWeise er gegen sein Opfer vorgegangen ist, indem er es mit\nVorbedacht bewußtlos machen wollte, um den Geschlechtsverkehr\nungehindert fortsetzen zu können. Daß seine Tat richt ein-\n\nmal unter diesen besonderen Umständen, die übrigens das Schwursericht üb;rhaupt nicht in seine rechtliche Würdigung einbezogen\nhat, den Unrechtscharakter der Notzucht habe, kann der Angcklagte schwerlich geglaubt haben.\n\n!\n\\\n|\n\nSie En\nanwalts-Baldus Busch Martin\nMenges Bundesrichter Kirchhof ist in\n\nUrlaub ortsabwesend und deshalb\nverhindert, zu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nscheidung entspricht den Antraze des Genceraldunäus-\n\n17) \\.\n\nN","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-02/2-str-60-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-02/2-str-60-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.024744+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-03-02/2-str-60-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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