{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-19","aktenzeichen":"1 StR 544/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Forstgehilfen Rudolf R aus\n\nU; zeboren an 1899 in SW Polen\n\n.s\n(neinatloser Ausländer),\n\nder ehem.»poln. Arzt Felix aus\nSE, geboren 2 ED 137 in dSSR,\n\nbeide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n“egen Meineids u.8,\n\nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvor 24, Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. veier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END\näls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter nn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten ren gegen das\nUrteil des Landgerichts amberg vom (. Juli 1960\nwird verworfen, jeäoch entiällt die Äberkennungs\nser Eidesfänigkeit.\n\nDie Revision des Angeklagten SEE gegen das\nvorvezeicnnete Urteil wird verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines KRechtsniitels zu tragen.\n\ns.nen wird die Untersuchungshaft nach dem\n\n.« Juli 19580, soweit sie diei Monate übersteigt,\n\n.f die Sirafe angerechnet.\n\nu\n\nVon kechts wegen\n\naründes\n\nnn nn\n\nÄ Der Angeklagte ib ist, unter Freisprecnung im\nıbrigen, wegen Heineids (§§ 154 Abs. 2, 157 £tG3) in Tat-\n.irheit mit fortgesetzter eigennütziger Begünstigung zu\n„iner Gefänrgnisstrafe von zwei und ein halb Jahren veruriilt, ferner ist bei ihm Eidesunfähigkeit ausgesprochen,\n\nC\n\naxcn sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre\n\n„berkannt worden.\n\nDer angeklagte N ist wegen Anstiftung zum\n.eineid in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung in\nZuteinheit mit vier Vergenen der Verleumdung, davon eines\nin fortgesvetzter Handlung begangen, in Tateinheit mit drei\nvergehen der eigennützigen wissentlich falschen Anschuldizung, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu drei Jahren\nseränsnie verurteilt worden (Nebenstrafen wie bei RW) -\n\nHierzegen richten sich die Revisionen der Angeklagten,\n„it denen sie die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nvnchlichen Rechts rügen.\n\n!I. - Revision Rn -\n\n1) Die Verfahrensrüge (Bl. 353 d.A.) ist nicht ausgeführt\n„nd daher unbgachtlich. In der Revisionsbegründungsschıi ft\nsird zudem nur noch die Verletzung des sachlichen Rechts\nclUgte\n\n2) Das Revisionsvorbringen zum Scnuldspruch erschöpft sich\n\nası durchweg in unzul®@ssigen Angrifien gegen die Beweis-\n\nardi,ung und die Urieiisfeststellungen (§§ 261, 337 StPO).\n.„cilleise entfernt sich die Verteidigung auch von den\n\nTertgesteiliien Sachverhalt.\n\nNur in einem Punkt geben die kevisionsangriffe Anlaß\nzur wrörterung: Im Urteil wird dargelegt, Re habe\nsucn insofern bewußt falsch geschworen, els er behauptet\nhatte, daB \"CB une Se ihn am 9. Juni 1959 gesehen hätten\" (Nr. 4 der Zusammenstellung S. 12 UA). Mit\n\"ihn\" ist nun nicht, wie es scheinen könnte, der Angeklagte\nRO sondern das Opfer CB gemeint. Denn in\nseiner unmittelbar davor (S. 11 UA) wiedergegebenen Beäundung hatte RE über SE un: SEE ussesagt; \"Die haben CünEEp gesehen\". Bei der Urteilswendung S. 12 UA handelt es sich also nur um eine ungeschickte Formulierung (vgl. auch S. 10 und 21 UA). Damit\nerweist sich der diesbezügliche Revisionsangriff als nicht\ngerechtieriigt.\n\nAuf Grund der durch die allgemeine Sachrüge gebotenen\nrechtlichen Nachprüfung des Schuldspruchs ist noch zu bewerkenz\n\nAls Falschaussage wird dem Beschwerdeführer unter\nenderem angelastet, daß er verschwieg, sich mit Ne\nund SGB verabredet zu haben, sowie ferner, daß Omp\n500,- DM für die eidesstattlichen Versicherungen bezahlt\nKatte (Nr. 6 und 7 der erwähnten Zusammenstellung S. 12 UA).\nAuch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese\nvon dem Angeklagten damals bei seiner Zeugenvernehmung\nverschwiegenen Tatsachen gehörten mit zum Beweistheme. Er\ndurfte sie auch dann nicht verschweigen, wenn er sich durch\neren Bekanntgabe seinst belastet hätte (BGHSt 7, 127;\n\n251 BGH 1 StR 609/59 vom 19. Februar 1960, S. 13). Zuden\nstellten diese Punkte nur Reflexe seiner übrigen Falsch-Aussage Jar, zu der er von vornherein seinem Plan gemäß\n\nec\n[03\n1\n\nentschlossen war.\n\nPr\nh\n\n3) Zum Strafausspruch ist zu sagen;\n\nDer Angeklagte RÜEW hatte, gegen Bezahlung durch\nden Begünstigten Ol, vor einem Notar eine wissentlich\nfalsche Versicherung an Eides Statt abgegeben (S. 7 ff UA).\nRierin hat das Landgericht keine strafbare Handlung gesehen,\nweil ein Notar keine zuständige Behörde im Sinne des\n§ 156 StGB und der Versuch nicht (mehr) strafbar sei\n(IV 1 des Urteils, S. 29 UA). Dennoch hat die Strafkammer\nTür den von RB zeleisteten Meineid die Voraussetzungen\ndes § 157 Abs. 1 StGB bejaht. Denn es könne \"nicht mit\nSicherheit ausgeschlossen werden, daß für die Leistung\ndes Meineides durch den Angeklagten nicht (auch) die irrige\nMeinung mitbestimmenä war, nunmehr so handeln zu müssen,\num von sich die Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wegen\nder eidesstattlichen Versicherung abzuwenden ...\" '(S. 29 UA).\nBei der Strafzumessung (S. 38 UA) hat das Landgericht den\nBeschwerdefünrer REED unter anderen zugute gehalten,\n\"daß ihm der Strafmilderungsgrunä des § 157 StGB zukommt\".\nAus dem Zusammenhang der Ausführungen dieses Urteils-Abschnitts ergibt sich, daß der Tatrichter die diesem Angeklagten zuerkannten Voraussetzungen des § 157 StGB mit\nzum Anlaß genommen hat, ihm mildernde Umstände nach § 154\nAbs. 2 StGB zuzubilligen. Nach BGH 1 StR 96/60 vom 17.Mai 1960\n\nS. 4) fällt zwar der Eidesnotstand \"nicht unter die Milderungsgründe des § 154 Abs. 2 StGB\", sondern ist allein\nnach Maßgabe des § 157 StGB selbst zu würdigen. Der Angeklagte ist jedoch insoweit nicht beschwert. Anderseits war\ndie Strafkammer nicht verpflichtet, den § 157 Abs. 1 StGE\nbei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Davon\nabzusehen, lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters\n(vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines StGB, 1960,\n\nSs. 579).\n\n-5.\n\nDas Landsericht führt bei seinen weiteren Larlegungen\n(S. 39 oben UA) bezüglich sämtlicher Angeklagten eine Reihe\nerschwerender Gesichtspunkte an (u.a. schwere Gesetzesverleizungen ohne Not und bloß des Geldes wegen, Vorgehen rnit\nseitener Raffinesse und Verworfienheit zum Nachteil des\neigenen SchicksalsgenoSSen, des jüdischen Mietwagenbesitzers\nMenssce CB sowie äie zugunsten OB: zeleistete\nfortgesetzte Begünstigung). - Wenn hier von einem Hendeln\n'onne Not\" die Rede ist, so stent das nur in scheinbarem\nWiderspruch zu dem — Reichert zuerkannten — Eidesnotstand.\nGeneint war, daß RB es nicht nötig hatte, sich in\ndas ganze Ränkestiel einzulassen.\n\nDer Tarichier fährt dann fort: \"Bei dem Angeklagten\nSEM :irkte außeriem straferhöhend, daß er systematisch\nund hartnäckig sein verbrecherisches Ziel verfolgte, indem\ner zunächst die eidesstattliche Versicherung abgap und\nspitur den „eineid leistete\". Diese Strafzumessungservägung\neteht, entgegen der Annahme der Revision, mit dem zu Gunsten\ndes Beschwerdeführers unterstellten £idesnotstand nicht in\n„iderspruch. Diese dem Angeklagten zugutegehaltene Befürcktung konnte nach Sachlage nur von sehr geringen Gewicht sein. Entscheidend ist, daß FEW. nachdem er\nGurch VB als Mitwirkender gewonnen war, planmäßig\ndas Ziel verfolgt haite, OMEW für die erhaltene Bezahlung eine falsche eidesstattliche Versicherung und 20-\ndann eine eidliche Falschaussage zu \"liefern” (S. 6 UA).\n\nSs. 22 UA sagt das Landgericht ganz eindeutig, deß Run\nnur des Geldes wegen tätig wurde\". Zudem natte TEE»\nauch nach Abgabe der eidessiattlichen Versicherung und\n\nvor dem gerichtlichen Termin, in dem er den Meineid\nleistete, sich noch weiterhin erheblich für Of ><-\ntätigt (S. 9 - 11 VA)» Das Landgericht konnte daher, trotz\n\naus — senr weit hergeholten -— Gesichispunkisdes Lidesnotstandes die von REED Dewiesene verbrecherische Intens3t&ät und Zielistrebigkeit strafschärfend verwerten. -\nDiesem von vornherein zum Meineid entschlossenen Täter\netand auch nicht deshalb ein Strafmilderungsgrund: zur\nSeite, weil er möglicherweise wegen Verabredung zum Meineiü (§ 49 a Abs. 2 StGB) insoweit ein Aussageverweigerungsvecht gehabt hätte. Die Sachlage war hier wesentlich anders\nals im Fall BGHSt 8, 186 fr.\n\nNur in einem Nebenpunkt, den aie Verteidigung selbst\nnicht ausdrücklich rügt, mußte die Revision auf Grund der\nallgemeinen Sachrüge Erfolg haben: Auf Eidesunfäkigkeit\ndurfte nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 161\n»bs, 1 StGB (\"mit Ausnahme äer Fälle in §§ 157 und 158\")\nuicht erkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn von einer\nStrafmilderung aus § 157 StGB abgesehen wird (BGH NIW 1958,\n550 Nr. 16). Die vom Landgericht angeführte Entscheidung\nBGHSt 8, 268 (S. 40 UA) beirifft nicht den Fall des Eidesnoistandes, sondern Beihilfe zum Meineid. Gemäß § 354\nAbs. 1 StPO war daher von hier aus anzuordnen, daß die\nAberkennung der Eidesfänigkeit wegfällt.\n\nMit dieser Maßgabe war die Revision FB: zu verwerfen.\n\nIII. - Revision N -\n\n1) Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt den\nErfordernissen des | 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen\n(BGHSt 2, 168; 2, 213), sämtlich offensichtlich unbegründet; vgl. auch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft\nvom 12. ixtober 1950, die dem Verteidiger EEE: inzwischer zugestellt worden ist. Zu den Ausführungen des\nVerteidizers vor dem Senat ist noch zu bemerken: Mit Rück-SLcn\\ avi dis sehr große Zahl von Verfahren, die der Angei_rgte veranlaßt hat oder die gegen ih:ı schweben und\n\n- 1 -\n\ngescnwebt haben, ist es nicht zu verneiden, daß er vor\nRichter gelangt, die schon früher mit ihm befaßt gewesen\nvaren. Dies gibt ihm kein Recht, sich die Richter auszusuchen, die ihn zusagen (Art. 101 Abs. 1 GG).\n\n2) Zu den Schuldsprüchen ist nur zu bemerken; Aus den\nUrteilsgründen geht mit genügenaer Deutlichkeit hervor,\näaß der Tatrichter zwischen den Verleumdungen und wissentlich falschen Anschuldigungen (zum Nachteil von Landau,\nGE 3 Dr: DE) iereils untereinander ebenfalls\nateinheit angenommen hat (vgl. S. 35 UA unten, sowie\n\n. 41 UA, I. Absatz, 3. Satz). Demgemäß hat das Landgericht denn auch keine Gesautstrafe gebildet, sondern\n\nHB 0\n\n2\n\neine Sirafe ausgesprochen (5. 39, 40 UA)»\n\n3) Bei der Strafzumessung könnte bedenklich erscheinen,\ndaß nach S. 40 UA (oben) die Strafe auch bezüglich\nCDs sen 5 154 StGB (gemeint war; § 154 Abs. 2 StGB)\nentnommen worden ist. Es wird hierbei nicht ausdrücklich\nerwähnt, daß bei diesem Angeklagten erheblich verminderte\nZurechnungsfähigkeit angenommen war (S. 38 oben UA). Der\nTatrichter hai jedoch offensichtlich dem Beschwerdeführer Niedzielak den Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGh\nnur bei der Zubilligung mildernder Umstände zugutegehalten (S. 38 zu VI UA), von einer Strafermäßigung\n\n(§ 3 51 Abs, 2, 44 StGB) aber abgesehen. Der Strafrahmen\ndes % 154 Abs. 2 StGB wurde also nicht verändert. Er\n\nblieb angedrohte Strafe (RGSt 76, 59 - 51). Daher ergibt\nsich in Wirklichkeit kein Rechtsfehler. Er hätte sich\nübrigens in Anbetracht der Höhe der gegen TED\nverhängten Strafe nicht zu seinem Nachteil auswirken\nkönnen. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwält.\nDie Revision selbst hat in dieser Richtung keine Beanetandung erhoben.\n\n-&-\n\n4) Dieses Rechtsmittel ist nach alledem in vollen Unfang\nzu verwerfen.\n\nEr. Geier Dr. Peetz Seibert\nWwillms Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-19/1-str-544-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-19/1-str-544-60","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.074108+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-02-19/1-str-544-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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