{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-02","aktenzeichen":"1 StR 14/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Semmlung: ja\n\nStGB §§ 223, 226\n\nDer Tod des Verletzten ist durch die Körperverletzung\nverursacht, wenn sich beim Zuschlagen mit einer Schußwaffe ein Schuß löst, der den Tod des Opfers herbeiführt (in Abweichung von RGSt 44, 137).","text_plain":"Nachschlagewerk; ya\nAmtliche Semmlung: ja\n\nStGB §§ 223, 226\n\nDer Tod des Verletzten ist durch die Körperverletzung\nverursacht, wenn sich beim Zuschlagen mit einer Schußwaffe ein Schuß löst, der den Tod des Opfers herbeiführt (in Abweichung von RGSt 44, 137).\n\nBGH, Urt. 7. 2. Februar 1960 - 1 StR 14/60 - Schw@ München II\n\n1 StR 14/60\n\nIm Namen\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Anton H EEE zus\n“ER, geboren an @. ED EB ir Te /ni:.,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nWerner\n\nDr. Selbert\n\nDr. Willms\n\nDr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht München II\nvom 29. September 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBEE ZN\n\nGründ es\n\nDer Angeklagte überwachte in der Nacht zum\n10. Januar 1959 zusammen mit einem anderen Polizeibeamten\nin MED die Einhaltung der Polizeistunde. Als er\ngegen 1.40 Unr die Gäste des Lokals \"Wie\" zum\nGehen aufforderte, wurde er von dem stark angetrunkenen\nBrauereihilfsarbeiter Sch und zwei weiteren mit diesem\nzusammensitzenden Männern namens KM und Krep beschimpft und tätlich bedroht. Während der andere Polizeibeamte die drei zurückzuhalten suchte, zog der Angeklagte\nseine Diensipistole, lud durch, sicherte und drohte zu\nschießen, wenn er angegriffen werde. Als er rückwärts in\nden Hausgang trat, Zolgten ihm die drei unter weiteren\nBeschimpfungen und Drohungen. Anschließend stellten sie\nihn erneut auf der Straße. Sch und KEEMB vereinbarten,\nsie wollten es \"heute darauf ankommen lassen\", ob der Angeklagte tatsächlich schieße. Sch@iB zing auf den Angeklagten zu und beschimpfte ihn als Sauhund und Feigling.\nDer Angeklagte zog darauf erneut seine Pistole und suchte\nrückwärts gehenäü einer tätlichen Auseinandersetzung auszuweichen. Während der andere Beamte Kr und KEEEB Testhalten konnte, folgte Sch@B dem Angeklagten in kurzem\nAbsiard und mit dem wiederholten Rufs \"Schieß doch, du\nFeigling\". Als er den Angeklagten schließlich angriff,\nindem er nach dessen vorgestireckten Arm faßte oder stieß,\nversetste ihm dieser mit seiner Dienstpistole zwei Schläge\nauf den Kcoof. Schi stürzte und lag ausgestreckt mit dem\nGesicht nach unten auf der Straße. Darauf beugte oder kniete\nsich der Angeklagte über ihn und stieß mit der Pistole\nnochmals gegen den Hinterkoof des am Boden Liegenden, wobei er wie bısher den Zeigefinger am Abzugsbügel hatte.\n\n(21\n\nin diesem Augenblick löste sich ein Schuß, der Schs\nin den Kopf traf und seinen Tod herbeiführte.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mit der Waffe nicht schießen, sondern nur zustoßen oder |\nschlagen wollte. Es hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung\nim Amt zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\n8\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg»\n\nI. Zum Schuldspruch,\n\nl. Die Revision meint, das Schwurgericht habe den\nAngeklagten nur dann wegen Körperverletzung mit Todesfolge\n(§ 226 StGB) verurteilen dürfen, wenn feststehe, daß die\nKörperverletzung als solche, d.h, der sie unmittelbar herverrufende Tätigkeitsakt, nämiich der Stoß mit der als\nSchlagwaffe benutsten Pistole gegen den Kopf des Opfers,\nden Tod verursacht habe. Dies habe, das Schwurgericht nicht\nfeststellen können. Dem es lasse offen, ob die Betätigung ® &\ndes Abzugspügels der Pistole eine Folge des Aufschlagens\nder Waffe auf dem Kovf Sch oder auf ein beim Schlagen\nunwillkürliches Verkrampfen der Hand des Täters zurückzuführen war. Die Revision beruft sich hierzu auf ein Urteil\ndes Reichsgerichts in einem gleichliegenden Fall (RGSt 44,\n1577.\n\nDie Rüge greift nicht durch, weil der Senat die vom\nReichsgericht in der angeführten Entscheidung v.a. mit\nRücksioht auf die Jjotzt infolge der Neufassung des § 56\nStGB veränderte Rechtslage nicht teilt.\n\nu.“\n\nDie Auffassung des Beichsgerichts wäre nur dann\nunabweisbar, wenn der Gesetzgeber im § 226 StGB unter\nKörperverletzung nur die dem Opfer vorsätzlich zsugefügte\nKörperbeschädigung als solche verstanden hätte. In diesem\nFalle könnte dann in der Tat eine Todesfolge nur dann tatbestandsmäßig im Sinne des § 226 StGB sein, wenn gerade die\nvon dem Täter mit Wissen und Willen herbeigeführte Körperbeschädigung des Opfers den Tod verursacht hätte. Hiervon\nscheint das Reichsgericht auszugehen, wenn es sagt, eine\nKörperverletzung mit tödlichem Ausgange liege nur vor,\nwenn die Körperverletzung nicht hinweggedacht werden könne,\nohne daß gleichzeitig der tödliche Erfolg beseitigt wird,\nund in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß der den\nSchlag oder Stoß Zührende Täter die Schußwunde nicht wollte.\n\nSo ist aber, wie in der genannten Entscheidung des\nReichsgerichts an anderer Stelle auch zum Ausdruck kommt,\nder Begriff der Körperverletzung im § 22€ StGB nicht zu\nverstehen. Er umfaßt vielmehr, wie der Grundtatbestand des\n§ 223 StGB deutlich macht, überall dort, wo sich das Gesetz\nseiner bedient, nicht bioß den Erfolg, den der Täter durch\nseine Tat unmittelbar herbeiführt und herbeiführen will,\nsondern bezieht sich in ersier Linie auf die den Erfolg\nherbeiführende Tätigkeit, mag diese nun im Führen eines\nSchlages oder Stoßes oder in einer sonstigen Einwirkung\nauf den Körper des Opfers bestehen. Geht man hiervon aus,\nso bestand die Körperverletzung darin, daß der Angeklagte\nmit der Pistole auf den Kopf des am Boden liegenden Sch»\neinschlug oder einstisß. Sie umfaßte also den ganzen Vorgang vom Ausholen mit der vom Angeklagten willentlich als\nSchlagwaffe benutzten Pistole bis zu ihrem Aufschlag av“\ndem Kop? des CGpfers und der dadurch entstandenen Verletzung.\nFür die Anwendung des § 226 StGB kommt es deshalb darauf\n\na ı\n\nan, ob die Körperverletzungshandlung zum Tode des Angegriffenen geführt hat, ob also mit anderen Worten der\n\nvon dem Willen, das Opfer zu verletzen, getragene und\ndiese Verletzung im Ergebnis auch bewirkende Tätigkeitsakt zugleich auch den Tod des Opfers herbeiführte. Das\nkönnte hier nur dann verneint werden, wenn man es für möglich hielte, die ungewollte Betätigung des Abzugsbügels\nder Pistole während des Schlages rechtlich völlig unabhängig von dem als Verletzungshandlung zu wertenden Tätigkeitsakt anzusehen und die natürliche Einheit aufzulösen, &ji\ndie der Vorgang des Zustoßens oder Schlagens mit der gerade durch diese Bewegung hervorgerufenen und mit ihr zeitlich zusammenfallenden ungewollten Betätigung des Abzugsbügels der Pistole bildete. Eine solche Betrachtungsweise\nwürde aber auch den kriminalpolitischen Zweck des § 226\nStGB verfehlen, wie er nunmehr unter Beachtung des § 56\n\nStB zu begreifen isi. Nach dieser Vorschrift, die au?\nGrund des 5. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August\n1955, BGBi I, 735, geschaffen wurde, trifft eine höhere\nStrafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist,\nden Täter nur dann, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig\nherbeigeführt hat. § 225 StGB schließt also nunmehr stets\nden Tatbestand der fahrlässigen Tötung ein, und die höhere\nStrafwürdigkeit einer nach § 226 StGB zu beurteilenden Tat\nist gegenüber einer Tat nach § 222 StGB dadurch begründet,\ndaß die fahrlässig herbeigeführte Todesfolge auf einer\nvorsätzlich begangenen, bereits für sich strafbaren Verletzungshandlung beruhte. Danach muß gerade der hier zu\nerörternde Vorgang als bezeichnender Anwendungsfall des\n\n§ 276 StGB erscheinen. Mit der Ausdehnung des Schuldgrundsatzes auf die erfolgsqualifizierten Straftaten ist andererseits das vom Gerechtigkeitsbedürfnis getragene Bestreben\nhinfällig geworden, statt des bloßen Bedingungszusammenhangs\n\neinen. \"iypischen Kausalverlauf\" zu fordern (vgl. Schünke\nStGB 6. Aufl. S. 23 und 9. Aufl. Anm. I, {Il zu § 56 StGB;\nferner BGHSt 1, 532). Unter diesem Gesichtspunkt ist wohl\nauch die Entscheidung RGSt 44, 157 zu verstehen; sie berubte möglicherweise ebenfalls auf dem Bestreben, die Anwendbarkeit der mit den neuzeitlichen Anschauungen von\nSchuld und Strafe nicht mehr zu vereinbarenden Zufallshaftung einzuschränken.\n\nDie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die\nsich die Revision zur Stütze ihrer Auffassung beruft\n{1 StR 560/5% vom 20. Oktober 1953 und 4 StR 373/53 vom\n5. Dezember 1955, behandelt bei Dallinger WR 54, 150),\nstehen nicht entgegen, da sie sich jeweils auf Fälle bezogen, in denen der Tod des Verletzten gerade nicht auf\ndie Verletzungshandlung als solche zurückgeführt werden\n\nkonnie.\n\n2. Die Revision rügt weiter, daß die Feststellungen\nnicht ausreichen, um eine Putativnotwehr des Angeklagten\nzu verneinen. Das vwrif?t nichi zu. Wenn das Schwurgericht\nsagt, der Angeklagte sei nach seinen Erfahrungen mit Betrunkenen und Krakeelern in der Lage gewesen, die Situation\nzu überschauen unä zu erkennen, daß ihm von dem am Boden\nliegenden, von dem Schlag sichtlich benommenen Betrunkenen\neine Gefahr mindesiens bis zum Herbeirufen seines nahen\nKollegen nicht mehr ärohe, so wollte es damit nur seine\nÜberzeugung begründen, daß üer Angeklagte nicht irrig mit\nder unmittelbaren Wiederholung ües Angriffs rechnete. Das\nSchwurgericht sagt nämlich bereiis vorher ausdrücklich,\ndaß der Angeklagie öie Tatsachen erkannt hat, äie eine\nNotwehrlage ausschlossen, als er den äritten Schlag mit\nder Pistule führte.\n\n=. Gegen § 55 Abs. % StGB hat das Schwurgericht\n\nnicht verstoßen. Der Sanat sieht keinen Anlaß, von der\nbisherigen Rechtsprechung (vgl. RGSt 54, 56 und 62, 76)\nabzugshen. Nur solange überhaupt eine Notwehrlage gegeben ist, kann eine Überschreitung der Notwehr im Sinne\ndieger Vorschrift in Betracht kommen. Dies könnte allenfalls noch, was hier nicht zu entscheiden ist, in einem\nFalle zu be;ahen sein, in dem der Täter in unmittelbarer\nAufeinanderfolge bei äußerlich gleichbleibender Lage etwa\n\neinen Schlag mehr zur Abwehr des Angriffs führt, ads ar @&I®\n\nAbwehr erforderlich war. So lag es aber hier nach den\nFesisteilungen nicht, da zwischen den beiden ersten Schlägen und dem dritten Schlag ein deutlicher, auch zeitlich\ngreifbarer Einschnitt lag und die Lage sich vollständig\ngeändert hatte.\n\n4A. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht einwandfrei begründet. Da es aus den beiden ersten\nSchlägen mit der geladenen Pistole keinen strafrechtlichen\nVorwur? gegen den Angeklagten hergeleitet hat, kann es diesen nicht beschweren, daß üas Schwurgericht nicht der Frage\nnachgegangen ist, ob der Angeklagte möglicherweise ein\nanderes weniger gefährliches Schlaginstrument bei sich\nführte. Es kommt; vielmehr ausschließlich darauf an, daß\nder Angeklagte auch den dritten, nicht mehr in einer Notwehrlage ausgeführten Schlag, der ihm als vorsätzliche\nKörperverletzung im Amt zuzurechnen ist, mit der durchge-ı\nladenen Schußwaffe führte.\n\nII. Zum Strafausspruch,\n\n1. Zu Unrecht vermißi die Revision eine Prüfung der\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB. Das Schwurgericht\n\np\\\n\nverneint es ausdrücklich, daß der Affokt des Angeklagten\nsein Bewußtsein eingeengt hätte und er in seiner Einsichtsfähigkeit und in seiner Willensbildung erheblich\nbeeinwrächtigt gewesen wäre. Es hat zu der Frage auch\neinen Sachverständigen gehört, der zu demselben Ergebnis\ngelangte. Da es sich bei dem Angeklagten vm einen geistig\nund körperlich normalen Menschen handelt, der zur Zeit der\nTat ersichtlich nicht unter der Einwirkung ven Alkohol\nstand, hatte das Schwurgericht keinen Anlaß, sich mit\ndieser Frage eingehender auseinanderzusetzen.\n\n2. In dem angefochtenen Urteil ist gesagt, daß besondere Strafschärfungsgründe nicht hervorgetreten seien,\nDie Revision meint dazu, das Schwurgericht habe die nach\n§ 228 StGB mögiiche Mindeststrafe von drei Monaten nicht\num sechs Monate überschreiten dürfen, ohne hierfür eine\nbesondere Begrünäung zu geben. Sie verkennt dabei, daß der\nRegelstrafrahmen des § 226 StGB eine Mindeststrafe von\ndrei Jahren Gefängnis vorsieht und daß die Mindeststrafe\nvon drei Monaten bei Zubilligung mildernder Umstände nach\n§ 228 StGB nur für die vorstellbar leichtesten Fälle\neiner Körververletzung mit Todesfolge in Betracht kommen\nkönnte. Daß ein solcher Fall hier allein schon wegen der\nin Tateinheit begangenen Körperverletzung im Amte, aber\nauch nach den weiteren im angefochtenen Urteil behandelten\n\nnMatumständen nicht gegeben war, bedarf keiner näheren\nErörterung:\n\nDr. Geier Werner Seibert\n\nWillms Dr. Faller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/1-str-14-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/1-str-14-60","retrieved":"2026-10-24 16:40:14.817082+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-02-02/1-str-14-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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