{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-19","aktenzeichen":"5 StR 576/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 576/59\n\n2158 063\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher willi S EEE zu: uw,\ngeboren an EEE 1925 in zw,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19,Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizabersekretär a\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 18,August 1959 wird\nverworfen,\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 18.August 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\nDie Verfahrensrüge kann nicht durchdringen,\n\nDie Begründung für die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages entspricht inhaltlich dem § 244 Abs.4 StPO, Sie\ndrückt aus, daß durch die Anhörung des Gerichtspsychiaters\nDr.Wildhagen das Gegenteil der Beweisbehauptungen erwiesen\nsei.\n\nVergeblich wendet die Revision hiergegen ein, daß ein\nHirnfacharzt und ein den Angeklagten nach klinischer\nBeobachtung begutachtender Sachverständiger überlegene\nForschungsmittel zur Verfügung gehabt hätten,\n\nl. Daß die Strafkammer die Forschungsmittel eines\nHirnfacharztes denen des vernommenen Gerichtsarztes nicht\nfür überlegen erachtet hat, bedeutet keinen Verstoß gegen\n§ 244 Abs.4 oder Abs.2 StPO, Es ist schon zweifelhaft, ob\ndie im Kindesalter erlittene Kopfverletzung des Angeklagten\nund die davon zurückgebliebene Narbe überhaupt den Verdacht\neiner zur Tatzeit fortbestehenden Hirnschädigung begründen,\nSelbst wenn man dies mit der Revision bejahen wollte, nötigte\nes den Tatrichter nicht unter allen Umständen dazu, einen\nHirnfacharzt als weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen,\nDas ist, wie der Bundesgerichtshof stets hervorgehoben hat,\nbeim Verdacht einer Hirnverletzung nur in der Regel erforderlich (vgl. z.B. BGH NJW 1952,633 Nr.25). Es kommt\ndarauf an, über welche besonderen Frfahrungen, Kenntnisse\nund Forschungsmittel der jeweilige Sachverständige auf dem\nGebiet von Hirnverletzungen tatsächlich verfügt. Das hat der\nBundesgerichtshof schon in unveröffentlichten Entscheidungen\n(2 StR 89/54 vom 2.September 1954, 5 StR 203/57 vom\n1.0Oktober 1957) ausgesprochen. Hier hat der Tatrichter ohne\nRechtsirrtum eine solche Ausnahme angenommen,\n\n3.\n\n2. Ebenso ist es kein rechtlicher Fehler, daß das\nLandgericht auch die hilfsweise beantragte Begutachtung des\nAngeklagten nach klinischer Beobachtung nicht als überlegenes Forschungsmittel angesehen hat. Auch diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Danach ist gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters die Beobachtung in einer\nöffentlichen Heil- oler Pflegeanstalt für sich allein noch\nkein überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8,76). Auch die\nAusführungen der Revision ergeben keinen Anhalt dafür,\ndaß aus irgendwelchen besonderen Gründen des vorliegenden\nFalles die Forschungsmittel einer Klinik denen des vernommenen Gerichtspsychiaters überlegen sein müßten.\n\n3. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt für den\n\nEinwand der Revision, das Landgericht habe \"seine Entscheidung,\n\nob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, von der\nMeinung des Gutachters Dr. \"ildhagen abhängig gemacht\". Sollte\ndie Strafkammer ihn zu dem Antrage des Verteidigers gehört\nund gefragt haben, ob er empfehle, den Angeklagten in einer\nöffentlichen Anstalt beobachten und begutachten zu lassen,\nso entspräche das dem § 81 Abs.l Satz 1 StPO.\n\nII,\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nDas Urteil schildert den Tathergang widerspruchsfrei,\nDer Angeklagte ist nach den Feststellungen auch nicht\nfreiwillig vom Versuch zurückgetreten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/5-str-576-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/5-str-576-59","retrieved":"2026-10-24 16:34:07.068117+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-01-19/5-str-576-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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