{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-12-18","aktenzeichen":"4 StR 505/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2283 091 Eu\n\n4 str 505/59\n\nu N ln a Eı Er gg Ten ge\n\nım namen des Volxkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Werner Paul B EEE zus rem;\ngeboren am 9: ED ED in CE, zu: Zeit in Unier-\n\nsuchungshaf%,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezemver 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter. Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschalft,\n\nsusti zangestellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n*\n* [7 ur Zr\". „i Tuer Te vu! * * * ” “ DL I DET EEE SEE u DES ze “+5 # ur 7\" Ey Dr TR)\nLe, eg\n\nkun DE BE BE Id. 0 I 000 ll U 77 00 70 ee ee r\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster/Westf. vcm 70, Juni 1779\nim Sirafausspruch miü den Fesistellungen aufgelioben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmititels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nTg gear gt VE gu\n\nT. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen AnstiT-\ntung zur Fremdabtreibung in einem Falle und in einem weiteren selbständigen Fali als Mittäter wegen Fremdabitreibung\nund tateinheitlich damit zusammentreffender fahrlässiger\nTötung zu einer Gesamtgefängnissirafe von einem vahr neun\nMonaten verurteilt. Der Entscheidung liegen folgende Fest-\n\nsteilungen zugrunde;\n\n1957 war die Ehefrau des Angeklagten wiederum schwanger, nachdem sie in den Jahren 1952 ünd 1954 jeweils nach\nKaiserschnitt geboren hatte. Sie wollte das Kind nicht\naustragen, weil sie dei «iäer kommenden Entbindung wieder\neinen Kaiserschnitt befürchtete. ihrem Drängen nachgebend\nbewog der Angeklagte die ihm bekannte und sich anfänglich\nentschieden weigernde Frau SCHE, eine Abtreibung bei\nseiner Frau vorzunehmen. Frau EBD führte auf das anhaltende Drängen des Angeklagten einen Eingriff bei seiner\nEhefrau mittels Einspritzung von Kamillentee aus, der zum\nAbgang der Frucht führte.\n\nEnde 1958 war die Frau des Angeklagten abermals\nschwanger. Wegen der Angst vor ‘einem Kaiserschnitt war sie\nsanz verzweifelt. Sie schrie häufig: \"Ich halte das nicht\naus, ich werde noch verrückt\". Sie versuchte auch, sich\nseinust zu töten, indem sie sich die Pulsadern aufschnitt.\nSie bedrängte ihren Mann wiederum ständig, er möge Frau\nSCHE zu einer neuen Schwangerschaftsunterbrechung veranlassen. Nachdem diese sich zunächst gesträubt hatie,\nweiı sie bereits 1957 in ein polizeiliches Ermitvwlungsver-\n:ahren wegen Abtreibungsverdachts verwickelt worden war,\nerklärte sie sich schließlich doch bereit. Sie führte den\n\nEingri?f wie in vielen anderen Fälien mittels einer Spritze\naus, die aus einem Gummiball und einem Metalleinsavwzrohr bestand, indem sie Kamillentee in die Scheide der Schwangeren\neinflößte. Eine erste, kurz vor Weihnachten 1958 vorgenommene\nKamillenteespülung führte bei Frau BB zu Fieber und\nSchüttelfrost, was deren über den geschehenen Eingriff und\ndie bestehende Schwangerschaft nicht unterrichtete Mutter\nveranlaßte, ihre Tochter in ein Krankenhaus bringen zu .38-\nsen. Dort konnte ein Fruchtabgang verhindert werden. |\nUnter dem Einfluß des Drängens seiner Frau ließ der |\nAngeklagte aber mit seinen Bemühungen um Beseitigung der.\nSchwangerschaft nicht nach. Nachdem er ihr beim Einsetzen\neines Spreispessars behilflich war, ohne jedoch den gewünschten Erfolg zu erzielen, wandte er sich wieder an Frau |\n|\n\nSCHIED. Sie gab dem Drängen des Angeklagten nach und\nnahm am 26. Januar .1959 in der Wohnung der Eheleute BEE»\neinen neven Eingriff in der üblichen Weise vor. Dort hatie\n\nder Angeklagte bereits vorher warmen Kamillentee und die\n\nin seiner Wohnung vom ersten Eingriff liegengebliebene\nSpritze schon bereit gestellt. Da der Gummiball der Spritze\nunbrauchbar war, holte er einen anderen. Nachdem Frau\nSCHEEEREED Ball und Rohr verbunden hatte, führte sie das\nRohr bei Frau DEREN bis zur Gebärmutter ein, konnte\n\njedoch trotz kräftigen Pressens den Ball nicht entleeren.\n‚hrer Aufforderung entsprechend versuchte es der Angeklagte.\n\n:\n|\n4\n|\nEin erster Versuch scheiterte, als er aber nochmals kräftig\ndrückte, ergoß sich der Tee in den Unterleib seiner Frau. |\nf\n|\nk\n?\nj\n\nSchon nach kurzer Zeit stellten sich bei ihr heftige\nSchmerzen und Erbrechen ein. Noch während sich Frau\n\nSCHERE in der Wohnung der Eheleute DB aufhielt,\n\nbekam die Schwangere heftige Atemnot und verstarb, noch\nehe ein zu Hilfe gerufener Arzt rettend eingreifen konnte.\n\n7. Die Revision des Angeklagten, die sich auf einen\n\nermeintlichen Verfahrensfehler beruft und sachlichrechiliche Einwände geltend macht, hat zum Strafausspruch Erfoig:\n\nl. Die Behauptung des Verteidigers, das Landgericht\nhabe am 22. juni 1959 zum Teil in Abwesenheit des Angeklagten gegen ihn verhandelt, es habe nämlich in seiner\nAnwesenheit einen ven seinem Verteidiger gestellten Beweisamtrag entgegengenommen und über ihn beraten, wird\ndurch den _Inhali der Sitzungsniederschrift widerlegt. ihn\nzufolge beantragte am ersten Tag der Hauptverhandlung, die\ngegen den Angeklagten und die mitangeklagte Frau SB\ninfolge der Verbindung der Verfahren gegen beide zunächst\ngemeinsam stattfand, der Verteidiger des Angeklagten, diesen\nvon seiner Anwesenheit in der weiteren Verhandlung zunächst\nireizustellen, solange nur über Fälle verhandeit werde,\nwelche die Angeklagte SCEEEEEEB allein betrafen. Diesem\nAntrag entsprach die Strafkammer. Daraufhin entfernten sich\nder Angeklagte und gein Verteidiger aus dem Sitzungssaal.\nNach der Vernehmung und Entlassung einer Frau Schi»\nwurde, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Verhandlung in Anwesenheit des wieder erschienenen Angeklagten\nDEE uni seines Verteidigers fortgeführt. Der Verteidiger des Angeklagten stellte den aus einer Anlage zum Prosokoll ersichtlichen Beweisamtrag. Die Sitzungsniederschrift\nfährt mit der Wiedergabe des Inhalts des Beweisamtrags fort.\nAus ihr ergibt sich somit als wesentliche Förmlichkeit des\nVerfahrens und damit als eine Tatsache, die nur durch den\nNachweis der Fälschung der Sitzungsniederschri?t widerlegt\nwerden könnte |/§ 274 Satz 2 StPO), daß der vom Verteidiger\ngestellte Beweisamtrag nicht in Abwesenheit, sondern in\nAnwesenheit des Angeklagten gestellt wurde.\n\nBEER TETE ELF tt, un FR\nEEE IR CHEN un H v + Er\n\nL\n* *\nta . BR.\n\nzZ. Die sachlichrechtliiche Prüfung des Urteils hat\n\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben. Die von der Revision aurigeworfene\nFrage, ob an Stelle einer fahrlässigen Tötung nicht Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge vorgelegen habe und dann möglicher-\n\nweise der Strafrahmen des § 228 StGB hätte angewandt werden\nmüssen, kann unerörtert bleiben. Denn es beschwert ihn\nnicht, daß die Strafe den gegenüber § 223 StGB milderen\nStra?rahmen der §§ 222 und 218 Abs, 3 StGB {Annahme eines\nminderschweren Falles) entnommen worden ist. Begründet aber\nist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch\nFahrlässigkeit den Tod seiner Frau herbeigeführt. Denn er\nhat, wie die Strafkammer Teststellt, bei Anwendung der den\nUmständen und seiner Persönlichkeit entsprechenden Sorgialt\nvoraussehen können und vorausgesehen, daß bei seiner Unkenntnis in medizinischen Dingen ein derart \"dilettantischer\nEingriff, der auch einem Arzt größte Vorsicht und eine nicht\ngeringe Kunstfertigkeit abverlangt, den Tod seiner Frau herbeizuführen vermochte\". Nicht vorauszusehen brauchte der\nAngeklagie den genauen Verlauf der Kreignisse, die zum Tode\nseiner Frau führten, insbesondere nicht, daß sie einer\nLuftembolie zum Opfer fiel.\n\n>, Dagegen ist der Strafausspruch zu Ungunsten deß\nAngeklagten von Erwägungen der Strafkammer beeinflußt, die -\nder außergewöhnlichen Bedrängnis nicht gerecht werden, aus\nder der Angeklagte handelte. Die Strafkammer selbst bezeichnet sie als \"eine gewisse Konfliktslage\". Die näheren vom\nLandgericht mitgeteilten Einzelheiten, insbesondere über\nden Seibstmordversuch seiner Frau, lassen erkennen, daß der\nAngeklagie unter dem Einfluß ihres heftigen Drängens bei:\nden beiden Schwangerschaften Frau SED zu den Eingri?-\nten bewog. Daß er zur Beseitigung der zweiten Schwangerschaft selbst mit Hand anlegte, ergab sich aus dem Nißlin-\n\ngen des vorangegangenen Versuchs von Frau SCEEEEB. Seine\n\nI 1\n“ia Pu VRRHEEEEEG u, — gEE i air [TU TUT\n\na De __, 2\nSe u u. MOIN HE ir HEREee gen.\nAEG ig er wg Gi\n\n5\n\nMitwirkung entsprang demnach weniger \"einem intensiven\n“erbrecherischen Wiilen\", den die Strafikammeır ihm sirafschärfend sur Last legt, als der bedrängtien Lage, in die\n\ner Gurch den körperlichen und seelischen Zustand seiner Frau\ngekommen war. Es kann auch nicht gesagt werden, daß er, als\ner selbst an Stelle von Frau SW die Kamillenteespülung\nausführte, das Leben seiner Frau \"leichtsinnig\" aufs Spiel\ngesetzt habe, wenn man darunter ein hohes Maß von Veraniwortungslosigkeit versteht,\n\nDer Senat; hielt es für angebracht, von der Möglichkeit\ndes § 754 Abs. Z StPO Gebrauch zu machen.\n\nRotberg Krumme Bauer\n\nMartin Lang-Hinrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-18/4-str-505-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-18/4-str-505-59","retrieved":"2026-10-24 16:33:49.447482+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-12-18/4-str-505-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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