{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-12-09","aktenzeichen":"2 StR 265/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bleibt zulässig, solange die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nicht abgeschlossen ist, unabhängig davon,\nob die - sonstige — Beweisaufnahme ganz oder zum Teil vorweggenommen war:\n\nBGH. Urt. v. 9. Dezember 1959 - 2 StR 265/59\nLG Kassel\n\nN\n\nS\n\ner\n\nR. 265/59\nIm Nanen des Velkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Papiermacher Erich Julius Heinrich Sch\nee FE\n\naus\n2,) den Fabrikant Iutz 5 Er aus WB, zchoren\ngm 1923 in ,\n\n3.} den Betriebsleiter Alexander 3 MO\ngeboren an EB 1906 in K\n\nI\n4.\\, den Maschinenführer Konra& FT WEER aus \\cuuuu ,\ndort geboren am im 1337;\naus VEN .\n\n5.) die Hausfrau Ninna K\nb3\naus ‚ dort ge-\n\ngeb.\n\nEEE\ngetoren am 1903 in\n6.‘ den Tischler Karı w EEEB\n\nboren an 1909,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nas beisitzende Richter,\n\nBundesanwait Dr. our.rrd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Sch il :\n\nSt, 27 e, X una 1: Gl\n\nwird das Urteil des Lanägerichts in Kassel vom 14. November 1958, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\n‚ Auf die Revision des Angeklagten TED viräa üas\n\nUrteil, soweit es ihn betrifft, kinsichtlich der Kosienentscheidung dahin ergänzt, daß der Staatskasse auch die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt\n\nwerden.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem\nBeschwerdeführer im Revisionsrechtszuge entstandenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnas Lan","text_plain":"2259 010\n\nNachschlagewerk; ja au Abschn. I, 2)\nAmtliche Sammlung: ja\n\nstpo § 25\n\nDie Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bleibt zulässig, solange die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nicht abgeschlossen ist, unabhängig davon,\nob die - sonstige — Beweisaufnahme ganz oder zum Teil vorweggenommen war:\n\nBGH. Urt. v. 9. Dezember 1959 - 2 StR 265/59\nLG Kassel\n\nN\n\nS\n\ner\n\nR. 265/59\nIm Nanen des Velkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Papiermacher Erich Julius Heinrich Sch\nee FE\n\naus\n2,) den Fabrikant Iutz 5 Er aus WB, zchoren\ngm 1923 in ,\n\n3.} den Betriebsleiter Alexander 3 MO\ngeboren an EB 1906 in K\n\nI\n4.\\, den Maschinenführer Konra& FT WEER aus \\cuuuu ,\ndort geboren am im 1337;\naus VEN .\n\n5.) die Hausfrau Ninna K\nb3\naus ‚ dort ge-\n\ngeb.\n\nEEE\ngetoren am 1903 in\n6.‘ den Tischler Karı w EEEB\n\nboren an 1909,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nas beisitzende Richter,\n\nBundesanwait Dr. our.rrd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Sch il :\n\nSt, 27 e, X una 1: Gl\n\nwird das Urteil des Lanägerichts in Kassel vom 14. November 1958, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\n‚ Auf die Revision des Angeklagten TED viräa üas\n\nUrteil, soweit es ihn betrifft, kinsichtlich der Kosienentscheidung dahin ergänzt, daß der Staatskasse auch die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt\n\nwerden.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem\nBeschwerdeführer im Revisionsrechtszuge entstandenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnas Landgericht hat den Angeklagten Sch WE vegen Meineids und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von acht Nonaten Gefängnis verurteilt. Perner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte Tür die\nDauer eines Jahres abgesprochen und auf die dauernde Unfähigkeit: des Verurteilten erkanrt. als Zeuge oder Sachrerständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Angeklagten St ED, 7 EM. Frau K\n\nuns WEB Hat die Strafkammer wegen uneiälicher Faischaussage verurteilt, und zwar Stun zu fünf Monaten, re\n\nzu vier donaten sowie Frau Xp und WWW zu je ärei Monaten\nGefängnis, Die Strafen der ärei zuletzt genannten Angeklagten\nhat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte Fo ist von dem Vorwurf, uneidlich faisch ausgesagt zu haben, freigesprochen worden. Mit\nden hieräurch entstandenen Kosten des Verfahrens hat die\nStrafkammer die Staatskasse belastet, hat jedoch nicht darüber\nentschieden, ob diese auch die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\nMit ihren Revisionen greifen die Angeklagten Sch EEE:\nS t ED , 7 O , Frau x OH una 17 GE\ndas Urteil in vollem Umfange an, indem sie das Verfehren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben. Der Angeklagte\n7 EB vegehrt mit seiner Revision eine Ergänzung der\nKostenentscheidung dahin, daß der Staatskasse auch die\nihm erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.\n\nSämtliche Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n-A-\n\nI. Zu den Revisionen der Angeklagten Sch. stu®,\nE_ Wet Perm, 3\n\nDie Beschwerdeführer rügen eji.nen Verfahrensverstoß nach\n§ 338 Nr. 3 StPO, den sie darin sehen, daß der Vorsitzende\nder Strafkammer. Landgerichtsdirektor Dr. SciiB. bei\ndem Urteil mitgewirkt hat.\n\nSämsliche Angeklagten hatten diesen Richter am ersteu\nVerhandlungstage auf Grund verschiedener Äußerungen, die er\nbei Vorhaltungen demAngeklagten Sch gegenüber gemacht\nhatte, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das\nAblehnungsgesuch hat die Strafkammer unter Mitwirkung des\nabgelehnten Richters als verspätet verworfen. weil \"nach\nder Vernehmung der Angeklagten zur Sache bereits in die\nBeweisaufnahme eingetreten war und die Auseinandersetzung,\nauf die das Ablehnungsgesuch gestützt wird, erst im Zusammenhang mit Anhörung des Angeklagten Sch üner das bisherige\nBeweisergebnis stattgefunden hat.\"\n\nDie Beschwerdeführer halten die Ablehnung und deren\nBegründung für verfehlt, weil nach ihrer Auffassung\nbis zu dem Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuches\nweder in die Beweisaufnahme eingetreten noch die Vernehmung\nder Angeklagten zur Sache durchgeführt war, diese vielmehr\nerst gerade begonnen hatte. Infolgedessen sei, so machen\nSie geltend, die in § 25 StPO vorgesehene Frist gewahrt,\nso daß die Strafkammer unter Ausschluß des abgelehnten\nRichters über das Ablehnungsgesuch sachlich hätte entscheiden\nund ihm auch hätte stattgeben missen, da es die Ablehnung\nrechtfertige. Die in der gerichtlichen Niederschrift vom\n2. Oktober 1958 enthaltenen Vermerke über die Erklärung\nder Angeklagten zur Sache, über den Eintritt in die Beweisaufnahme und über die Verlesung mehrerer Urkunden \"zum Zwecke\ndes Beweises\" seien falsch, Insoweit müsse der Vorwurf der\n\nFrotokollfälschung erhoben werden. Der Vorsitzende habe\n\\&mlich die Angeklagten nur ganz kurz befragt und habe\nerklärt, eine eingehende Vernehmung zur Sache sei vor der\nVerlesung zwecklos. da bei dem verwickelten Sachverhalt\nder zweite beisitzende Richter und vor allem die Schöffen\nder Einlassung der Angeklagten nicht würden folgen' können.\nDie Verlesung sei somit allein zur Unterrichtung dieser\nPersonen, nicht aber zu Beweiszwecken geschehen. Hierfür\nspreche auch die Tatsache, daß der Protokollführer die\nWorte \"zum Zwecke des Beweises\" nicht sogleich bei Fertigung der Niederschrift in diese aufgenommen, sondern erst\nspäter hinzugesetzt habe, wie sich aus der Abweichung in\nder Schriftführung deutlich ergebe.\n\nDie Rüge greift durch.\n\n1.) Allerdings ist der Vorwurf der Protokollfälschung unbegründet, weil die beanstandeten Vermerke nicht falsch sind.\n\nHinsichtlich des Vermerkes über die Erklärung der Angeklasten zur Sache geht aus der insoweit übereinstimmenden Darstellung aller an der Verhandlung Beteiligten, die sich dazu im\nRevisionsrechtszuge geäußert haben, nämlich der Berufsrichter,\ndes Protokollführers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerdeführer hervor, daß der\nvorsitzende jeden Angeklagten gefragt hat, ob die von ihm\nin dem Arbeitsgerichtsverfahren gemachte Aussage richtig sei,\nund daß jeder der Angeklagten die an ihn gerichtete Frage bejaht hat, wobei der Angeklagte REM noch eine zusätzliche Angabe machte. Daß in einer solchen bejahenden Antwort eine\nErklärung jedes Angeklagten zur Sache lag, kann ernstlich nicht\nbezweifelt werden. Insofern gibt also der Vermerk: \"Sie (die\nAngeklagten) erklärten sich zur Sache\", das Geschehen in der\nHauptverhandlung zutreffend wieder.\n\n|\n\nDas gleiche gilt für die Vermerke über den Eintritt in\ndie Beweisaufnahme und über die Verlesung verschiedener Urkunden\nzum Zwecke des Beweises. Hierzu haben alle drei Berufsricehter in ihren dienstlichen Äußerungen mit Bestimmtheit\nerklärt, daß der Vorsitzende nach der kurzen Anhörung der\nAngeklagten zur Sache vorgeschlagen hat, in die Beweisaufnahme einzutreten, und daß hiergegen von keinem Prozeßbetceiligten Widerspruch erhoben worden ist. Einen Irrtum hierüber oder\nein Mißverständnis halten sie sämtlich für ausgeschlossen,\nder Vorsitzende insbesondere deshalb, weil er eine gleiche\nRevisionsrüge hat vermeiden wollen, wie sie in einem anderen,\nunter seinem Vorsitz durchgeführten Verfahren einer der in\nder Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1958 anwesenden Verteidiger seinerzeit dahin erhoben hatte, der Vorsitzende\nhate den Angeklagten nicht zur Sache vernommen, sondern\nsei durch Verlesung von Urkunden sofort in die Beweisaufnahme 'eingetreten. Die Angaben der Richter über den\nVorschlag des Vorsitzenden, mit der Beweisaufnahme zu beginnen. werden zudem durch die dienstliche Erklärung des\nProtokollführers als zutreffend ausgewiesen, der im übrigen\nin glaubhafter Weise dargelegt hat, daß er die Worte \"zum\nZwecke ües Beweises\" zwar nach Anfertigung der Niederschrift,\njedoch vor deren Zuleitung an den Vorsitzenden noch eingefügt hat, weil nach seiner Auffassung auf Grund des Vorschlages des Vorsitzenden bei der Verlesung der Urkunden\nbereits in die Beweisaufnahme eingetreten war.\n\nUnter diesen Umständen besteht trotz des entgegenstehenden\nVorbringens der Beschwerdeführer für den Senat kein Anlaß, an\nder Richtigkeit der dienstlichen Äußerungen der Richter\nzu zweifeln, und zwar umsoweniger, als sie noch in anderen\nUmständen ihre Bestätigung finden.\n\n-\n\nSo besnstanden als verfahrenswiärig die Angeklagten Sch,\nStR uni RE, daß die Niederschrift Über dessen polizeiliche Aussage vom B. Januar 1958, und die Angeklagten Frau\nKM una VB, das die Niederschriften über ihre polizeilichen Aussagen vom 22- und 21. Januar 1958 verlesen worden\n\nseien, wobei alle Beschwerdeführer mit Nachdruck be’tonen.\n\ndaß das zum Zwecke des RBeweises geschehen sei. Die Verlesung\ndieser Protokolle ist aber ausweislich der gerichtlichen liie--\nderschrift am 2. Oktober 1958 vorgenommen worden, und Zwar,\nvon dem Anlaß zur Stellung des Ablehnungsgesuches, von dessen\nAnbringung und von dem darüber ergangenen Beschluß abgesehen,\nim Anschluß an die Verlesung derjenigen Urkunden, von der\n\ndie Beschwerdeführer behaupten, sie habe keinen Teil der\nBeweisaufnahme gebildet. Die gerichtliche Niederschrift\nenthält jedoch über den:Eintritt in diese keinen anderen\nVermerk als den, den die Beschwerdeführer als unzutreffend\nbezeichnen. Es ist daher unerfindlich, inwiefern nunmehr,\nchne daß ein - neuer - entsprechender Beschluß des Gerichts\noder eine entsprechende Anoränung des Vorsitzenden ergangen\nist, - etwas anderes bringen insofern auch die Beschwerdeführer nicht vor - die Fortsetzung der Urkundenverlesung\nGegenstand der Beweisaufnahme gewesen sein soll, wenn dies\nnicht schon bei den zuvor verlesenen Schriftstücken der Fall\nwar»\n\nAuch deren Anzahl, Art und Inhalt sind ein sicheres Anzeichen\nGefür, daß ihre Verlesung zum Zwecke des Beweises geschehen\nist, mag sie auch, wie es sich von selbst ergab, zugleich\nder Unterrichtung derjenigen Richter haben dienen sollen,\nGenen der Proze3stoff unbekannt war. Es muß als ausgeschlossen bezeichnet werden, daß ein Vorsitzender einer\nStrafkammer mehr als 20, zum Teil umfangreiche Schriftstücke,\ndie fast äurchweg für die Urteilsfindung von maßgeblicher Be-\n\ndeutung sind, lediglich aus Gründen der \"Information! zur\nVerlesung bringt, ein Vorgehen, das, von seiner Verfahrenswidrigkeit abgesehen, ihn zwänge, die Verlesung sämtlicher\nfür das Urteil bedeutsamer Urkunden im Rahmen der Beweisaufnahne zu wiederholen, um sie in verfahrensmäßig gebotener\nWeise in die Hauptverhandlung einzuführen. Daß hier keine\nWiederholung stattgefunden hat und daß deren Unterlassung\neuch von keinem Beschwerdeführer gerügt worden ist, obwohl\ndie Geltendmachung eines solchen, geradezu auffälligen Verfahrensverstoßes sehr nahegelegen hätte, unterstreicht in\n\n. Verbindung mit der zuvor behandelten Rüge, die Verlesung\n\nder Niederschriften über die polizeilichen Aussagen mehrerer\nAngeklagten sei zu Beweiszwecken geschehen, die Richtigkeit\nder von dem Senat auf Grund der dienstlichen Erklärungen\n\nder Berufsrichter und des Protokollführers gewonnenen Überzeugung. daß die Vermerke über den Eintritt in die Beweisaufnahme und über die Verlesung der Urkunden zum Zwecke des\nBeweises nicht falsch sind, sondern dem Gang der Hauptverhandlung entsprechen.\n\n2.) Sonach steht fest, daß, bevor es zu dem Vorfall kam,\n\nder zu dem Ablehnungsgesuch gegen Landgerichtsdirektor Dr.\nSC führte, jeder Angeklagte eine, wenn auch nur kurze,\nErklärung zur Sache abgegeben hatte und daß auch schon ein\nTcil der Beweise erhoben worden war. Trotzdem war entgegen\nder Auffassung der Strafkammer das Ablehnungsgesuch nicht\nverspätet angebracht und durfte deshalp gemäß § 25 StPO\n\nnicht als unzulässig verworfen werden, weil im Zeitpunkt der\nAblehnung die Vernehmung der Angeklagten zur Sache noch nicht\ndurchgeführt war.\n\nWie aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hervor-\n\ngeht. hat er sich bei der in der gerichtlichen Niederschrift\n\n-9\n\nvermerkten Befragung der Angeklagten zur Sache darauf beschränkt, ihnen, und zwar jedem einzelnen die von ihm in den\nArbeitsgerichtsverfahren gemachte und von der Anklage in\nbestimmten Punkten als falsch bezeichnete Aussage vorzuhalten und lediglich die von jedem dazu abgegebene Erklärung\nentgegenzunebmen, was er im Arbeitsgerichtsprozeß ausgesagt\nhabe. entspreche der Wahrheit. Sich im einzelnen gegen den\nVorwurf der Anklage zu verteidigen, hat er dabei den Angeklagzen keine Gelegenheit gegeben. vielmehr darauf verwiesen, d=zß\ndie Einzelheiten des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme erörtert werden müßten, indem er sich wörtlich\netwa dahin äußerte, es werde ja sowieso alles immer wieder\ndurchgekaut, und für die Schöffen werde es verständlicher:\n\nNach dieser Darstellung des Geschehensablaufs durch den\nVorsitzenden, die von dem Berichterstatter und von dem\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestätigt und die\nauch von den Beschwerdeführern zum Teil ebenso geschildert\nwird, war die durch die gerichtliche Niederschrift ausgewiesene Befragung keine - vollständige und abschließende -\nAnhörung der Angeklagten zur Sache, wie sie § 2453 Abs. 3 StPO\nin Verbindung mit § 136 StPO vorschreibt. Hiernach soll die\nVernehmung einem Angeklagten Gelegenheit geben, die gegen\nihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu\nseinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen, unä\nzwar nach Möglichkeit im Zusammenhang. Davon, daß hier\ndie Angeklagten diese Möglichkeit bei jener kurzen Befragung gehabt hätten, kann keine Rede sein. Der Vorsitzende\nhat vielmehr die Vernehmung der Angeklagten abgebrochen und\ndie ihnen im Gesetz eingeräumte Gelegenheit zu einer eingehenden Stellungnahme einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorbehalten; weil er es im Interesse des besseren\nVerständnisses für zweckmäßig hielt, zunächst den Inheli einer\n\n- 10 -\n\ngrößeren Anzahl von Urkunden in die Verhandlung einzuführen.\nGegen eine solche, durchaus sachdienliche Prozeßführung ist\n\nan sich aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, weil Abweichungen |\n\nvon der Reihenfolge im Ablauf der Hauptverhandlung, wie sie\nin § 24% Abs. 1 bis 3 und § 244 StPO vorgesehen ist, zulässig\nsind, falls dies nach Lage der Sache angenessen ist und sich\nkein Widerspruch erhebt (BGHSt 3, 384; BGH Urt. v. 15. Mürz 1953\n- 5 $tR 661/54 -, angeführt bei Dallinger MDR 1955, 397%.\n\nDie Befugnis, von jener Reihenfolge adzuweichen, berechtig:\naber nicht dazu, einzelne Verfahrensabschnitte beliebig zu\nkürzen und vor allem dem Angeklagten das für ihn 50 wichtige\n\"Recht zu beschneiden, im Zusammenhange zu dem Schuldvorwurf\nStellung zu nehmen. Wenn daher seine Vernehmung zur Sacke\n\naus Gründen einer zweckmäßigen Durchführung der Hauptverhand--\nlung in diese nicht so eingeoränet weräen kann, wie es das\nGesetz an sich vorschreibt, so muß sie nachgeholt werden, sobald die Behandlung und die Erörterung des Prozeßstoffs es\nzulassen.\n\nDas ist hier tatsächlich auch geschehen, als nach der\nVerlesung einer Anzahl von Urkunden der Vorsitzende zunächst\ndem AngeklagtenSch@b das Wort erteilt hat. Erst dadurch\nwurde diesem von dem Vorsitzenden Gelegenheit zur Verteidigung\ngegeben und die Möglichkeit eröffnet, sich im einzelnen sacıı-\nlich zu äußern, Infolgedessen waren die Angaben, die er nunmehr machte, Gegenstand seiner Vernehmung zur Sache und nicht\netwa nur Erklärungen zu einzelnen Schriftstücken im Sinne des\n§ 257 StPO. Hieran ändert nichts, daß ein Teil der Beweisaufnahme vorweggenommen war; denn dies war ja gerade deshalb\ngeschehen, um die Einlassung, die nach der gesetzlichen Regelung\nzuvor kätte, entgegengenommen werden müssen, den Prozeßbeteiligten besser verständlich zu machen. Es ist daher ohne Bedeutung,\nAsß \"man sich\", worauf die Strafkammer in ihrem das Ablelungsgesuch verwerfenden Beschlusse abhebt und was auch der Vor-\n\nsitzende und der Berichterstatter in ihren dienstlichen\nÄußerungen betenen, \"schon mitten in der Beweisaufnahme\nbefand\". Dieser Umstand konnte an dem Charakter der Einlassung als Teii der Sachvernehmung nichts ändern und hat deran\nauch nichts geändert.\n\nDemgemäß war die Anhörung der Angeklagten zur Sache noch\nnicht beendet, als die Äußerungen des Vorsitzenden fielen,\ndiedas Ablehnungsgesuch gegen ihn ausgelöst haben, so daß\ndieses nach § 25 StPO noch zulässig war. In einem Teil des\nSchrifttums wird allerdings die Ansicht vertreten, die Ablehnung eines Richters sei nicht mehr möglich, sobald in\ndie Beweisaufnahme eingetreten sei, und zwar unabhängig davon, ob die Anhörung des Angeklagten zur Sache vorher\nabgeschlossen war oder nicht, weil sonst die Gefahr des\nMißtrauchs des Ablehnungsrechts bestehe und weil es oft\nschwierig sei festzustellen, was Sachvernehmung im eigentlichen Sinne und was nur Erklärung nach § 257 StPO gewesen\nsei. Diese Gesichtspunkte können für die Auslegung des\n§ 25 StPO nicht als maßgebend anerkannt werden. Abzustellen ist vielmehr auf den Zweck, den der Gesetzgeber mit\ndieser Vorschrift verfolgt. Er ergibt sich mit hinreichender\nDeutlichkeit aus den Änderungen, die sie im Laufe der Zeit\nerfahren hat. Während darin früher für die Hauptverhandlung\nerster Instanz zeitlich bestimmte Vorgänge vorgesehen waren,\nbis zu denen eine Ablehnung erklärt werden konnte, so\nzunächst die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und später\nder Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, ist\nnunmehr einheitlich für alle Rechtszüge die Möglichkeit\neiner Ablehnung bis zum Beginn des Teiles der Hauptverhandlung gegeben, der an die Sachvernehmung des Angeklagten enschlie3t. Daraus geht hervor, daß nach dem Willen\n\ndes Gesetzgebers dem Angeklagten die Geltendmachung des\nRechts, einen Richter abzulehnen, so lange offen stehen\n\n12 —-\n\nsoll. als seine Vernehmung zur Sache nicht abgeschlossen ist.\nDas hat auch seinen guten Sinn, weil gerade in diesem Verfohrensabschnitt. in dem der dem Angeklagten bis dahin in\nder Regel unbekannte Vorsitzende die Sach- und Rechtslage\nmit diesem erörtern muß, aus Art und Inhalt der Vorhaltungen,\ndie er dabei dem Angeklagten macht, erst Umstände sichtbar\nwerden können, die diesem Anlaß zu der Besorgnis geben, der\nRichter sei befangen. Demnach muß § 25 StPO in seiner heute\ngeltenden Fassung trotz der Gefahr etwaigen Mißbrauchs\n\ndes Ablehnungsrechts und trotz der Schwierigkeiten, die sich\nmöglicherweise bei der Feststellung der Beendigung der Sachvernehmung ergeben, dahin ausgelegt werden, daß die Ablehnung\neines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig\nbleibt. solange die Anhörung zur Sache nicht abschließend\nQurchgeführt ist, ganz gleich, ob, so wie hier, die Beweisaufnahme ganz oder zum Teil vorweggenommen war.\n\n5.) Das Ablehnungsgesuch der Angeklagten ist somit entgegen\nder Annahme des Landgerichts nicht verspätet angebracht worden\nund durfte daher nicht als unzulässig verworfen werden. Vielmehr wäre darüber von der Strafkammer unter Ausschluß des\nabgelehnten Richters eine sachliche Entscheidung zu treffen\ngewesen, in der dem Gesuch auch hätte stattgegeben werden\nmüssen.\n\nAusweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 2. Oktober\n\n1958 hat der Vorsitzende dem Angeklagten Sch vorgehalten, weshalb er bei der Eidesleistung am 11. April 1956\n\ndie anläßlich seiner Parteivernenmung am 21. September 1955\ngemachte Aussage nicht dahin ergänzt habe, daß er ab 1. Oktober 1955 für ein anderes Unternehmen in der Firma StB\ntätig geworden sei. Tatsächlich natte Schi dies in dem\nTermin zur Eidesleistung angegeben. Auf seinen nunmehr\n\nin der Aauptverhandlung erhobenen Einwand, er habe ge-\n\nglaubt, rur das beschwören zu brauchen, was er bei seiner\n\n-%\n\n>\nl\n\nVernehmung ausgesagt habe, das Beschäftigungsverhältnis\n\nkabe aber damals noch nicht bestanden, hat der Vorsitzende\nnach dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dessen Richtigkeit\ninsoweit von den beisitzenden Richtern und dem Vertreter\n\nder Staatsanwaltschaft in ihren dienstlichen Erklärungen bestätigi wird und dem der Vorsitzende in seiner dienstlichen\nStellungnshme nicht entgegengetreten ist, folgende Äußerungen getans\n\nl. Wenn Sie Ihre Einlassung geglaubt haben sollten, sind\nSie grenzenlos naiv.\n\n2, Hätten Sie sich anders eingelassen, wären Sie für\n\nmich eine ehrliche Haut; so sind Sie es nicht.\n\nIhre parteiliche Bekundung ist von A bis Z erlogen.\n\nWas Sie gesagt haben, nimmt Ihnen kein vernünftiger\n\nMitteleuropäer ab; für mich sind Sie völlig unglaub-\n\nwürdig.\n\nv\n\npP u\n\nDiese Äußerungen waren, zumindest in ihrer Gesamtheit, geeignet, bei dem Angeklagten Schi, und nicht nur bei\n\nihm, die Besorgnis auszulösen, daß der Vorsitzende befangen\nsei. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sie, was dieser in\nseiner dienstlichen Erklärung in Abrede stellt, hintereinander\ngefallen oder ob sie in Abständen jeweils als Erwiderung\n\nauf weitere Ausführungen des Angeklagten Sc HE abgegeben\nworden sind. Entscheidend sind vielmehr ihr Inhalt und der\nZeitpunkt ihrer Abgabe. In ihnen kommt nämlich in einem Abschnitt der Hauptverhandlung, in dem der Angeklagte, von\n\nier kurzen Erklärung zum Schuldvorwurf abgesehen, zu diesem\nnoch nicht im einzelnen hatte Stellung nehmen können und das\nGericht also das, was er zu seiner Verteidigung vorzubringen\nhatte. noch nicht kannte, so eindeutig die Überzeugung des\n\n- 14 -\n\nVorsitzenden von der Unglaubwürdigkeit den Angeklagten und\ndadurch mittelbar von dessen Schuld zum Ausdruck, daß dieser\nsehr wchl annehmen durfte, der Vorsitzende habe sich, chne\n\nihn näher anzuhören und ohne seine weiteren Einwendungen\n\nnoch berücksichtigen zu wollen, bereits ein abschließendos,\nihm ungünstiges Urteil gebildet. Somit war für den Angeklagten Schwanke ein Grund gegeben. der es rechtfertigte,\n\nden Vorsitzenden gemäß § 24 StPO wesen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.\n\nEinen solchen Grund hatte aber nicht nur er. sondern natter :\n\nauch die anderen Beschwerdeführer, die ihre Ablehnung gleichfalls auf jene Äußerungen des Vorsitzenden gestützt haben.\nAlleräings sind diese anläßlich der Vernehmung des Angeklagten\nSch sefallen und waren Entgegnungen auf seine Einlassung.\nInäessen können sie auch bei den anderen Beschwerdeführern\näie ernstliche Besorgnis ausgelöst haben, der Vorsitzende\nwerde an die Prüfung des gegen sie erhobenen Schuldvorwurfs\nebenfalls voreingenommen herangenen. Zwar werden Vorhaltungen,\ndie ein Richter in einem Verfahren gegen mehrere Angeklagte\neinem von ihnen macht und die diesen zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigen, für einen Nitangeklagten\nnicht immer und nicht ohne weiteres ein pegründeter Anlaß\nsein, auch seinerseits Mißtrauen in die Unparteilichkeit\n\ndes Richters zu setzen. Hier war aber eine besondere Sachlage\ngegeben.\n\nDen eigentlichen Kern des Verfahrens bildete die Klärung\nder Frage, ob und in welchem Umfange der Angeklagte Schiiiib\ninnerhalb und außerhalb des Betriebes der Firma StB für\ndiese tätig geworden war. Sie war auch allein Gegenstand des\narbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen, in dem der Angeklagte\nSchD als Fartei eidlich vernommen und die übrigen Angeklasten als Zeugen uneidlich gehört worden sind, wobei. sie\n\n- 15 -\n\nsämtlich eine Tätigkeit Schgps für die Firma StB in\nAnrede gestellt hatten. Der gegen SchB erhobene Schuldvorwurf, dabei einen Meineid geleistet, zudem den Mitangekiagten RB zu einer uneidlichen Falschaussage angestiftet\nzu haben, hängt also mit dem Schuldvorwurf gegenüber den\nanderen Beschwerdeführern, bei ihrer Anhörung als Zeugen uneidlich falsch ausgesagt zu haben, aufs engste zusammen Un--\nter diesen Umständen war das, was der Angeklagte Sch\nzu seiner Entlastung vorzubringen hatte, für die übrigen\nBeschwerdeführer von wesentlicher Bedeutung. Wenn ihm nun,\nnoch bevor ihm Gelegenheit zu einer umfassenden Stellungnahme gegeben war, von dem Vorsitzenden erklärt wurde, seine\nBekundung als Partei sei von A bis Z erlogen und er sei\n\nfür ihn völlig unglaubwürdig, so konnten und durften die\nübrigen Beschwerdeführer die begründete Befürchtung hegen,\nfür den Vorsitzenden stehe in einem Zeitpunkt, in dem\n\nnoch keiner der Angeklagten richtig zu Wort gekommen war,\nschon fest, daß Sch entgegen seinen Angaben in dem\narbeitsgerichtlichen Verfahren und entgegen den dort von\nden anderen Beschwerdeführern als Zeugen gemachten Aussagen eine Tätigkeit in der Firma StB uni für diese\nausgeübt hatte. Da das aber, wie erwähnt, die Kernfrage war,\nderen Beantwortung auch für die Bejahung oder Verneinung\n\ndes gegen die übrigen Beschwerdeführer erhobenen Schuldvorwurfs entscheidend ins Gewicht fiel, gaben die Äußerungen\ndes Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten Schi nicht nur\ndiesem, sondern auch den Mitangeklagten Beschwerdeführern\neinen berechtigten Anlaß, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu hegen und ihn deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abzulennen.\n\n4.) Demnach ist das von den Beschwerdeführern angebrachte\nAbleknungsgesuch gegen Landgerichtsdirektor Dr. Sc\n\n- 16 -\n\nzu Unrecht verworfen worden. Dieser hätte, da die Ablehnung\nbegründet war, bei dem Urteil nicht mitwirken dürfen. Seine\nMitwirkung bildet daher einen Verfahrensverstoß nach g 328\nVr. 53 SUPO, der zwingend zur Aufhebung des Urteils führt,\nzsovieit es die Beschwerdeführer betrifft. Die Sache ist somit in diesem Umfange, ohne daß es einer Erörterung der\nweiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerden bedarf\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen, wobei der Senat von der Vorschrift des\n\n§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten To.\n\nMit Recht rügt der Angeklagte, da3 in dem Urteil, soweit @\nihn angeht. die nach § 467 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung\nhinsichtlich der Belastung der Siaatskasse mit den ihm erwachsenen notwendigen Auslagen fehlt. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der jedoch nicht die Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht erfordert, sondern von hier\naus behoben werden kann.\n\nWie es im Urteil heißt, hat die Beweisaufnahme den Nachweis nicht erbracht, daß die Aussage falsch sei, die der\nAngeitlagte als Zeuge in dem Arbeitsgerichtsverfahren gemacht hatte, Dazu ist im einzelnen angeführt, das, was\neine inzwischen verstorbene Zeugin im Arbeitsgerichtsprozeß\nbekundet habe, reiche allein zum Nachweis nicht aus, und\nes könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte\nim Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge tatsächlich nicht\ngewußt habe, wo der Büroraum Sch@iißs 1ag.\n\nHieraus geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß\nauch nach der Auffassung des Landgerichts ein begründeter\n\n- 17 -\n\nVerdacht gegen den Angeklagten nicht mehr besteht. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2\n\nSatz 2 Halbsatz 2 StPO gegeben sein könnten, sind ebenTlells\nnicht ersichtlich, Infolgedessen müssen die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2\nHalbsatz 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden. Da dies\ndie sonach einzig mögliche Entscheidung ist, kann sie in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus\ngetroffen werden.\n\nBaldus Scharpenseel Dr: Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-09/2-str-265-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-09/2-str-265-59","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.265072+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-12-09/2-str-265-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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Dezember 1959 - 2 StR 265/59\nLG Kassel\n\nN\n\nS\n\ner\n\nR. 265/59\nIm Nanen des Velkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Papiermacher Erich Julius Heinrich Sch\nee FE\n\naus\n2,) den Fabrikant Iutz 5 Er aus WB, zchoren\ngm 1923 in ,\n\n3.} den Betriebsleiter Alexander 3 MO\ngeboren an EB 1906 in K\n\nI\n4.\\, den Maschinenführer Konra& FT WEER aus \\cuuuu ,\ndort geboren am im 1337;\naus VEN .\n\n5.) die Hausfrau Ninna K\nb3\naus ‚ dort ge-\n\ngeb.\n\nEEE\ngetoren am 1903 in\n6.‘ den Tischler Karı w EEEB\n\nboren an 1909,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nas beisitzende Richter,\n\nBundesanwait Dr. our.rrd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Sch il :\n\nSt, 27 e, X una 1: Gl\n\nwird das Urteil des Lanägerichts in Kassel vom 14. November 1958, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\n‚ Auf die Revision des Angeklagten TED viräa üas\n\nUrteil, soweit es ihn betrifft, kinsichtlich der Kosienentscheidung dahin ergänzt, daß der Staatskasse auch die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt\n\nwerden.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem\nBeschwerdeführer im Revisionsrechtszuge entstandenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnas Lan","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"I. Auf die Revisionen der Angeklagten Sch il :\n\nSt, 27 e, X una 1: Gl\n\nwird das Urteil des Lanägerichts in Kassel vom 14. 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