{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-25","aktenzeichen":"2 StR 464/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammiungs ja ! und 7)\n\n2259 012\n\nTruppenzollG v. 29, Oktober 1955, BGBl I 691, § 1 Abs. 1\nNr. 1, 2, $ R Abs. 1;\n\nzolla $ A5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4;\n\nAbgo § 39€\n\nver Dieb, der unverzollte und unversteuerte Zigaretten\nnichtdeutscher Herstellung Mitgliedern ausländischer\nStzreitkrä’te entwendet, ist nicht gestellungspfiichtig.-\nEr verfügt Jedoch durch die Entwendung erstmals vorechriftiswidrig Über sie als zoilbares Gut und kann sich\ndadurch der Abgabenhinterziehung schuldig machen.\n\ny)\n\nStGB N FAN Abs. 25 8 29 Abs. 235\nAtgc § 401 Abs. 2\n\nDer Vertersatz nach § 401 Abs. 2 AbgQl kann äuf:!einengeringeren Beitrag als 5.-— DM festgesetzt werden. Beträgt\ner aker weniger als 5.-— DM, darf keine Ersatzfreiheitsstrafe nach R 29 StGB verhängt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ) nur zu 3) Abs. i\nAmtliche Sammiungs ja ! und 7)\n\n2259 012\n\nTruppenzollG v. 29, Oktober 1955, BGBl I 691, § 1 Abs. 1\nNr. 1, 2, $ R Abs. 1;\n\nzolla $ A5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4;\n\nAbgo § 39€\n\nver Dieb, der unverzollte und unversteuerte Zigaretten\nnichtdeutscher Herstellung Mitgliedern ausländischer\nStzreitkrä’te entwendet, ist nicht gestellungspfiichtig.-\nEr verfügt Jedoch durch die Entwendung erstmals vorechriftiswidrig Über sie als zoilbares Gut und kann sich\ndadurch der Abgabenhinterziehung schuldig machen.\n\ny)\n\nStGB N FAN Abs. 25 8 29 Abs. 235\nAtgc § 401 Abs. 2\n\nDer Vertersatz nach § 401 Abs. 2 AbgQl kann äuf:!einengeringeren Beitrag als 5.-— DM festgesetzt werden. Beträgt\ner aker weniger als 5.-— DM, darf keine Ersatzfreiheitsstrafe nach R 29 StGB verhängt werden.\n\nBGH, Urt. v. 25. November 1959 - 2 StR 464/59 - 1G Kassel\n\nm Namen des Veikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\neen Kondi4cr (Bergmann, leo M EEE, ohne Testen\nWohnsitz, gebcren am 1223 in BEE; :-:\nzeiv in anderer Sache in Strafhe?t,\n\nwegen schweren Rückfelldiebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25, November 1959, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Ir. Schalsche\nBundesrickter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaatsanwalt reger\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEEB\nas Urkundsbeamter der teschäftsstelle,\n\nTür Rech“ erkannt:\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel rom 11. August 1959\n\n1, im Schuläspiuch dahin abgeändert, daß an Stelle der\nhorte \"Zoll- bezw. Steuerhinterziehung\" die Worte\n\"Abganenhinterziehung im Rück?all\" treten,\n\n2. mit aen Feststellungen aufgehoben,\n\na, soweit der Angeklagte in den Fällen B 44, 4\nund 46 verurteilt worden ist.\n\nb‘ soweit auf Wertersatz erkannt worden ist,\nc, im Gesamistrafausspruch.\n\nZu Vufange ker Aufnebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kcsven des\nRechtsmitvels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wirä verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngr ünd es\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefähriishen\n4ewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfallidiebstahls in\n”3 pällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Abgaltienhinserziehing, und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstah:s\nin © Feilen zu einer :esamtzuchthausstrafe vn achiü „ahren,\nzwei. Jeidstrafen von je 20.-- DM und zehn Geldstrafen von\nje 1C.-- DM, sowie zu 137,50 DM Wertersatz verurteilt, außerden auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt. Dem Angeziagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nFünf Jahren aberkannv worden. °\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfnls.\n\nl. Sie macht zunächst, ohne eine Verfahrenstüge zu\nerheben, geltend, das Urteil enthalte \"Ungenauigkeiten\" im\nSachverhalt. Jemit greift sie in gesetzlich unzulässiger\nWeise (§ 557 StPO) die tatsächlichen Feststellungen der\nSyrarzammer, an dle das Revisionsgericht gebunden ist, an.\n\n2. Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge zeigt im\nSenuldspruch in einigen Fällen den Ängekiagien beschwerende Rechisfehler. Während die Strafkammer den voiiendeten\nschweren RückTalidiebstahl in 33 Fällen rechtlich einwandrei datgerert hat, 18T in den 9 Fällen des versuchten\nschweren Rückfallälebstahls im Urteil nicht geprüft worden,\nob der Angeklagte freiwiilig vom Versuch zurückgetreten\nund deshaip straflos ist. Das gefährdet den Bestand des\nUrteils nicht in den Fällen B 79, 25 und 47, in denen festgestellt ist, Gdeß: der Angeklagte üas Fenster nicht ST’nen\nund deswegen oder sus sonstigen nicht in seiner Persn\n\nliegenden Tründen in die Wohnungen nicht eindringen ronnie,\nebenso nicht in den Fällen B 40, 41 und ’[/, in denen er mn\nanäeren Personen gestört worden isv. „n alien diesen Fällen\nsah der Angeklagte sich nicht mehr in der lage, die Diebstaähle entsprechend seinem Wiilen zu vollenden. Ein freiwiiliger Rücktritt scheidet daher aus. Anders ist es dagegen\nin den Fällen B 4, 45, 46.\n\nDie unter B 44 und 45 dargeiegten nur vis zun Versuch\nseäiehenen Diebstähle hat der Angeklagte nicht vollendei,\n\"eii er zu einer bestimmten Zeit mit dem Cmnibus oder den\nzuge nach seinem Wohnort surückfahren wnilte und die Zeit\nbis dahin knarp wurde. Im Falle B Ab fehlt jegliche Feststellung darüber, warum der Angeklagte den Diebstahl nicht\nausTünrte, \"bwohl er perelts durch ein aufgedrüsktes Fenstein einen Absteliraum eingedrungen war. Bei diesen drei\nVersuchen ist es nach Lage der Sache nicht ausgeschl:ssen,\ndaß Ger Angeklagte freiwillig zurückgetreten ist. Ob ein\nRücktritt vom Versuch ?reiwiilig ist, hängt von den Vorsiellungen und dem Willen des Täters ab. Wurde er weder\ndurch eine Sußere Zwangsiage an der Ausführung seines Planes\nsehinders, noch durch einen seelischen Druck unfähig, die\nnes zu volibringen, bliep er vielmehr während des Versuches\nirotz etwaiger Einflüsse von außen Herr seiner Entschl’isse\nund Hieit er die Ausführung seines Planes noch für möglich,\nrat er aber trotzdem zurück, dann ist der Rücktritt Freiwillig (vgl. BGHSt 4, 56; 7, 296). In dem Umstand, daß der\nZug oder Sunibus, mit dem der Angeklagte zurück”ahren wollte,\nkard abfuhr; Ser nicht chne weiteres eine äußere Zwangsiage\ncder ein seelischer Druck zu finden, die ihm die Ausführung\nseines Pienes unmöglich machten. Die Ausfükrung der Diebstähle konnie noch voa seiner Freien Entschließung abhängen.\n„a5 der Angeklagte gezwungen war, gerade diese Verkehrsaltteı zu benutzen und wegen des dadurch belingten Zeit-\n\nmangels glaunte, die Diebstähle nicht nehr ausführen mu\nkönnen, ergeben die bisherigen Feststellungen nicht.\n\n3. Die Abgabenhinterziehung erblickt die Strafkaemmer\ndarin, daß der Angeklagte bei zwölf Einhrüchen englische\noder velgische unverzc-ilte und unversteuerte Zigaretien\nNitgliedern der in der Bundesrepublik staticnierten \"renden\nSyzeli.rälte gestchlen und verbraucht hat. Sie hat den\näußeren und inneren Tatbestand des $ \"36 Ans. 1 Abgt in\nErgebnis zusreffend aıs verwirklicht angesehen. Dabei berutv sie sich auf die §§ 13, 45, 47 Zollgesetz, § 1 Truprenzoilgesetn vom 29. Oktober 1955 (RGBI I, 691), § 15 Umsatreteuergesetz, 58 14, 17 Tabaksteuergeset;, chne nähere\nArs?ihrungen dazu zu machen, Nach § 1 Abs. 1 Truprenrollf\nmüssen Fersonen, äle nicht Mitgiieder der Streitkräfte sind,\ndie Waren, deren unmittelbaren Besitz sie im Zollgebiet von\nden Streitkräften oder ihren Mitgliedern erlangen, unverz\"glich der zuständigen Zollstelie gestellen. Diese Vorschri?t findet hier jedoch keine Anwendung. Sie gilt nur\nfür den abgeleiteten Erwerb, während § 1 Abs. Z des Truppen-20-16 die Gestellungspflicht für herreniose und gefundene\nWaren in vorgenannten Sinne bestimmt, Ein ursprünglicher\nBesitserwern durch einen Dieb begründet keine Gestellungspziicht gemäß § 1 des Trunpenzoll@ \\vgl. Siegert Truppenzöallgesets § 8 Anm. 2; Handbuch der Bundesso:ilverwaltung,\nherausgegeben von Eautz, TruppenzollG § 1 Anm. 1j. Da die\nalgareiten nach Art. 34, 75 des Truppenvertrages vom\n>30. März 1955 (BGBl II, 321) unverzollt und unversteuert\nwaren, verfügte der Angeklagte, als er sie an sich nahn,\nerstmals vorschriftswidrig über sie als zollvares Zollgut\nim Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 ZollG. Diese Bestimmung\nist nicht, wie die Stra’kammer ersichtiich meint, gemäß\n$ i7 des 23119, sondern nach $ S Abs. 1 des Trurrensclil@\nanzuwenden. Denn sie besagi, daß Waren, die dem Besitze\n\nausländischer Streitkräfte oder ihrer Mitglieder in der\nRundesrerbliz ohne deren Willen entäcogen worden sind,\n\nals Zci’.gut zu behanäeln sind, !iher das vysrschriftswidrig\nverfügt worden ist (vgl. auch BFH 213 1972, 55, TT,. Ausensrmen davon ist das sogenannte Freigüt. Zu diesem ge-\n:Srten die sntwendeten Zigaretten „edoch nicht; denn sie\nind nizki von der Gesteilung befreite Waren \\§ 1 der Verszänung zux Durchführung des Zollgesetzes ven 2C. Desember\n1355, B3BL I, 752%. Nur übliche dJessheniie von einer Menge\ntis zu zwanzig Zigaretten, die hier nicht in Frage stehen,\nsind nicki gestellungspfiichtig und damit Freigut. Die Atgebenschuld entstand also gemäß § 45 Abs. 1 Nr. ?, EA zaliı,\n88 13, 14, 56 TabeksteuerG, § 15 Abs. Z UStG, scbald der\nAngeklagte erstmalig die Zigaretten in Besitz nahm. Daß er\nsie durch strafbare Handlungen erlangt hat, steht seiner\nYerrflichtung zur Entrichtung der Abgaben und einer Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nicht entgegen (vgl.\nRBEHSt 4, 56, 53; DEHSE 3.445 BGH Urt. v. 30. Oktober 1957\n- 2 StR 410/57).\n\n'Q\n\nu)\n\n5\n\nin\n\nZur inneren Tatseite des § 346 AbgO gehört, daß der\nTäter den bestehenden Abgabenanspruch kennt.und ihn trotz\ndieser Kenninis gegenüber der Steuer- oder Zollbehörde verkürzen will /3GHSt 5, 90, 92). Das Landgericht legt dar,\nder Angeklagte habe erkannt, daß es sich um Zigaretien\nnicht deutscher Herstellung handelte und die Päckchen\nkeine Steuerbanderole trugen, ferner, er sei 1357 schon\nwegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung bestra’t worden. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist dahe:\ndie Überzeugung des Landgerichts zu entnebmen, der Angerlagte habe gewußt, daß die Zölle und Steuern nicht ent-\n»ichtet worden seien und er die Zigaretten nicht an siah\nnehmen und verbrauchen dürfe, ohne das die Abgaben bezah:t\n\n“iräen. Auch der Innere Tatbestand der Atgavenhiniersiehung\nist sorit im Trieil dargetan. j\n\nDie Feststeilungen des Landgerichts ergehen, Jaß der\n„ngerlagte sich jeweils der Abgabenhintserziehung in Rirreli schuldig gemacht hat. Er war bereits LT\" wegen einer\nSteuerkintersiehung verurteilt wcrden. Die Strare dafur bat\ner var der Begehung der jetzt abgeurtei!ten Taten -urı Tei)\nerdist, Eine Rückfallver jährung gemäd $ :Ci Akos. 7 Argl\nsnellet aus. Zutref2end führt daher das Landgerichi in\nGen ürüinien aus, da3 Rückfall vorliege. Dies kommt aber\nin Driveilsspruch nicht zum Ausdruck. Der Senav koennte den\nürteilsspruch entsprechend abändern. Das Verb»t der Schlechtersseilung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen,\nda es nur die Yerhängung einer hörteren Strafe, nicht aber\ndie Ärderung des Schuldsprüchs zu Ungunsten des Angeirlagien\nhindert (RG5% 59, 292; 67, 253; vgl. auch BGHSt 2, 36;.\n\nZwar is% der Angeklagte, dem im ErSffnungsbeschiuß eine\n„bgabenhinterziehung noch nicht vorgeworfen worden war,\n\nin der Hsupiverhandlung nur darauf hingewiesen worden, da:\ner nach § 596 AbgO verurteilt werden k’nne, nicht aber,\n\ndaS c/re Abgabenhinterziehung im Rückfall in Betracht komme «\nTrotzdem is; der Senat an einer Änderung des Urteiisspruchs\nnichr gehindert. denn bei der gegebenen Sachlage hätte der\nAngeklagte keine közlichkeit gehabt, sich anders als gescheinen zu verveldigen. Er hatte die Rückfallvoraussetzungen\nnicht bestritten. Auch die Rerision trägt zur diesem Punkt\nnichts weiter vor.\n\n4. Mit Einzelausführungen wendet sie sich gegen den\nSwrafeussprüuck. Dieser läßt jedoch keinen Rechtsfehler erxennen, soweit der Angeklagte zu Zuchthausstrafen und wiL£\nSelästrafen veruxteilt worden ist. Einwandfrei hat die\n\nStra’kanmer den Rückfall und die Eigenschaft des Ange-Kagten als gefähriicher Fewohnheitsverhrecher bejaht.\n\n5. Daß die Terurteilung in den VersuchsTällen B ',\n> und 45 sich au? den übrigen Strafausspruch ausgewirkt\nhat, ist ausgeschlossen. Der Gesamtsiralausspruch mußte\n„edoch aufgehoben werden, weil in den Fällen B ii, Ar, und\n\n46 das \"tell aufzuheten war.\n\n%. Die Strafkammer tegründet die Höhe des verhängten\nWertersatzes nicht im einzelnen. Ersichtlich geht sie aber\nSavon aus, daß eine Zigarette einen Wert von 0,16 DM hatte.\nBei der Berechning von nur 10.— DM Wertersatz im Falle\nBi, obwohl Ger Angeklagte 10 Zigaretten gestohlen hatte,\nist sie ersichtlich infolge eines Irrtums von 100 gestohlenen Zigaresten ausgegangen. einer Zahl, die auch bei der\nrechtlichen Würdigung angegeben wird. Dadurch ist der Angeklag;e nicht beschwert.\n\n1.. Im Urteilsspruch hat die Strafkammer die 12 Wertersatzstrafen Zu einer einzigen Stra?’e zusammengerechnet.\n‚2a der Wertersavs eine Geläsirafe ist (vgl. BIHSt 6, £53,\n259; 6, 204, 308; 7, 291, 292), war aber nach § 78 Abs. 1\nSY3B eur Jede Wertersatzstrafe gesondert zu erkennen.\n\nDie nach den Urteilsgründen im einzelnen festgesetzten\nWertersatnstrefen bewegen sich zwischen 7.-- DM und 40.-- DIN:\nDagegen l:ann rechtlich nichts eingewandt werden, Zwar beträgt nech § 27 Abs. 2 StGB die Mindesigeldstrafe bei Vergeken 5.—— DM. Das gilt jedoch nicht für eine Wertiersatzstra’e. „er Sinn der Festsetzung von Mindeststrafen is},\ndaß keine Strafen verhängt werden sollen, die nicht mehr\n213 Strafübel angesehen werden. Diese Vorschrift betrift\n\ndeshalb unmittielber nur Hauptstrafen, zu denen auch deidsyralen gehören, die neben Freiheiisstrafen ausgesrrochen\n“erden. Die Wertersavzstrafe ist Jagegen eine Nebenstra’e,\nda sie nar ausgesprochen werden kann; wenn der Täter zu\neiner Freiheits- oder Jelästrafe verurteilt wird ‘BGHST _,\nFE. 706; 7, 78). Sie ist also nicht dasu testimt, als\nalleiniges Stratühel dem Schuldigen au’erlegt \"ı werden,\nsndern Gient Zazu, das mi der Hauptsira?fe verhängte\nStra’iier zu verschärfen. Daß die Mindestigrense der Jelds;rafe nach § 77 Abs. ? St3B für die Strafe des Wertersatzes nicht gilt, ergibt sich im übrigen aus Absatz ”-\nDer Wertersatz wird nicht wie sonst eine Geldstrafe nach\nfreiem Ermessen des Tatrichters festgesetzt. Vielmehr ist,\nwenn die Erzeugnisse und Waren, die nach $ A01 Abs. 1 AbgC\nser Einziekung unterliegen, nicht eingezogen werden ;'innen,\nieren Wert nasn allgemeinen Verfalrensregeln zu ermitteinuf Ersatz dieses so ermittelten Wertes ist dann zu erzennen, cine daß das Gericht noch die Möglichkeit hat,\ndavon nach unten oder oben- abzuweichen. Für ein Ermessen\nhinsichtlich der Höhe des Wertersatzes verbleibt. ähnlich\nwie bel den Strafen, die mit dem Mehrfachen, dem Einfachen\noder dem Bruchteil eines bestimmten Betrages angeäroht\nsind, kein Raum. § 27 Abs. 7 StGB schreibt vor, daß auf\ndiese Strafen die Vorschriften des Absatz 7 über Hächstteiräge nicht gelten. Die Rechtsprechung hat für diese\nsogen. Muluiglarstra2en sinngemäß auch die Mindestbeträge\nausgenommen \\vgi. RGSt 53, 205, 206), Für die Wertersat--\nstrafe muß, weil sich ihre Höhe gemäl der Sondervorschrift\ndes § 1C1 Ads. 2 AbgC nach dem ermittelten fert der Erzeug- '\nnisse’ oder Waren bemißt, die nicht mehr eingezogen werden\nzünnen, dasselbe geiten. In den Fällen, in deneh der armitteilte Wert weniger als 5.— DM beträgt, dar? deshaln\nnisa% davon abgesehen werden, eine Wertersatzstrafe zu\n\nverhängen. Die Ausführungen des erkennenden Senats in\nBEHSt 4, 332, wonach der Mindestbetrag der Gelästrafe\nfir den Geltungsbereich der Abgabenoränung sich nach\ndem Strafgesetzhuch richtet, betreffen die als Haupts+;rafe zu verhängende Geldstrafe, nicht aber den Wertersatr und stehen daher nicht entgegen.\n\nDie Strofkammer hat für den Fall, daß der Wertersatz?\nwneintring:ich ist, keine Ersatzfreiheitssirafe tesigesetnt.\nDie on ihr ausgesprochenen Ersstzfreiheitsstrafen gelten\nnur für die zwei Geldstrafen zu je 20.-- DM und die zen\n2eldstrafen zu je 10.-— DM. Auch für den Wertersatz ist\neine Sxsatzfreiheitsstrafe nach § 29 StGB zu verhängen\n(BASt 7, 2025, BGH Urt, v. 26. Märs 13°7 - 5 StR 13/57;\nR3S4 50, 244, 85, 81). Das Lendgericht wirüd diese Entscheiding nachzuholen hapen. Es ist nicht zulässig, .. == 7”\nsie dem nachträgiichen Verfahren nach §§ 453 22 StPO\norzubehalten vgl. Kleinknecht/Müiler § 259 Anm. 6; BCH\nUrt, v» 5. Juni 1957 - 2 StR 200/57). In der Nachholung\nliegt auch keine Schlechtersteilung im Sinne des $ ?F8\nAns. Z StPO, da die Gelästrefe ohnehin nach §§ 459%, ACT\nStPO im Felle ihrer Uneinbringiichkeit durch Beschluß in\neine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln sein würde (vgl.\n\nBSH IM § 331 StPO Nr. 2). Von einer Schlechtersteliung\nkann im übrigen schon deshalb keine Rede sein, weil eine\n»ichverliche Entscheidung, deren Abänderung zum Nachteil\n\ndes Angekıarten durch § 258 Abs. Z StPO verboten sein könnte;\n\nüberhaupi Zehlt (BGHSt 4, 346).\n\nBei der neuen Entscheidung 1st zu beachten, daß für\nVersersatz unter 5.-— DM keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen >”den der?T. Der Tatrichter hat die Höhe der\nErsetz’reiheiisstraie — anders als den Wertersatz — nach\nseinen Treien Ermessen festzusetzen. Bei seiner Entscheidung\n\n\\\n\n- 16 -\n\nnuß er sich jedoch innerhalb des durch die $$ ::7, 29,\n73 StGB festgelegten Rahmens für veldsirafen unä Ersats-Szeiheitsstrafen halten. Dieser schränkt sein freies Ermessen ein. Nach § 29 Abs. 2 beträgt die geringsie zulässige Brsatsfielheitsstrafe mindestens einen Tag Gefängnis.\nSie enispricht der geringsten zulässigen Geldstrafe nach\n§ 27 Abs: 2 3t3B (vgl. Jagusch IK $ ?3 Anm. 2 a:. Den\n88 27, 2% Sta ist su entnehmen, daß der seseisgeber bei\nVergehen eine Mindestgeldstrafe von 5.-—- DM cder eine\nMindestersatis-reiheiisstrafe von einen Tag als einander\nnssrrechende Mindeststrafübel angesehen hat. Dieser Grundzege: irde es widersprechen, wenn der Richter für weniger\n28.8 F,-- DH der Geldstrafe eine Ersatzgefängnisstrafe von\neinem Tag festsetzen könnte.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-25/2-str-464-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-25/2-str-464-59","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.653744+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-11-25/2-str-464-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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