{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-19","aktenzeichen":"2 StR 357/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Hat das Amtsgericht (Jugendgericht) auf einen verspätet\neingelegten Einspruch gegen eine gerichtliche Strafverfügung versehentlich die Hauptverhandlung durchge führt\nund durch Urteil auf Strafe erkannt, so ist dieses auf\ndie Revision des Angeklagten aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.\n\nb) Tie Kosten der Revision treffen auch in einem solchen\nFalle gemäß § 475 Abs. 1 StPO den Angeklagten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 2 5 9 0 1 3\n\nAmtliche Sammlung: ja\nStPO §§ 260, 354 Abs. 1, 409, 413, 473\n\na) Hat das Amtsgericht (Jugendgericht) auf einen verspätet\neingelegten Einspruch gegen eine gerichtliche Strafverfügung versehentlich die Hauptverhandlung durchge führt\nund durch Urteil auf Strafe erkannt, so ist dieses auf\ndie Revision des Angeklagten aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.\n\nb) Tie Kosten der Revision treffen auch in einem solchen\nFalle gemäß § 475 Abs. 1 StPO den Angeklagten.\n\nBGH, Beschl. v. 19. November 1959 - 2 StR 357/59 - 014 Düsseldorf\n\n2 StR 357/59\n\nAn\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer, jetzt Verkaufsfahrer Dieter T min\naus DO: Sort geboren am im 1959,\n\nwegen Übertretung der §§ 1, 8 und AIStVO\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. November 1959\nauf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf\nvom 2. Juil 1959 beschlossen:\n\n1.) Hat das Amtsgericht (Jugendgericht) auf einen verspätet eingelegten Einspruch gegen eine gerichtliche\nStrafverfügung versehentlich die Hauptverhandlung\nGurchgeführt und durch Urteil auf Strafe erkanıt,\nso ist dieses auf die Revision des Angeklagten aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.\n\n2.) Die Kosten der Revision treffen auch in einem\nsolchen Falle gemäß § 475 Abs. 1 StPO den Angeklagten. .\n\nGründez\n\nTe Gegen den Angeklagten ist durch gerichtliche Strafverfügung des Amtsgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1958 wegen Übertretung der §§ 1, 8, 49 StVO eine Geldstrafe von\n\n20 DM und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Tür je 10 DM\nein Tag Haft festgesetzt worden. Die Strafverfügung wurde ihm\n\nam 27. Dezember 1958 zugestellt. Gegen sie erhob er mit Schrei.\nben vom 5. Januar 1959, das an demselben Tage bei dem Amtsgericht einging, Einspruch, In der daraufhin von den Jugendgerin\nangeordneten und am 18. März 1959 vor diesem durchgeführten\nHauptverhandlung wurde die Rechtzeitigkeit des Einspruchs fextgestellt und der Angeklagte wegen Übertretung der 5§ 1, 8 uni\n9 83VO zu der gleichen Strafe verurteilt, wie sie in der Stratverfügung angedroht worden war.\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt,\nüber die das Oberlandesgericht in Düsseldorf zu entscheiden\nhat, Es hat festgestellt, daß der Einspruch entgegen der\nAnnahme des Jugendgerichts verspätet eingelegt worden ist.\nweil die Einspruchsfrist, die nach § 413 i1.V.m. § 409 Abs.\nStPO eine Woche beträgt, mit dem 3. Januar 1959 abgelaufen\nWar:\n\nF-!\n\nDas Oberlandesgericht möchte deshalb das Urteil des\nJugendgerichts aufheben, den Einspruch als unzulässig verwerfen und dem Angeklagten die Kosten der Revision auferlegen. Hieran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgcerichts in Hamm vom 4. Dezember 1953 - (1) 2& Ss 906/53 -\n(JMBl NRW 1954, 60) gehindert, in dem dieses bei gleichen\nVerfahrensverlauf - verspübäter Einspruch gegen einen Strafbefehl, verurteilendes Erkenntnis des Amtsgerichts und hiergegen Revision des Angeklagten - unter Verwerfung des Einspruchs\ndas weitere Verfahren eingestellt, die Kosten des Einspruchs\nnach § 465 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufgebürdet und mit\nden später erwachsenen Kosten des Verfahrens unter entsprechender Anwendung des § 467 StPO die Staatskasse belastet hat:\n\nDas Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die\nSache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof gur Ent-\n\nie\n\n-3.-\nscheidung folgender Fragen vorgelegt:\n\n1.) Hat das Rechtsmittelgericht, wenn trotz verspäteten\nEinspruchs gegen eine gerichtliche Strafverfügung eine\nHauptverhandlung stattgefunden hat und der Angeklagte verurteilt worden ist, das Urteil aufzuheben\nund den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. odcı\nist das weitere Verfahren unter Verwerfung des Einspruchs nach § 260 StPO einzustellen ?\n\n2.) Ist § 473 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 StPO anwendbar,\nwenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Verspätung des Einspruchs gegen eine gerichtliche Strafverfügung übersehen und den Angeklagten verurteiit\nhat und das Rechtsmittelgericht durch seine Entscheidung die Rechtskraft der Strafverfügung feststeilv.\n\noder sind in einem solchen Falle § 465 Abs. 1 und\n§ 467 StPO entsprechend anzuwenden ?\n\nII. Die Voraussetzungen der Vorlegung sind nach § 121 Abs. 2\nGVG 1:.Vem. § 121 Abs. 1 Nr. la GVG, 88 315, 334 StPO gegeben.\n\nIII. Der Senat tritt zu beiden Fragen in Übereinstimmung\nmit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts der Auffassung\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts bei.\n\n1.) Gemäß § 260 Abs. 3 StPO ist ein Verfahren einzustellen,\nwenn ein Verfahrenshindernis besteht. Ein solches hat auch,\nohne daß es geltend gemacht ist, das Revisionsgericht zu beachten und - in der Regel - die Einstellung des Verfahrens\nauszusprechen. Hiervon wird das Verfahren in seiner Gesamtheit\nbetroffen, d.h. es ist erledigt, so daß darin bereits ergangene tatrichterliche Urteile nicht der Aufhebung bedürfen, weil\nsie keine rechtliche Wirksamkeit erlangt haben.\n\nAnders ist es jedoch in dem - hier zu entscheidenden -\nFalle, in dem die gerichtliche Strafverfügung mit Ablauf\nder Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist, also eine\nrechtskräftige Entscheidung vorliegt, die eine das gesarite Verfahren abschließende Einstellung verbietet. Die Möglichkeit.\ndie Einstellung auf gewisse Abschnitte des Verfahrens zu bcschränken, ist, wie das Oberlandesgericht in Düsseldorf in dem\nVorlegungsbeschluß mit Recht hervorhebt, weder in § 260\nAbs. 3 StPO noch sonst im Gesetz vorgesehen. Teshalb ist\nes dem Revisionsgericht verwehrt, den nach Eintritt der\nRechtskraft der gerichtlichen Strafverfügung - oder des Straefbefehls - weitergeführten Teil des Verfahrens gesondert\neinzustellen, wie es das Oberlandesgericht in Hanm in dem\n\noben angeführten Urteil getan hat. Die Auswirkungen des infolge der Rechtskraftwirkung unzulässigen \"weiteren Verfshrens\"\n\nmüssen auf einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Wege beseitigt werden. Dieser ist - auch darauf hat das vorlegende\nOberlandesgericht zutreffend hingewiesen - gegeben, indem das\nRevisionsgericht die prozeßrechtlich unzulässige Weiterführung des Verfahrens durch das Amtsgericht - hier Jugendgericht - feststellt, dessen Urteil aufhebt und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den verspäteten Einspruch\ngemäß § 415 StPO i.V.m. § 409 StPO als unzulässig verwirft.\nöiner solchen Erledigung des \"weiteren Verfahrens\" stehen\nkeine Bedenken entgegen.\n\nDas amtsgerichtliche Urteil, das dem Revisionsgericht\ninfolge der Einlegung der Revision zur Prüfung unterbreitet wird, ist nach der vom Tatrichter festzusteilenden und\nvon ihm, wenn auch fehlerhaft, festgestellten Rechtzeitigkeit des Einspruchs erlassen. Es ist daher, auch wenn die\nFeststellung unrichtig ist, ein Urteil und ist nicht etwa\nals ein \"Nichturteil\" anzusehen und zu behandeln, wie das\nOberlandesgericht Dresden in einem gleichliegenden Falle\nangenommen hatte(JW 1929, 2773), eine Meinung, die das\n\nBayerische Oberste Landesgericht bereits mit Recht als\nunzutreffend abgelehnt hat (BayerObL6St 1953, 35). Über\n\ndie Revision gegen ein solches Urteil kann und darf somit\n\ndas Revisionsgericht entscheiden. Die Sachlage ist ähnlich\nderjenigen, wie sie gegeben ist, wenn eine kevision nach Ablauf der Einlegungsfrist oder nach einen wirksamen Rechtsmittelverzicht eingelegt worden ist. Auch hier ist wegen der\nRechtskraft des tatrichterlichen Urteils eine auf ein Sachurteil gerichtete Behandlung der Sache durch das nevisions--\ngericht nicht möglich.Trotzdem hat es nicht die Zinstellung\ndes \"weiteren Verfahrens\" auszusprechen, sondern über das\nRechtsmittel zu befinden. Mag diese Entscheidung auch insofern einer gewissen Beschränkung unterliegen, als nur auf\nVerwerfung der Revision zu erkennen ist, so hat sie doch\n\nden nach Eintritt der Rechtskraft liegenden Teil des Verfahrens zum Gegenstand und bringt ihn zur Erledigung. Eine\nsolche Art der Erledigung ist aber ebenso geboten, wenn nicht\nerst das tatrichterliche Urteil die das Verfahren an sich abschließende rechtskräftige Entscheidung bildet, sondern äiase\nschon vor dessen Erlaß liegt. Jedenfalls ist kein Grund\nersichtlich, der es verbietet,ein Verfahren , das nach\nEintritt der Rechtskraft infolge deren Verkennung weitergeführt\nworden ist, in ähnlicher Weise zum Abschluß zu bringen. indem die sachlichen Entscheidungen. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, durch Aufhebung beseitigt werden.\n\nIst sonach das -Revisionsgericht berechtigt und verpflichtet, auf die Revision hin das amtsgerichtliche\nUrteil aufzuheben, so kann es auch den Einspruch gegen die\ngerichtliche Strafverfügung verwerfen. Das ist die einzige\nin der Sache selbst mögliche Entscheidung, so daß sie in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von Revisionsgericht getroffen werden darf.\n\nOt und inwieweit dabei das Verbot der schlechterstellun.:\n(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) beachtet werden muß, wenn in dem\ntatrichterlichen Urteil auf eine niedrigere als die in der\ngerichtlichen Strafverfügung - oder in dem Strafbefehl -\nfestgesetzte Strafe erkannt ist, braucht bei der Sachlage,\nwie sie hier gegeben ist, nicht entschieden zu werden,\n\n2.) Die Frage, auf welche Vorschrift die Entscheidung\nüber die Kosten der Revision zu stützen ist. brentwortet\nsich zwanglos aus dem Gesetz. Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 St?O\ntreffen die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmit-\n\ntels den, der es eingelegt hat. Da die Revision des Angeklug-\n\nten zwar zur Aufhebung des amtsgericntlichen Urteils führt.\nzugleich aber die Verwerfung des Einspruchs gegen die\ngerichtliche Strafverfügung nach sich zieht, bleibt sie im\nErgebnis ohne Erfolg. Der Angeklagte muß also die Kosten\nseines Rechtsmittels tragen.\n\nDie von dem Oberlandesgericht in Hamm vertretene Ansicht,\n\nhinsichtlich der nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls - oder der gerichtlichen Strafverfügung - erwachsenen\nKosten sei in Ermangelung einer besonderen Bestimmung\n\n§ 467 StPO entsprechend anzuwenden, beruht ersichtlich auf\nder abweichenden Auffassung in der Sache selbst. Die Einstellung eines Teiles des Verfahrens, wie sie das Oberlandesgericht in Hamm ausgesprochen hat, mußte zwangsläufig zu dieser Kostenentscheidung führen. Daher würde sich\ninsofern eine Erörterung erübrigen, wenn nicht in einen\n\ngleichliegenden Falle das Oberlandesgericht in Schleswig. das\n\nzwar im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht in Hamm das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den verspäteten Einspruch\ngeger den Strafbefehlralis unzulässig verworfen hat, troLzdem\n- wohl in Anlehnung an die bereits erwähnte Entscheidung des\n\nOberlandesgerichts in Dresden - in entsprechender Anwendung\ndes § 467 StPO die Staatskasse mit dem Teil der Verfahrenskosten belastet hätte, der nach Eintritt der Rechtskraft\n\ndes Strafbefehls entstanden war (SchlHA 1954, 235). Abgesehen\ndavon, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Dresden\nhier schon deshalb nicht herangezogen werden kann. weil dorü\ndie tatrichteriichen Urteile zu Unrecht als \"Wichturteile\"\ngewürdigt und behandelt werden, trifft die Meinung des Oberlandesgerichts in Schleswig, der Angeklagte sei so zu bekandeln, als ob er aus dem Verfahren ohne Strafe freigekommen sei, nicht zu, Dadurch, daß der Strafbefehl - oder\n\ndie gerichtliche Straiverfügung - infolge der Versäumung der\nEinspruci:sfrist rechtskräftig geworden ist, hat das Verfahren in Wahrheit zur Verurteilung des Angeklagten geführt;\nEin verurteilter Angeklagterhat aber stets die Kosten des\nVerfahrens und auch diejenigen eines letztlich erfolgios\ngebliebenen Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Tatsache, daß es noch nach Rechtskraft der gerichtlichen Strafverfügung - oder des Strafbefehls - durch ein\nVersehen des Tatrichters zu einem Urteil und damit zu einem\nRevisionsverfahren kommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem verurteilten Angeklagten fallen auch sonst diejenigen Mehrkosten zur Last, die durch eine unzutreffende\nBeurteilung eines Instanzgerichts entstanden sind (RG Recht 1918\nNr. 458; OLG Stuttgart in JW 1928, 2294). Die Zflicht zur\nKostentragung ist die gesetzliche Folge der Verurteilung wie\nauch der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels.\n\nDie weitere Frage, ob § 47% Abs. 1 Satz 3 StPO anzuwenden ist, wenn in dem auf die Revision aufgehobenen Urteil eine höhere Strafe ausgesprochen oder eine schwerere\n\nStrafart engewendet worden ist, als sie in der gerichtlichen\nStrafverfügung - oder in dem Strafbefehl - angedroht ver.\nbedarf keiner Beantwortung, da der Sachverhalt hierzu keine\n\nVeranlassung gibt.\nRBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-19/2-str-357-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-19/2-str-357-59","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.948444+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-11-19/2-str-357-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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