{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-11","aktenzeichen":"2 StR 471/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sanmlung: ja\n\nStPO §§ 52, 81 c, 244 Abs. 3\n\nWenn die frühere Bekundung seines Zeugen, der erst in der\nHauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, mittelbar, z.B. durch Anhörung des Vernehmungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt wird, so ist\nein auf Feststellung der Unglaubmirdigkeit des Zeugen gerichteter Beweisamtrag (Untersuchung durch einen Sachverständigen) nicht deshalb unzuläasig, weil das Zeugnis verweigert ist. Das Gericht muß in diesem Falle, da die Untersuchung nur nit sinwilligung des Zeugen stattfinden darf,\ndan zur Klärung der £inwilligungsfrage Erforderliche veranlassen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2259 0 18\n\nAntliche Sanmlung: ja\n\nStPO §§ 52, 81 c, 244 Abs. 3\n\nWenn die frühere Bekundung seines Zeugen, der erst in der\nHauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, mittelbar, z.B. durch Anhörung des Vernehmungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt wird, so ist\nein auf Feststellung der Unglaubmirdigkeit des Zeugen gerichteter Beweisamtrag (Untersuchung durch einen Sachverständigen) nicht deshalb unzuläasig, weil das Zeugnis verweigert ist. Das Gericht muß in diesem Falle, da die Untersuchung nur nit sinwilligung des Zeugen stattfinden darf,\ndan zur Klärung der £inwilligungsfrage Erforderliche veranlassen.\n\nBGH, Urt.v. 11. November 1959 - 2 StR 471/59 LG Bremen\n\n7)\n\n2 StR_471/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der „trafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Heinz 5 EB aus Du dort\ngeboren am NEED 1920,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung\nvom il. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpensvel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WE in der Verhandlung,\nOberstautsanvalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbearter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen von 26. Juni 1959 wit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtemittels, an das\nLandgericht zurlückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner\nzur Tatzeit 15 bis 16 Jahre alten Tochter Brigitte zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision erhebt er\nVerfahrensbeschwerden und macht geltend, daß das sachliche\nRecht fehlerhaft angewendet worden sel.\n\nDie Vorschriften des § 267 StPG sind nicht verletzt; die\nBehauptung, der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB sei nicht\nausreichend mit konkreten Tatsachen belegt worden, trifft\nnach dem Inhalt der Urteilsgründe. nicht zu.\n\nDagegen führt die Rüge, daß der vom Verteidiger gestellte\nHilfsamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die\nUnglaubwürdigkeit der Brigitte iR nach 3 244 Abs. 3 StPO\nzu Unrecht abgelehnt worden sei, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nBrigitte HEEEEE, die im Vorverfahren vor der Polizei\nund nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vor\ndem krmittiungsrichter ausgesagt hatte, hat in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Deraufkin ist der Ermittlungs--\nrichter als Zeuge über die früheren Aussagen vernommen worden;\ner konnte sich des Inhalts dieser Aussage noch genau erinnern.\nDieses Verfahren wer zulässig, da die Strafkamner die Überzeugung gewonnen hat, Brigitte HER habe die damalige Belehrung verstanden und sei sich der Tragweite ihres Ent- \"\nschlusses, von dem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch\nzu machen, bewußt gewesen (BGENSt 2, 99 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 249/59\nvom 14. Oktober 1959).\n\nAuf den Erklärungen, die Brigitte vor den Ermittlungsrichter abgegeben hat und auf Erzänlungen, die sie außerhalb\n\n/\n\n- 3.\n\ndes Verfahrens Dritten gegenüber, die als Zeugen von liörensagen vernommen worden sind, gemacht hat, beruhen die Peststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt\n\nhaben.\n\nDer Verteidiger hat, nachdem der Vertreter der Staateanwaltschaft Freisprechung mangels Beweises beantragt Hiette,\nin seinem Schlußvortrag hilfsweise für den Fall,’ daß der\nAngeklagte nicht freigesprochen werde, beantragt,. einen Sachverständigen darüber zu hören, daß Brigitte HE naltios,\nverlogen und von abartigen sexuellen Vorstellungen beherrscht\nsei, daß sie sich in die ZEinbildung steigern könne, von ihr\nvorgestellte sexuelle Vorgänge seien tatsächlich vorgekommen,\nund daß sie geneigt sei, solche Phantasien Dritten als tetsächliche Erlebnisse zu erzählen. Siesen Antrag, der auch\ndahin ging, daß der Sachverständige aas KHädchen \"untersuchen\"\nsolle, hat die Strafkammer als unzulässig mit der Begründung\nabgelehnt, Brigitte sei durch ihre Ausasgeverweizerung aus\ndem Verfahren völlig ausgescsieden, \"mithin\" müsse eine Begutachtung ihrer Glaubwürdiskeit ohne praktisches’ Ergebnis\nbleiben. Für diesen Fall der Ablehnung seines Antrags \"hatte\nder Verteidiger weiter hilfsweise beantragt, \"2ur Ermöglichung\nder gutachtlichen Äußerung die gesamte Beweisaufnahme in\nGegenwart des Sachverständigen zu wiederholen\". Auch eine\nsolche fiiederholung der Beweisaufnahme hat die Strafkenmer\nabgelehnt, da die Beurteilung der gehörten Zeugen allein Aufgabe des erkennenden Gerichts sei. j\n\nDa dieser zweite Antrag kein Beweisamtrag, sondern nur\neine Anregung war, die Hauptverhandlung in bestimmter Weise\nzu gestalten, hing es allein vom pflichtmäßigen Ermessen\nder Strafkammer ab, ob sie ihm entsprechen wollte. Immerhin\nhätte aie erwägen sollen, daß hier nicht die Glaubwürdigkeit\nder gehörten Zeugen, sondern die der Brigitte Il in Frage\n\n- de\n\nsteht. Hingegen durfte der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen und auf Untersuchung der Brigitte a | durch\ndiesen Sachverständigen nicht. als unzulässig abgelehnt werden.\nEs handelte sich nicht um einen Beweisermittlungsamtrag; denn\nder Verteidiger hat bestimmte Behauptungen über die Unglaubwürdigkeit der Zeugin aufgestellt. Die Begründung der Strafkaxwmer, daß Brigitte wegen ihrer Aussageverweigerung aus dem\nVerfahren ausgeschieden sei, ist unrichtig. Da die Strafkammer es unternommen hat, über die frühere Aussage der\nBrigitte HB vor dem Ermittlungsrichter und über ihre\nAußerungen gegenüber Dritten Beweis zu erheben, ist diese,\nwenn auch mittelbar, die Quelle der Sachverhaltserforschung\ngeblieben. Von ihrer Slaubwürdigkeit hängt es ab, ob mangels\nweiterer Tatzeugen der jede Schuld bestreitende Beschwerde-\n\nführer überführt werden kann. Einen Angeklagten, der bei unmittelbarer Anhörung der Zeugin durch das Gericht Beweismittel für ihre Unglaubwürdigkeit hätte benennen können,\ndarf dieses Recht nicht versagt werden, wenn die Aussagen\nnur mittelbar verwendet werden. Das iet uüso weniger angängig, weil sich das Gericht gerade in solchen Fällen der\nbesonderen Beweisschwierlgkeit gegenübersieht, elbet keinen\nunmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit gewiriben zu\nkönnen.\n\nDie beantragte Untersuchung der Zeugin durch einen\nPsychiater oder Psychologen ist auch grundsätzlich zulässig,\n. freilich nur mit ihrer Einwilligung. Denn durch § 81 c StPO\nwird anderen Personen als Beschuldigten eine Pflicht zur\nDuldung von Untersuchungen nur zu bestimmten Zwecken und\nin dem dort bezeichneten sehr beschränkten Umfang auferlegt.\nAlle Untersuchungen sonstiger Art, insbesondere also Auch\näle psychologischen Untersuchungen auf Zeugentauglichkeit\nund auf Glaubwürdigkeit haben keine sesetzliche hegelung\n\nAL\nNm\n\n-5.\n\ngefunden und sind daher ausnahmslos unzulärsig, sofern nicht\nder Betroffene einwilligt (vgl. RG HERR 1928 Nr. 2330\"). Die\nTatsache, daß diese kinwilligung im Zeitpunkt der Stellung\n\ndes Beweisamtrags nicht vorlag, jedenfalls nicht nachgewiesen war, verpflichtete die Strafkammer indessen nicht,\n\n‘ den Beweisamtrag abzulehnen. Ein Fall des § 244 Abs. 3\n\nSatz 1 StPO lag nicht vor. Denn der Antrag war nicht’ schlechthin Auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet; vielmehr\nwar die Frage der Zulässigkeit in’der üchwebe und die Strafkammer war zu klären verpflichtet, ob die Einwilligung er-\n\nteilt wurde oder nicht (vgl. RGSt 64, 160).\n\nDer Beweisamtrag ist somit aus fehlerhaften Erwägungen\nabgelehnt worden. Darauf kann das Urteil beruhen, da dem\nAntrag möglicherweise stattgegeben worden wäre, wenn ihn\ndie Strafkammer nicht für unzulässig gehalten hätte. Das\nUrteil muß daher aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 249/59\nvom 14. Oktober 1959 hingewiesen: Brigitte HER ist zeugnisverweigerungsberechtigt und muß deshalb besonders darüber\nbelehrt werden, daß sie auch die beantragte Untersuchung\nverweigern darf. Die Entscheidung hierüber steht ihr trotz\nMinderjährigkeit selbst zu, sofern sie die geistige Reife\nhat, die Tragweite ihrer Entscheidung zu erkennen, was bei\neinem jetzt bereits 17jährigen fädchen wahrscheinlich ist\n{vgl. im einzelnen BGHSt 12, 235),\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird die Strafkaumer\nweiter berücksichtigen müssen, deß ihr keine unmittelbaren\nErkenntnisquellen für die Glaubwürdigkeit der Zeugin zur\nVerfügung stehen, wenn Brigitte AH wiederum nur die\nErklärung abgeben sollte, daß sie die Aussage verweigert.\n\n- 6.\n\nMöglicherweise wird aber ein Sachverständiger, selbst wenn\nkeine Untersuchung der Zeugin stattfinden kann, doch in der\nLage sein, aus dem Gesamtverlauf der Hauptverhandlung die\nGrundlagen für ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit zu\ngewinnen.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nDr. Schalscha Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-11/2-str-471-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-11/2-str-471-59","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.748631+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-11-11/2-str-471-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1959-11-11","dockets":["2 StR 471/59"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.11.1959 – 2 StR 471/59","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-11/2-str-471-59","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Antliche Sanmlung: ja\n\nStPO §§ 52, 81 c, 244 Abs. 3\n\nWenn die frühere Bekundung seines Zeugen, der erst in der\nHauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, mittelbar, z.B. durch Anhörung des Vernehmungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt wird, so ist\nein auf Feststellung der Unglaubmirdigkeit des Zeugen gerichteter Beweisamtrag (Untersuchung durch einen Sachverständigen) nicht deshalb unzuläasig, weil das Zeugnis verweigert ist. Das Gericht muß in diesem Falle, da die Untersuchung nur nit sinwilligung des Zeugen stattfinden darf,\ndan zur Klärung der £inwilligungsfrage Erforderliche veranlassen.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen von 26. Juni 1959 wit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtemittels, an das\nLandgericht zurlückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/81c","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81c","label":"§ 81c StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:02.748631+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}