{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-11-04","aktenzeichen":"2 StR 437/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 43759\n\nden Arbeiter Heinrich G ul\n\n2259 085\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus DENE. geboren am\n\nGER 1951 in POEEE/CER.\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a»\n\nhat der 2. Strafseneat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter meerri\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 8. Juli 1959 wird verwor-\n\nfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzuch+ mit Kindern in vier Fällen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3,\n43, 74 StGB) und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in\nzwei Fällen (§§ 183, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jehr Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie ein ihm\ngehöriges Moped eingezogen.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nVerfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1.) Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, sich durch vier selbständige Handlungen der Unzucht\nmit Kindern und durch neun weitere selbständige Handlungen\nder Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig gemacht zu\nhaben, Hinsichtlich dieser neun Taten hat die Strafkamner\nam Ende der Hauptverhandlung vor der Urteilsverkündung\n\nin sieben Fällen das Verfahren durch Beschluß abgetrennt\n\nund nur zwei Fälle zum Gegenstand der Verurteilung gemacht.\nHierdurch, so meint die Revision, sei der Angeklagte beschwert. Es bestehe die Möglichkeit, daß er die jetzt erkannte Gesamtstrafe verbüßt habe, ehe das Verfahren in\n\nden abgetrennten sieben Fällen rechtskräftig abgeschlossen\nwerde; damit laufe er Gefahr, zu einer weiteren Gesamtstrafe\nverurteilt zu werden; beide Strafen zusammen würden dann\nzwangsläufig höher sein als die Gesamtstrafe, die bei gleichzeitiger Aburteilung aller Verfehlungen in einem Urteil\nausgesprochen worden wäre.\n\nDie Rüge geht fehl. Daß das Landgericht an sich berechtigt war, das Verfahren in den sieben Fällen abzutren-\n\nnen, und zwar auch noch in der Hauptverhandlung, folgt aus\n\nder Vorschrift des § 237 StPO. Sie bejaht zwar ausdrücklich\nnur die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer bei einem Gericht\nanhängiger Strafsachen zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung,\nerklärt demit aber zugleich stillschweigend die Trennung\nmehrerer in einem Verfahren verbundener Sachen für zuläs-\n\nsig. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum stets angenommen worden und wird auch von der Revision wohl nicht in\nZweifel gezogen, welche die hier beschlossene Abtrennung\nvielmehr deshalb für verfahrenswidrig hält, weil dadurch\n\ndie Bildung einer Gesamtstrafe für alle Verfehlungen des\nAngeklagten möglicherweise verhindert werde. Die Revision\nverkennt dabei jedoch die Bedeutung, die der Bestimmung\n\ndes § 74 StGB zukommt. Diese sieht die Bildung einer Gesamtstrafe nur vor, wenn mehrere selbständige Straftaten in demsel-\n\nben Verfahren abgeurteilt werden, wobei hier unter \"demselben Verfahren\" zu versiehen ist, daß die Straftaten vor dem-\n\nselben Gericht zugleich verhandelt werden und daß die Verhandlung zu einem einzigen Urteil führt. § 74 StGB schreibt\nalso nicht vor, daß über mehrere selbständige strafbare Handlungen, die ein Angeklagterbegangen hat, stets in einem\nUrteil entschieden werden müsse. Infolgedessen liegt darin,\ndaß das Landgericht hier das Verfahren hinsichtlich mehrerer\ndem Angeklagten zur Last gelegter Taten abgetrennt und diese\nnicht mit zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht hat,\nweil es sie, wie die Revision vorträgt, noch nicht äabschließend beurteilen konnte, keine Verletzung des § 74 StGB.\nDarauf, ob der Angeklagte durch sein Verhalten die Abtrennung veranlaßt hat oder nicht, kommt es somit nicht an.\n\nDa auch sonst nirgendwa vorgeschrieben ist, daß alle\nvon einem Angeklagten verübten selbständigen Taten zugleich\n\nDe\n\nabgeurteilt werden müssen, kann die Revision ebensowenig\ndomit durchdringen, daß. wie sie meint, der Beschluß\n\nüber die Abtrennung die Feststellung erschwere, ob \"wenigstens die Fälle des § 1§ 3 StGB in Fortsetzungszusammenhang\nzueinander stehen\". Im übrigen ist die behauptete Erschwerung\nweder von der Revision dargetan noch sonstwie ersichtlich.\n\n2.} Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligen-\n\nden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestell-\n\nten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Das gilt auch\nfür die vier Fälle. in denen das Landgericht den Tatbestand\neines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. I Nr. 3 StGB\njeweils als verwirklicht angesehen hat. Was die Revision\n\nhier einwendet, bildet im wesentlichen nichts anderes als\n\nden unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, an die\nStelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu\nsetzen. Das von der Strafkammer festgestellte Verhalten des\nAngeklagten rechtfertigt in allen vier Fällen die Auffassung,\ndaß er durch unzüchtige Äußerungen öder durch das Zeigen seines entblößten Geschlechtsteils die Kinder jeweils hat veranlasxen wollen. einen schamverletzenden Vorgang geflissentlich\nzu betrachten. Zum \"Verleiten\" genügt auch ein nur bedingt vorsätzliches Handeln, wie es die Strafkammer in drei der vier\nFälle angenommen hat (BGHSt 4, 303).\n\n.\n\n.\nw\n*\n\nDie Voraussetzungen des § 1§ 3 StGB sind in den beiden\nFällen der Verurteilung aus dieser Vorschrift ebenfalls\nhinreichend belegt. Die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Taten unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken, weil, wie es im Urteil heißt, \"dem\nAnzeklagten nach seiner eigenen Einlassung stets erst beim\nAnblick der Frauen und Mädchen infolge geschlechtlicher Er- ’\nregung der Entschluß zur Tat gekommen ist\". Damit fehlt es\n\n. TEE An net\n\n5.\n\nan dem für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz. Zu dem Einwand der Revision, es sei,\nwenn die Auffassung des Landgerichts zuträfe, praktisch unmöglich. daß Handlungen gegen § 1§ 3 StGB in Fortsetzungszusammenhang vorkommen könnten, wird auf die Ausführungen\n\nin BGHSt 2, 163, 167 verwiesen.\n\n5.) Ebensowenig gibt die Strafzumessung Anlaß zu Beanstandungen. Die von der Revision vermißte Prüfung, ob die\nVollstreckung der erkannten Gesamtstrafe zur Bewährung\nausgesetzt werden könne, war nicht geboten, weil die Strafe\ndie in § 23 StGB vorgesehene Grenze von neun Monaten Gefännis überschreitet.\n\n4.) Entgegen der Ansicht der Revision 1äßt auch der\nAusspruch über die ‚Einziehung, des Mopeds gemäß § 40 StGB\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Behauptung, der Angeklagte habe das Moped nur gelegentlich der Taten bei sich\ngeführt, es aber nicht zu deren Begehung gebraucht, steht\nmit den Feststellungen des Urteils in Widerspruch und ist\nGaher unbeachtlich. Der die Erörterungen zu § 40 StGB einleitende Satz: \"Das dem Angeklagten gehörende Moped scooc..\n'war' nach § 40 StGB einzugiehen\", könnte, für sich gesehen,\nallenfalls Bedenken dahin auslösen, daß die Strafkammer die\n\nEinziehung als eine zwingend vorgeschriebene Maßnahme angesehen\n\nhat. obwohl § 40 StGB deren Anordnung in.das Ermessen des\nGerichts stellt. Die weiteren Erwägungen hierzu lassen\nJedoch keinen begründeten Zweifel daran offen, daß die\nStrafkammer mit jener Wendung nur hat zum Ausdruck bringen wollen, daß sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit\n\n‘, .\n<a ..\nx,\n\nder Einziehung aus den von ihr angeführten Gründen Gebrauch gemacht hat.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-04/2-str-437-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-04/2-str-437-59","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.155532+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-11-04/2-str-437-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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