{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-14","aktenzeichen":"2 StR 372/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u.\n\ny— .\n.\n\n2 StR 372/59 2259 094\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Konsulatssekretär Werner H GB aus rag vei Din\nGR: zevoren an ER 1926 in mu.\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Schärpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. iii bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenkläger Eheleute Siegfried\nund Dr. Grete DEEP wirä das Urteil des Landgerichts\nin Bonn vom 26. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 4 der\nUrteilsgründe (Vornahme einer unzüchtigen Handlung\nan dem Kinde Anna DEM im April 1958) verurteilt\nworden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur last gelegt, in den Jahren 1956 bis 1958 mit Kindern unter 14 Jahren\nin 11 Fällen unzüchtige Handlungen vorgenommen oder diese\nversucht zu haben, davon in drei Fällen mit dem zur Tatzeit\nsechs-, zuletzt achtjährigen Kinde Anna DEE: Die Strafkammer hat ihn - unter Freisprechung im übrigen - in vier\nFällen, darunter in zwei Fällen wegen Vornahme unzüchiiger\nHandlungen an Anna DE, des vollendeten Verbrechens sowie\nin einem weiteren Falle des versuchten Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB, äieses begangen in Tateinheit mit Beleidigung, schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt\nwurde. Den Angeklagten auch in den Fällen des vollendeten\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1I.Nr. 3 StGB zugleich wegen Beleidigung und wegen Körperverletzung zu verurteilen, hat die\nStrafkammer abgelehnt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Eheleute DEM als\nNebenkläger mit der Revision und machen einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts\ngeltend.\n\n1.) Zulässig ist das Rechtsmittel nur, soweit die Beschwerdeführer befugt sind, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Diese Befugnis steht ihnen gemäß § 395 Abs. 1 StPO\nin Verbindung mit § 374 Abs. 1 Br. 2 und 3 StPO unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung und der Körperverletzung lediglich insofern zu, als dem Angeklagten vorgeworfen wird, mit der Tochter der Nebenkläger, Anna DEM,\nunzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Allein in diesem\nUmfange sind daher.die Nebenkläger zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, so daß die Revision, soweit mit ihr\n\n- 3.\n\ndarüber hinaus die Aufhebung des Urteils schlechthin erstrebt wird, schon an der fehlenden Zulässigkeit scheitert.\nIm übrigen hat sie zum Teil Erfolg.\n\n2.) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Zwar ist den Beschwerdefülrern zuzugeben, daß das Landgericht über ihren\nAntrag vom 7. März 1959 auf Zulassung als Nebenkläger alsbald nach dessen Eingsng hätte entscheiden und ihre Ladung\nzur Hauptverhandlung hätte veranlassen müssen. Der erst am\nersten Tage der Hauptverhandlung ergangene Beschluß über die\nZulassung war versvätet. Indessen können die Beschwerdeführer hierauf die Revision nicht mit Erfolg stützen. Aus-\n“eislich der gerichtlichen Niederschrift ist die Zulassung\nwährend der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgesprochen worden; diese Vernehmung ist nicht nur an demselben\nTage weitergeführt, sondern auch noch am nächsten Verhandlungstage fortgesetzt worden. Die Beschwerdeführer und ihr Bevollmächtigter haben, wie die Niederschrift weiterhin ergibt, von der Zulassung ab der Hauptverhandlung beigewohnt,\nabgesehen von einem Teil der Beweisaufnrnahme, während dessen\nsie sich freiwillig entfernt haben. Sie hatten somit ausreichend Zeit und Gelegenheit, diejenigen Umstände zur Sprache\nzu bringen, zu denen nach ihrer Ansicht eine Erklärung des\nAngeklagten notwendig war, und konnten dessen Befragung dazu\nveranlassen. Im übrigen haben sie in der Hauptverhandlung\ndie verspätete Zulassung nicht beanstandet und haben auch\nnicht um eine Wiederholung des bis zur Verkündung des Zulassungsbeschlusses verhandelten Teils der Hauptverhandlung\ngebeten.\n\n3.) Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen\neine nach ihrer Ansicht unrichtige und unzureichende Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wendet, ist ihr Vor-\n\n-A-\n\nbringen unbeachtlich, weil das Verhalten des Angeklagten\nunter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens nach dieser Vorschrift keine der Nebenklage zugängliche Straftat bildet.\nEs sei aber bemerkt, daß die Berücksichtigung der Hirnverletzung des Angeklagten und des möglicherweise erst hierauf\nberuhenden Eintritts seiner abartigen Triebrichtung innerhalb der Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken begegnet.\n\n4.) Daß das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten\naus § 1§ 5 StGB abgelehnt hat, ist entge;en der Meinung der\nRevision nicht zu beanstanden.\n\na) Soweit der Angeklagte von dem Vorwurf, unzüchtige Handlungen mit Anna DEP vorgenommen zu haben, freigesprochen\nworden ist (Abschn. II 3 der Urteilsgründe), schied die\n“eglichkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung des Kindes\nwie auch der Eltern aus tatsächlichen Gründen aus.\n\nb) In den beiden Fällen der Verurteilung kam eine Anwendung\ndes § 1§ 5 StGB wegen Beleidigung des Kindes aus rechtlichen\nGründen nicht in Betracht.\n\nZwar treffen die Erwägungen nicht zu, aus denen die\nStrafkammer das Vorliegen einer Beleidigung des Kindes verneint hat. Jede natürliche Person, also auch ein Kind, ist\nbeleidigungsfähig, und jede mit einem Kinde vorgenommene\nunzüchtige Handlung enthält eine gegen das Kind gerichtete\nehrenkränkende Kundgebung (RG JW 1933, 1589). Daß dies sich\nderen Charakter bewußt wird oder sie als Beleidigung empfindet, ist nicht erforderlich.\n\nIndessen ist in diesen beiden Fällen neben der Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine\nsolche aus § 1§ 5 StGB nicht möglich, weil der Taibestand\n\n5.\n\njener Vorschrift im Verhältnis zu dem des § 1§ 5 StGB der\nengere ist. Durch diesen engeren Tatbestand wird der weitere\nder Beleidigung ausgeschlossen, so daß für eine Anwendung\ndes § 73 StGB kein Raum ist. Eine andere Beurteilung würde\nnur dann geboten sein, wenn außer den Einzelhandlungen, die\nan sich die Merkmale der beiden Bestimmungen erfüllen, noch\nandere Einzelhandlungen nachgewiesen wären, die wohl den\nTatbestand des § 1§ 5 StGB, nicht aber den des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB verwirklichen würden. Ein solcher Sachverhalt\nliegt jedoch hier nicht vor.\n\nc) Von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Eltern hat die Strafkammer aus zutreffenden Gründen\nabgesehen. Sicherlich steht, worauf die Revision hinweist,\nein minderjähriges, im Haushalt der Eltern lebendes Kind\nunter deren besonderem Schutz. Daraus kann jedoch nicht ohne\nweiteres hergeleitet werden, daß die Eltern durch die einem\nKinde zugefügte Beleidigung stets mitbeleidigt seien. Es\nmüssen vielmehr, wie schon das Reichsgericht in ständiger\nRechtsprechung angenommen hat, besondere Umstände hinzukommen, die einen unmittelbaren Angriff auf die ühre der Eltern\nerkennen lassen (vgl. RG IW 1936, 2229 ff). Solche Umstände\nsind im Urteil nicht festgestellt. Darin ist vor allem weder\nvon einem besonderen nachbarlichen Vertrauensverhältnis die\nRede, auf Grund dessen die Nebenkläger ihr Kind zu dem Angeklagten geschickt hätten, noch davon, daß dieser das Kind\nangehalten habe, seine Eltern zu belügen, und ihm, wenn es\nvon dem Vorgefallenen erzähle, Schläge angedroht habe. Das\nalles sind neue von der Revision vorgetragene Tatsachen,\n\ndie in diesem Rechtszuge bei der Überprüfung des Urteils\nauf Grund der Sachbeschwerde nicht berücksichtigt werden\nkönnen und dürfen.\n\n-6 -\n\n5. a) Deshalb kann auch das Vorbringen der Revision, mit dem\nsie die Nichtanwendung des § 223 StGB bemängelt, keine Beachiung finden, soweit sie Ereignisse anführt, die im Urteil\nnicht wiedergegeben sind und darin nicht wiedergegeben werden\nkonnten, weil sie sich erst nach dessen Verkündung zugetragen haben. Das gilt insbesondere für die angeblich nachhaltigen seelischen Einwirkungen auf das Kind, deren Vorhandensein die Revision unter Schilderung eines nach dem\nUrteil erfolgten Zusammentreffens des in Begleitung der Mutter\nbefindlichen Kindes mit dem Angeklagten behauptet. An die\nFeststellung der Strafkammer, daß solche Beeinträchtigungen\n\n- zur Zeit der Hauptverhandlung - nicht zu erkennen waren,\nist das Revisionsgericht gebunden.\n\nb) Die Nichtanwendung des § 223 StGB in dem ersten Falle\nder Verurteilung (Abschn. II 1 der Urteilsgründe) wird von\nden Darlegungen des Urteils getragen, nach denen der Angeklagte nicht überführt ist, durch seine Handlungsweise die\nvon der Mutter äes Kindes an dessen Geschlechtsteil beobachteten Rötungen verursacht zu haben. Zu beanstanden ist\nhier nur, daß die Strafkammer den Angeklagten insoweit freigesprochen hat, obwohl er wegen derselben Tat aus § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist. Da eine Tat rechtlich nur einheitlich beurteilt werden kann, war für einen\nauf einen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkten Freispruch\nkein Raum. Dieser Mangel wirkt sich jedoch auf den Bestand\ndes Urteils nicht aus. Er gibtauch zu einer Berichtigung\ndes Urteilssvruchs keinen Anlaß, weil die darin zum Ausäruck gebrachte \"PFreisprechung im übrigen\" die Hichiverurteilung des Angeklagten in anderen Fällen umfaßt.\n\nc) Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer eine Körperverletzung für nicht nachgewiesen erachtet hat, sind jedoch\nin dem zweiten Falle der Verurteilung (Abschn. II 4 der\n\n- 7.\n\nUrteilsgründe) nicht geeignet, die ablehnende Entscheidung\n\nzu § 223 StGB zu rechtfertigen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte hier dem Kinde unter\ndessen kurzer Sporthose und dessen Schlüpfer vorn durch\n\ndas Hosenbein i n den Geschlechtsteil gegriffen hat. Ein\nGriff in den Geschlechtsteil eines erst achtjährigen Kindes\ndürfte im allgemeinen das Merkmal der körperlichen Mißhandlung verwirklichen. Im Hinblick hierauf hätte die Strafkammer\ndiesen Umstand bei der Prüfung der Frage, ob das Verhalten\ndes Angeklagten neben dem Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr.3 StGB\nauch den des § 223 StGB erfüllt, beachten und würdigen müssen.\nDa das nicht geschehen ist, kann in diesem Falle das Urteil\nnicht aufrechterhalten werden.\n\n6.) Dessen sonach gebotene Teilaufhebung hat zugleich den\nWegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die Strafkammer wird\n\nalso in der neuen Hauptverhandlung den Vorfall, der sich nach\nden — bisherigen - Feststellungen im April 1958 zugetragen hat,\nnochmals klären und unter allen in Frage kommenden rechtlichen\nGesichtspunkten, auch unter dem der Nebenklage nicht zugänglichen Gesichtspunkt eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB, prüfen müssen. Falls sie wiederum zur Verurteilung des Angeklagten gelangt, wird sie dafür eine neue\nEinzelstrafe festzusetzen und aus ihr und den bestehengebliebenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben,\nüber deren Aussetzung zur Bewährung ebenfalls zu befinden\n\n|\n\n8.\n\nsein wird, sofern die neue Gesamtstrafe die bisherige in\nArt und Höhe nicht überschreitet.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-372-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-372-59","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.085486+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-10-14/2-str-372-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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