{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-10-14","aktenzeichen":"2 StR 249/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"über die frühere richterliche Aussage eines Zeugen, der später\nvon seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch\nmacht, darf n ur der Richter als Zeuge vernommen werden,\nnicht eine andere Person, dis bei der Vernehmung anwesend\n\nwar.\n\nStPO § 81 c\n\nSoll jemand, der nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern darf,\nvon einem Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit untersucht werden, so muß er über sein Recht, auch diese Untersuchung zu verweigern, besonders belehrt werden.","text_plain":"2.\n\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2259 022\n\nSstpo §§ 52, 252\n\nüber die frühere richterliche Aussage eines Zeugen, der später\nvon seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch\nmacht, darf n ur der Richter als Zeuge vernommen werden,\nnicht eine andere Person, dis bei der Vernehmung anwesend\n\nwar.\n\nStPO § 81 c\n\nSoll jemand, der nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern darf,\nvon einem Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit untersucht werden, so muß er über sein Recht, auch diese Untersuchung zu verweigern, besonders belehrt werden.\n\nBGH, Urt.v. 14. Oktober 1959 - 2 StR 249/59 LG M.-Gladbach\n\n2 StR 249/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Xaverius F HD zu: GE.\ndort geboren am Ep 1900, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14, Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenasel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitgende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteliter EM\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom\n\n20. Februar 1359 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen häufig, aber\nnicht einschlägig vorbestraften Mann, wegen Unzucht mit\nseiner jetzt 22-jährigen Tochter Helga, begangen seit ihren\nzwölften oder dreizshnten bis zu ihrem zwanzigsten Lebensjahr, zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ihrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.\n\nMit seiner Revision erhebt der angeklaxte Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge. Die Verletzung des\nVerfahrensrechts führt zur Aufhebung des Urteile.\n\n1) Nachdem in einer früheren Hsuptverhandlung die Ehefrau\ndes Angeklagten, die schwachsinnige Tochter fielga, sein Sohn\nGerhard und sein Stiefsohn Heinrich EM als Zeugen genört\nworden waren, haban alle diese verwandten oder verschwägerten\nZeugen in der dem Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Die Strafkamner hat in dieser\nHauptverhandlung viels Zeugen, darunter die Kriminalbeantin,\ndie Helga Fb rusret verhört hatte, vernommen, ohne daß\ndas Urteil irgendwie auf die Bekundungen dieser Zeugen zurückkommt. Inhaltlich behandelt das Urteil nur die Aussage des\nReferendars JB, der in der früheren Hauptverhandlung\n\nals Zuhörer anwesend war und jetzt als Zeuge darüber gehört\nworden ist, was Frau Sibilla FE und Helga FM damals\nbekundet haben. Die Revision beanstandet dieses Verfahren,\ngegen das der Verteidiger erfolglos in der Heuptverhandlung\nNiderspruch erhoben hatte. Sie macht in diesem Zusammenhang\ninsbesondere geltend, daß IB nur an Haıa von Notizen\nausgesagt habe; dagegen sei er nicht imstande gewesen,\ndarüber hinausgehende an ihn gestellte Fragen zu beantwordon; auch Über die Aussagen der anderen Verwandten, die\nin der früheren Verhandlung sieh entlastend zeäußert hätten,\nhabe er nichts bekundet.\n\n-3-\n\nDas Verfahren der Strafkammer war nicht zulässig; die\nRüge der Verletzung der $} 52, 252 StPO ist begründet. Abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der\nBundesgerichtshof anerkannt, daß § 252 in Verbindung mit\n§ 52 StPO nicht nur eine Zinschränkung des Urkundenbeweises\ndurch Ausschluß der Protokollverlesung enthält, sondern allgemein die Verwertung der früheren Aussage eines Zeugen verbietet, der sein Verweilgerungsrecht erst in der Hauptverhandlung ausübt. Das bedeutet, daß die frühere aussage auch\nnicht mittelbar in die Hauptverhandluns, eingeführt werden\ndarf. Daß es sich nicht nur um eine Frage der Zulässigkeit\ndes Urkundenbeweises handelt, wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, weil § 252 LtPO seinem Wortlaut nach auf\ndas Verfahren der Strafkammer nicht anwendbar ist; denn die\nAussage der Eelga Fb in der ersten Hauptverhandlung ist\nnicht schriftlich festgehalten worden, sodaß ein Urkundenbewcis von vornherein ausschied. Allerdings gilt vom allgemeinen Verwartungsverbot die Ausnahme, die der 1. Strafsenat in BGHSt 2, 99 dargelegt hat und die in ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, daß\nnämlich der Richter über die frühere Aussage des weigerungsberechtigten Zeugen veruonmen werden darf, wenn dieser zuvor\nüber sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist\n(vgl. auch Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 11, 7238).\nJedoch hat eine nähere Umgrenzung dieser Ausnahme bisher\nnicht stattgefunden. Insbesondere ist, soweit ersichtlich,\nnoch nicht entschieden worden, ob es zulässig ist, außer\ndem Richter auch den Protokollführer oder eine sonstige\nbei der richterlichen Vernehnung anwesende Person über die\nfrühere Bekundung zu vernehmen. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, daß die frühere Aussage mittelbar nur durch Vernehmung des Richters, vor dem der weigerungsberechtigte\n\n-4-\n\nZeuge unter Verzicht auf sein Secht ausgesagt hat, in die\nHauptverhandlung eingeführt werden darf; er ist hierbei von\nfolgender Erwägung susgegangen: j\n\nSchon die erwähnte grundlegende entscheidung BG!St 2,\n93 (106) hat zur Begründung für die unterschiedliche Beurteilung richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungen\nhervorgehoben, daß ein Zeuge, der nach richterlicher 3elehrung in freiwilliger zntschlieäung und im Bewußtsein\nihrer Bedeutung und Tragweite aussage, auch die Folgen dieses\nVerhaltens auf sich nehme, die ihm das Gesetz an sich durch\nZubilligung des Zeugniaverweigerungsraechts ersparen wolle.\nDamit ist zwar noch nicht ausdrücklich gesagt, aber schon\nangedeutet, daß es für die Zulässigkeit der mittelbaren\n.Einführung einer früheren Aussage entscheidend auf das Verständnis des Zeugen für die ihm eingeräumte Barechtigung\narkommt. Das Reichagericht. hatte seit der frühen Sntscheidung RGSt 4, 398 nicht nur ein solches Verständnis, sondern\nauch die Jberzeugung des Richtere hierüber stets für unerheblich erklärt. Der Große Senat für Strafsachen ist dieser\nAnsicht in BGHSt 12, 240 nicht wehr gefolgt. Daraus ergeben\nsich gewisse Schlußfolgerungen. In erster Linie muß nunmehr\nanerkannt werden, daß die frühere Aussage mittelbar nur eingeführt werden darf, wenn der Zeuge den Entschluß zur Aussage\nmit dem Verständnis seiner Tragweite gefaßt hatte. Zweifelhuft könnte sein, ob der erkennende Richter selbst die .berzeugung hierüber gewinnen muß oder ob es genügt, daß dor\nfrühere Vernehmungsrichter diese Überzeugung hatte. Es entspricht aber allgemeinen Grundeätzen des Prozeßrechts, daß\nsich der erkenneride Richter in allen das Verfahren und seine\nZulässigkeit betreffenden Fragen die eigene Überzeugung zu\nbilden hat, sofern nicht das Gesetz im Einzelfall ausdrücklich das Gegenteil vorschreibt. Deshalb darf der erkennende\n\nRichter nicht als bindend hinnehmen, daß der Vernehmungsrichter das Verständnis des weigerungsberechtigten Zeugen\ndejant hatte. Vielmehr muß er selbständig prüfen und feststellen, ob der weigerungsberechtigte Zeuge sich der Tragweite und Bedeutung seines sntschlusses bewußt war, weil\n\nes erst und nur dann zulässig ist, dessen frühere Aussage\nmittelbar in die Hauptverhandlung einzuführen. Angesichts\ndieser Rechtslage verbietet ee sich, als Zeugen über die\nfrühere Aussage außer dem Vernehmungsrichter andere bei\n\nder Vernehmung unwesende Personen zu hören, weil diese über\ndas erforderliche Verständnis des weigerungsberechtigten\nZeugen und dessen freie üöntschließung fast nie Zuverlässiges\nbekunden können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit\n\nder früheren Vernehmung trägt allein der vernehmende Aichter;\nda nur er genötigt war, sich hierüber eine Überzeugung zu\nbilden, wird regelmäßig er a..lein auch in der Lage sein,\n\ndem erkennenden Richter über die ihr zugrunde liegenden\nTatsachen zu berichten.\n\nHinzu kommt folgendes: uber die Glaubwürdigkeit der\nfrüheren Bekundung des in der Hauptverhandlung die Aussage\nverweigernden Zeugen kann der erkennende Richter regelmäßig keinen eigenen cindruck gewinnen. Die Beweislageist für ihn sehr viel schwieriger und die Gefahr der Yehlbeurteilung viel größer als in den Fällen, in denen frühere\naussagen eines auch jetzt vernommenen Zeugen in die Huauptverhandlun; eingeführt werden. Der ichter muß die Slaubwürdigkeit fast stets Über Mittelspersonen prüfen. Zuverlässiges über die Glaubwürdigkeit kann aber regelmäßig\nnur der vernehmende äichter bekunden, weil ihn die richterliche Pflicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zwingt,\nwährend Zuhörer dieser Frage nur selten besondere Aufnerksamkeit widmen.\n\n-6 -\n\nDer Senat kommt deshalb zu dem srgebnis, das andere Personen als der Vernehmungsrichter über die frühere Aussage\neines Zeugen, der später von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht vernommen werden dürfen. Gerade der vorliegende Fall, bei dem es sich um die Bekundung einer schwachsinnigen Zeugin handelt, macht die Notwendigkeit dieser Be- “\nschränkung besonders deutlich. Fand allerdings die frühere? ung,\nwie hier, vor einem Kollegialgericht statt, so können alle\nrichterlichen itglieder des Kollegiuns, auch die isienrichter über die Aussage vernommen werden; die Beweismöglichkeit noch weiter einzuschränken und etwa nur die Vernehmung des Vorsitzenden zusulaasen, läßt sich bei Anerkennung des grundsätzlichen „tandpunkts nicht rechtfertigen.\n\nDie Vernenmung des Heferendare IR war somit unzulässig. Da das Urteil auf seiner Bekundung beruht, muß es\naufgehoben werden.\n\n2) Helga FB ist nach der ersten Hauptverhandlung, in\n\nder sie ausgesagt hatte, auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht\nworden. Die xevision beanstandet, daß die Zeugin zuvor nicht über\nihr Recht belehrt worden sei, diese Untersuchung zu verweigern;\nsie meint, daß infolgedessen der Sachverständigenbeweis über\n\ndie Glaubwürdigkeit nicht hätte erhoben und verwertet veerden\ndürfen. Auch diese Rüge greift durch.\n\n§ 81 c StPO ist auf den beanstandeten Verfahrensvorgang\nnicht unmittelbar anwendbar. Zu den dort geregelten, durch\neine Duldungspflicht ausgezeichneten Untersuchungen gehört\ndie Untersuchung auf Glaubwürdigkeit nicht; diese braucht\nnicht geduldet zu werden, ist vielmehr stets nur mit Zinwilligung des Betroffenen zulässig. Ob Helge FREMR virksan\neingewilligt hat, kann dahingestellt bleiben. übenaowenig\nbraucht erörtert zu werden, ob in den Fällen dieses ullgeweinen Verweigerungsrechts das ohne Kinwilligung gewonnene\n\n-T-\n\nUntersuchungsergebnis unverwertbar ist. helga FM konnte\nsn sich ohne Rücksicht auf ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zum Angeklagten die Untersuckung verweigern.\n\nDa es sich also bei Duläung der Untersuchung nicht um eine\nsrfüllung der Zeugenpflicht handelt, besteht arı sich auch\nkeine Belehrungspflicht. Gleichwohl kann dies nach Ansicht\ndes Senats nicht gelten, wenn die zu untersuchende Person\nzu dem Angeklagten in einem Verhältnis steht, das sie nach\n§ 52 StPO zur Verweigerung des Zeugniasen berechtigt. Da\n\n§ 81 c StPO bei den Untersuchungen, die zu dulden an sich\nPflicht ist, die Belehrung vorschreibt, wäre es wenig sinnvoll, sie bei sonstigen Untersuchungen nicht zu fordern.\nDurch die Belchrung sollen der Zeuge und die zu untersuchende Person sich der Konfliktslage eindringlich bewußt\nverden, wenn es auch nicht darauf ankommt, ob sie aus\ndiesem kiderstreit ihre äntscheidung treffen. Das Gesetz\nwill nicht, daß jemand gu einem freiwilligen Beweisakt\ngeger einen verwanäten Seschuldigten veranlaßt wird, ohne\nsich wenigstens der Konfliktslage bewußt gewesen zu sein.\nDa schon die Belehrung über die Zeugnispflicht, wenn sie\nbei seiner früheren Vernehmung erteilt wurde, zu wiederholen ist (RGSt 2, 192), muß erst recht neu belehrt werden,\nwenn ee sich um den Sonderfall der Zinwilligung in eine\nUntersuchung handelt. Der auf dem Mangel der Belehrung\nberuhende Progeßverstoß kann nur durch ausdrückliche Feststellung, daß die Untersuchung nicht verwertet wurde, g0-\nneilt werden (RGSt 29, 351); hier ist das Gegenteil der\nFall.\n\n-8-\n\n3) Da das Urteil auf die Verfahrensbeochwerden aufzuhsben\nist, bedarf die Sachrüge keiner krörterung.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-249-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-249-59","retrieved":"2026-08-21 23:06:01.694704+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-10-14/2-str-249-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1959-10-14","dockets":["2 StR 249/59"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.10.1959 – 2 StR 249/59","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-14/2-str-249-59","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"über die frühere richterliche Aussage eines Zeugen, der später\nvon seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch\nmacht, darf n ur der Richter als Zeuge vernommen werden,\nnicht eine andere Person, dis bei der Vernehmung anwesend\n\nwar.\n\nStPO § 81 c\n\nSoll jemand, der nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern darf,\nvon einem Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit untersucht werden, so muß er über sein Recht, auch diese Untersuchung zu verweigern, besonders belehrt werden.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom\n\n20. Februar 1359 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/52","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"52","label":"§ 52 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/81c","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81c","label":"§ 81c StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 13, 394","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:01.694704+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}