{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-07-22","aktenzeichen":"2 StR 256/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"256/5 2271 043\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postsekretär Karl-Heinz I EEE zus VER:\ndort geboren am EB 1925,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang - Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat un in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal von 11. Dezember 1958 wird\nverworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. =\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzien\nVergehens nach § 348 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) und fortgesetztem Betrug\n(§ 263 StGB), ferner wegen schwerer Amtsunterschlagung\n(88 350, 351 StGB) in drei Fällen, davon in einem Falle\nfortgesetzt handelnd, jeweils in Tateinheit mit Untreue (§ 266\n\nStGB) und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 2\nStGB), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\nGefängnis sowie zu vier Geldstrafen von je 20 DM verurteilt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügens\n\n1.) Fehl geht der Vorwurf der Revision, das Landgericht\n\nhabe gegen die Bestimmung des § 265 StPO verstoßen, indem\n\nes bei mehreren selbständigen Tatendie Strafvorschrift des\n\n§ 133 Abs. 2 StGB angewendet habe, obwohl der Angeklagte dieserhalb nicht angeklagt und nur hinsichtlich einer Einzeltat\n\nauf die Möglichkeit der Anwendung jener Vorschrift hingewie-\n\nsen worden sei.\n\nAusweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 4. Dezember 1958 ist der Angeklagte zunächst unmittelbar nach\nVerlesung der Eröffnungsbeschlüsse vom 17. Dezember 1957\nund vom 12. Juni 1958 darauf hingewiesen worden, daß im\nRahmen des § 133 StGB, der in beiden Beschlüssen als\nverletzte Strafbestimmung angeführt war, auch \"Gewinnsucht\n\ntr -\n\nen\n\nne\n\ngem. des Absatzes 2\" angenommen werden könne. Dieser Hinweis wurde, wie die gerichtliche Niederschrift vom 11. Dezember 1958 ergibt, dahin ergänzt und orweitert, daß der\nAngeklagte \"für die Postsparguthaben wegen schwerer Amtsunterschlagung in vier Fällen, vielleicht auch nur in\ndrei Fällen, hierbei aber in einem fortgesetzten Falle jeweils in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch\" verurteilt werden könne. Danach hat sich der Hinweis auf alle\nTaten bezogen, wegen deren der Angeklagte aus § 133 Abs. 2\nStGB verurteilt worden ist; von einer Beschränkung auf eine\nEinzeltat, wie die Revision sie behauptet, kann somit keine\nRede sein.\n\n2.) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, die Verurteilung des Angeklagten wegen vier selbständiger Taten\n\nsei nur auf Grund einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO\nzulässig gewesen. Die Revision übersieht, daß das gesamte\ntatsächliche Geschehen, das die Strafkammer ihrer Beurteilung\nzugrunde gelegt hat, Gegenstand der beiden Eröffnungsbeschlüsse\nwar, und daß darin das Vorgehen des Angeklagten auf der\nPostsparkassenstelle nur insofern 'abweichend vom Urteil rechtlich gewürdigt worden war, als statt mehrerer £inzeltaten eine\nfortgesetzte Handlung angenommen worden war. Es handelte N\nsich also hier nur um eine Veränderung der Rechtslage, auf die\nder Angeklagte durch den Hinweis, wie er nach § 265 StPO vorgenommen wurde, in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise ı\naufmerksem gemacht worden ist.\n\n3.) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht\nhabe in mehrfacher Hinsicht die ihm in § 244 Abs. 2 StPO\nauferlegte Aufklärungspflicht nicht erfüllt, scheitert ihr.\nVorbringen daran, daß sie entgegen der Vorschrift des § 344\nAbs. 2 StPO nicht die Beweismittel anführt, deren sich nach\n\nihrer Ansicht der Tatrichter noch hätte bedienen sollen\n\n(BGHST 2, 168), wie auch daran, daß diese Rüge nicht auf die\nBehauptung gestützt werden kann, an eine in der Hauptverhandlung vernommene Beweisperson hätten noch weitere Fragen gerichtet werden müssen (BGHSt A, 125, 126).\n\n4.) Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist nicht verletzt. Die\nRevision will einen solchen Fehler daraus herleiten, daß, wie\nsie behauptet, das Landgericht bei der Beweiswürdigung dem\nAngeklagten eine \"Entlastungspflicht\" auferlegt habe. Die Rüge\nist unbegründet. Das Landgericht ist lediglich der Einlassung\ndes Angeklagten, er habe die Postspargelder nicht nur seinem\neigenen Vorteil zuliebe an sich gebracht, sondern sie auch dazu\nverwendet, um Nachforderungen bestimmter Rentner abzudecken,\nu.a. deshalb nicht gefolgt, weil er nicht einen jener lNentner zu benennen in der Lage war. Aus dieser Tatsache - auch\ndem Angeklagten nachteilige - Schlüsse zu ziehen, war die\nStrafkammer auf Grund des ihr nach § 261 StPO zustehenden\nRechts der freien Beweiswürdigung befugt. Von einem Ver-\n\nstoß, wie ihn die Revision geltend macht, kann daher keine\n\nRede sein.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil\ngleichfalls zu durchgreifenden-Bedenken keinen Anlaß,\n\n1.) Die Anwendung der von der Strafkammer auf das Vorgehen\ndes Angeklagten in der Rentenstelle angezogenen Strafbestimmungen entspricht überall dem Gesetz. Die Revision\n\nhat hierzu auch im einzelnen nichts vorgebrasht, vielmehr\nnur bemängelt, daß die Strafkammer nicht das gesamte strafbare Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt und die Strafe nicht dem § 266 StGB entnon-\n\nSir an\n\name em\n\n-5_.\n\nmen kat. TLarauf wird unten noch eingegangen werden.\n\n2.) Ebensowenig ist die rechtliche Beurteilung der Handlungs.\nweise des Angeklagten auf der Postsparkassenstelle zu beanstanden. Die Ansicht der Strafkammer, er habe sich insoweit\nder schweren Amtsunterschlagung in drei Fällen jeweils\n\nin Tateinheit mit Untreue und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch\nschuldig gemacht, wird von den dazu getroffenen Feststellungen\n\ngetragen.\n\na) Das gilt zunächst für die Anwendung des § 351 StGB,\nwelche die Revision insbesondere angreift; Zwar ist, wie\n\nsie mit Recht bemerkt, zur Verwirklichung des § 351 StGB\n\nim allgemeinen erforderlich, daß der Beamte die zur Eintragung\noder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher selbst führt. Indessen genügt\n\ndas Vorlegen unrichtiger Belege über die Ausführung eigener\nDienstgeschäfte, wenn ein anderer Beamter die Register oder\nBücher zu führen hat, zu denen die Belege zu nehmen sind\n\nGGH NIW 1957, 191 Nr. 21; RGSt 67, 195; 76, 257).\n\nDiese Voraussetzung ist hier gegeben; denn der Angeklagte\nhat, wie es im Urteil heißt, die von ihm unrichtig ausgefüllten Einzahlungsscheine weitergeleitet und so falsche Eintragungen in dem von dem Schalterbeamten zu führenden Einnahmebuch und in den Kontoaufstellungen des Sparkassenamts in\nEn bewirkt. Daß die Ausfüllung der Einzahlungsscheine\nzu den dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten gehörte,\nist im Urteil allerdings nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt\nsich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe. Die Einzahlungsscheine bildeten somit,\nBelege, die ein;Dienstgeschäft des Angeklagten betrafen\nund die zu den Büchern und Aufstellungen zu nehmen waren,\ndie der Kontrolle von Einzahlungen auf Postsparkonten zu\ndienen hatten.\n\ndb) Pie Heranziehung des § 133 Abs. 2 StGB ist ebenfalls\nrechtsbedenkenfrei. Zwar führt die Revision zutreffend aus,\ndaß nach der - insoweit von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abweichenden — Auffassung des Bundesgerichtshofs\nunter \"gewinnsüchtiger Absicht\" nicht jedes Streben nach\nirgendeinem sachlichen Vorteil zu verstehen ist, sondern\n\ndaß dieses Merkmal - auch im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB -\n\nnur gegeben ist, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen,\nsittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinns\nberuht (BGHSt 1, 389). Das hat aber die Strafkammer nicht ver-.\nkannt. Sie hat das über das Verfolgen eines sachlichen Vorteils als solchen hinausgehende, besonders zu mißbilligende\ninnere Verhalten des Angeklagten darin gesehen, daß er die\nVerfehlungen auf der Postsparkassenstelle noch beging, \"obwohl\ner mit der Entdeckung seiner Taten bei der Rentenstelle rechnen mußte und auch rechnete\". Hieraus geht hervor, daß der\nAngeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts hemmungslos\ngünstige Gelegenheiten zu seiner persönlichen Bereicherung ausgenutzt hat. Dieser Umstand rechtfertigt die Bejahung des\nMerkmals der gewinnsüchtigen Absicht (vgl. BGH 3 StR 776/52\n\n- Urt. v. 30.X.1953 -, teilweise, allerdings nicht in dem\nhier maßgebenden Teile abgedruckt in BGHSt 5, 155 ff). Dem\nsteht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte, worauf die\nRevision noch abhebt, in nur wenigen Fällen jeweils nur\nverhältnismäßig geringe Beträge einbehalten hat und daß er\n\n- angeblich — ohne Erhöhung seines Tatrisikos weit höhere\nBeträge hätte einbehalten können.\n\nc) Der Tatbestand der Untreue ist im Urteil ebenso in zureichender und rechtsirrtumsfreier Weise dargetan; insoweit\nhat auch die Revision keine besonderen Einwendungen erhoben.\n\n-3,) Ihre - bereits oben erwähnte - Meinung, das Lendgericht habe das gesamte strafbare Handeln des Angeklagten\n\nER un\n\nBan ie\n\n.\noT -\n\nals eine fortgesetzte Tat beurteilen müssen, kann nicht geteilt werden, weil nach den Feststellungen des Urteils die\nUnterschlagungen in der Postsparkassenstelle jeweils auf\neinem neu gefaßten Entschluß des Angeklagten beruhten.\n\nDamit hat die Strafkamner das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes\nverneint, so daß schon aus diesem Grunde für die Annahme\neines Fortsetzungszusammenhangs kein Raum war. Soweit sich\ndie Revision für ihre abweichende Ansicht auf die Vorbemerkungen von SB zu 5 73 StGB beruft, sei darauf hingewiesen, daß die dort vertretene Auffassung über den sog.\nFortsetzungsvorsatz von der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, nicht geteilt wird, der nach wie vor an den\nVoraussetzungen festhält, wie sie vom Reichsgericht zum\nBegriff des Gesamtvorsatzes entwickelt worden sind:\n\n4.) Die Strafzumessung läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen. Daß die Strafkamer die\nStrafe in dem einen Falle dem § 348 Abs. 2 StGB und in dem\n\nanderen dem § 351 Abs. 2 StGB anstatt beide Male dem § 266\n\nstGB entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.\nDr. Geier Scharpenseel Dr. Schalscha\nwillms Lang-Hinrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-22/2-str-256-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-22/2-str-256-59","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.807774+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-07-22/2-str-256-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1959-07-22","dockets":["2 StR 256/59"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.07.1959 – 2 StR 256/59","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-22/2-str-256-59","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/133","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"133","label":"§ 133 StGB","mentions":6},{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/348","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"348","label":"§ 348 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/266","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"266","label":"§ 266 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:14:31.807774+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}