{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-07-15","aktenzeichen":"1 StR 186/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". 1 84R 186/59\n\n— _\n\nden Rechtsanwalt Dr. Hanns ED ©.\n\n2309 087\n\nIn Nasen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am EEEED 1905 in ED, Provinz —\n\nwegen Erpressung\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15, Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter :DrixSchalscha\n\n- Bundesrichter Dr. Fiitner\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEEEBD ir der Verhandiung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\n\"Justizangestellter >\n\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 16. Dezember 1958, soweit\nes den Angeklagten Dr. ICE petriftt, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, |\nzurückverwiesen,und zwar an das Landgericht Augsburg.\n\nVon Rechts wegen\n\n1.) a) Am 4. April 1948 schloß der Konsul ip mit dem\nAngeklagten, der ihn seit September 1947 in seinem Entnazifizierungsverfahren anwaltlich vertrat, zwei - von dem Angeklagten entworfene - Verträge ab. In dem einen (sog. \"Honorarvertrag\") übertrug SED dem Angeklagten gegen einen monatlichen\nFestbetrag von 2 000 RM für seine Person und für seine geschäftlichen Unternehmungen die Erledigung sämtlicher Rechtsangelegenheiten; u.a. war bestimmt, daß der Vertrag bis zum Ablauf\n\ndes Jahres 1958 unkündbar ist. In dem anderen Vertrag (sog.\n\"Hausbauvertrag\") verpflichtete sich WW, nach Durchführung\nseines Entnazifizierungsverfahrens und nach Aufhebung der\n\ndamals über ihn verhängten Vermögenssperre als Gegenleistung\n\nfür die von dem Angeklagten insoweit geleistete Tätigkeit diesen\nmit Hilfe der S@B'schen Fabrikbetriebe baldmöglichst ein Haus\nnach Maßgabe früherer Pläne zu errichten; für den Fall der\n\nvon ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit dieser Leistung\n\n. sollte se ein twertgleiches Äquivalent\" leisten.‘\n\nDie in dem Honoraryertrag vereinbarten Monatszahlungen wurden in Höhe von. ‘je 2 ‚v00'. DM bis einschließlich Dezember 1954-\ngeleistet ‚Anfangs dieses Monats war dem Angeklagten mitgeteilt\n\nworden, daß die Zahlungen ab 1. Januar 1955. eingestellt würden.\nDer Angeklagte erhob daraufhin bei dem Landgericht Traunstein\nKlage gegen SB mit dem Antrag, ihn auf Grund des Honorarvertrags zur Zahlung von 2: 000 DM am 1. Januar 1955 zu verurteilen.\nsw! ließ ‚Abweisung der Klage beantragen.\n\n| Ferner erhob. die Deutsche Allgemeine Treuhand AG ( \"Datag\")\nin München Mitte Februar 1955 Klage zum Landgericht Traunstein\ngegen S@B. Mit der Kıage, die auf den Hausbauvertrag vom\n\n&; April 1948 und eine Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag durch den Angeklagten gestützt war, wurde ein Teilbetrag ..,\nvon 32 560 DM aus einer Forderung von 250 000 DM verl angt. samt\nließ auch hier Abweisung der Klage beantragen; er erhob zugleicht\n' Widerklage auf Feststellung, daß der! Klägerin keine Ansprüche fi\naus dem Hausbauvertrag gegen ihn zustünden. E |\n\nAm 28. März 1956 kam es in den beiden Verfahren zu .\neinem Vergleich. ‘In diesem verpflichtete sich die iD |\n'& SEE AG, die dem Rechtsstreit.Dr. IE zegen sam ni\nbeitrat, an Dr. GW zur Abgeltung aller Ansprüche Bi\naus dem Honorarvertrag den Betrag von 96 000 DM in zwei 8\nRaten vori je 48 000 DM zum 1. Mai 1956 und zum 1. Mei: 1957\nzu zahlen. Weiterhin verpflichtete sich sm, der bereits mit\nbefreiender Wirkung die aus einer Darlehensgewährung der\nTo : SB AG herrührende Schuldverpflichtung des\nDr. IE in Bezug auf Hauptsache und Zinsen (restlich\n75 000 DM) übernommen hatte, auf Grund des Hausbauvertrags\nfür seine Person der \"Datag\" 29 000 DM in zwei Raten von\nje 14 500 DM zum 1. Mai 1956 und zum I. Mai 1957 zu zahlen, ° BE:\nMit dem Vergleich sollten alle gegenseitigen Ansprüche zwi- |\nschen Dr. ID und der \"Datag\" einerseits und dem Konsul F\nSeHBD andererseits, nguf welchem Rechtsgrund auch immer sie\nberuhen mögen, abgegolten werden.\n\n.b) In den beiden Zivilprozessen. hatten seit Anfang Novenber 1955 Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien geschwebt. Um die Verhandlungen voranzutreiben, ‚rief. der Angeklagte am 23. Dezember 1955 den Konsul Sa» unter einem\n‚Vorwand an. Gegen Ende brachte er das Gespräch auf den\n\n. \"Fall PM; im Frühjahr 1948 haette nämlich die bei\nSe. als Haushälterin tätige und von ihm schwangere \"Frau\nFEB ihre Leibestrucht durch einen Arzt abtreiben lassen, den der frühere Mitangeklagte Pl hierzu angestiftet-\n\n,\n\nhat. Der Angeklagte erklärte bei dem Ferngespräch u.a., in\nder Sache Pb sei vermutlich gegen SE etwas im Gange;\ner werde .... vielleicht mal SB anrufen, um sich mit ihm\nzu treffen und darüber zu sprechen, was sie dagegen machen\nkönnten; es gebe schon eine Möglichkeit ...c. «\n\nc) Am 24. Dezember 1955 schrieb ein Herr FW: der als Prokurist in dem Münchener Sekretariat der FED : seB 4:\nbeschäftigt gewesen war und zum Ende Oktober 1955 - seiner\nMeinung nach zu Unrecht - seine Kündigung erhalten hatte,\n\naus Empörung darüber, daß Sb ihn trotz der vorausgegangenen\nZwistigkeiten angerufen hatte und alles als vergessen betrachten wollte, einen Brief an S@MB. In dem Brief stieß\nREED unter Hinweis auf \"manche in den vergangenen Jahren:\ngeschehenen Dinge\", deren Bekanntwerden die bürgerliche\nExistenz des Konsuls SEID vernichten würde, Drohungen\n\ngegen SEP aus. An dem Zustandekommen des Briefes hat sich\nder Angeklagte, wie später noch näher erörtert werden wird,\n\nin erheblichem Maße beteiligt.\n\n4) Nach dem Eröffnungsbeschluß soll sich der Angeklagte eines .\nVergehens der Erpressung nach § 253 StGB zum Nachteil des Kon-\n'suls SW schuldig gemacht haben, indem er durch den fernmündlichen Hinweis auf die drohende Aufrollung des Abtreibungsfalles und durch seine Mitwirkung an. den von Regie dl\ngeschriebenen Briefe Sg habe gefügig machen wollen, in den“:\nbeiden Traunsteiner Prozessen einen Vergleich abzuschließen.\n(zu ergänzen: unter Bedingungen, durch die der Angeklagte ungerechtfertigt bereichert werden sollte) - entgegen den Urteilsfeststellungen ist der Eröffnungsbeschluß hierbei allerdings davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei dem 'Ferngespräch dem Konsul Sb einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und Rei» zu: dem Briefe an SED veranlaßt habe. -.\n\nDas Landgericht hat dementgegen den Tatbestand der Erpressung sowohl als auch denjenigen der Nötigung nach § 240\nStGB nicht für gegeben erachtet und deshalb den Angeklagten\nfreigesprochen. :\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nDas Rechtsmittel, mit dem sie das Verfahren beanstandet und\n‘die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis\nErfolg.\n\n2.) Sachbeschwerde. a\n\na) Die Strafkammer hat den Tatbestand der Erpressung, ohne.\nFeststellungen zu den sonstigen Merkmalen zu treffen, schon\ndeshalb verneint, weil dem Angeklagten nicht widerlegt werden könne, daß er-von der Berechtigung seiner in den Traunsteiner Prozessen geltend gemachten Ansprüche überzeugt gewesen sei. Es ist deshalb zweckmäßig, zunächst auf die Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Nö-\n„tigung. einzugehen, deren vollen Tatbestand ja= neben der\nzufügung wirtschaftlicher Nachteile und dem Handeln in der\nAbsicht unrechtmäßiger Bereicherung - die Erpressung voraussetzt.\n\nIn dieser Hinsicht hat die Strafkammer zwar rechtlich\nbedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte durch\nseine fernmündlichen Äußerungen über die vermutliche\nAufrollung der Abtreibungssache dem Konsul sei mit einem\nempfindlichen Übel gedroht hat. Sie hat jedoch nicht für\nerweisbar erachtet, daß der Angeklagte dadurch und durch\nseine Mitwirkung an dem Briefe FW den Konsul see\nüberhaupt - sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz - für\nden Abschluß eines Vergleichs habe gefügig machen wollen;\nhinsichtlich des Perngesprächs hat das Landgericht dabei\nerwogen, es lasse sich nicht mit Sicherheit gusschließen,\n\ndaß\"der Angeklagte mit einer störenden Aktion des ER\ngegen SW gerechnet habe und deren Wirkung bei diesem\nhabe vorbeugen wollen!.\n\nDiese Würdigung begegnet schon deshalb äurchgreifenden.\nrechtlichen Bedenken, weil sie nicht die Sachlage .erschönft.\nZunächst hat sich die Strafkammer nicht ausreichend damit\nauseinandergesetzt, in welch auffallender Weise sich der\nAngeklagte in das Vorhaben FEED eingeschaltet hat, auf\ndas von RB als \"charakterlös\" empfundene Verhalten des.\nKonsuls SB an diesen einen entsprechenden . Brief zu\nschreiben: Dr. ID nat sich nicht nur ohne weiteres\nbereit erklärt, Tamm bei der Abfassung. des Briefes behilf- .\n\"lich. zu sein; er hat den von 7 gefertigten: Entwurf\nauch abgeändert, dabei. aber nur die von ihm als \"Verbalinjurien\" betrachteten Stellen gestrichen, äen Hinweis auf\ndie nicht näher bezeichneten, \"pei Bekanntwerden die bürgerliche Existenz des Konsuls se ‚vernichtenden\" Dinge sowie\ndie Drohung, \"seinen geraden Weg nit Hilfe der Justiz weiter,\nund zwar ohne Rücksicht. auf alle und jeden zu gehen, Sg»\nwürden und müßten eines Tages die Augen aufgehen und er\nwerde dann vielleicht vor einem Scherbenhaufen stehen\", ungeschminkt stehen lassen; er hat den abgeänderten Entwurf persönlich zu Re in dessen Wohnung gebracht; und schließ-\n\n. lich fertigte er, als Re noch am selben Tage mit dem 5\n'fertiggestellten Briefe in seiner ‚Kanzlei erschien, zusammen\nmit dem früheren Rechtsanwalt Sc eine Niederschrift an,\nnach der Regie unter Übergabe einer Zweitschrift des Briefes\nu.a. erklärte, er beabsichtige nicht, \"mit diesem Brief Herrn\nKonsul S@B zu irgendeiner Handlungsweise zu veranlassen\". Der ö\nnäheren Klärung hätte, worauf der Generalbundesanwalt mit .\n_ Recht hingewiesen hat, vor allem die Frage bedurft, wie es\nüberhaupt zu dieser Niederschrift gekommen ist. Nach den\nUrteilsgründen hat I) selbst die Aufnahme der Nieder- '\nschrift. verlangt; merkwürdigerweise hat er aber auf die Frage\n\nüber den Grund seines Verlangens keine vernünftige Erklärung #\ngeben können; ob und in welchem Sinne sich der Angeklagte 3\nselbst und der als Zeuge vernomnene frühere Rechtsanwalt\nSCHB hierzu geäußert haben, ist im Urteil nicht erwähnt.\nEigenartig ist ferner, daß RB seltst die Niederschrift\nnicht unterzeichnet hat. Diese Auffälligkeiten geben den\nVerdachte Raum, daß der Angeklagte die Niederschrift - sei\nes auch nur mitteibar - veranlaßt hat, um die Hintergründe\nund den eigentlichen Zweck des Briefes zu varnens der Ver-\n@acht lag keineswegs zu ferne, ais daß ihn die Strafkammer\nnicht hätte in den Kreis ihrer Erörterungen einbeziehen müsseyg;\n\nHinzu Kommt Folgendes: Wie der Einlassung des Angeklagtei\nzu entnehmen ist, wußte er, als er das Ferngespräch mit\nse führte, bereits davon, daß N von SB angerufen\nworden war, sich darüber empört zeigte und SW eine \"gepfefferte Antwort\" geben wollte, wenn der Angeklagte nicht\nüberhaupt schon den Briefentwurf. RB zu Gesicht bekommen hatte. Es ist unverständlich, warum der Angeklagte dann\nbei seinem Ferngespräch mit SC@EEB auf die \"vermutliche Auf- E\nrollung des Abtreibungsfalles\" und die Möglichkeit, die Sache |\nZU bereinigen, hinwies, anstatt Re von vornherein von den . F E\ndrohenden Äußerungen in seinem Briefe abzuhalten. Das Lanäge- .\nricht hat geglaubt, der Drohung, die das Ferngespräch des 3\nAngeklagten mit Scm> enthielt, den tatbes tandsmäßigen Charakter absprechen zu müssen, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, er habe der als störend empfundenen Aktion Rp\nnur die Wirkung hehmen wollen. Es hat dabei übersehen, daß\ndieser angebliche Beweggrund als unglaubwürdig und widerlegt\nangesehen werden mußte, sobald :feststand, daß der Angeklagte\ndie Aktion RB ohne weiteres zu verhindern in der Lage\nwar und er sich dessen auch bewußt. war. Das Landgericht\nhat diese Frage überhaupt nicht untersucht, obwohl dazu aller\nAnlaß bestanden hätte. Denn gerade wenn der Angeklagte, wie\n\ner behauptet hat, von einer\"störenden Aktion des RW zeser\nSED\" befürchtete. \"SB werde dann den Kopf in den Sand\nstecken und nicht mehr (zu ergänzen: für die weiteren Vergleichsverhandlungen) zu gebrauchen seint, hätte er allen\nAnlaß gehabt, RB zu beschwichtigen und von den unmißverständlich auf die Abtreibungssache hindeutenden Drohungen\nabzubringen. Unternommen hat er insoweit jedoch nichts, obgleich er \"in allen Dingen\", vor allem in dem Anfang Dezember\n1955 mit einen Vergleich über 30 000 DM Abfindung zu Ende gegangenen Rechtsstreit nit der FTÜEEEED & sem Ac. der Berater\nFEED var und dieser ohne weiteres auf die von dem Angeklagten vorgeschlagenen Änderungen einging, also alles dafür\nsprach, daß Regie auch die drohenden Äußerungen im Briefe\nweglassen werde. Mit alledem hat sich die Strafkammer in\n\ndem Urteil nicht befaßt, so sehr sich ihr die Erörterung\n\nder erwähnten Punkte für die Entscheidung der Frage aufdrängen\nnußte, welches Ziel der Angeklagte bei seiner Mitwirkung an\ndem Drohbriere Fund dei seinen eigenen fernmündlichen\nÄußerungen mit Sachs in Wahrheit verfolgte.\n\nZu Bedenken Anlaß' gibt schließlich auch die von dem\nLandgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Angeklagte\nden Konsul Sg habe zu einem Vergleichsabschluß nötigen\nwollen, angestellte Erwägung, es sei \"zum Teil\" auf die\nseelische Erkrankung des Konsuls SW zurückzuführen, daß\ner sich durch die Vorgänge genötigt gefühlt habe. Daß dem\nAngeklagten als früherem langjährigem Bekannten und Rechtsberater der Krankheitszustand des Konsuls Wi (wiederkehrende schwere seelische Depressionen) nicht bekannt\nund er demgemäß nicht der Wirkung seines Ferngesprächs\nund des von Re mit seiner Hilfe geschriebenen Drohbriefes bewußt gewesen sein sollte, würde nicht nur an sich\nschon jeder Erfahrung, sondern auch seiner oben wiederge-Sebenen eigenen Einlassung widersprechen.\n\n—\n\n— [nn\n\nu) Unzulänglich sind aber auch die Feststellungen des Urteilg\nzu den inneren Tatbestande der Erpressung. Die Frage. ot\nder Angeklagte von der Berechtigung seiner Ansprüche und\nderjenigen der \"Datag\" überzeugt oder ob dies nicht der Fall\nwar. konnte die Strafkammer au? sicherer Grundlage nur\nentscheiden, wenn sie zuvor festgestellt hatte. inwieweit\ndem Angeklagten und der \"Datag\" zur Zeit der ihm vorgeworfenen\nNötigungsharndlungen{Ferngespräch mit Sp und Mitwirkung\nan dem Briefe FEED) unä des Vergleichsabschlusses Geldansprüche in der von ihm und der \"Datag\" verlangten und ihnen\ndann zugesprochenen Höhe objektiv zustanden; denn eine solche\nPrüfung konnte eine derart klare Sachlage zuungunsten des ® '\nAngeklagten zutage fördern, daß sich aus ihr ohne weiteres .\ndas - sei es auch nur bedingte - Bewußtsein des Angeklagten\nvon der Unrechtmäßigkeit der Forderungen dem Grunde oder\nwenigstens der Höhe nach ergab, Die Strafkammer hat jedoch\nnur geprüft, ob die Verträge vom 4. April 1948, auf die\nder Angeklagte und die \"Datag\" ihre Ansprüche stützten,zur\nZeit ihres Abschlusses rechtlich zu beanstanden waren; überdies hat sie die Frage mitv unzureichender Begründung verneint, indem sie nur die Vermögensverhältnisse der Beteiligten als entscheidend erachtete. Für die Frage der sachlichen Berechtigung der Ansprüche kam es jedoch nicht \"\nW\n\nallein darauf an, ob die erwähnten Verträge von Anfang\n\nan mit Mängeln behaftet waren, die ihre Rechtsgültigkeit\nin Frage stellten (§§ 138, 123 BGB), oder nicht oder ob\nbei ursprünglichen Rechtsmängeln nachträglich die Bestimmungen der §§ 141, 124, 144 BGB eingriffen; denn auch\ndann, wenn sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die\nRechtsgültigkeit der Verträge ergaben, konnte der Geltend--\nmachung der von dem Angeklagten und der \"Datag\" erhobenen\nAnsprüche andere Hinderungsgründe entgegenstehen.\n\n- 10 -\n\nHierzu gehörte, was die Honoraransprüche des Angeklagien\nbetrifft, die Frage, aus welchen Gründen der Verirag vorzeitig gekündigt worden ist und ob diese Gründe als \"wichtig\"\nim Sinne des § 626 BGB anzusehen waren. Gelangte die Strafkammer zu der Feststellung, daß die Kündigung zum 1. Januar\n1955 nicht berechtigt war, so hätte sie prüfen müsssen, ob\nnicht der Angeklagte in der Folgezeit, in der noch das Vertragsverhältnis mit dem Konsul SB oder der FEED ::\nSCHMEB AG als bestehend anzusehen war und gerade der Angeklagie die Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch\nnahrı, in so schwerer Weise gegen die ihm nach wie vor\ncbiiegenden Dienstpflichten verstieß, daß sein Verhalten\nnunmehr die sofortige Kündigung des Vertrags rechtfertigte\n(vgl. u.a. RG Warn 1911 Nr. 1765 RG JW 1954, 281 Nr. 1\nmiv Ann, Titze und 1937, 1146 Nr. 5; BGH MDR 1954, 606).\nDaß diese Voraussetzungen schon für die Beratung Reis\nin dessen Arbeitsgerichtsprozeß gegen die FEM & sep\nAG und erst recht für die Mitwirkung an dem Drohbriefe\nRE zu vejahen waren, kann nicht zweifelhaft sein.\nAllerdings war .damit das Dienstverhältnis des Angeklagten\nnicht ohne weiteres aufgelöst mit der Folge, daß er\nseiner Gehaltsansprüche für die Zukunft verlustig ging»\nHierzu gehörte vielmehr, daß Sachs oder die TED : sw\nAS die vertragswidrigen Handlungen des Angeklagten als\n(neuen) Grund einer fristlosen Kündigung geltend machten (vgl. u.a. BGH MDR 1954, 606; BAG NJW 1956, 807 Nr. 32\nund 1047 Nr. 34). War dies nicht der Fall, so dauerte zwar,\nwie erwähnt, das Dienstverhältnis des Angeklagten fort.\nSein sich hieraus ergebender Anspruch auf die weiteren\nGehaltszahlungen wäre jedoch entfallen, wenn er rechtswidrig auf den Konsul Sie oder die TED: SB ıc:\neinwirkte, von dem Recht der Kündigung des Vertragsverhältulsses aus wichtigem Grunde keinen Gebrauch zu machen. Diese\n\n--. FE.\n\nbin. -\n\nFrage war zunächst zu untersuchen. War sie zu \"erneinen,\nss hätte die Strafkammer weiter prüfen müssen. ob nicht der\nAngeklagte den Vergleich vom 28. März 195€ dadurch arg?istig\n\nerschlichen hat, daß er die etwaige Unkenntnis des Konsuis Se\n\nund der TED & SED Ac von seinen vertragswidrigen Handlun- |\nsen und von ihrem Kündigungsrechte bewußt dazu benutzte. sich\n\nseine Gehultsforderungen bis zum Ablauf der ursprünglichen\nVertragsdauer (Ende Dezember 1958) in voller Höhe, noch dazu\nbei teilweiser Vorauszahlung, ohne jede eigene Gegenleistung\nzubilligen zu lassen.\n\nHinsichtlich der Ansprüche aus dem Hausbaurertrag\nhätte untersucht werden müssen, ob und in welcher Höhe\ndem Angeklagten nach der Übernahme seiner restlichen\nDarlehensschuld in Höhe von 75 000 DM durch den Konsui\nSachs noch ein '\"wertgleiches Äquivalent\" zustand.\n\nUnd schließlich hätte die Strafkammer hinsichtlich\nder Forderungen aus den beiden Verträgen prüfen müssen,\nwie es sich mit den von SEP pehaupteten Regressansprüchen\ngegen den Angeklagten in einer angeblichen Höhe von über\n1 006 000 DM verhält.\n\nDieser Feststellungen war die Strafkammer auch nicht\netwa deshalb enthoben, weil die 2, Rate aus dem Vergleich\nzu dem Honorarprozeß in Höhe von 48 000 DM \"anstandslos\"\nbezahlt wurde; denn daraus ergab sich entgegen der Meinung\nder Strafkammer keineswegs ohne weiteres, daß sich der\nhinter der |] und Se AG stehende Konsul SB\nnicht zu dem Abschluß des Vergleichs erpreßt gefühlt habe,\nDie Strafkammer hätte vielmehr, wie die Revision mit Recht\nrügt, - schon mit Rücksicht auf die S. 24 unten UA wıedergegebene Aussage des Rechtsanwalts Dr. MB - prüfen müssen,\n\nWc\n\n- 12 -\n\nob nicht der auf SGB ausgeübte Druck auch noch’ im Zeitpunkt der Bezahlung der erwähnten Rate fortbestanden und ihn\nangehalten hat. von Weiterem abzusehen. Daß bereits zur Zeit\ndes Vergleichsabschlusses (28. März 1956) gegen SB ein\nErmittlungsverfahren wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Abtreibung eingeleitet war, steht dem ebensowenig entgegen wie\nder Umstand, daß das Verfahren von der Staatsanwalischaft\n\nam 25. Oktober 1956 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden\n\nist.\n\nLetztlich lassen die Urteilsgründe auch nicht ersehen, ob\nsich die Strafkammer bei der Prüfung des inneren Tatbestandes\nder Erpressung die Entwicklung der Vergleichsverhandlungen\nhinreichend vor Augen gehalten hat: Am 10. November 195°\nhatte der Rechtsanwalt Dr. Mg als Rechtsberater des Konsuls\nSEM vorgeschlagen, daß die beiden Rechtsstreitigkeiten durch\neine einmalige Zahlung von 24 000 DM erledigt werden sollten,\nwobei der Konsul SGB auf die Regressansprüche, die in Höhe\n“on über 1 000 000 DM erhoben werden könnten, verzichte. Bei\neiner Besprechung am 18. November 1955 lehnte der Angeklagte diesen Vorschlag ab und machte den Gegenvorschlag auf\nZahlung von 48 000 DM im Honorarprozeß und von 100 000 bis\n120 000 DM aus dem Hausbauvertrag; inzwischen war dem Angekla&ten milgeteilt worden, daß Konsul WB mit befreiender\nWirkung die aus der Darlehensgewährung der Tim & SCEED Ac\nherrührende Schuldverpflichtung Dr. IEEED in der Resthöhe von 75 000 DM übernommen hatte (Gesamtbetrag der von dem\nAngeklagten geforderten Leistungen aiso: 225 000 nis 245 000 DM).\nBei dem Vergleichsabschluß am 28. März 1956 wurden dann dem\nAngeklagten und der \"Datag\" zugebilligt: 96 000 DM aus dem\nHonorarvertrag für den Angeklagten und 29 000 DM aus dem Haustauvertrag für die \"Datag\" (Gesamtbetrag einschließlich der\n\nvon SEE übernommenen 75 000 DM also: 200 000 DM‘, sowie\nVerzicht auf alle etwaigen Ansprüche des Konsuls Sg gegen\nden Angeklagten und die \"Datag\". Der Angeklagte hat mithin\n\nbei dem Vergleich - ungeachtet des Verzichts des Konsuls Sg»\nauf Regressansprüche - seine Forderungen in beträchtlichem Liaße\n\nQurchgesetzt.\n\nDas freisprechende Erkenntnis muß nach alledem semt den\nFeststellungen aufgehoben werden. Tem Senat erschien es\nangezeigt. die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein\nanderes Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nzurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts»\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht im übrigen auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte durch seine\nMitwirkung an dem Drohbriefe RW nicht nur der Erprescung\n(der Nötigung), sondern in Tateinheit hiermit auch des Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat - die Frage,\nob der Angeklagte durch die Beratung FW in seinem Arbeitsgerichtsprozeß den Tatbestand eines weiteren (nach Lage des\nFalles selbständigen) Vergehens gegen § 356 Abs. 1 StGB\nverwirklicht hat, steht, wie die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zutreffend angenommen hat, in dem gegenwärtigen\nVerfahren nicht zur Entscheidung -. Eines Hinweises auf die\netwaige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach\n\n- 14 -\n\n§ 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht mehr /vgl: BGH 4 StR 305/51\nvom 20. Juli 1951 - IM Nr. 3 zu § 265 StPO -).\n\nDr. Geier Dr. Peetz Dr. Schalscha\n\nFlitner Bundesrichter Kirchhof befindet\nsich im Urlaub und kann deshalb\ndas Urteil nicht unterschreiben.\n\nDr. Geier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-15/1-str-186-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-15/1-str-186-59","retrieved":"2026-10-24 16:39:51.489287+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-07-15/1-str-186-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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