{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-06-25","aktenzeichen":"2 StR 525/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_SiR 525/59 2259 069\n\nın Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Bernhard S aus\nGEBE, zebczen am 1933 in ;\n\nzur Zeit in Untersuchungstaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 139539, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Prof; Dr. Busch\n\\ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel ,\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\ndJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten SED gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Juni 1959 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nschuldig sinäs\n\na) Der Angeklagte SB eines räuberischen Diebstahls, einer\nräuberischen Erpressung, einer versuchten räuberischen Erpressung, sechs schwerer Diebstöhle im Rückfall, cines versuh ten schweren Diebstahls im Rückfail, sämtlich vegangen\nin Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 14, 26 des Yaffengeseizes, davon zwei schwere Diebstähle im Rlickfail in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Hr. 1\nStVG, zwei weiterer schwerer Diehstähle im Rück?all, eines\neinfachen Diebstahls, eines Betruges und einer Gefangenenmeuterei.\n\nb) Der Angeklagte J einer räubsrischen Erpressung, zwei\nversuchter räuberischer Erpressungen, drei schwerer Diebstähle im Rückfall, sämtiich begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach ‘8 14, 72% des Waffengesetzes, eines einfachen Diebstahls im Rückfall, eines Betruges und einer\nGefangenenmeuterei.\n\n„‚Dem Angeklagien SeHEum wird die seit dem 26. Juni 199\nerlititene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate ibersie:iyt,\naur die Strafe angerechnet.\n\nEr hai die Aosten des Rschtenittels zu tragen.\n.ı Von Rechts wegen\n\n$S z_ün des\n\n1, Die Revision, mit welcher der Angeklagte Sb\ndie allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg. Dex\nfestgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung\nin allen vom Landgericht dargelegten Fällen. Insbesondere\nkann rechtlich nicht beanstandet werden, daß die Straixanmer im Falle II, 15 einen vollendeten Diebstahl angencımmen\nhat. Hier hatte der Angeklagte aus einem Ho? ein Kraftlahrzeug etwa 300 m weit und ein anderes in eine Nebenstraße\ngeschoben. Dagegen, daß der Tatrichier unter diesen Umständen angenommen hat, der Gewahrsam des bisherigen Inhabers\nsei bereits gebrochen und der Diebstahl vollendet, sind\nrechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\n2, Der Urteilsspruch ist jedoch ungenau gefaßt. Die\nStrafkanmer hat beide Angeklagten \"außerdem tateinheitlich\neines Vergehens gegen §§ 14, 26 Waffenges.\" für schuldig\nbefunden, ohne im Urteilsspruch erkenntlich zu machen, mit\nwelchen anderen Taten dieses Vergehen in Tateinheit steht.\nIn den Gründen führt sie dazu zutreffend aus, der unbefugte\nWaffenbesitz atehe in Tateinheit mit den von den Angeklagten\nbegangenen schweren Diebstählen nach § 24% Abs. 1 Nr. 5 SiGB.\nDas Dauervorgehen des unbefugten Führens einer Waffe nach\n88 14, 28 des Waffengesetses vom 18. März 1933 (RGPI I, 2er)\nist mindestens dann in Tateinheit mit einer anderen Straftat\nbegangen, wenn gerade das Führen einer Waffe zu den Merima-Len der anderen Straftat gehört (RGSt 66, 117; BGH Urt. v.\n15. Juli 1954 - 1 StR 204/54). Das ist bei den schweren\nDiebstählen nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB der Fall. Nach den\nFoststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten eberfalls in den Fällen der vollendeten und versuchten räuberi.--\nschen Erpressung (Fälie 11, 4 und 5), der Angeklagte Sg\n\nRE DR\nPar Z Sun\n\nauch bei dem räuberischen Diebstahl (Fall Ti, 10), der\nAngexlagte CM ferner bei der zweiten versuchten\nräuberischen Erpressung {Fall II, 7), eine Waffe bei sich |\ngeführt. In diesen Fällen liegt seweiis Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 14, 26 des Waffengesetzes vor.\nDiese Dauerstraftati faßt als minder schwere Tat aber nicht\neile mit ihr in Tateinheit begangene Stra?iavien zu einer\nrechtlichen Einheit zusammen (vgl. BGHSt 1, E72 3, 165;\nBSE NW 1952, 795).\n\n2, Der Angeklagte SumEm hat in den Fällen II, 3\nund II, 12 — bei der Zehl ja auf Seite 25 der Urteilsausfertigung handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler -\nin Tateinheit mit dem schweren Diebstsahl im Rückfall nach\n§ 245 Nr. 5 sich des Fehrens ohne Führerschein (Vergehen\ngegen § 24 Nr. 1 StVG) schuldig gemacht. Da aus dem Vixteilsspruch nicht, klar hervorgeht, mit welchen Diebstählen Tateinheit besteht, war dies vom Senat auszusprechen.\n\n4. Soweit der Angeklagte SEM aliein verurteilt\nworden ist, hält das Landgericht ihn unter 3) des Urteilsspruchs für schuldig:\n\n\"des schweren Diebstahis (§ 243 zit?. 5 in 3 Fällen,\n8 243 Ziff. 2 StGB in 2 Fällen) davon in einem Fall\nfortgesetzt handelnd, unter den strafschärfenden\n\nVoraussetzungen des Rückfalls;\"\n\nDiese Fassung erweckt den Anschein, als ob der Angeklagte\nsich insoweit fünf schwerer Diebstähle schuldig gemacht\n‚hätte. In Wirklichkeit sind jedoch nur die vier schweren\nDigbgtähle in den Päilen il, 12, .13 und 15 gemeint, wobei\nSC in den Fällen 12 und 15 eine Waffe bei sich führte,\n\nim Felle 11 mittels Einsteigens stahl. und im Falle 13 die\nbeiden Erschwerungsmerkmale des Einsteigens und des Führens\neiner Waffe vorlagen.\n\nWegen der mehrfachen Ungenauigkeiven hat der Senat\nden Schuldspruch neu gefaßt. Da diese Ungenauigkeiten enenso\nbei der Verurteilung des Mitengeklagten TB v>r!iegen,\nsoweit das Fükren einer Waffe in Betracht kommt, war auch\nfür ihn der Urteilsspruch nach § 757 StPO richtigzusieilen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Xirchho?","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-25/2-str-525-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-25/2-str-525-59","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.080134+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-06-25/2-str-525-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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