{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"4 StR 113/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 113/59 2262 061\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polsterer Siegfried GC EEE zus CI, dort\ngeboren am @. END ED,\n\nwegen Anstiftung zur Abtreibung u.a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29, Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 29. Oktober\nı958 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nierworien.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen mißlungener\nAnstiftung zur Abtreibung in drei Fällen sowie wegen Anstiftung zur Abtreibung in einem Falle zu einer Gesamistrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt wörden.\n\nDie Revision rügt Verletzung von Verfahrensrechi\nund von sachlichem Recht, Sie ist begründet, soweit es\nsich um den Strafausspruch handelt.\n\n1. Die Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer nicht\nausgeführt. Sie ist daher unbeachtlich (§ 544 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\n2. Den Schuldspruch hat die Revision nicht besonders\nangegriffen. Er läßt auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Soweit das Landgericht den Angeklagten in drei Fällen wegen mißlungener Anstiftung zur\nAbtreibung verurieilt hai, 1äßt sich seinen rechilichen\nDarlegungen zwar nicht entnehmen, ob es geprüft hat, daß\nsucht hat. Doch ergeben die Feststellungen des Landgerichts\neindeutig, daß diese von der Rechtsprechung geforderte\nVoraussetzung (vgl. BGHSt 3, 228, 229; IK 1957, Anm. 2\nzu § 49 a StGB) in allen drei Fällen vorliegt. Gleiches\ngilt insoweit, als der Angeklagte in sein Bewußisein aufgenommen hatte, seine Aufforderung zur Abtreibung solle\nvon der aufgeforderten Person als ernsilich aufgefaßt vierden und sei dazu auch geeignet. Nicht zweifelhaft kann\nnach den Fesistellungen des Landgerichts,insbesondere im\nHinblick auf die Verschleierungsversuche des Angeklagten,\n\nnn\n\nschließlich sein, daß er, wie erforderlich, ein Verhalten\n\nder Mädchen erstrebte, das er als verbotene Abtreibung erkannte, bei dem also die Vöraussetzungen eines Verbrechens.\ntatbestands gegeben gewesen wären (vgl. BGHSt 4, '7, 18;\n\n6, 308, 309; BGH NJW 1951, 666 Nr. 25). Auch für den Fall\nder erfolglos gebliebenen Anstiftung- gilt, daß der in der\nPerson der erfolglos Angestifteten liegende Strafmilderungsgrund nach § 218 Abs. 1 StGB die Verurteilung dessen, der\nerfolglos anstiftet, nach §§ 218 Abs. 3, 49 a Abs; ! StGB\nnicht ausschließt (vgl. BGHSt 3, 228, 229).\n\n3. Durchgreifenden Bedenken unterliegen aber die\nvon der Revision ausdrücklich bemängelten Sirafzumessungsgründe jedenfalls insoweit, als die Strafkammer unterlassen\nhat, die gemäß § 218 Abs. 3, 49 a Si@B zu prüfende Milderungs\nmöglichkeit nach § 44 Abs. 1 und 3 StGB zu erörtern. Wohl\nbehandelt das Landgericht die Frage, ob minder schwere\nFälle im Sinne von § 218 Abs. 3 SiGB vorliegen und ve,jaht\nsie. Daraus und ebenfalls aus dem Urteilszusammenhang wird\nindessen nicht erkennbar, ob das Landgericht die Möglichkeit\nerwogen hat, von der für versuchte Taten vorgesehenen\nmilderen Bestrafung in den drei Fällen versuchter Anstiftung\ndurch den Angeklagten Gebrauch zu machen. Das aber ist\nerforderlich, weil sonst nicht deutlich wird, ob das\nLandgericht die im Gesetz vorgesehene Milderungsmöglichkeit\nin Betracht gezogen hat (vgl. BGH 4 StR 167/51 vom 19. April\n1951 in MDR 1951, S. 403 bei Dallinger) und somit vom rechten Strafrahmen ausgegangen ist, nach dessen Fesülegung\nerst andere Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe\nabzuwägen sind (vgl. BGHSt 1, 115, 117; BGH JZ 56, 500 =\nIM Nr. 4 zu § 45 StGB; Dreher, JZ 56, 682). In dem auf\ndie Revision gegen das Urteil derselben Strafkammer des\nLandgerichts in Essen vom 18. Dezember 1957 ergangenen\nUrteil des erkennenden Senats vom !7. April 1958 - 4 SR\n\nN\n\n93/58 - heißt es zwar, aus dem Schweigen der Strafkammer\ndarüber, ob sie von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 51\nAbs. 2, 44 SiGB habe Gebrauch machen wollen, sei zu entnehmen, daß dies nicht der Fall gewösen sei. Hierin liege\nkein Rechtsfehler, wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre,\ndaß die Strafkammer ausdrücklich Stellung genommen hätte.\nDoch war dieser Fall in verschiedener Beziehung anders gesialtet als der jetzt zu entscheidende. Zunächst ist die\nStrafmilderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs, 2, 44 SiGB und\nauch die gegenüber dem Mitangeklagten Go@P zu beächtende\nStrafmilderungsmöglichkeit nach §§ 49 Abs. 2, 44 StGB vom\nStrafrichter häufiger in Erwägung zu ziehen als die nach\n\n§§ 49 a, 44 StGB. Diese Regelung siellt im System des Strafgesetzbuchs eine Besonderheit dar, so daß der Tatrichter\n\nin den Fällen des § 5! Abs, 2 und des § 49 Abs. 2 StGB die\nStrafmiläerungsmöglichkeit nicht so leicht ungeprüft lassen\nwird, wie im Falle des § 49 a StGB. Dazu handelte es sich\n\nim Urteil des erkennenden Senats vom 17, April 1958 um\n\neinen vier Mal vorbestraften Angeklagten, der gegen die\n\nvon ihm überfallene Frau besonders brutal vorgegangen war.\nIn dem hier zu entscheidenden Falle ist dagegen der Angeklagte unbestraft, bei Begehung seiner Tat erst 22 Jahre\n\nalt und hatte nach der Überzeugung der Sirafkammer damals\nnoch nicht die geistige Reife und Einsicht, \"die sein Verhalten als zuchthauswürdig erscheinen lassen könnte\", so daß\ndie Strafkammer diesen Fall; aber auch die Fälle 2, 3 und\n\n4 als minder schwer im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB angesehen\nhat. Nicht zuletzt fällt auf, daß die Strafkammer in dem\njetzt angefochtenen Urteil (14 UA) bei dem Mitangeklagien\nGo die Strafe wegen Beihilfe unter Hinweis auf die\n\n§§ 49 Abs. 2, 44 StGB ausdrücklich mildert, bei der Strafzumessung für den Beschwerdeführer aber von einer ähnlichen\nMilderungsmöglichkeit kein Wort erwähnt. Angesichts dessen\nbedurfte es einer ausdrücklichen Behandlung der Frage durch\ndie Strafkammer darüber, ob sie von der Milderungsmöglichkeit\n\nnach § 4a StGB Gebrauch machen wollte oder nicht, auch bei\ndem Angeklagten CP, damii deutlich erkennbar wurde, ob\nihr der rechte Sirafrahmen ehenfalls diesem Angeklagten\ngegenüber bewußt war,\n\nDie Strafzumessung beruht demnach möglicherweise\nauf einem Rechisfehler. Das Urteil muß daher im Strafaus--\nspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden. Dieses wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit\nden sonstigen Angriffen des Beschwerdeführers auf die\nStrafzumessungsgründe aussinanderzusetzen.\n\nRotberg Dr, Arndt Seibert\n\nLang- -Hinrichsen Flitner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/4-str-113-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/4-str-113-59","retrieved":"2026-10-24 16:33:43.244671+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-05-29/4-str-113-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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