{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-04-29","aktenzeichen":"2 StR 19/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":";\n\n2 StR 19/59 2271 046\n\nim Namen des Vo lkes\n\nIn der Strafsache\nl. den Bankangestellten \\aldemar E\n\ngegen BE\naus De\n,„ geboren am 1908 in >\n\n2, den kaufmännischen Angestellten Heinrich I —£ ans\n191\n\nG ‚„ Krs. 0; geboren am\nwegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Amt\n\nin}\n\nz\n\nhat der 2, Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung‘\nvom 29. April 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Prof.Dr.Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel BE\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwali Dr. m in. der Verhandlung,\n\nOberstaaisanwalt GEBE .>oi dcr Verkündung\nals Vertreter 'der undesanwaltschaft,\n\n3.2\n\nJustizangesiellter.\nals Urkundsbeamter ‚ger Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte Be 2\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 12.September. 1957 mit den Feststellungen. aufgehoben:\n\nl. soweit der Angeklagte man freigesprochen\nworden ist, :\n\nö. soweit es den Angeklagten E 3 |] betrifft,\nim gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmititels, an. das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nBen m nr m m te rn nn er men\n\nDer Angeklagte ER ist, unier Treisprechung im übrigen,\nwegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Aut in zwölf\nFällen unter Einbeziehung einer gegen ihn im Jahre 1951 verhängten Zuchthaussirafe zu einer Gesamtzuchthaussirafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, In Höhe von\nzwei Jahren drei Monaten gili diese Strafe durch die erlitvene Internierungs- und Untersuchungshaft als verbüßt.\n\nDer Angeklagte In ist von dem Vorwurfe der schweren\nFreiheitsberaubung im Amte und der vorsätzlichen Verfolgung\nunschuldiger Personen wiederum freigesprochen worden.\n\nDie Staatsanwalischaft wendet sich mit der Hevision bezüglich Ib sesen den Freispruch, bezüglich EM zegen\nden Schuldspruch im Falle II 2 /\"Zweite Aktion nebst Nachzügleraktionen vom März 1943\") und gegen den Strafausspruch im\nvollen Umfange:\n\nI. Verurteilung des Angeklagten ER.\n1. Schuldspruch.\n\na) Bei der zweiten \"Aktion\" im Herbst 1942 waren eine\nAnzahl der nach den verbrecherischen Befehlen des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) zur Verschickung bestimmten\nJuden, weil sie nicht wransportfähig waren, zurückgebliceben.\nAuf Anoränung des RSHA wurden sie im März 1943 ebenfalls\nabtransportiert und zwar in zwei \"Nachzüglertransporten\".\nDas Schwurgericht hat die zweite Aktion zur Verschleppung\neines bestimmten Kreises jüdischer Personen, und zwar die\n\"Hauptaktion\" im Herbst 1942 und dic zwei Nachzüglertransporte im März 1943, als eine nach der Auffassung des Ilebens\nnatürliche Handlungseinheit angeschen, da sie sich den Be-\n\nvroffenen gegenüber im wesentlichen gleichzeitig und in\nsleicher Weise ausgcewirkt, auf einem einheitlichen Plan\nberuht und in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang\nsesvanden habc,\n\nDie Hevision macht demgegenüber geltend, dic beiden\nNachzügleraktionen könnten nicht mit der Hauptaktion zu einer\nHandlungseinheit zusammengefaßt werden; cine solche Beurseilung stehe nicht mehr im Einklang mit den Grundsätzen,\ndie der Bundesgerichtshof in dem in dieser Sache ergangenen\nkevisionsurieil vom 11. März 1954 aufgestellt habe, und stoße\nsich auch daran, daß der Angeklagte einen dieser Nachzügleriransporie bis Bi pesleitet habe, was er bei den übrigen\nYransporten nicht tvais\n\nDie Rüge greift nicht durch. Es handelte sich um eine\ncirheitliche Aktion auf Grund ein und desselben Rahmenbefehls, die erst mit den Abtransport der von ihr erfaßien\nPersonen, rämlich aller Juden im Alter von über 60 Jahren,\nbeendet war. Zur Durchführung dieser Aktion hatte der Angeklegie EB eine Viclzchl von Tätigkeiten auszuüben, die\nsich - auch bei dem \"Haupttransport\" - über einen längeren\nZeitraum erstreckten. Gleichwohl stellen sich diese sämtlichen Tätigkeiten, weil sic ausschlioßlich der Durchführung\näer Aktion dienen, :di@ in ihrer Einheitlichkeit und Gesamtheit erst das Verbrechen der schvieren Freiheitsbereubung im\nAmte ausmacht, für dio Betrachtung auch eines außenstchenden Dritien als eine Handlungseinheit dar. wegen die zinbe--\nziehung der beiden \"Nachzüglertransporte'\" bestehen umso\nweniger Bedenken, als dic mit ihnen verschickten Personen x\nnicht erst’ im Augenblick der Verschickung im März 1943, &\nsondern bereits im Herbst 1942 Gegenstand der vom Angeklagten ra\nzur Durchführung der Aktion entwickelten Tätigket waren, ZeB»\nder die Grundlage der gesamten Aktion bildenden lisvenmäßigen Zusammenfassung. Der Bundesgerichtshof hat schon im ersten\n\ney\n\nDIR\n\n3\nEr\n\nfe gi RK\n\n»\nPor,\nEN\nPin\n\nRevisionsurieil vom 11. März 1954 zum Ausdruck gebracht,\ndaß es die vinbeziehung der Nachzüglertransporisc in eine\nHandlunsseinheii zusammen mit der Haupiaktiion für zutreffend\nerachte. Danals hatte das Schwurgericht dic zweite Hauptaktion\neinschließlich der Nachzügleriransporte bereits als eine\n- allerdings rechtliche - Zinheit, nämlich als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Nur bezüglich der Einzelfälle\n© 53a - g des jetzigen Urteils) gab das Revisionsurteil das dem fatrichter auf, zu prüfen, ob hier die Voraussetizungen Tür die Zusammenfassung zu einer Handlungseinheit\nnoch gegeben seien. Das Schwurgerichi hatte sie als (5.)\nfortgesetzte Handlung beurteilt. Jetzt hat es sic zuiref-Fend als selbständige Straftaten geweriet. Daß die stärkere\nBeihillevätigkeii des Angeklagten beidem zunächst nach Berlin geleiteten Nachzügleriransport (IL 2 a des Urteils) die\ntrase der Handlungseinheiti nicht berühri, bedarf keiner besonderen Begründung.\n\nDie Einbezichung der Nachzügleraktionen in die von der\n‚Hauptaktion gebildete Handlungseinheit begegnet nach allem\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nb) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten nich nachweisen können, daß er in einem der Fälle, in denen er Beihilfe\nzur schweren Freiheitsberaubung im Amte geleistei, den durch\ndie Freiheitsentziehun verursachten Tod der betroffnen Juden\nwenigstens fahrlässig/herbeigeführt hat. Es hat deshalb nicht\n8 259 Abs. 3 StGB, sondern 8 239 Abs. 2 in Verbindung mit\n§§ 341 StGB angewendet. Die Revision rügt das im Falle des\nühemanns Hs (11 2 b des Urteils), der mit dem zweiven Nachzüglertransport verschleppt werden solltc. Er wurde,\nobwohl Hausarzt und Amterzt die Transportunlähigkeit bescheinigien, auf Weisung.des Angeklagten EEE = Abcna mii\neinem Seniiätsauto nach vn gebracht und dort mit den\n\nübrigen zum Üransport gehörenden Juden in einer Garage auf\nStrohlager untergebracht, Er starb während der Nacht. Die\nUrsache seines Todes kann nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht mehr aufgeklärt werden. Unter diesen Umständen\nkonnie ED für den Tod des Ehemanns TO siratrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden; denn es konnse nicht fesigestellt werden, daß der Tod Hs durch\ndie Freiheitsentzichung verursacht worden ist, mögen auch\nsenr viele Tatumstände dafür sprechen. Es fehlt mithin beveiis am objektiven Tatbestand.\n\nDie Rüge dringt daher niclt durch.\n2. Strafausspruch.\n\nDas Schwurgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt: Gleichwohl hat es für jeden Fall der\nBeihilfe zur schweren Freiheitsentziehung im Ante eine\n- wenn auch unter einem Jahr liegende - Zuchthausstrafe\nfür verwirkt erachtet. Das war rechtlich unzulässig; denn\nfür den Fall mildernder Umstände äroht 8 341 i.V.m. § 239\nAbs. 2 StGB nur Gefängnisstrafe an, deren Mindesimaß - vorbehaltlich der dilderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB -\närei Monate beträgt. Das Schwurgericht hätte deshalb auf\nGefängnisstrafen erkennen müssen. Die Gesamtstrafe hätte sodann durch £rhöhung der noch nicht voll verbüßten Zuchthaussirafe in der Sache 2 a KLs 16/50 des Landgerichts Darmstadt\nscbildet werden müssen. Sollte das Schwurgericht jedoch nur\nzum Ausäruck haben bringen wollen, es mache von der Strafninderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch, so ergibt sich das aus seinen Ausführungen, dem Angeklagten könnten mildernde Umstände nicht versagi werden, nicht.\n\nnu\n\n.. 6 ..\n\nSchon wegen dieses Fehlers muß der Sirafausspruch im\nvollen Umfange aufgehoben werden.\n\nZutreffend beanstandet die Revision auch die Erwägung,\ndem Angeklagten müsse strafmildernd zugute gehalien werden,\ndaß für die Verbrechen an den Juden auch das gesamte deutsche Volk die Verantwortung trage, unter dessen Augen diese\nVerbrechen unwidersprochen begangen worden seien. Ob das auch\nnur für die Mehrheit der Bevölkerung zutrifft, braucht nicht\nerörtert zu werden. Wer wie der Angeklagte EEE derjerigen Organisation angehörte, die in erster Linie die nationalsozialistische Terrorherrschaft begründet und aufrccht erhalten und auch dafür gesorgt hat, daß praktisch jeder Widerspruch gesen diese und andere Terrormaßnahmen schon im Keime\nerstickt wurde, kann sich nicht darauf berufen, daß das deutsche Volk den Verbrechen dieser Organisation nicht widersprochen habe, Darin läge auch kein urund, die Begehung dieser\nVerbrechen äurch die Angehörigen eben dieser Organisation\nmilder zu beurteilen.\n\nII. Freispruch des Angeklagten I\n\nHinsichtlich des Angeklagten IQ ist festgestellt,\nGaß bei der 4. Sammelaktion, die Anordnungen und Meldungen\ndei ihm als dem Abteilungsleiter des Angeklagten Ep\naurchliefen und er sie in. der geschäftsplanmäßigen \\leise\nbehandelt, d.h. abgezeichnet und weitergegeben hat und daß\ner ferner dem Angeklagten ER aen Befehl des Leiters der\nExekutive, Kriminalrat a 5 den KB verschärft zu vernehmen, mündlich weitergegeben hat. Das Schwurgericht stellt\nferner fest, daß der Angeklagte IWW, ebenso wie der Angeklagte EEE; sich objektiv in der Zwangslage des § 52\nStGB befunden hat. Im Urteil wird hierzu ausgeführt, daß er\nbei Gefahr für Leib und Leben genötigt war, die Befehle, die\n\ner erhieli, auszuführen, und daß er sich dem Zwange der Befenlsausführung auf keine Weise eniziehen konnte, ohne sich\nder unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben auszusetzen.\n\nDer Enischuldigungssrund des Nötigungsnotstandes kann\nnur demjenigen zugute kommen, dessen Wille durch die Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gebeugt\nwird, der also die ihm angesonnene strafbare Handlung deshalb begeht, weil er anders der ihm im Veigerungsfalle dro- Ex\n\n4\nnenden wefahr nicht entkommen kann. \\ter dagegen das Verbre- %\nchen ausführt, weil er es innerlich gutheißt oder auch nur, Fr\nweil_cr_aus_blindem Gehorsam sich über Recht_oder Unrecht keine 5%\n\n_ 7 8%\n\nnn nr ne rn nn a rn\n\nkennzeichnenden Konfliktslage, mag ihm auch eine Leibes- oder ER\nImbensgelahr für den Fall der Verweigerung des Verbrechens\nscäroht haben. Diese Auffassung, die vom Bundesgerichtshof Br\nim Urteil BGHSt 3, 271 und in weiteren, nicht veröffentlichten Urteilen vertreten worden ist, hatte der 3. Strafsenat\n\nim ersten Revisionsurteil in dieser Sache (3 StR 701/53 vom\n11,März 1954) bereits seiner Entscheidung gegenüber dem Freispruch des Angeklagten I zusrunde gelegt. Sie bindet\n\ndas Schwurgericht und -den jetzt erkennenden Senat.\n\nDas Schwurgericht ist nun zu der \"Erkenntnis\" gelangt,\n\"daß nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, daß bei\nIB, im vegensatz zu 7 ein entgegenstehender Wille\ndurch die ihm drohende Gofahr gebeugt worden ist und er nur\ninsoweit mitgewirkt hai, als es für ihn noiwwendig war, um\nder drohenden Gefahr zu entgehen\", Dabei hat es den beruflichen und politischen Werdegang des Angeklagten, der 1932\nmit 18 Jahren der SS und der NSDAP beitrat und im Jahre 1936\nfreiwillig in den Dienst der Gestapo trat, die Art seiner\nMitwirkung bei der Durchführung der 4. Verschleppungsaktion\nund der verschärften Vernehnung des KB sowie den Umstand\n\n*\n\nib\n\nberücksichtigt. daß bei seiner Mitwirkung Übergriffe nicht\nzuiage getreten seien und daß auch bei seiner langjährigen\nLeitung der Abwehrstelle, bei der er zahllose Vernehmungen\näurchzuführen hatte, kein Fall bekannt geworden ist, in dem\ner sich Übergriffe habe zuschulden kommen lassen. Es hat ihn\ndoshalb freigesprochen.\n\nDie Revision macht demgegenüber geltend, das Schwurgcericht nehne lediglich ganz allgemein an, daß cigenmächtiges\nVerlassen der Dienststelle oder Handeln gegen Befehl die\nVerbringung in ein Konzentrationslager oder die Einleitung\neines kriegsgerichtlichen Verfahrens vor einem SS- und Polizeigericht zur Folge gehabt hätte, ohne zu erörtern, ob diese\nvefahr für den Angeklagten Ip konkret bestanden habe und\nob sie ihn dazu veranlaßt habe, dic hier in Frage stehenden\nAnordnungen weiterzuleiten, oder ob nicht etwa für ihn audere üründe als das Bestreben, einer Gefahr zu entsehen, besiimmend gewesen seien. Diese Ausführungen berücksichtigen\nnicht, daß das Schwurgericht glaubi, die Möglichkeit nicht\nausschlicßen zu. können, der Angeklagte sei durcn die bei\nGehorsansverneigerung und Durchkreuzung der dienstlichen Anweisungen drohende Leibes- und Lebensgefahr dazu genötigt\nworden, in dem durch seine Diensistellung gebotenen Umfange\nbei der vierten Verschleppungsaktion und der verschärften\nVernehmung des Ki mitzuwirken. Sie richten sich also\ngegen die tatrichterlichen Feststellungen, ohne darzulegen,\ninwiefern diese zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben.\n\nBedenken rechtlicher Art sind indessen gegenüber den Ervägungen, die zu jener Feststellung geführt haben, zu erheben. Daß der Angeklagte Tag nicht mehr getan hat, als\ndie Anweisungen von oben nach Kenntnisnahme und Abzeichnung.\nen den ikm unsergeberen EEEWP weiierzugeben und dessen\n\nweldungen, wiederum nach Kenntnisnahme und Abzeichnung, der\n\nvorgesetzten Sielle (Kriminalkommissar FM) zuzuleiten,\ndaß er - wie im Urteil hervorgehoben wird — in keinem Falle\neine eigene Initiative entwickelt oder eivas zur Verschärfung der Lage dcs Betroffenen beigetragen hat, all dies\nberuht ausschließlich auf seinem besonderen dienstlichen\nAufgabenbereich. £r war nicht ausführendes Orgen im 1Referat Juden\". Ihm war als Leiter der Abteilung III (Abwehr)\näieses Referai nach dessen Ausglicderung aus der Abteilung\nanläflich der Verlegung von Vggb nach Er unterstellt\nworden, £r hatte keinen Außendienst zu leisten und keine\ndie Verschleppung betreffenden Maßnahmen selbst durchzu--\nführen, also auch keine velcgenheit zu \"Übergriffen\", sofern ri\nman derunter, wie es das Schwurgericht zu tun scheint, nur\nüber die zur Durchführung der befohlenen Verschleppung erforderlichen Maßnahnen hinausgehende Mißhandlungen, Beleidigungen und sonstige wrausamkeiten versicht. Dies bat das\nSchwurgericht nicht berücksichtigt. Hätte cs das getan, so\nnätte cs höchstwahrscheinlich Art und umfang seiner Hitwirkung; bei der Verschlepvungsaktion und der verschärften Verrehnung des KW nicht als Anzeichen dafür verwertet,\n\ndaß der Argeklagtce möglicherweise sich nicht innerlich miv\nden verbrecherischen Maßnehnen des Systems identifiziert\nhabe, zumal ein solcher Schluß umso weniger gerechtfertigt\nist, als nickt der geringste, Versuch dieses Angeklagten\nfesigestsll1t worden ist, das Los der Opfer der Terroraktionen\ndes RSHA zu mildern, z.B. bei der Vernehmung des Kap von\nden sogenannten Verschärfungen abzusehen. Das Gleiche gilt\nvon der weiteren Erwägung des Urteils, es sei auch kein\n\nFall zus seiner Tätigkeit als Leiter der Abwehrstelle bekannt geworden, in dem er sich \"Übergriffe\" habe zuschulden\nkommen lassen. Die gesamte Verschleppungsaktion stellte - gemessen an der Rechtsordnung -— einen verbrecherischen \"Übergriff\" von schrecklichem Umfange dar. Ihr Charakter war, wie\n\nbr\nu)\n\nRER\n\nex\n“\n\nAR\n\nun\n\n*\n\nniit\n\n- 10 -\n\nvei seiner Dienststellung nicht zweifelhaft sein kann und\nvom Schwurgericht ausdrücklich festgestelli wird, dem Angekhagten IB bekarnv. In voller Kenninis des verbrecherischen Charakters wirkte er in dem durch seine Stelle vorzseschricbenen und begrenzten Umfange mit. Selbst einzugreifen, war er nicht genötigt, weil EB allc anfallenden\naufgaben pronpt erledigte. Die Annahme des Schwurgerichts,\n\nes könne nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte sich\ninnerlich mit den verbrecherischen Maßnahmen des Systens\nidentifiziert habe, beruht möglicherweise darauf, daß der\nvrund für die Ari seiner beschränkten iätwirkung übersehen\nworden ist. Jene Annahme liegt aber, unter anderen, der Überzeugsung des Schwurgerichts zugrunde, ces könne nicht einwandirci ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich unter\nden Drucke der drohenden Leibes- und Lebensgcfahr zur Mitwirkung enischlossen und deher im entschuldigenden Nötigungsnovstende gehandeli habe. Diese Schlußfolgerung ist mithin\nmöglicherweise dadurch beeinflußt, daß das Schwurgericht\n\nden Grund für Art und Umfang seiner Mitwirkung übersehen hat,\nkann also rechtsfehlerhaft.zustande gekommen sein.\n\nAber auch wenn davon ausgegangen wird, daß der Angeklagte\nsich innerlich mit den verbrecherischen Maßnahmen des nı-\nvionalsozialistischen Systens nicht, identifiziert habe, weil\nmen glaubt, dies nicht feststellen zu können, steht dies\ndor Annahme nicht entgegen, daß der Angeklagte bei der Verschleppungsaktion nicht aus Furcht vor den Folgen eines\netwaigen Ungehorsans, also nicht im Sinne des § 52 StGB\ngenötigt, mitgewirkt hat. Auch wer aus blindem Gehorsam sich\nüber Recht und ‚Unrecht keine Gedanken macht, befindet sich\nin keiner den Nötigungsnostand kennzeichnenden Konfliktslage\n(vgl. die in der Anmerkung Martins bei IM StuB ) 59 Nr. 13\nzitierien Urteile des BGH). Dasselbe gilt für denjenigen, .\n\nder zwar das Unrecht erkennt, aber gleichwohl die Anweisungen :\nausfünrt, nur weil es zu seinem dienstlichen Aufgabenge- “\nbiet gehört. #s liegt sehr nahe, daß der Angeklagte aus diesem '\nsrunde, nämlich weil er Beamter der Gestapo war und diese h\nTätiskeiten zu den ihm von seinen Vorgesetzten zugewiesenen\nAufgaben gehörten, bei der vierten Verschleppungsaktion und\nder verschärften Vernehmung des KB mitsewirkt hat, nicht\nsber aus Furcht vor drohender Leibes- oder Lebensgefahr.\nauch diesen ürsichispunkt, der sich aufdrängti, nat das\nSchwurgericht nichi erörtert. Es kann deshalb nicht ausgesculossen werden, daß es ihn außer acht gelassen hat und\ndeshalb zu falschen Feststellungen gelangt ist.\n\nan\n\nWach allem ist es nicht unmöglich, daß das Schwurgericht bei Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte rur oder\ndoch überwiegend durch die für den Fall des Ungehorsams\ndrohende Leibes- oder Lebensgefahr zur Hitwirkung bestimmt\nworden ist, wesentliche wesichtspunkte außer Betracht gelassen bat. Darin würde ein Rechtsfehler liegen. Dies zwingt\ndazu, das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte\n\n<\n\nTB Treicesprochen worden ist, und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverwaisene\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nist im Urlaub oxrisabwesend\nund deshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nBaläus Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-29/2-str-19-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-29/2-str-19-59","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.652443+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-04-29/2-str-19-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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