{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"5 StR 77/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 77/59 25\n(alt: 5 StR 13/57) IE\n. | 5 020\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann HD aus TE,\ngeboren am EEE 1907 in KB,\n- Sachbezeichnung: DB u .2. -\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28,April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.November 1958\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es\n\nl. den Angeklagten im Falle Nr.II 3 der Urteilsgründe wegen Hehlerei in Tateinheit mit Zollhinterziehung verurteilt,\n\n-2_-\n\n2. eine Wertersatz- und eine Gesamtgefängnis-\n\nstrafe festsetzt, die Einziehung des Mercedes-Lieferwagens ausspricht und anoränet, daß das\nUrteil bekanntzumachen ist,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nKa ne 11.51\n\n—\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\n\nin Tateinheit mit Zollhinterziehung in drei Fällen verurt@&lt.\n\nDie Revision hat nur zum Teil Erfolg.\nI.\n\nDie Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) ist nicht\nordnungsgemäß erhoben (vgl. BGHSt 2,168).\n\nDie Revision macht ferner geltend, das Urteil begründe\nnicht die Höhe des Wertersatzes von 5940 DM und der Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Monaten. Darin sieht sie einen\nverfahrensrechtlichen Mangel (§§ 267 Abs.3, 338 Nr.7 StPO).\nHierauf braucht der Senat nicht einzugehen; denn das Urteil\nmuß in den genannten Punkten jedenfalls aus anderen Gründen\naufgehoben werden.\n\nII.\n\nDer Sachbeschwerde hält das Urteil nur in den beiden\nersten Fällen (Nr.II 1 und 2 der Urteilsgründe) stand.\n\nl. Was die Revision im einzelnen vorträgt, will nur\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eineandere\nersetzen und kann deshalb nicht berücksichtigt werden\n(§ 337 StPO).\n\n2. Im Falle Nr,II 3 der Urteilsgründe war die Vortat\nnoch nicht abgeschlossen, Sie wurde vielmehr erst durch die\nÜbergabe des Kaffees an den Angeklagten tatsächlich beendet.\nDer Senat hat daher in dieser Sache schon in seinem Urteil\nvom 26.März 1957 - 5 StR 13/57 - ausgesprochen, daß keine\nHehlerei vorliegt, sondern Mittäterschaft beim Diebstahl\nin Betracht kommt. Diese verneint das Landgericht jetzt mit\nder Begründung, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen,\n\"daß er über die Einzelheiten des strafbaren Erwerbes dieser\nKaffeesäcke durch Kohrs usw. (Diebstahl, Unterschlagung\n\n-4-\n\n4 -\n\noder Hehlerei?) eine genaue Vorstellung hatte\" (UA S.16).\nDie Strafkammer hat aiso- nicht feststellen können, daß\nsich der Angeklagte, als er den Kaffee am Lagerhaus entgegennahn, bewußt war, dadurch geweinsam mit anderen einen\nfremden Gewahrsam zu brechen. Sie hält für möglich, daß\n\ner davon ausging, der Kaffee werde nicht erst in diesem\nAugenblicke dem Eigentümer entwendet, sondern sei schon\nfrüher gestohlen, unterschlagen oder durch Hehlerei\nerworben worden,\n\nSollte der Angeklagte nur dies angenommen haben,\n\nso könnte er allerdings aus subjektiven Gründen nicht als\n\nMittäter eines Diebstahls bestraft werden. Das ändert\n\naber nichts daran, daß eine abgeschlossene Vortat fehlt,\n\nj objektiv also keine vollendete Hehlerei vorliegt, Wenn\ndie Tatumstände, die sich der Angeklagte irrig vorstellte,\n\"eine schon beendete strafbare Handlung gegen fremdes\n\nVermögen ausmachten, beging er eine versuchte Hehlerei\n\nnach § 259 Abs.2 StGB. Eine wahldeutige Verurteilung wegen\n\ndieser strafbaren Handlung oder gemeinschaftlichen Diebstahls ist zulässig. Ehe sie in Betracht kommt, wird\njedoch zu untersuchen sein, ob sich der Angeklagte.an\n\nder Wegnahme nicht wenigstens mit bedingten Vorsatz be-\n\nteiligt hat, also Mittäter des Diebstahls ist.\n\n3. Die Freiheits- und Geldstrafen wegen der beiden\nersten Fälle sind erkennbar nicht deshalb höher ausgefallen, weil der Angeklagte auch in dem dritten Falle\nverurteilt worden ist. Sie bleiben daher bestehen. Der -\nWertersatz von 5940 DM muß jedoch aufgehoben werden, Denn\ner und die für ihn festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe\nvon 9 Monaten beziehen sich. auf alle drei Fälle der Zollhinterziehung, Das Landgericht wird drei einzelne Wert-\n\n\" ersatzstrafen und für jede von ihnen. eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen haben,\n\n-5._\n\n-5.-\n\nDie Nebenstrafen der Einziehung und 1 Peg\nt de\n\nBekanntmachung des Urteils hängen nach § 76 StGB mi\n\nGesamtstrafe zusammen und müssen daher mit dieser aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/5-str-77-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/5-str-77-59","retrieved":"2026-10-24 16:39:47.640899+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-04-28/5-str-77-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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