{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"1 StR 58/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Y-\n(7? ]\ner\nBe}\nın\n(9)\nN\nu\nSD\n\n2309 076\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden — Alois s OD 1: 5 -\nreis EEE: geboren am m 1923 in N\n\nan GE. in dieser Sache in Uniersuchungshait,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nhet der 1. Strafsenat des Bunde -egerichtshofs in der Sitzung\nvon 28. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\ner\n\nSenastspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peciz\nSundesrichter Mantel\nBundesrichter kKartin\nBundesrichter Dr. Willns\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEED\n\n&ls Verireter der Bundesanwallschaft,\nJustizangestellier >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n{ür Recht erkanrts\n\nuf die Revision das Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichtrs beim Landgericht München II\nvom 8. September 1958 nit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismitiels,\nar das Schwurgericht zurückverwieseun.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDes Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchtin\nTotscalazs in Tateinheit wit fahrlässiger Körperverletzung\nsu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurisilt. Seine\nR- vision bat Erfolg.\n\nTe\n\nUnbegründet sind allerdings die ie Zusammenhang mit\nüer Fassung des Eröffnungsbeschlusses erhobenen Verfahren»-\nrügen. Da3 die Sachverhaltsschiläerung des Eröffnungsbeechlusses in direkter Rede abgefaßt ist, gibt zu rechtlichen Bedenken sbensowenig Anlaß wie der Unstand, daß\naer Beschluß \"würdigende Erwägungen\" enthält, die nur\ndur Erläuterung dienen, warum der Angeklagte troiz Zubilligung einer Notwehrlage tatverdächtig erscheint,\nD>für, da? dic dem Schuldspruch des angefochtenen Urtzils\nzugrunde liegenden Feststellungen und dieser selbst nicht\nJas Erzebnis der Beweisaufnahne in der Haupiverherdlung\nsind, sondern aus dem Eröffinungsbeschluß übernommen sein\nkönnten, fehlt jeder Ansaltspunkt.\n\nIl.\n\nDagegen hält die sachlichrechtliche Beurteilung des\nFrllos als versuchser Totscklag der Nachprüfung nicht\n\netand.\n\n1.) Bedenken begegnet schon die Begründung, wit der\ngas Schwurgsericht eine Überschreitung der Notwehr für erwiesen srächiet. Der Tetrichter nimmt an, daß sich der\n„ugeklagie in einer Notwehrlage befunden hat, weint aber,\nzur Abwehr des Angriffs hätte es genügt, daß der Beschwsrdeführer den Angreifer Roche unter Vorhalten der Pistole zum\n\nref\n\n- 3 -\n\nSirhanbleiben aufgefordert, gegebenenfalls auch ihn durch\neinen Warnecauß in die Luft abgeschreckt hätie. Nach der\nAasicht des Schwurgerichts hätte der Angeklagte für den\n!unwahrscheinlicken Fall\", daß sich Ro@B üurch eine Drohung\nwit der Pistole oder durch einen Warnschuß nicht von der\norssstzung das Angriffs hätte abhalten lassen, \"noch genlügerd Zeii\" gehabt, Ro@® üurch einen \"genau gezielten\nSchußtauf einen lebensunwichtigen Körperteil kampfunfähig\nzu machen. Ro@B sei zwar - so ist im angefochtener Urteil.\n.siter ausgeführt - in dem entscheidenden Zeitpunkt nur\nnoch 1 bie 2 m von dem Angeklagten enifernt gewesen, der\nungeklagte hätte jedoch schneller handeln können als Ro@,\n\nil seine Weife nech Abgebe des Wwarnschusses entsichert\n\nen wäre und es daher \"nur eines neusrlichen Finger-\n\nörucks bedurfi hätte, um der neven lage gewachsen zu sein\",\nsine anderc Beurteilung wärs nach der Keinung des Schwurzörichts auch dann nicht am Platze, wenn Ro während ds\naAngiifits nach hirien gegriffen heben sollte, um ein Jdesser\nzu ziehen, wie der Angeklagte angenommen haben will (5. 10 £ UA):\n\nna\n\nDisse Darlegungen halien der rechtlichen Prüiung richt\netand. Es ist mit der Lebenserfenrung schverlich vereinbar,\nca3 der Angeklagte, nachdem Ro@B sich ihm bereits.pis\nauf 1 m genähert hatte (zugunsten des Beschwerdeführers muß\nvon disser Entfernung ausgegangen werden), noch hirreichendä\n2:3t hatte, seinen Verteidigungswillen zunächst durch Verve Pistole oder durch einen Warnschuß zu bskunden,\nektion des Angreifers auf diese Drohung abzuwarten\nund darn erst euf diesen zu schießen, noch dezu, nachdem\nar vorher gerau auf einen lebensunwichtigen Körverteil des\nAargchlasien gezieli hätte. Das gilt selbst denn, wenn nicht\nvon Ger (nach der Gesamilags glaubhaften) Kinlassung des\nArgeklagien ausgegangen wird, üaß koche auf ihn zurannie,\n\no .\nu\n= 8\nwm 2\nX\nRR\nMD\n\nsendern von der Darstellung des Schwurgerichts, daß RoD\nvu. den Angeklagten zuging (S. 8, 9 UA). Denn, unlm\n„urückzulegen, brauckhts Ro nur cinen Schritt zu m:chen,\nw9zu er keinesfalls mehr als 1 bis 2 Sekunden benötigte.\nIn dieser kurzen Zeitspanne konnte der Angeklagte weder\ndie vom Schwurgericht geforderien Handlungen vornenmen\nnoch die ihm zugemuteten Überlegungen anstellen. Das Schwursricht gibt allerdings seiner Überzeugung Ausdruck, daß\n\ns Vorzeigen der Pistole oder die Abgabe eines Schrecktchusses schon ausgereicht hätte, um \"einen Angriff des\nZeugen (gemeint ist Ro) zu unterbinden\", und deß sich\nger Angeklagte darüber \"völlig im klaren war\". Indes setzt\nes sich insoweit mit seiner eigenen Erwägung an anderer\nSislle (S. 11 UA) in Widerspruch, was der Angeklagte in\ndem, wenn auch \"unwahrscheinlichen Fall\": hätte tun können\nund Gürfer, wenn Ro@ \"isernoch auf seinem Vorhaben besend\", also weiterhin auf den Beschwerdeführer eindrang.\nAuch ist nicht chne weiteres einzusehen, warun sich der\nanzeklagte der sofortigen Beendigung des Angriffes auf\neine bloße Drohung mit der Pistole allein um deswillen\nzei? sein durfte, weil Ro@MP bei dem Vorfall nit der\nsIs-hszange auf die Warnschüsse des Beschwerdeführers\nwogzgelanfen war. Die neue Lags unterschied sich von der\n\nreusgegangsnen immerhin daäurch, daß Roche mit dex an-\n\n3\n\n&\n\nBei\n”\nGa\n\nonnen unä sich Gem. Angeklagten schon bis auf\nGrifiweite genähert hatte, so daß es ihm weniger gefährlich\nrscheinen konnte, sich auf den Angeklagten zu stürzen\n\n#2 wegzulaufen. Wegen dieser veränderien Lage begegnet\n“ucr die Erwägung des Tatrichters rechtlichen Bedenken,\n\nücr Beschwerdeführer sei nicht zus Furcht über die Grenzen\n\nGer Verteidigung hinausgegangen, weil er zuvor, insbe-\n\nix\n\nyı7\n\n-5_\n\nsoröcre ale Ro sich in einiger Entfernung vom Hause\nufrcstellt und mit einer Zisenstange geäroht hatte,\n\neine Angst eapfunach habe. Indes können diese Bederken\nauf sich beruhen, weil naca dem Gesagien schen die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe durch die\n„Abgabe der Schüsse auf Ro die Grenzen der erlarbten\nNotwehr überschritten und deshalb rechtsvwiärig gehandelt,\n&urch die Feststellungen nicht getragen wird.\n\nvw Mm\n\n1W\n\n2.) Auch die Ausführungen des Tatrichters zur Frage\nder Zurechrungsfähigkeit sind nicht rechtsirrtumsfrei.\n\nDer Angeklagte wies zur Tatzeit einen Bluialkoholgehalt von 2,2 bis 2,8 %o auf. Zu seinen Gunsten ist von\ndor höheren Wert von 2,8 %o auszugehen. Er kann nach\nwieserschaltlich anerka nter Erfahrung eins Gie Zur-chnungsfähizkeit erheblich vermindernde, wenn nicht sogar aufubende Bewußtseinsstörung mit sich gebracht naben (vgl.\n3CH 4 StR 396,53 vom 24:9.53 „5. 137, 3 StR 357/54 vom\n50. Seytenber 1954, 4 StR 136/57 vom 9. Kei 1957; vgl.\nunch Weltzien in DAR 1953, 48, 51 unter VII). Das hat an\nsich auch das Schwurgericht nicht verkannii, wie sich daraus\nsrgibi, daß es hierzu einen Sachvarständigen grhört hat.\nDen engelochtenen Urteil ist jedoch nichi zu entnehmen,\nzus welchen Gränden der Sschverständige eine Beeinträchiizung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\ntür ausgeschlossen erachiet hat. Andererseits sind die\nim Urteil wiedergegebenen eigenen Gedanken des Schwurscerichts nicht rechisfehlerfrei. Dsß Ger angeklagte auf\nheine dar beteiligten Personen den Eindruck eines schwer\nBeivrvikenen gemacht het, schließt nicht aus, daß er unter\nerhshlichem Alkoholeinfluß 'stand; denn eine alkoholbedingte\nSevußtissinsstörung setzt keine sinnlose, für jedermann\n\n.\n\n— en mm\n\nee,\n. ..\n\nuf\n\ncıksanbar> Trunkenheit voraus (u.a. BGH 4 StR 96/55 vom\n2.4.1055 = GA 55, 271, BGH 3 StR 242/52 vom 26. Juni 1952,\n2 iR 538/53 vom 26. Mai 1954). Auch die Plan- und Zweck-\n\n\"Efigkejt der Hanälungsweise des Angeklagten sowie sein\n\nürirmerungsvermögen an die Einzelheiten der Tai lassen\n\nn2ck ständiger Rechtsprechung keinen unbedingt zuverlässigen\n\nSchluß dahin zu, daß der Beschwerdeführer bei Ausführung\n\ndcr Tat voll zurschnungsfähig war. Die Fälle rauschbedingier\n\nReeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach\n50, Gaß der Täter zwar die taisächliche und rechtliche\nTragvieite seiner Handlungen noch verstandesmäßig erfaßt,\ninfolge der Aalkönolbenommerheit aber nicht mehr über die\nIeumungen verfügt, die ihn in nüchternen Zustand von der\n\nTei abgehalten haben würden (BGH aa0; BCHSt 1, 384, 385;\n\n36H DER 1955, 22 Nr. 6; RGSt 63, 48; 64, 349, 353; 67,\n\n149). .\n\nIm vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der Beschwerds-Tükreer einmal eine Kopfverleizung erlitten hei, deren Ari\nund möglicher Einfluß auf- seine Zurechnungsfähigkeit - sei\nes Überhaupt, sei es im Zusammenwirken mit Alkoholgenuß -\nim Urtszil nicht erörtert ist.. Das Schwurgerichi beschränkt\nsich auf den Hinwcis, der Sachverständige Landgerichtsarzt\nDr. kasel habe die Verletzung \"als nicht ausschlaggebend\nfür des Verhalten des Angeklagten\" gewertet. Diese knapve\nund in ihrem Sinn durchaus nicht eindeutige Bemerkung er-Löglicht es dem Revisionsgericht nicht, sich ein Urteil\nvon d:r gıdanklichen Schlüssigkeit und rechtlichen Veriretbzrkeit der Ansicht zu bilden, daß die Kopfverletzung des\nangeklagien weder für sich noch unter Berücksichtigung des\nzeuossenen Alxchols Tür die Entscheidung der Schuldfrage\nb>deusungslos ver. Auch das ist, wie die Revision zutreffend\n\n- T-\n\nzügt, cin Rechisienler (vgl. BCHSt 7, 238, 240; 8, 115,\n; BGH 4 StR 399/58 vom 18. Dezember 1958, zum Abdruck\nin der Intscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs de-\n\nIII.\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fanrlässigr\nKörpszverletzung des cm 1ä8t, von der vorerörterien\n„rare der Zurechnungsfähigkeit abgesehen, keinen Rschtsirrium erkennen. Wegen des tateinheitlichen Zussmnentreffend dieses Vergehens nit dem versuchten Totschlag\niei jedoch der Schuläspruch im ganzen aufzuheben.\n\n2.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurzericht die Frage. der Notwehr (auch) unter dem Gesicktsvenkt zu prüfen haben, ob dem Angeklagten unter Berücksichtigung der in Landfahrerkreisen besonders häufigen,\nin allgemeinen aber nicht lebensgefährlichen Streitigk.iven überhaupt zuzubilligen ist, daß er zur Abwehr\nerr ihm ürohenden Schläge — die Annahme des Schwurgerichis,\ndaB ROWEB ven Angeklagten nur schlagen, nicht töten wollte,\nist rechtlich bedenkenfrei - eine Pistols benutzen durfte.\nKoch den Feststellungen war der Beschweräcführer nicht\njurchtsen; er scheint auch, wie der Vorfall mit dem Teekes:el zeigt, Rp xkörperlich nicht unterlegen gewesen\nzu sein. Unter diesen Umständen liegt es nahe, deß er\neich von Anfang an auf eine weniger gefährliche Weise\nzis durch Drohungen mit oder gar durch Schüsse aus einer\nPistole wirksam hätte verteidigen können und daß er dies\nauck erkannte. Das gilt umsomehr, als der Beschwerdeführer\nnit Rob his dehin befreundet war und die Aureinandersetzung dadurch mitverschuldete, daß er zu Beginn des\nStreits auf AMD und dessen Braui mit einem Teeksssel\n\na\n\nARTEN\n\nUn\n%\n\nun\n\nBerry\n\neinschlug (v%l. RGSt 63, 215, 2215, 71, 133; 72, 57; SCH IM\nAr. 3 su § 55 StGB; BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954;\n\nStR 538,553 vom 26. Mai 1954; 4 StR 553/56 vom 28.Pebruar 1957;\n\n5\n2 StR 310,57 vom 6. Sentember 1957; 1 StR 535/57 vor\n14. Januar 19583 1 StR 176/52 vom 14. Oktober 1958).\n\nSollte das Schwurgericht in der Benutzung der Pistole\nh kein unanrgemessenes Abwehrmittel finden, so wird\nr su klären sein, warum der Angeklagte den Angreifer\n\nbis auf KXörnernöhe herankommen ließ, bevor er Abwehrmaßneknen\n\neıgriff. Nach den pisherigen Feststellungen erkannte er die\n\nxy a0 5\n\n„ngriifsebsichten des RP bereits, als er seine Kutter\n\nzu dussen Füßen knieen sah. #s befremdet, daß er nicht schon\n\nvon diesen Augenblick ab seinen Abwehrwillen bekundeie, sei\nus, indem er den Angreifer unter Vorhalten der Pistole zum\nSiebenbleiben aufforderte, sei es, indem er einen oder\nüchrisre Warnschüsse in die Luft abgab. Insoweit könnten\nsie Erwägungen angebracht sein, die das Schwurgsricht\n\n(5. 30 2 TL) für den letzten Geschehensebschnitt ang-+-\nstellt hat, als sich Ro@ dem Angeklagten schon bis auf\n\n1 - 2 m genähert hatte (vgl. oben II 1). Möglicherweise\nnoftve dieser zwar zunächst noch, sich dem Angriff durch\nrechteeisiges Verschließen der Haustüre sntziehen zu können\n(S. 10 Ux); immerhin fällt auf, daß er die Pistole schon\nun sich nehm, bevor er sich einen Überblick Über die Lage\nverscnsift hatte. :\n\nSchlieflich wird das Schwurgericht, falls es in der\ncuen Kauptvsrkandlung den Angeklagten aus dem Gesichtssunkt der Notwehr nicht nehr des ‚versuchten Totschlags\nfür überführt erachten sollte, such noch u prüfen haben,\n\neh s!cy Ger Beschwerdeführer - außer der fahrlässigen Yörper-\n\nvarletzung - der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 e SiEB)\n\ner\n\nRe En Er ven\n\n...\n\nDre\n\n-9.\n\ncaaurch schuldig gemacht hat, daß er nach der Tat in das\n\nBeus zurücksing und sich un die Verletzten nichi künnerts\n(vl. dazu BGESt 11, 353).\n\nDr. Geier\n\nDr. Peeiz Hantel\nkartin willms\n. Pan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/1-str-58-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/1-str-58-59","retrieved":"2026-10-24 16:39:42.612733+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-04-28/1-str-58-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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