{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-10","aktenzeichen":"4 StR 15/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 027\n\n4 StR 15/59\n\nIm Namen ades:- Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen -\n\nden Kraftfahrer Siegfried V GUEEEEEEEEE aus DD,\ndort geboren an EM. ED EB, -\n\nwegen fahrlässiger Tötung “\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 10. April 1959, an der teilgehommen haben;\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter . Martin\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nLandgerichisrat Dr. uRRHEn in der Verhandlung;\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter üer:Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellier ip\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des. Angeklagten gegen das\nu Urteil des Landgerichte in Saarbrücken\nj vom 24. \"Oktober 1958 wird. verworfen.\n\nDie Kosten des. Bechtenittels hat der Angeklagte zu bragen; .\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGrünäüe:\n\nDer Angeklagte fuhr Ende März 1958 gegen 7.45 Uhr morgens\nwit seinem Lastkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von |\n50 - 60 km/st auf der Dudweilerlandstraße in Saarbrücken\nin Richtung Stadtmitte. Vor- ihm fuhr ein Straßenbahnzug\nwit einer Geschwindigkeit von 30 - 35 km/st in gleicher\nRichtung. Dieser verlangsamte etwa 25 - 30 m vor der Haltestelle \"Johannisbrücke\" seine Fahrt, um dort anzuhalien.\nAls er zum Stehen gekommen war, stiegen ein Fahrgast, der\n“agenschaffner und zuletzt das Lehrmäächen Gerda xD\naus der hinteren Tür des Triebwagens aus. Das Mädchen wollte\nden 4 m entfernten rechten Bürgersteig erreichen, wurde\naber, als es schon unmittelbar an der rechten Bordsteinkante wer, yon dem Lastwagen des Angeklagten erfaßt und\nso schwer verletzt, daß es auf der Stelie tot war.\n\nDer Angeklagte hatte nämlich, obwohl er schon 150 m\nhinter der Straßenbahn hergefahren war und bemerken mußte,\ndaß sie ihre Fahrgeschwindigkeit’bei der Annäherung an die\nHaltestelle allmählich verringerte, seine Geschwindigkeit\naicht srmäßigt, sondern er wollte rechts an ihr vorbeifahren. Eret unmittelbar vor der Unfallstelle versuchte\ner zu bremsen; die Bremsen. versagten jedoch. Nun steuerte\nsr sein Fehrzeug nach rechts zur Borästeinkante, wobei er\neine 21 m lange Schleifspur in der Straßenrinne hinterließ.\nNach einigen Metern dieser Schleifspur stieß-er Gerda KM:\nGie schon fast die Fahrbahn überschritten hatte, mit der\nrechten Seite der vorderen Stoßstange än und schleifte sie\neinige Meter mit Port. = . . .\n\nDas Lenägericht 'hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n\nTötung in Tateinheit mit fehrlässiger Straßenverkehrsge-Tährdung nach §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StcB zu einem\n\n- 3 -\n\ndJekr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dice Sperrfrist beträgt zwei Jahre.\n\nSeine Revision, die Verletzung des sachlichen Strefrechts rügi, kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht wirft dem Angeklagten mit Recht vor,\ndaß er, zumal die Bremsen seines Wagens nicht ordnungsmäßig\nwirkten, nicht mit einer Geschwindigkeit an die Haltestelle\nherangefahren ist, die es ihm erlaubte, sein Fahrzeug in\nder Gewalt zu behalten, um ausweichen oder notfalls gefahrlos anhalten zu können, da ihm die gefahrerhöhenden Umstände\nbekannt waren, die ihn zum Herabsetzen seiner Geschwindigkeit hätten veranlassen müssen (UA Bl. 5 f).\n\na) Nach den Urteilsdarlegungen arbeiteten die Bremsen\nrur unregelmäßig. Bei sechs gleich nach dem Unfall ausgeführien Bremsoroben sprachen die Bremsen nur zweimal an,\naber dann auch nur sehr schwach. Bei der näheren Untersuchung durch den Sackverständigen- stellte sich heraus,\ndaß sämsliche acht Bremsbacken der vier Räder des lastwagens üurch eine nicht sachgemäße Stellung der Excenter\ngelockert waren. Die Strafksmner ist deshalb mit dem Sachverständigen der Meinung, dieser Zustand könne nichi ersü\nwährend der Fahrt eingetreten sein, und hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß das Fahrzeug schon\nvor Antritt der Fahrt. in demselben verkehrswiärigen Zustand\nwar wie nach der Unfall, Hieraus folgert der Tatrichter\nrechtlich unangreiftar,. daß der Ängeklagie schon bei seinen\n. früheren Fehrten, spätestens aber vor Antritt der letzten\nFahrt selbst gemerkt haben muß, daß die Bremsen erst nach\nmehreren Versuchen wirkten. Diesen Darlegungen ist mit Sicher-\n\n-4-\n\nheit die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß\nGer Angeklagte, der nach den Feststellungen schon jahrelang\nals Berufskraftfiahrer tätig war, sich des mangelhaften\nZustandes der Bremsvorrichtung tatsächlich bewußt war.\nWenn das Urveil anschließend ausführt, der Angeklagte\n\nkabe die ihm als Halter und Fahrzeugführer nach § 7 StVO\nund § 31 StVZO obliegende Pflicht versäumt, sich vor und\nwährend der Fahrt von dem verkehrssicheren Zustand seines\nFahrzcuge zu Überzeugen, so weist es lediglich zusätzlich\ndarauf hin, daß der Angeklagte gerade wegen des bereits\nbei früherer Fahrten und auch während dieser Fahrt zutagezetretener Versagens der Bremsanlage in besondereu Maße\nverpflichtet gewesen sei, diesem Mangel nachzugehen und\ndie Wirkung der Breusen zu überprüfen (UA Bl. 6). Schon\ndas Fahren mit einer als mangelhaft erkannten Breansein-\n\n\"richtung rechtfertigt den Vorwurf der fahrlässigen Tötung,\n\nweil ein Kraftfahrer jederzeit wit dem Auftreten von\nVerkehrslagen rechnen muß, die. ihn zum plötzlichen Anhalter seines Fahrzeugs nötigen könnten.\n\nDee Vorbringen der Revision richtet sich insoweit im\nGrunde nur gegen die deu Tatrichier. allein obliegende Beveistürdigung, die weder Denkfehler noch Erfahrungswiärigkeiten erkennen 1äßt.\n\nDie Möglichkeit, daß die Veränderung der Breusanlage\nerst bei dem letzten Bremsversuch unmittelbar vor dem\nUnfall eingetreten sei, hat das: Landgericht auf Grund des\nUntersuckungsbefundes in Übereinstinnung nit üem Sachverständigen rechtsbeäenkenfrei. ausgesöhlossen.\n\nBei ihren Ausführungen übersieht die Verteidigung,\ndaß keine einzige von den sechs ‚nach dem Unfall vorgenommenen Bremsproben ausreichend. wirkte, Die Brensen .\nsprachen zwar zweimal an, aber auch diese beiden Hale nur\n\n-5_\n\nsear schwach. Die Annahme der Revision, daß jedenfalls vier\nBremsbacken - also die Hälfte - \"intakt\" waren und\n\"Punktionierten”, findet in den Urteilsfeststellungen keine\nGrundlage. Das Landgericht hat vielmehr auf Grund des Zuetandes der gesamten Bremsanlage ausdrücklich festgestellt,\ndaß die Bremsen vor dem Unfall genau so wenig wirkten wie\n\nbei den Bremsproben des Polizeibeamten und den Untersuchungen\ndes Sachverständigen (UA B1.6). Damit hat es auch die Möglichkeit ausgeschlossen, daß vier Bremsbacken vor dem Unfell noch ausreichend wirkten und diese - wie der Beschwerdeführer meint - erst während des Unfallgeschenens ausgefallen seien, sodaß die Bremseinrichtung erstmalig in\n\ndiesem Zeitpunkt völlig versagt habe,\n\nb) Ohne Recktisirrium sieht es das Landgericht als ein\nfür Gen Unfall mitursächliches Verschulden an, daß der Anxeklagte seine Geschwindigkeit nicht so weit herabgesetzt\nhat. daß er den Lastwagen noch vor den aussteigenden Fahrgästen anhalten konnte.\n\nWie das Landgericht zutreffend hervorhebt, ist ein\nFahrzevgführer nach § 9 Abs. 3 StVO verpflichtet, an Haltestellen von Schienenfahrzeugen, wenn dort Fahrgäste auf_der\nFahrbahn ein - und aussteigen, in mäßiger Geschwindigkeit _\nund in einem solchen Abstand vorbeizufahren, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden; nötigenfalls muß er anhalten.\nSobald er sieht, daß eine-Straßenbehn sich einer Haltestelle\nnähert, an der keine Verkehrsinsel zum Schutze der einund aussteigenden Fahrgäste vorhanden ist, muß er daher\nseine Geschwindigkeit so weit herebsetzen, daß er beim\nErreichen der Haltestelle sogleich anhalten kann, Talls\nie Fahrbahn nicht breit genug ist, um ihm eine Vorbeiahbrt in ausreichenden Abstand ohne Gefährdung der Fahr-Äste zu ermöglichen. Denn erfahrungsgemäß betritt dori\n\nDe?)\n\nI)\n\nos\n\nnäufig eine rehr oder minder große Zahl von Fußgängern die\nFahrbahn, deren Aufmerksamkeit sich vornehmlich darauf\nrichtet, in das Schienenfahrzeug einzusteigen oder es noch\nrechtzeitig zu verlassen und rasch den schützenden Bürgersieig zu erreichen, so daß die Gefahr besteht, daß sie die\nBeobachtung der Vorgänge auf der Fahrbahn vernachlässigen.\nMit einem solchen Verhalten muß der Kraftfahrer rechnen,\nauf dieses muß er Rücksicht nermen (vgl. BGH in VRS 15,\n\n445, 447).\n\nNach den Urieilsfeststellungen mußte der Angeklagte,\nder dieselbe Strecke oft fährt und die genaue Lage der\nEaltestelle kennt, demit rechnen, daß die- Straßenbahn\ndort anhalten werde und auch Fahrgäste dort aussteigen\nwürden. Denn er mußte die mindestens 25 bis 30 m vor der\nHeltestelle beginnende Verlengsamung der Fahrt der Straßenbahn bemerken und deshalb die Verkehrslage auf Grund seiner\njahrelangen Erfshrungen als Berufskrefitfahrer und seiner\n\npersönlichen Veranlagung entsprechend beurteilen (UA 31. 5).\n\nDie Fahrbahn war rechts neben den Schienen nur 4 m breit,\nso daR Ger Angeklagte, nicht genügend Raum zum Ausweichen\nhatte und an den aussteigenden Fahrgästen nicht vorbeifahren konnte, ohne sie zu gefährden. Er war deshalb vervflichtet, sich der Haltestelle so langsam zu nähern, daß\ner hinter dem Streßenbahnzug anhalten konnte. Hierzu wäre\ner nach der Überzeugung der Strafkanmer auch bei Berück-\n\nichiigung des verkenrswidrigen Zustandes seines Fahrzeugs\nin der Lage gewesen {UA B1! 7). Er. hätte auch ohne zu\nbrersen rechtzeitig, anhalten oder ‚doch wenigstens den Ansioß an die Gerda Ki verneiden. können, ‚venn er schon\nin genügender öntfernung von der: Haltestelle das Gas weggenommen und erforderlichenfalls auf einen kleineren Gang\nherunter geschaltet hätte.\n\n.\n\nns na mr unse a\n\n—ı\n\n2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrssefährdung muß in Ergebnis ebenfalls aufrechterhalten werden.\n\nDas Lendgericht hat zwer rechtsirrtümlich angenommen,\nder Angeklagte habe die Straßenbahn falsch überholt. Jberholen bedeutet grundsätzlich ein Vorbeifahren an einem\nsich in derselben Richtung bewegenden Fahrzeug, allerdings\nauch denn, wenn es seine Fahrt aus Rücksicht auf die Verkehrslage kurz unterbrechen muß, nicht aber, wenn es aus\nirgend einen anderen Grunde einige Zeit anhält; denn denn\nscheidet es aus der fließenden Verkehr aus (BGH in VRS 4,\n543; 6, 155). Das Vorbeifahren an einem öffentlichen Verkehrsmittel, das hält, um Fahrgäste ein- und aussteigen\nzu lassen, ist mithin kein Überholen im Sinne des § 10 StVO\nund des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB.\n\nDagegen ist der Angeklagte an einer unübersichtlichen\nStelle zu schnell gefahren (vgl. oben Nr. 1b) und hat\nsadurch gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO und § 315 a Abs. 1\nNr. 4 StGB verstoßen. Die Anwenäberkeit dieser Vorschriften\nwird, entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der\nRevisionsverhandlung, nicht durch die Bestimmung des\n§§ 9 abs. 3 SiPO ausgescalossen. § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO\ncntkält einen allgemeinen übergeordneten Grundsatz für die\nJorgfal;spflicht des Kraftfehrers bei der Wahl seiner Geschwindigkeit, während Absatz 3 nur besondere Regeln für\ndas Fahrverbalien an Haltestellen von Schienenfahrzeugen\nswfetellt, die einen Anwendungsfall des Gebots zu vorsientigen Verhalten an unübersichtlichen Stellen darstellen.\n\nDie Dudweilerlandstreße ist zwar an sich im Bereich\nder Haltestelle übersichtlich (JA Bl. 3). Die Übersicht\nxann aber auch durch andere ‚Umstände, z.B. durch Fahrzeug®,\n\nm\n\näie vorübergehend auf der Pahrbahn anhalten, beeinträchtigt\nsein (BGHZ in VRS 3, 247, 249). Sie wurde hier durch den\nhaltenden Straßenbahnzug für den Angeklagten wesentlich\nbehindert; denn er konnte die 11,60 m breite Fahrbahn, von\nder allenfalls der 4 m breite Raum rechts neben den Schienen\nfrei Übersehbar vor ihm lag, nun nicht mehr vollständig\nüberblicken und infolgedessen nicht zuverlässig beurteilen,\nob die rechie Fahrbahnseite vor und neben der Straßenbahn,\ndie er befahren mußte, Irei bleiben werde. Jederzeit konnte\ndort vorher unbemerkt nicht nur ein Fahrgast vor ihm aussteigen oder die Fahrbahn vom rechten Bürgersteig aus\nüberschreiten, um in die haltende Bahn einzusteigen,\nsonderr auch andere Verkehrstieilnehmer, die seinen Blicken\nbisher äurch die Straßenbahn entzogen waren, konnten von\n\n\"der linken Straßenseite her in seine Fahrbahn geraten, be-\n\nsonders Fußgängsr, die noch in die Straßenbahn einsteigen\noder auf den rechten Bürgersteig gelangen wollten.\n\nWie das Landgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, ist\nder angeklagie, weil-die Bremsen seines Lastwagens — wie\ner wußte — nicht ausreichend wirkten, viel zu schnell in\ngrob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise an den\nSiraßenbahnzug herangefahren. Er hat dadurch die Aussteigenven Fahrgäste bewußt gefährdet und mithin fahrlässig den\nTatbostend des § 315 a Abs. I Nr. 4 StGB durch zu schnelles\nFehran an einer unübersichtlichen Stelle verwirklicht\n(§ 316 Abs. 2 StB).\n\nDie Annehme des Verteiüäigers, nur eine bewußte Fahrläesigkeit könne Gen Vorwurf der Rücksichtslosigkeii begründen, iet übrigens unzutreffend. Wie der .Senat schon\nin BGHSt 5, 392, 395 ff ausgeführt hat, handelt nicht nur\nüsr Falırer rücksichtslos, der sich seiner Pflicht bewußt\n\nBe SF\n\n-9_\n\nist, aber sich aus eigensüchtigen Gründen über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertrauen, daß es nicht zu einer\nBeeinträchtigung der Sicherheit anderer kommen werde (bewußte Fahrlässigkeit), sondern auch derjenige, der sich\naus Gleichgültigkeit nicht auf seine Fahrerpflichi besinnt\nund unbekünmeri um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (unbewußte Fahrlässigkeit). Etwas anderes ist auch\nin dem letzten Absatz dieser Entscheidung nicht gemeint,\nwenn dort ausgeführt wird, fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung scheide aus, wenn ein Fahrer nur aus gelegentlicher Unaufmerksarkeit gegen Verkehrsregeln verstoße;\ndenn er setze sich nicht bewußt über seine Pflichten hinweg und erweise sich auch nicht als gleichgültiger Fahrer.\n\n3. Die Strafhöhe ist durch die rechtsirrige Annahme,\nder Angeklagte habe falsch überholt, nicht zum Nachteil\ndes Beschwerdefükrers beeinflußt worden,\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen auch im übrigen keinen\nden \\ngeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen. Ein\nältverschulden Ger Verunglückten kat der Tatrichter mit\nRecht urberücksichtigt gelessen; denn die Fußgängerin\ndurfte sich derauf verlassen, daß Fahrzeuge hinter der\nhaltenden Straßenbahn vorschriftsmäßig anhalten oder\njederiells so langsam fahren würden, daß Fahrgäste nicht\ngefährdet werden konnten. Der Angeklagte dagegen mußte\ndumit rechnen, daß aussteigende Fahrgäste eilig dem Bürgereteig zustireben und dabei, im Vertrauen auf das verkehrsgerechte Verhalten der sich der Haltestelle nähernden\nFahrzeugführer, die Beobachtung der Fahrbahn vernachlässigen\nwürden.\n\nDer Tatrichter war, entgegen der Meinung des Verteidigers, nicht gehindert, strafschärfend zu verwerten,\n\n- 10 -\n\ndaß der Angeklagte auch als Fahrzeughalter, nicht bloß als\nKraftfehrer, seine Pflicht zur Überprüfung des Zustandes\nder Bremseinrichtung seines Lastwagens verletzt hat. In den\nUrteilsgründen ist dieser Umstand bei der Strafbemessung\n\nallerdings nicht einmal hervorgehoben.\n\nDa das Urteil auch in übrigen keinen zum Nachteil des\nAngeklagten wirkenden Rechisfehler erkennen läßt, muß das\nRechtsmittel verworfen werden.\n\nRotberg Krunme. Martin\nHoepner ' \"Bang-Hinrichsen\n\n2 em men euer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-10/4-str-15-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-10/4-str-15-59","retrieved":"2026-10-24 16:33:43.751741+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-04-10/4-str-15-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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