{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-20","aktenzeichen":"4 StR 416/58","doktyp":null,"leitsatz":"SiPpo_§§ 258, 338 Nr. 1;\nGVG § 63 Abs. 2, §§ 64, 70 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\n\ner \\\na)\n\nb)\n\nc)\n\na)\n\ne)\n\n?)\n\nA)\n\nBCH, Urt. v. 20. März 1959 - 4 StR 416/58 16 Dortmund\n\nDer nuch § 63 Abs. 1 GVG beschlossene Geschäftsverteilungsolan kann vor Beginn des Geschäftsjahres euch ohne\ndas Vorlirgen besonderer Voraussetzungen geändert werden.\n\nBsi der \"großen Landgerichien kann die Nachwahl für ein\naus dem Präsidium ausgeschiedenes gewähltes Yitglied\njedenfalls dann unterbleiben, wenn sie ohnehin aus Zeitsangel vor Beginn der nächsten ungufschicbbarcn Präsidialsitzung nicht durchführbar ist.\n\nAuch Gis Zuweisung eines Yilierichters an das Landgericht\nist ein Richterwechsel gemäß § 63 Abs. 2 GVG.\n\nDie Abberufung eines Hilfsrichters bewirkt, selbst wenn\n\nsie dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprach, zumindest dessen\ndauernde tatsächliche Varhinderung im Sinne des § 63\nAbs. 2 GV6.\n\nDas Präsidium ist ein selbständiger richterlicher Selbstverwaltungs - Körper, üessen freie Entschließung (§ 63\nibs. 2 GVG) durch etwa dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprechende Abordnungs-Meßnahmen der Justizverwaltung in\nihrer Wirksamkeit nicht berührt wird.\n\nDie Jugenäkemmer kann auch zuständig sein für Verfehlungen ge gen Personen, die zur Zeit der Tat älter\nals 18, aber noch nicht 21 Jahres alt waren.\n\nProiokollvsrmerke über die Erteilung des letzten Worts\nsind auslegungsfähig, '\n\nE4\n\n(eswrar\n\nD\n‘\n»\nan}\n2\nnn,\n\nVolkes\n\nMn,\n\nIn Kamen ae\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zehneurzt Dr. Werner 5 HERE 21: DEE.\ngrboren on BD WM ir DE TE,\n\n.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 20. März 1959, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr; Rotberg\n\ns18 Vorsitzender, . - “\nBundesricht ter Krane\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter . Prof.Drs Lang-Hinrichsen\nBunrdesrichter Dr. Mitner\n\nuls beisitzende Richter, . .\nOberstaatsenmalt Dr.Dr. MEMB ir der Verhandlung,\n\nObarstaatsanmwalt BB bei der Verkündung\nals Vertreter der. Bündssanwelitschaft,","text_plain":"Kachschlagework: ja 2 66 1 092\n\namtliche Sammlung: ja\n\nSiPpo_§§ 258, 338 Nr. 1;\nGVG § 63 Abs. 2, §§ 64, 70 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\n\ner \\\na)\n\nb)\n\nc)\n\na)\n\ne)\n\n?)\n\nA)\n\nBCH, Urt. v. 20. März 1959 - 4 StR 416/58 16 Dortmund\n\nDer nuch § 63 Abs. 1 GVG beschlossene Geschäftsverteilungsolan kann vor Beginn des Geschäftsjahres euch ohne\ndas Vorlirgen besonderer Voraussetzungen geändert werden.\n\nBsi der \"großen Landgerichien kann die Nachwahl für ein\naus dem Präsidium ausgeschiedenes gewähltes Yitglied\njedenfalls dann unterbleiben, wenn sie ohnehin aus Zeitsangel vor Beginn der nächsten ungufschicbbarcn Präsidialsitzung nicht durchführbar ist.\n\nAuch Gis Zuweisung eines Yilierichters an das Landgericht\nist ein Richterwechsel gemäß § 63 Abs. 2 GVG.\n\nDie Abberufung eines Hilfsrichters bewirkt, selbst wenn\n\nsie dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprach, zumindest dessen\ndauernde tatsächliche Varhinderung im Sinne des § 63\nAbs. 2 GV6.\n\nDas Präsidium ist ein selbständiger richterlicher Selbstverwaltungs - Körper, üessen freie Entschließung (§ 63\nibs. 2 GVG) durch etwa dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprechende Abordnungs-Meßnahmen der Justizverwaltung in\nihrer Wirksamkeit nicht berührt wird.\n\nDie Jugenäkemmer kann auch zuständig sein für Verfehlungen ge gen Personen, die zur Zeit der Tat älter\nals 18, aber noch nicht 21 Jahres alt waren.\n\nProiokollvsrmerke über die Erteilung des letzten Worts\nsind auslegungsfähig, '\n\nE4\n\n(eswrar\n\nD\n‘\n»\nan}\n2\nnn,\n\nVolkes\n\nMn,\n\nIn Kamen ae\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zehneurzt Dr. Werner 5 HERE 21: DEE.\ngrboren on BD WM ir DE TE,\n\n.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 20. März 1959, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr; Rotberg\n\ns18 Vorsitzender, . - “\nBundesricht ter Krane\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter . Prof.Drs Lang-Hinrichsen\nBunrdesrichter Dr. Mitner\n\nuls beisitzende Richter, . .\nOberstaatsenmalt Dr.Dr. MEMB ir der Verhandlung,\n\nObarstaatsanmwalt BB bei der Verkündung\nals Vertreter der. Bündssanwelitschaft,\nustizangestellter ip:\n\nals Urkundebeanter. der \"Geschäfiss iselle,\nFür acht erkanntı .ı\n\"Die Revision des Angehlagten. gegen das\n- Urteil des Landgerichts in Dortaund vom >\n‚26: Mai 1958 wirä verworfen. 0.\n\nu Er hat die Kost sen seines Rechisnittels\nzu iragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“\nyt\n\nI- Der Angeklagte schloß mit der au U. in ED ::-\nborenen Kenate FEED sinen Aniornvertrag ab. Renete sollte\n\nbei ihm zur zahnärztlichen Helferin ausgebildet werden. Auf\nGrund dieser Tätigkeit wer ur oft mit dem hübschen, wohlgestalieten Mädchen ungestört beisammen. Zr faßte alsbald eine\ngeschlechtliche Zureigung zu ihr. Renate erwiderte jedoch\ncisse Golürle nicht.\n\nDer Angeklagte gab Renate eines Tages im Frühjahr 1955\ncinen Zungenkuß, wobei er ihr, um dies zu ermöglichen, durch\neinen schrerzaafien Griff in die Wangen (Spezialgriff von\nZahnärzien) den und öffnete (§ 1§ 5 StGB). Renate stränbte\nsich und schlug nach ihm. - Einige Zeit später drückte er\nRenate gegen die Wand, klemmte einen ihrer Arme ein, beiastete ihre Brüste, öffnete ihr wie im ersten Fall gewalt-\n\nsa deu fund, gab ihr einen Zungenkuß und fuhr nit der Hand,\nunter ihrem Rock, an ihrem Bein herauf. Renate wehrte sich\nwährend Ges ganzen Vorgangs heftig und schlug ihn, so daß\nseine Lipvoe bintete. Auf Ihre Vorwürfe hin gab er ihr sein\nernstgeneintes Ehrenwort, er werüe sie nicht mehr belästigen.\n\nEr hielt jedoch in der Folgezeit sein Wort nicht, sondern.\nschob sie gagsn eine Wand und betestete sie wieder in unsittlicher Weise, wobei er diesmal seinen entblößtien Geschlechtsteil gegen ihren Zörper preßte. Im übrigen stimmten die Hand-Iungen des Angeklagten und die Abwehrversuche des Mädchens\nmit denen im vorherigen Fall überein. Auf die verzweifelten\nVorwürie Ronsies gab er ihr wieder sein erasigemeintes Ehren-\n‚wort, Ahr nicht mehr zu nahe zu treten. Renats glaubte ihm\n“ jedoch diesasl richt. Darauf wiederholte er sein ihremwort\nund geb inr zur Bekräftigung die > Hand, so daß Renute Ihm\n\"nunmehr vertrauie.\n\n- 3 -\n\nDennoch kam es später, \"unter sonst gleichen Umständen\"\nwie vorher, zu folgender Vorfall: Der Angeklagte grifi Renate\ndurch ihren Schlüpfer an den nackten Geschlecktsteil und\nberübrte uiesen wii seinem Glied. Hierbei kan ss bei ihm\nzum Samenerguß.\n\nAle der Vater Renates im Sommer 1356 von den Taten des\nAngeklagten erfuhr, kündigte er den Anlernvertrag. Bald darauf\nstellte er Strafantrag gegen den Angeklagten (Bl. 1 R deA.):\nVorher hatte bei TEE ein Fanilienrat stattgefunden.\n\nDer Angeklagte leugnete,' gegenüber Renate zudringlich\ngeworden zu sein. Die Strefkammer (Jugenäkammer), die Dr.Aımtzen\nals psychologischen Sachverständigen hörte, hielt jedoch\nden Angeklagten auf Grund sorgfältiger Beweiswürdigune für\nüberführl. Sie verurteilte ihn wegen Verbrechens nach § 174\nNr. 1 in Tateinheit wit einem solchen nach § 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB in drei Fällen sowie wegen täilächer Beleidigung\nin sinem Fall (Zungenkuß) zu, eirer Gesamtstrafe von einem\ndabr und ürei Monaten Gefängnis, j\n\nII. Hiergegen richtet sich äie Revision des Angeklagten.\nkit dieser werden cine Reihe von Verfahrensbeschverden sowie\nneben der allgesieineorn Suchrüge auch mehrere sachlich-rechtliche Angriffe erhoben. Der Senat hatts auf Grund der Vernenälung vom 9. Januar 1959 beschlossen, Ermittlungen enzustellen. Deren Ergebuisse sind dem hier aufgetretenen\nVertoidiger jeweils rechtzeitig mitgeteilt worden. - Das\nRschtsnittel erweist sich ale unbegründet.\n\nA) Züzen bezügiich der „Besetzung, Sen. erkennenden Gerichte\n(IV. Große Strafkammer) le\n_ Dessen richterliche Mitglieder waren: re\n\nLendgerichtsäirektor rgemininb\nals Vorsitzunder, .\n\nLayögerichisrat Dr. Breßßb,\n\n\"Asgessor Dr. Dee\n\n‚als beisitzende Richter.\n\n1. Isudgerichisdirektor REED war auf Grund des\nBesenlusnes von 29. November 1957 (8 62 Abs. 2 Satz 2 CVe)\n\nıür das Geschäftsjahr 1958 aum Vorsitzenden dar erkennenden\nStrulkansor bestimmt worden. Die Revision rügt, an dieser\nVersemzlung habe unzwlässiger Weise Lanägerichtsrat Bül>\nteilgenommen (Bl. 232 d.A.). Nach der dienstlichen Äußerung\ndcs Lsndgerichtspräsidenten (Bl. 238 d.A.) war dies nicht\n\nder Fall. ICRat BÜP hat lediglich als Personalsachbsarbeiter\neinen Vernerk über die Versamulung und ihre Ergebnisse gefertigt (Bl. 239 Bä. I), Er hat bei der Verteilung des Kammervorsitzes . weder mitgestinwt noeh sonstwie wiigewirkt.\n\n2. Gemäß dem ursprünglichen Geschäfisverteilungsplan vom\n18. Desexber 1957 waren für 1958 in der IV. Großen Sirefkammer uls beisitzende Richter vorgesehen: Landgeri.chsrai\n\nDr DEE Lanägerichisret Dr. Br sowie die Gerichisassescoren Dr. KW und SEE (31. 240 d.A.). Die Verteidigung beruft sich insoweit auf die an sich zutreffende\nTatsache, da? Gerichtsassessor WW üurch nachträglichen\nBeschluß des Prüsicaiuns vom 31. Dezenber 1957 für 1958 anderweit äor 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund zuge-\n\nteilt worden sei. Die Revision sieht Garin einen Versioß\ngegen § 63 Abu. 2 GVG. Dioser Angriff geht jedoch schon\ndeshalb Tchl, weil ülese Vorschrift Änderungen des Verveilungsvlens im Lauf des Geschäftsjahres vor Augen hat.\n\nDer Plan ist aber, was Gerichtsassessor AB vsirirtt,\nbereits am 31. Dezerber 1957, also noch \"vor Beginn des\nGeschäftsjahres\" geändert worden. Die von der Verteidigung\n(BL. 219 &.A.) angeführten Auffassungen des Schrifttuns\nbeziehen sich auf Änderungen nach Beginn des neuen Geschäftsjahres. \" °\n\nDie Verseiäigung bezweifelt allerdings die Wirksankeit\nces Ändernngsbeschlusses vom 31. Dezember 1957; der zum\n\n8\n\n+5 -\n\nPräsidium gehörende Landgerichisvat Pi habe nicht mitgewirkt (vgl. Bl. 241 d.A.). Auch dieser ängririf geht fehl.\nNach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten (Bl. 238 R,\n\n34. I deA., I 1) nat LGRet PB richt teilgenommen, weil\ner durch eins ihr am 24. Dezember 1957 ausgehändigte Urkunde vor. 18. Dezember 1957 zum landgerichtsdirektor /beim\nLandgericht Dortmund/ ernannt worden war. Da er seiner Zeit\nals Lendgerichtsrat gemäß § 64 Abs. 3 GVG zum Mitglied des\nPräsidiums gewählt worden wer, verlor er diese Zigenschaft\ndurch seine Ernennung zum Landgerichtsdirektör. Den Beschluß\nvom 31. Dezenber 1957 aaben dann die restlichen Mitglieder\ndss Präsidi.ms gefaßt (Bl. 241; vgl. demgegenüber Bl: 240):\nDies genügte such. Es bedarf keiner Ausführung, deB- in den\nvenigen zur Verfügung stehenden Tagen von 24. bis zum 30. Dezember unmöglich die \"Gesamtheit der Kitglieder* dieses\ngco®?cn Lanögerichts hätte zusammengsrufen werden könnon, -\n\nun rür die Tagung des 531. Dezember 1957 noch eine Ersatzwanl vorzunehmen. Gesetze sind so auszulegen, daß ihre\nHandasbung im Rechtsleben möglich ist (vgl. auch die gleichfalls den § 64 Abs. 3 GVG betreffende - Tür die Amtliche\nSammlung besiinmie - Entscheidung BEH 1 StR 449/58 vom $:\n28. November 1958 und BVerfG 2, 78 oben). Übrigens hatte\ndie Verteidigung nur gerügt (§ 344 Abs. 2 Seitz 2 StPO;\nSGHst 10, 281), Landgerichisrat io 3 ) habe nicht witigewirkt; er sei zu Unrecht übergengen worden. Von Letzterem\nkann, wie dargelegt, keine Rede sein.\n\n3, Zu Begim des Geschäftsjahres 1958 gehörte als Beisitzer\nzur erkennenden Streikammer unter anderm der Gerichtsassessor\nv. KOM. Das Präsidium des Landgerichts hat nun, worauf\naan die Verteidigung beruft, am 26. Februar 1958, also\n\nwährend des neuen Geschäftsjahres beschlossen:\n\ne—\n\n„6 — Pr\n\n\"Gerichtsassessor Dr. zORED scheidet infolge Abordnung\nan das ämtsgoricht in Unna mit Ablauf des 2.3.1958 aus\nder IV. Straikammer aus.\n\nDer den Landgericht mit Wirkung vom 24.2.1958 neu zugewiasene Assessor Dr, De wirä der IV. Strafkamer\nals Borisitzer zugeteitt\" (Bl. 242 d.A.).\n\nDie Revision wacht unter Hinweis auf § 63 \"Abe. 2 GV6\ngelvend, os habe aa einen zulässigen Grund zur Abänderung\ndes Geschäfisverteilungsplans gefehlt.\n\nDiose Rüge greift nicht durch.\n\na) Assessor Dr. De 3 wer dem Landgsricht durch Verfügung des Oberlandssgerichtspräsidenten vom 22. Februar 1958\nvou zugewiosen worden. Der bloße Zweifel des Verteidigers,\n\nob Lenägerich:srut vB LEW, Aessen Dienstunfähigkeit\n\nAnla3 zur Aboränung des Assossors Dr. De an des Landsericht gewesen ist, zur Zeit der Haupiverhanälung\n\n(16. ini 1958) noch dienstunfähig wer, isi keine ordnungsmäßige Verfahrensrüge. Überdies hat der Oberlandesgerichtspräsiien; in seiner dienstlichen Äußerung vom 20. Fobruar 1959\n(S. 2) erklärt, daß jezer Landgerichtsrat erst am 17. Mai 1958,\nalso einen Tag nach dem Ende der Hauptverhandl lung gegen\n\nden Angeklagten, seinen Dienst wieder angetreten habe,\n\nDer Angeklagte hatte keinen Anspruch derauf, daß bei seiner\nStrafseche gerade Dr. KEp ni teirkte (RG JW 1930, 69\n\nE34. 19'mik Anm. Pritze; BGH 4 SiR 473/55 v. 12. Januar 1956).\nDerariiges hat auch der Verteidiger, wie er vor dem Senat\nerklärte, nicht vertreten wollen. Er meint ‚jedoch, das\n\nhier \"orkennende Gericht\" (Kern, J2 1956, 541) sei des-\n\n.kalb nicht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO vorschrift min:\n\nbesetzt gewesen, weil Gerichtsassessor Dr. x vo\nOberlandesgerichtsuräsidenten unter Verletzung des s 70\nAbs. 2 GVG vorzeitig abberufen und an ein Amtsgericht\n\n.F\n\nun\n\n-1-\n\nx .\nehe She N\n\nabgeoränet worden sei. Würde dies nicht geschehen sein, s0\nwäre nicht Dr. De an seinor Stelle der erkennenden\nStrazkammer zugeteilt worden.\n\nHierzu ist zu bemerken: Wie die Ermittlungen ergeben\nhaben, wurden fast gleichzeitig nit der durch Verfügung von\n25. Februar 1958 erfolgten Abberufung Dr. KEEMB (uni \\ |\n‚seiner Aborünung ar das Amtsgericht Unna) vom OLGPräs. 80o—'\nwohl Assässor Dr. Dei wie auch Assessor Dr. Zelle (dieser\n\"an Stelle des Gerichtsasnessors Dr. KW) dem Landgericht\nnau zugeteilt (Verfügungen: der OLGEPräs. v. 22. und 26. Februar 1950)\n\nEs mag einmal unterstellt werden, die anderweite Aboränung Dr. KEEEEB an das Amtsgericht hätte dessen rechtliche Zugehörigkeit zum Ländgericht und zu der erkennenden\nStrafkemmer wegen Versiosses gegen § 70 Abs. 2 Satz 1 GVG\n(dazu nachstehend zu b disses Urteils), nicht berührt. Dann\nlag aber suf jeden Fall in der Zuteilung von Dr. Deipser\nein Ri chierwechsel gemäß § 63 Abs. 2 GVG (REST 20, 387 unten).\nZimindest bewirkte die Abberufung von Dr. EB dessen\ndauernde tetsächliche Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift.\nGe lag also für das Präsidium im einen wie in anderen Falle\nein gesetzlich anerkannter Grund vor, den Geschäftsvertei-\n‚lungsolan nach § 63 Abs. 2 GVG während des laufenden Geschäftsjehre zu ändern. Das Präsidium (§ 64 GVG) ist gemäß dem\n\"Willen des Gesetzes ein gegenüber der Justizverwaltung un- u {\nabhängiger zichterlicher Selpstyerwaltungs- Körper (vgl...\nKern: Die Selbstverwaltung der Gerichte, ZAKDR 1939, 47 E85 _\nSchäfer bei Löwe/Rösenberg, Anm. 1 zu § 64 GYG). Selber,\n\n. von also die - eiva rechtlich unwirksane - Abberufung.\n\nv, KOE Tür des Präsidium der Beweggrund für eine de- : tn\nehättemlan- Änderung war, so wurde jedenfalls Dr. Dei :\n„durch üje freie und rochtebegründend (konstitutiv) wirkende\n\n-\n\n”\n\n14 7\nüs\n/\n\n- . ‘\n-8-\n\nsniscnli-Iung lienes Selbstverwaltungs-Orgens Mitglied\nder erkonncnien Strafkanner.\n\nFehl geht dis Auffassung des Verteidigers, das Präsidium\nnäite zuuindest den’Assessor Dr. ZEEB dieser Kammer zuveisen müssen, weil er -— wie schon nitgeteili; - von OLGPräs.\nun Stelle von Dr. KB dem Landgericht zugeteilt worden\nwar. Die Justizvorwaltung hat nach den wohlüberlegten und\nnur in der NS-Zeit (Ges.v. 24. November 1937, RGBl I, 1286)\npreisgegebenen Grundsätzen Ber Gewaltenteilung (Gilsdorf,\n\n32 19553, 21, 22) nicht das’ Recht, dem Präsidium die Ari\n\nder Verwendung eines den Landgericht zugeteilten Richters\ninnerhalb des Rochtsprechungs-Körpers vorzuschreiben (Kleinknscht/Müller, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 64 GVE).\n\nDie erkenneade Streikamner var daher in der Person\nDr. Dogmmb' vo »schrifismäßig besetzt.\n\nUr einen Fall, der Richser-Entziehung (Art. 101 Abs. 1\nSera 2 GVG) nei 25 sich keinesfalls gehandelt. Auch der\nvor dem Senst ange tretene Verteidiger 'hat, wie er auf\nBefragen »rklärte, nicht bekaupten- wollen, daß hier Willkür\n(3VeriG. 3, 364), oder sachfrende Einflüsse eins Rolle gespielt nätten (vgl. dazu: BVerfG. 7, 329, mit Nachweisen).\nEs kann inebesondere keine Rede davon sein, daß der Oberlandesgerichtepräsident ale Organ der Justizverweltung\nänrch die Abberufung von Dr. KMEW \"willkürlich\" auf die\nselbständige und Treie Entschließung des Präsidiums Ein-\n£]1un3 genommen habe. Der hier zu beurteilende’ Fall nötigtie\nsuch nicht zur Erörterung der ‚Frage, ob und wann .und in\n\nwelcher Weise das Präsidium berechtigt oder gar ver-\n\npflicntei sein kann, sich gegen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Wehr zu setzen (in BGHZ 22, 147, 148 angedautet,\neber oTfen gelassen) ..\n\nx\n125\n..\n\n-9-\n\n%) Nur vorsorglich sei bemerkt: Es ljie3e sich der Standpunkt vertreten, dsß Dr, KM dem Landgericht Dortnund\nzunächst auf unbestimmte Zeit und zuletzt in Anlehnung\n\nan einen Bedürfnisfall zugeteilt worden war (Verfügungen\ndes OLGPräs. v. 30. August 1956 und 28. Dezenber 1956).\n\nEs kann zweifelhaft sein, 0b bei solcher Sachlage der\n.Aufirag vor Entfallen des Bedürfnisses schon dann wider-\n\n: zufen werden gar, wenn der betreffende Hilfsrichter bei\nseinen anderen Gericht äringender: benötigt wird, oder wenn\ner nit seiner Abberufung lediglich ei inverstanden ist (für '\nLeigteres, aber ohne Begründung: Schorn, Die Präsidialverfassung, 1957 $. 137 oben und Wieczorek, Aum. B zu\n\n§ 70 Gvc). Hierüber wer bei den Verhandlungen im Reichstag keine Kini gung erzielt worden (vgl. den Meinungsstreit\nder Abgeordneten Lasker und Windihorst; Hahn, Mat. GVG;\nBd, 1, Abt. 2, S. 1232 und 1239). Zudem hatte gerade der\ndamalige Bundesrats-Bevollmächtigte, Justizminister\n\nDr. Leib nit voller Offenheit und sehr einleuchtend\n\n, darauf hingewiesen, daß von einen Assessor \"der Wunsch\neines Justizministers ... leicht auigefaßt werden kann\nuls Befehl\" (S. 1230). Das ausdrückliche Einverständnis\nDr. KO i5: zudem hier ni richt eingeholt worden (Fernschreiben des OLGPräs. v. 24. Februar 1959). Zu erwägen\nwäre indes, ob ein vorzeitiger Widerruf des Auftrads,\nabgesehen von beautenrechtlichen Gründen (vgl. § 4 der.\n\nLaufbahn.VO. v. 16. Mei 1939, RGBl. I, 917 und diesent-\"\n\nsprechenden landesrechtlichen Vorschriften: hier 2.B.\n§§ 6, 45, 46 Abs. 1, 210 des. Beanten-Ges. für das Land.\n\n Nördrhein-Westfalen v. 15. Juni 1954, GVBl. 5. 238, 242),\n\n\"wenigstens dann zulässig sein ‚müsse, wenn die Ablösung\ndes Hilfsrichters seinen ernsilichen, sachgerechten und“\n‚von der Justizverwaltung ünbeeinflußten Wunsch entspricht\n\nkn\n\nee\n\nEn m mann\n\noe\n\nkur\njr\n\n- 10 -\n\n(z.B. bei Anstreben besseren beruflichen Fortkomnens, aus\nfaniljären, gzsundhsitlichen Gründen und dergl.). IM hier\ngegsbenen Fall haben nun die Ermittlungen ergeben, daß\nGerichtnassensor Dr. KEB \"die Beschäftigung bei_einen\nAmtsgericht ersirebie\", weil er keine Aussicht hatte, bein\nLandgericht eine Planstelle zu erhalten (vel. das erwähnte\nFernschreiben).\n\nDoch bedarf dies» Frage vorliegend keiner abschließenden\nEntscheidung, weil sich die Vorsohri fianößigkeit der Besetzung der erkennenden Kammer schon aus- den zu A 3 a) dieses\nUrteils dargslegten Gründen ergibt. -\n\nder Fell gibt jedoch Veranlassung, mit eilem Ernest\ndarauf hinzuweisen, daß die Schutzvorschrift des § 70 Abs. 2\nSatz 1 GVG von den Organen der Justizverwaltung nach wie\nvor genauestuns beachtel werden mu3. Beschäftigungsaufträge\nbeim Landgericht \"unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs\",\noder Aufiragsverlängerungen von Konat zu Honat (vgl. dazu:\nLasker bei Hahn, S. 1574), wie sie gelegenilich vorkommen,\nentsprechen weder dem Wortisut und Geist dieser Vorschrift\nnoch dem in § 653 Abs. 1 676 verankerten Grundsatz der \"Jiabililät in der Personalbesetzung*der Kammern (RGSt 20,.\n366), odar den gebotenen Rücksichten auf unabhängiges und\nreibungsloses Arbeiten der Rechtsprechung. Der § 70 Abs. 2 GV6G\nwurüe seiner Zeit, gegen den Willen der \"verbündeien Re-\n\ngierungen\", nach langen und zum Teil sehr heftigen Erörterungen\n\naus der Hitle des Reichstags geschaffen, um das \"Institut\" des\nliegenden aussssors\" so weit wie möglich einzuschränken\n\n4. Die ordnungsmäßige Vereidigung der‘ Jugenäschöffin\n\nBeh i st nachgewiesen (Bl.- 247, 248 ü ü.d.; vgl. auch\n\nLöwe/Rosenberg, Anm. 4 zu § 51 GV6). Die §§ 272 his 274 StPO:\ngelten mar für die Hauptverhandlung selbst. E& ist dahsr\nunschädlich, daß das Vereidigungsprotokoll (§ 51 Abs. 6 GVG)\nnicht mehr auffindbar ist.\n\n5 Fermer mügt | die Reviaton zu Unrecht, äje beiden Schöffen\n\nvn arm an un ten hen mar\n\n4\n\n> % En . « x »L . . 2\n’ . ° « . ®\n- .. at, 8\n» Er Ze zu g\nLa er\n«\n.\n.\n.\n\n- 11 -\n\n\"der Paarung\" habe nicht auf Los beruht. - Mıtgcowirkt haben\nhier als Jugendschöffen die Sekretärin Be uni der Lehrer\nH@& (dazu die Aufstellung Bl. 245 d.A.). Daß hier diese beiden\nSchöffen in den einzelnen Sitzungen jeweils zusammen mit- }\nwirkten, war nicht gesetzwidrig. Es besteht kein Anlaß, von\nder Entscheidung BGH IM Nr. 3 zu § 45 GVG (= KDR 1955, 564)\nabzugehen. Die Verteidigung berlicksichtigt übrigens nicht,\n\ndaß die Grundsätze der §§ 77, 45 Abs. 2 6VG äurch § 33 Abs. 3\nSatz 2 JCG in gewisser Hinsicht abgewandelt sind. Denn danach\nsollen als Jugendschöffen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann\nund eine Frau herangezogen werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern üas von der Revision befürchtete \"Einvernehuen\nder beiden Schöffen\" sich zu Ungunsten des ‚Angeklagten. ausgewirkt haben sollte. }\n\nBe Angrilieo gegen die Zuständigkeit der Strafkemmer\n\nl. Die Verteidigung hatte u.a. geltend gemecht, die Wahlbefugnis der Siuatsanwaltschaft (§ 74 in Verbindung mit § 24\nAbs. IL Nr. 3 GVG) verleize das Recht des Angeklagten auf den 7\n\"gesetzlichen Richter\" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2. GG). Diese.\n\nRüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat\n\nem 20. März 1959 zurückgenommen, nachdem das Burdesverfassungsgericht am 19. März ds.Jhs. - 1 BvR 295/58 - eine entsprechende\nVerfessungsbsschwerde zurückgewiesen hatte. Es kann daher auf.\nsich beruhen, ob in hier zu beurteilenden Fall die Strafkamier\nnicht schon gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 @VG (Höhe der zu erwartenden Strafe) guständig war. ° \"\n\n$s x\n\n. 2, Die Revision mecht weiter geltend, dis Sachs habe nicht vor\ndie Jugendkamter gehört. Diese Rüge 'greift gleichfalls nicht\ndurch. Auch üle Sirafbestimmung gegen den geschlechtlichen Mißbrauch anvertrauter Minderjähriger (§ 174 Nr. 1 StGB) dient\nim Sinno der §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 74 b GVG dem Jugendschutz\n(Dullinger, Lackner, Ann. 10, 11 zu § 121 J6G). Diesen Schutz\n\n»\nx\nEr\n\nuntersiwshen ir Rahmen des § 174 Ar. 1 StGB Anvertraute unter\neinund»wanzig Jahren schlechthin, also auca solche, die\nbereits Gas 18. Lebeusjahr überschritten heben. Sie alle\nbefinden sich insoweit \"in geschützten Alter\". Abgesehen\ndavon dient in Fällen wie des hier gegebenen gie Verhandlung\nvor der Jugendkamner auch dem -wöhlverstandsnen Interesse\n\nües Angeklagten, Denn diese Kammern sind auf Grund ihrer\nErfahrung besonders geeignet, äie Aussagen von Belastungszeugen über Erlebnisse aus ihrer Jugendzeit richtig zu\nwürdigen (vgl. auch § 26 Abs. 2 GVG, leizier Halbsatz:\n\ntyenn aus sonstigen Gründen eine Verhandltng vor dem\nJugenögericht zweckmäßig erscheint\").\n\nc) \"Zur Rüge der Nichtgewährung des leisten Worts\n(VT der Revissonsbegründung vom 30. Juni 1958):\n\nDer Angeklagte hatte zunächst das letzte Wort gehabt\n(Bl. 154 R Ba. I &.A.). Danach wurde noch einmal in die Verhandlung eingeireien. Es wurde auf eine mögliche Bestrafung\nguch wegen 3eleidigung hingewiesen und den Angeklagten\nund seinen Anwalt Gelegenheit zur. Verteidigung in dieser\nRichtung gegeban. Die Beweisaufnabme wurde sodenn erneut\ngeschlossen, In der Niederschrift heißt es darauf: \"Der\nSieatsammelt, acer Verieidiger und der Angeklagte blieben\nbei ihren Anträgen.\"\n\n‘8 ist anerkannt, daß nach ernewtem Eintritt in die\nVerhanälung den ängeklagten wiederum das Schlußwort erteilt verden muß, (RGSt 6, 255, 256). Die Beobachtung dieser\nwesentlichen Förnlichkeit (vgl. auch Ari. 103 Abs. 1 66)\nkann nach § 274 Satz 1 StPO nur, äurch äle, Niederschrift\nHenipsen werden, Derarvige Protökollvernerke sind indes\nauslegungsfähig (RG JW 1926, 2761 Ir. 8), wobei allerdings \\\ndie späteren älansilichen Äußerungen des Vorsitzenden und\n\n. . - “ 23 % ” -\nan Ta N RN. N are. Baur SE En En Ze Se wona\nZn “. . 7 . .. .\n\n- 13 -\n\ndes Protokollführers (Bl. 6, 7, Bd. II) außer Betracht zu\nbleiben haben. Die - nicht sehr. geschickte — Fassung des\nbeirefferden Vermerks der Sitzungsniederschrift ergibt\nimmerhin noch genügend deutlich, daß der Angeklagte als\nletzter der Beteiligten auf Befragen erklärte, bei seinem\nbisherigen Antrag zu verbleiben und daß er von weiteren\nAusführungen absah. Danit ist bei der hier gegebenen Sachlage die & Erteilung des letzten Wortes nachgewiesen. Die gegen-\n\n‚teilige nicht näher begrünäete Auffassung von Löwe/Rosenberg\nAnm. 13 zu § 258 SiPO ist nicht überzeugend. Das Wesentliche\nder Bestimmungen des \"8 258 Abs. 2 {und 3) StPO ist nur,\n\n. daß nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und\nseinen Verteidiger das letzie Wort gebührt und daß, neben _\nden Verteidiger, auch dem Angeklagten selbst volle Freiheit\nzur Äußerung gewährt wird (RGSt 23, 320; 57, 265, 266).\n\nDas isi hier ersichtlich geschehen. Eine Proiokollfessung\n\netwa dehin: \"Der Angeklagte hatte das letzie Wort. Er erklärte ...\" ist nicht begriffswesentlich. Die wit RGSt 23, E\n520; 57, 266 nicht in Einklang stehende Entscheidung des S\nOberlandesgerichis in Hann, KJW 1958, 1836, Nr. 17 bedarf\nhier schon üeshalb keiner Erörterung. Zudem war dort eine\nVerletzung des § 258 Abs. 3 StPO gerügt worden, was hier 7\nnicht gcschehen ist, ® . j\n\ni\n\nDers\nL2 wir\n\npay Weitere Verfahrensrägen. \" u a\n\nl: Die Rüge bezüglich äes Sachverständigen Dr. Stollmachs\nhat der Verteidiger in. der Verhandlung vor dem Senat am\n20. Marz 1959 zurückgenommen (vel. auch Bl.. 152 R üA.« )-\n\n2.: Der § 57 JtPO ist eine Ordnungsvorschrift (Klein-\n\"knecht, Miller, Ann. 2 zu § 57, unter Hinweis auf BGH 4 StR\n120,53, S. 4).\n\nDe\n\n3. Den Tatrichier brauchte sich nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Ermittliungsakien über einen belanglosen Vorfall aus dem Jahre 1951 beizuziehen, bei\nGen die dawals 14 Jahre alte Renate TER von einem\nFremden angespröcken worden war (dazu: 3, 16 oben UA).\n\nE.; Sachlich-vechiliche Angriffe.\n\n1. \" Gewaltanwendung (§ 176 Abs. 1 Nr, 1 StGB) ist in\nallen Fällen ausrsichend Peatgestell.t (0A S. 17), wenn\nauch veilweise durch. Bezugnehme auf das jeweils voran-Begangens Geschehnis, Daß ääs Opfer willenlos gemacht\nwird, schet die Vorschrift. nicht voraus. Die Verteidigung\nhat bei ihren ausfüührungen anscheinend den § 176 Abs. 1\nEr. 2 St5B vor Augen, um den e6 hier nicht geht. — Durch\nCie Annahns bloßer tätlicher Beleidigung.im ersten Fall\n(gevalisaner Zungenkuß; 8. 3, 4 UA) ist der Angeklagte\nnicht bzschvert.,\n\n2. Forisetzungszusaamenhang schied bei den Äärei leizien\nVorkonmissen schon deshalb aus, weil zwischen innen\nerustnalie Ehrenworte lagen. Hierauf weist die Sirafkenrior zubrelfend hin ($S. 18 UA).\n\n3 Die Angiiffo gegen die Strafzumessung gehen offensichtlich fehl. 2 \"\n\n<\n\nvr\nBrut’\n\nna\n\n-15-\n\nIII. Nach alleder war die Revision als unbegründet zu\nverwerten.\n\nDie Entscheidung entsprach dem Antrag dee Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Krurme Bundesrichter Dr.Seibert\n.. ist dureh Erkrankung,\n‘ . Bundesrichter Dr.Plitner\nLang-Hinrichsen Aurch Urlaubsabwesenheit\n. on am Unierzeichnen ver-\n. hinder;.\n. a Rotberg\nnn . [nr - x x\n” 2.3 227%: , x v -% > z ” x\nPe :\nen: . ” \"","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-20/4-str-416-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-20/4-str-416-58","retrieved":"2026-10-24 16:33:47.809308+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-03-20/4-str-416-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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März 1959 - 4 StR 416/58 16 Dortmund\n\nDer nuch § 63 Abs. 1 GVG beschlossene Geschäftsverteilungsolan kann vor Beginn des Geschäftsjahres euch ohne\ndas Vorlirgen besonderer Voraussetzungen geändert werden.\n\nBsi der \"großen Landgerichien kann die Nachwahl für ein\naus dem Präsidium ausgeschiedenes gewähltes Yitglied\njedenfalls dann unterbleiben, wenn sie ohnehin aus Zeitsangel vor Beginn der nächsten ungufschicbbarcn Präsidialsitzung nicht durchführbar ist.\n\nAuch Gis Zuweisung eines Yilierichters an das Landgericht\nist ein Richterwechsel gemäß § 63 Abs. 2 GVG.\n\nDie Abberufung eines Hilfsrichters bewirkt, selbst wenn\n\nsie dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprach, zumindest dessen\ndauernde tatsächliche Varhinderung im Sinne des § 63\nAbs. 2 GV6.\n\nDas Präsidium ist ein selbständiger richterlicher Selbstverwaltungs - Körper, üessen freie Entschließung (§ 63\nibs. 2 GVG) durch etwa dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprechende Abordnungs-Meßnahmen der Justizverwaltung in\nihrer Wirksamkeit nicht berührt wird.\n\nDie Jugenäkemmer kann auch zuständig sein für Verfehlungen ge gen Personen, die zur Zeit der Tat älter\nals 18, aber noch nicht 21 Jahres alt waren.\n\nProiokollvsrmerke über die Erteilung des letzten Worts\nsind auslegungsfähig, '\n\nE4\n\n(eswrar\n\nD\n‘\n»\nan}\n2\nnn,\n\nVolkes\n\nMn,\n\nIn Kamen ae\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zehneurzt Dr. Werner 5 HERE 21: DEE.\ngrboren on BD WM ir DE TE,\n\n.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 20. März 1959, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr; Rotberg\n\ns18 Vorsitzender, . - “\nBundesricht ter Krane\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter . Prof.Drs Lang-Hinrichsen\nBunrdesrichter Dr. Mitner\n\nuls beisitzende Richter, . .\nOberstaatsenmalt Dr.Dr. MEMB ir der Verhandlung,\n\nObarstaatsanmwalt BB bei der Verkündung\nals Vertreter der. 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